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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2019 D-4391/2017

12 giugno 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,399 parole·~27 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4391/2017

Urteil v o m 1 2 . Juni 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017 / N (…).

D-4391/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt B._______ (arabisch; kurdisch: C._______), in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch), gelangte seinen Angaben zufolge am 9. November 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. B. Am 2. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen angehört (Befragung zur Person; BzP). Am 29. Mai 2017 fand die eingehende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde, weil er trotz Aufforderung nicht in den Militärdienst eingerückt sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein internes Polizeidokument betreffend Zuführung des Beschwerdeführers zum Rekrutierungsamt D._______ (nachfolgend als „Haftbefehl“ bezeichnet) sowie ein Militärdienstbüchlein (beide im Original) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 (eröffnet am 7. Juli 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. D. Mit Eingabe vom 7. August 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen.

D-4391/2017 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter die Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung. E. Mit Eingabe vom 8. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, das fremdsprachige eingereichte Militärdienstbüchlein in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. G. Mit Eingabe vom 25. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des Militärdienstbüchleins zu den Akten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2017 lud der damals zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. Diese traf am 5. September 2017 beim Gericht ein. I. Mit Eingabe vom 11. September 2017 reichte der Beschwerdeführer auf Aufforderung des damals zuständigen Instruktionsrichters eine Replik ein. J. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Aufforderung für den Militärdienst des Rekrutierungsbüros D._______, ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers (beide Dokumente im Original und mit Übersetzung) sowie die Kopie eines Briefumschlags zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-4391/2017 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer führte zu seinen Asylgründen aus, dass er in B._______ an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Sein Bruder habe einen Haftbefehl erhalten und sei darauf in die Türkei geflohen. Er selbst habe befürchtet, an Stelle seines Bruders festgenommen zu werden. Er sei ins Dorf E._______ zu seinem Onkel gegangen. Eines Tages habe sein Vater ihm mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, welcher zu ihm nach Hause gebracht worden sei. Noch am selben Tag habe sein Vater ihn an die Grenze zur Türkei

D-4391/2017 gebracht und ihm ein Dienstbüchlein und einen Haftbefehl übergeben. Von da sei er mit einem Schlepper in die Türkei gereist. Zum Erhalt des militärischen Dienstbüchleins führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor Beginn der Ereignisse beim Einkaufszentrum in B._______ Fingerabdrücke für das Militärbüchlein abgegeben und etwas unterschrieben habe (A16 F78). Später habe sein Vater das Dienstbüchlein dann erhalten (A5 7.04 S. 8). Einen Pass habe er nie beantragen können, weil er von den syrischen Behörden gesucht worden sei. 3.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass aufgrund der Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers in B._______ nicht davon ausgegangen werden müsse, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung drohe. So sei er wegen dieser Teilnahmen weder je gesucht noch verhaftet worden und habe in den Befragungen auch keine solchen Befürchtungen geltend gemacht (A5 S. 7; F37–F45, F60–F62). Voraussetzung für die Wehrdienstfähigkeit sei eine militärische Aushebung, wobei als ausgehoben jeder Mann gelte, der sich ein Dienstbüchlein habe ausstellen lassen. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich von der syrischen Armee ausgehoben worden sei, wie er geltend gemacht habe, sei aufgrund seines Alters zwar denkbar. Er habe jedoch nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, wie er sein Dienstbüchlein erhalten habe. Seine diesbezüglichen Antworten seien ausweichend und teilweise unverständlich gewesen, so dass der Befrager mehrfach habe nachhaken müssen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer realitätsfremde Angaben gemacht wie diejenigen, dass er vor den Ereignissen (im März 2011, also im Alter von 15 Jahren) beim Einkaufszentrum in B._______ etwas für das Militär habe unterschreiben müssen und sein Vater dann das Dienstbüchlein gebracht habe. Auch die Tatsache, dass er nie seine Blutgruppe habe testen lassen, deute darauf hin, dass er das eingereichte Militärbüchlein nicht auf dem regulären Weg erhalten habe. Auf diesen Vorhalt habe er in der Anhörung zusammenhanglose Antworten gegeben (A16 F70–F88). Da er nicht habe glaubhaft machen können, für den Militärdienst ausgehoben worden zu sein, sei auch die polizeiliche Suche in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft. Daran vermöge auch das als Beweismittel eingereichte, polizeiinterne Dokument, welches aufgrund des eben Gesagten und aufgrund seiner Eigenschaft als internes Dokument gefälscht sein müsse, nichts zu ändern.

