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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2023 D-4397/2023

21 agosto 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,493 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. August 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4397/2023

Urteil v o m 2 1 . August 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Nigeria, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. August 2023 / N (…).

D-4397/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 17. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ihnen gemäss der zentralen europäischen Visumsdatenbank (CS- VIS) von der norwegischen Vertretung in E._______ ein Schengen-Visum ausgestellt worden war, gültig vom 22. Juni 2023 bis zum 19. Juli 2023, dass das SEM die norwegischen Behörden am 20. Juli 2023 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass am 2. August 2023 ein Dublin-Gespräch stattfand, in welchem A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Norwegens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass ihr angesichts des jungen Alters ihrer drei Kinder die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu allfälligen Gründen zu äussern, welche gegen deren Wegweisung nach Norwegen sprechen könnten, und Angaben zum Gesundheitszustand ihrer Kinder zu machen, dass die Beschwerdeführerin dabei ausführte, sie erinnere sich weder an das Datum ihrer Ausreise aus Nigeria noch daran, in welches europäische Land sie zuerst eingereist sei; ein Nachbar habe ihr geholfen und von einem Visum wisse sie nichts, dass sie weiter erklärte, eine Frau aus Nigeria habe sie missbraucht und ihre Tochter beschneiden wollen, dass diese Frau in Norwegen böse Kontakte habe und es sich dabei um sehr gefährliche Leute handle; ihre Kinder würden bei einer Überstellung nach Norwegen umgebracht, was auch ihren Tod bedeuten würde, da ihre Kinder ihr Leben seien, dass die norwegischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM am 8. August 2023 ausdrücklich zustimmten,

D-4397/2023 dass das SEM mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 8. August 2023 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Norwegen anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit (englischsprachiger) Eingabe vom 11. August 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung des Vollzugs bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ersuchten, dass sie zudem beantragten, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 15. August 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

D-4397/2023 Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass bei einem sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind und von der Situation im

D-4397/2023 Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass für den Fall, dass eine antragstellende Person ein gültiges Visum besitzt, grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, es sei denn, das Visum wurde im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats erteilt; in diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass den Beschwerdeführenden gemäss CS-VIS von Norwegen ein Schengen-Visum, gültig vom 22. Juni 2023 bis 19. Juli 2023, ausgestellt worden war, dass die norwegischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM am 8. August 2023 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Norwegens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend macht, sie wolle nicht zurück nach Norwegen gehen, da es dort für sie und ihrer Kinder sehr gefährlich sei, dass dies auf ihre Stiefmutter zurückzuführen sei, welche überall in Norwegen «Augen und Ohren» habe, dass diese eine sehr böse Frau sei, welche sie in Nigeria misshandelt habe; sie habe sie etwa ins Feuer gestossen und mit einem Messer verletzt, dass die Stiefmutter auch gesagt habe, ihre Kinder würden ihr (der Stiefmutter) Kopfschmerzen bereiten und ihr kleines Baby schreie zu viel, weshalb sie es umbringen respektive erwürgen wolle, dass Norwegen daher nicht gut für sie sei, weil die Stiefmutter – welche Hexerei («witchcraft») praktiziere – ihren Leuten in Norwegen sagen würde, sie sollen ihre Söhne töten und ihre Tochter beschneiden, dass ihre eigene Gesundheit bei einer Überstellung nach Norwegen ebenfalls in Gefahr sei, weil sie Panikattacken habe, wenn sie an die Stiefmutter denke; sie könne dann nicht mehr klar denken, vergesse Dinge und leide unter Schmerzen an Kopf, Brust und Rücken,

D-4397/2023 dass sie darum bitte, in der Schweiz bleiben zu können, zumal sie und ihre Kinder sich hier bereits wohl fühlten aufgrund der Beziehungen zu den Leuten im Camp, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Norwegen wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Norwegen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die norwegischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,

D-4397/2023 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Norwegen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen, von ihrer Stiefmutter beauftragte, unbekannte Drittpersonen könnten ihren Kindern in Norwegen etwas antun, nur sehr vage und unsubstanziiert sind, dass es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Stiefmutter von Nigeria aus über die Möglichkeit verfügen würde, die Beschwerdeführenden überall in Norwegen aufzuspüren und ihnen Schaden zuzufügen, dass die Beschwerdeführerin sodann gehalten wäre, sich bei allfälligen drohenden Übergriffen durch Drittpersonen an die norwegischen Behörden zu wenden, welche als schutzfähig und schutzwillig einzustufen sind, wobei es keine Hinweise darauf gibt, dass sie gegebenenfalls benötigen Schutz nicht erhalten würde, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte; eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wären, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass eine solche Situation vorliegend nicht gegeben ist,

D-4397/2023 dass sich Akten entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin wegen Rücken- und Kopfschmerzen sowie Schlafproblemen behandelt worden war (vgl. SEM-Akte […]-26/2 [nachfolgend Akte 26]), dass sie zudem um einen Termin beim Psychologen gebeten habe, was infolge der langen Wartezeiten bislang nicht möglich gewesen sei (vgl. Akte 26), dass das jüngste Kind wegen eines (…) Virusinfekts behandelt worden war (vgl. SEM-Akte […]-25/2), dass das SEM hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden zutreffend feststellte, diese seien nicht von einer derartigen Schwere, dass sie den Vollzug der Wegweisung nach Norwegen unzulässig erscheinen liessen, dass es zu Recht darauf hinwies, allfällige weitergehende psychologischpsychiatrische Konsultationen sowie Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustands könnten auch in Norwegen erfolgen, da dieser Staat über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihnen die erforderlichen Behandlungen zu gewähren, wobei keine Hinweise dafür bestünden, dass Norwegen den Beschwerdeführenden medizinische Behandlungen verweigern würde, dass für das weitere Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, wobei das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand insofern Rechnung trägt, als es die norwegischen Behörden über diesen sowie allfällige notwendige Behandlungen informieren wird, dass der Vorinstanz ferner bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-

D-4397/2023 lassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Norwegen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4397/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

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