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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2016 D-44/2016

16 febbraio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,867 parole·~9 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-44/2016 law/fes

Urteil v o m 1 6 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 / N (…).

D-44/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz am 9. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 4. November 2015 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 2. Dezember 2015 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 2. Juli 2014 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2016 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu erklären und er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 22. Dezember 2015 einreichte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 28. Januar 2016 einzahlte,

D-44/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei noch nicht 18 Jahre alt und könne deshalb keine Identitätspapiere einreichen, er habe aber einen Taufschein eingereicht, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde keinen Taufschein zu den Akten reichte, sondern ein Schulzeugnis betreffend das Schuljahr 2012/2013, woraus jedoch kein Geburtsdatum sondern nur das Alter von 17 Jahren hervorgeht, dass er selber anlässlich der Befragung im EVZ angegeben hat, er sei 1996 geboren, wisse aber nicht in welchem Monat oder an welchem Tag (vgl. Akte A5/12 S. 2), und sein Geburtsdatum im Protokoll auf den 1. Januar 1996 festgesetzt wurde, wogegen der Beschwerdeführer nichts eingewendet hatte, dass er sodann anlässlich der Anhörung am 4. November 2015 auf die Frage nach dem Geburtsdatum antwortete, er sei am 1. Januar 1996 geboren (vgl. Akte A20/14 F4), dass aufgrund dieser Angaben in vorliegendem Verfahren von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 28. Januar 2016 innert angesetzter Frist leistete,

D-44/2016 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei nach dem Schulabbruch in die eritreische Armee einberufen worden, weshalb er Eritrea im September 2013 illegal verlassen habe,

D-44/2016 dass er als Beweismittel eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters und ein Schulzeugnis inklusive Umschlag einreichte, dass das SEM in seiner Verfügung dargelegt hat, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sind, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer, wie lange er sich nach Erhalt des Militäraufgebots noch in Eritrea aufhielt, unterschiedliche Versionen vorbrachte, dass er nämlich einerseits angab, er sei als er das Schreiben gesehen habe, direkt in die Wildnis gegangen (vgl. Akte A20/14 F66 und F81), er andererseits sagte, er sei nach dem Tag, an dem er sich zum Dienst hätte melden sollen, in die Wildnis gegangen (vgl. Akte A20/14 F75) und er in einer weiteren Version vorbrachte, er habe sich nach Erhalt des Aufgebots noch eine Woche zu Hause und eine Woche in der Wildnis aufgehalten (vgl. Akte A20/14 F84), dass sich die erwähnten Widersprüche auch nicht – wie in der Beschwerde geltend gemacht – damit erklären lassen, der Dolmetscher habe ihn nicht gut verstanden oder in Eile übersetzt, dass zwar hinsichtlich der Befragung im EVZ der Dolmetscher von Tigrinya ins Englische übersetzte und der Sachbearbeiter vom Englischen ins Deutsche, was zu Abweichungen hätte führen können, es sich jedoch vorliegend nur um Widersprüche zwischen seinen Aussagen anlässlich der Anhörung handelt, bei welcher von Tigrinya direkt ins Deutsche übersetzt worden ist und umgekehrt, dass der Beschwerdeführer sodann mit seiner Unterschrift die Richtigkeit sowie Vollständigkeit des Anhörungsprotokolls bestätigte, und auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung offenbar keine Verständigungsschwierigkeiten beobachtete, da sie keine Einwände zum Protokoll anbrachte (vgl. Akte A20/14 S. 13 f.), dass zudem seine Angaben, er habe Ende September 2013 die achte Klasse angefangen, nach zwei Wochen jedoch die Schule abgebrochen und sei in den darauf folgenden zwei Wochen zu Hause und in der Wildnis gewesen auch zeitlich mit dem Datum seiner angeblichen Ausreise im September 2013 nicht übereinstimmen können (vgl. Akte A5/12 Ziff. 5.01, A20/14 F35 ff.),

D-44/2016 dass dem SEM ferner darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frist, bis wann er sich zum Militärdienst hätte melden müssen, keine konkrete Angaben hat machen können, und sich widersprüchlich dazu äusserte, wo sich das Aufgebot befinde, dass er in der Beschwerde erklärt, seine Familie habe das Aufgebot wieder gefunden und werde dieses so schnell wie möglich schicken, dass dies mit seinen Aussagen anlässlich der Anhörung, er wisse nicht, wo sich das Aufgebot befinde, und seine Familie habe ihm auf Nachfrage hin erklärt, sie hätten die Vorladung nicht aufbewahrt (vgl. Akte A20/14 F114 f.), kaum in Einklang zu bringen ist, dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten nicht davon auszugehen ist, er sei von den eritreischen Behörden wegen einem Militärdienstaufgebot zu Hause gesucht worden, dass der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass hinsichtlich der illegalen Ausreise aus Eritrea das SEM zutreffend festgestellt hat, eine legale Ausreise aus Eritrea sei aufgrund der restriktiven Visa-Bedingungen nur eingeschränkt möglich, der Beschwerdeführer aber nichtsdestotrotz die illegale Ausreise glaubhaft machen müsse, dass die Schilderung der Flucht über die Grenze nach Äthiopien unsubstantiiert und ohne Realkennzeichen ausgefallen ist (vgl. Akte A20/14 F94 ff.), dass zudem seine Aussage anlässlich der Anhörung, er habe seine Eltern über den Entschluss, auszureisen, nicht informiert, da sie es nicht zugelassen hätten (vgl. Akte A20/14 F96 f.) nicht in Einklang steht mit seiner Aussage, seine Mutter habe um die Reisekosten zu bezahlen, ihren Goldschmuck und den Goldschmuck seiner Schwester verkauft (vgl. Akte A20/14 F110), dass deshalb auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist,

D-44/2016 dass somit der Beschwerdeführer auch nicht aufgrund von subjektiven Nachtfluchtgründen (vgl. Art. 54 AsylG) als Flüchtling anerkannt werden kann, dass das SEM demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 28. Januar 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-44/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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