D-4391/2017 3.3 Dem setzte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene entgegen, dass er glaubhaft geschildert habe, den Haftbefehl von seinem Vater erhalten zu haben. Erkundigungen bei seinem Vater hätten ergeben, dass dieser als Staatsangestellter einen Arbeitskollegen habe, dessen Bruder als Kommandant zuständig sei für die Ausstellung von Haftbefehlen. Über diesen Arbeitskollegen und dessen Bruder habe sein Vater erfahren, dass seine Söhne wegen ihrer Rekrutierung verhaftet werden sollten. Auf diesem Weg habe sein Vater dann am gleichen Tag den Haftbefehl erhalten und umgehend die Flucht des Beschwerdeführers veranlasst. Was seine angeblich realitätsfremden Aussagen betreffe, befinde sich das Rekrutierungsbüro in B._______ tatsächlich im Zentrum der Stadt, wobei in der Nähe ebenfalls ein Einkaufszentrum stehe. Aus diesem Grund sei nicht unglaubhaft, dass er dort zur Erfassung für das Dienstbüchlein habe erscheinen müssen. Seine Blutgruppe sei sehr wohl bestimmt worden, auch wenn er diese nicht kenne und auch kein Krankenhaus habe aufsuchen müssen. Aufgrund seiner Dienstverweigerung werde er als Regimegegner und Verräter gesucht, was durch den eingereichten Haftbefehl belegt sei. Zudem sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihn anlässlich der Demonstrationen identifiziert hätten und zwischen der Suche nach ihm vor der Ausreise einerseits und andererseits der Teilnahme an Demonstrationen ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe, worauf er bereits in der BzP hingewiesen habe. Aufgrund dessen, der Dienstverweigerung, seiner Angehörigkeit zur kurdischen Ethnie und weil er bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als politischer Gegner festgenommen und bestraft werde. Zumindest aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, da die Ausreise als landesverräterische und regimefeindliche Handlung aufgefasst werde. 3.4 In der Vernehmlassung hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest und führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Alters nicht dem Profil der von ihm als Beispiele aufgeführten gesuchstellenden Personen entspreche, welche aufgrund ihrer illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. 3.5 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass nicht ersichtlich sei, welchen Zusammenhang sein Alter im Zeitpunkt der Ausreise von 19 Jahren mit der neuen Praxis des SEM zur illegalen Ausreise habe. Gemäss

D-4391/2017 dieser Praxis würden Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, welche illegal und gegen die Ausreisebestimmungen verstossend aus Syrien ausgereist seien und bereits vor ihrer Flucht über ein spezifisches Profil verfügt hätten. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten und der Dienstverweigerung verfüge er über ein solches Profil und müsse bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner illegalen Ausreise mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, das SEM habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O., Art. 49 N. 29). 4.2.2 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: a.a.O., Art. 35 N. 7ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel-

D-4391/2017 che sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 24 E. 5.1). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, in den vorinstanzlichen Akten sei keine Übersetzung des Militärdienstbüchleins vorhanden, obwohl sich das SEM in der Anhörung auf dessen Inhalt gestützt habe (A16 F87). Die Abklärungspflicht sei in jedem Fall verletzt worden, sei es dadurch, dass das SEM eine vorhandene Übersetzung nicht zu den Akten genommen und paginiert habe, sei es dadurch, dass überhaupt keine Übersetzung vorliege, das SEM ihn aber nicht zur Einreichung einer solchen aufgefordert habe. Auch hätte eine Dokumentenanalyse (für das Dienstbüchlein und allenfalls auch für den Haftbefehl) durchgeführt und er mit den entsprechenden Ergebnissen konfrontiert werden müssen. 4.3.2 Diese Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung ist nicht begründet. Einerseits sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass eine Übersetzung des Dienstbüchleins existiert, von der Vorinstanz jedoch nicht zu den Akten gelegt wurde. Andererseits obliegt es im Rahmen der Mitwirkungspflicht den gesuchstellenden Personen, eine solche zu beschaffen. Wie oben ausgeführt, muss die Behörde nur die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen. Deuten – wie im vorliegenden Fall – sämtliche Umstände darauf hin, dass sich ein Sachverhalt nicht wie vorgetragen ereignet hat beziehungsweise bestehen aufgrund der Angaben der gesuchstellenden Person berechtigte Zweifel an der Echtheit von eingereichten Beweismittel, erübrigt sich unter Umständen, insbesondere auch angesichts der leichten Erhältlichkeit von solchen Dokumenten, eine Übersetzung beziehungsweise Analyse eines Beweismittels. Wie die untenstehenden Ausführungen zu diesen Dokumenten zeigen, trifft dies vorliegend zu. Eine Abstützung auf den Inhalt eines Beweismittels ohne offizielle Übersetzung (wie vorliegend den Vermerk der Blutgruppe des Beschwerdeführers im Dienstbüchlein) stellt, insbesondere angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer dieser Umstand im Zusammenhang mit seiner Aussage, er habe sich nie Blut nehmen lassen, in der Anhörung vorgehalten wurde, keinen Verfahrensfehler dar. Demnach hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung sämtliche für ihren Entscheid wesentlichen Umstände berücksichtigt.

D-4391/2017 4.4 4.4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine mehrfache Verletzung der Begründungspflicht. Einerseits habe das SEM eine neue Praxis ausgearbeitet, welche die illegal aus Syrien ausgereisten Personen betreffe. Gemäss dieser Praxis sei davon auszugehen, dass diese Personen gegen spezifische Ausreisebestimmungen verstossen hätten und deshalb bei einer Rückkehr nach Syrien von den Behörden verfolgt würden. Dies sei in verschiedenen anderen Fällen so entschieden worden. Da er in den Befragungen geschildert habe, dass ihn der Schlepper illegal über die Grenze gebracht habe, hätte sich das SEM zwingend damit auseinandersetzen und diese neue Praxis anwenden müssen. Andererseits habe das SEM in der Verfügung weder die eingereichten Beweise gewürdigt noch den Umstand, dass sein Bruder ebenfalls in die Schweiz geflüchtet sei, weil die Militärbehörden nach ihm (dem Bruder) gesucht hätten. Obwohl er seinen Bruder und dessen Haftbefehl in der BzP erwähnt sowie seine Befürchtung geäussert habe, an Stelle seines Bruders festgenommen zu werden, habe das SEM diesen Umstand nicht berücksichtigt. Schliesslich habe es die eingereichten Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt. 4.4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass sich das SEM mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im erforderlichen Umfang auseinandergesetzt hat. In der angefochtenen Verfügung nannte es die Überlegungen, auf welche es seinen Entscheid stützte, und nahm in seiner Begründung Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe. Insbesondere begründete es in hinreichender Ausführlichkeit, aus welchen Gründen es die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Suche aufgrund der Nichtbefolgung eines Militärdienst-Aufgebots als unglaubhaft und deshalb weitergehende Abklärungen als unnötig erachtete. Insbesondere erwähnte das SEM in der angefochtenen Verfügung das als Beweismittel eingereichte Dienstbüchlein und den Haftbefehl ausdrücklich und legte dar, aus welchen Gründen diesen Dokumenten keinen Beweiswert beizumessen sei. Auf die Frage, ob die vom SEM vorgenommene Beweiswürdigung korrekt und angemessen ist, wird unter dem Aspekt der materiellen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers näher eingegangen. Die Rüge, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Dienstbüchlein, Haftbefehl) nicht hinreichend gewürdigt, geht demnach fehl.

D-4391/2017 Was den Bruder des Beschwerdeführers betrifft, den der Beschwerdeführer in der Befragung erwähnte und aufgrund dessen Haftbefehl er sich ebenfalls vor einer Verhaftung gefürchtet habe (vgl. A5 5.01), ist festzustellen, dass diesem Sachverhaltselement, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bestand für eine entsprechende Auseinandersetzung kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung keinerlei Nachteile im Zusammenhang mit dem Haftbefehl seines Bruders geltend machte, sondern ausdrücklich bestätigte, er habe neben dem Umstand, dass er (Beschwerdeführer) von den Militärbehörden gesucht werde, keine weiteren Probleme gehabt (vgl. A5 7.01, A16 F92). Demnach ist darin, dass die Vorinstanz eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich prüfte, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen. Der Behauptung, die Vorinstanz hätte diese Aspekte bei der Beurteilung des Asylgesuchs erwähnen müssen, kann nicht gefolgt werden. Auch ist die im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgrundsatz erhobene Rüge unberechtigt, das SEM habe eine in verschiedenen anderen Fällen angewandte Praxis betreffend illegale Ausreise aus Syrien bei ihm nicht angewandt. Eine solche Praxis existiert jedoch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Die illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, E-5587/2017 und E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, je m.w.H.). Eine solche Verfolgung ist hingegen, wie nachfolgend ausgeführt wird, vorliegend nicht ersichtlich. Das SEM verzichtete demnach zu Recht auf eine Prüfung der Verfolgungsgefahr aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers. 4.4.3 Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte. Wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Begründungspflichtverletzung liegt demnach nicht vor.

D-4391/2017 4.5 4.5.1 Weiter stellt der Beschwerdeführer die Verwertung der Anhörungsprotokolle in Frage. Dazu bringt er vor, es sei in der Anhörung zu zahlreichen Missverständnissen und Unklarheiten gekommen. Insbesondere bei den Fragen 67 ff. sei offensichtlich, dass er den Befrager nicht verstanden habe. Bei der Antwort zu Frage 77 (der Beschwerdeführer habe „vor dem Ereignis“ einen Brief unterschrieben und danach sei das Militärbüchlein ausgestellt worden) habe das SEM es unterlassen abzuklären, welches Ereignis er damit gemeint habe, und ihm anschliessend unterstellt, damit sei „März 2011“ gemeint. Die ihm gestellte Frage zu seiner Blutgruppe sei gar absurd. Mit seiner suggestiven Frageweise habe der Befrager ihn verwirrt. Das SEM hätte deswegen eine neue Anhörung durchführen oder sich nach einer Pause erneut mit diesen Fragen befassen müssen. 4.5.2 Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit dem Befrager erweist sich ebenso als unbegründet. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Aussage des Befragers, er sei erstaunt, dass der Beschwerdeführer mit dem Haftbefehl ein polizei-internes Dokument besitze, vorerst nicht verstand (A16 F66). Darauf folgte eine dreifache Erklärung des Befragers, worauf der Beschwerdeführer letztendlich antwortete, es sei die Regierung, welche das Dokument zu ihnen nach Hause bringe. Damit ist ersichtlich, dass er verstand, was der Befrager meinte, jedoch keine plausible Antwort zu geben vermochte. Auch bat er bei der Frage, ob er die Schule vor oder nach dem Ausbruch der Unruhen beendet hatte, um Wiederholung (A16 F31). Nach einer Erläuterung durch den Befrager vermochte er diese Frage jedoch schlüssig zu beantworten. Dass die Vorinstanz den Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer genannten „Ereignisse“ (A16 F77), vor welchen er eine Unterschrift für den Erhalt seines Dienstbüchleins geleistet habe, in der Verfügung auf „vor März 2011“ datierte und daraus schloss, er sei bei der Abgabe seiner Unterschrift 15 Jahre alt gewesen, was als realitätsfremd zu erachten sei, vermag die daraus gezogene Schlussfolgerung nicht zu beeinflussen. Dass der Beschwerdeführer mit den „Ereignissen“ den Ausbruch der Unruhen in Syrien gemeint hat, gab er kurz zuvor bereits zu Protokoll (F35: „2011 kam der IS, danach fingen die Ereignisse an“). Folglich macht es für die Beurteilung des Sachverhalts keinen Unterschied, ob nun damit das Jahr 2011 oder 2012 gemeint war und der Beschwerdeführer 15 oder 16 Jahre alt gewesen sein will, als er eine Unterschrift zwecks Erhalt des militärischen Dienstbüchleins geleistet habe. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer gar

D-4391/2017 nicht, mit seiner Aussage ein anderes „Ereignis“ gemeint zu haben, als vom SEM angenommen. Anhaltspunkte für Missverständnisse zwischen dem Beschwerdeführer und dem Befrager, die wesentlichen Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung gehabt haben könnten, sind somit nicht erkennbar. Schon gar nicht kann dem Protokoll eine suggestive Frageweise entnommen werden. Aus den festgehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers kann vielmehr geschlossen werden, dass er durchaus in der Lage war, die ihm gestellten Fragen, insbesondere betreffend seine Asylgründe, zu verstehen und entsprechend zu beantworten. Weder die Hilfswerkvertretung noch der Beschwerdeführer selbst machten entsprechende Bemerkungen hinsichtlich Verständigungsschwierigkeiten. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer, die Dolmetscherin gut zu verstehen, sowie dass das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache (Kurmandschi) rückübersetzt worden sei und seinen Aussagen entspreche (A16 S. 1 F1 und S. 11). 4.5.3 Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der entscheidrelevante Sachverhalt im Rahmen der Anhörung korrekt erhoben wurde, weshalb sich die vom Beschwerdeführer geforderte Durchführung einer weiteren Befragung als nicht notwendig erweist. 4.6 In einem weiteren Punkt wird behauptet, es stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass zwischen der Erstbefragung und der vertieften Anhörung rund eineinhalb Jahre verstrichen sei. Zwar wäre es durchaus wünschenswert, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegen würde; allerdings gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Eine Gehörsverletzung liegt deshalb mangels für die Vorinstanz verbindlicher Vorgaben nicht vor. 4.7 Schliesslich kann eine willkürliche Vorgehensweise nur dann vorliegen, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 137 Rz. 605 m.w.H.). Die Rüge, das SEM habe durch seine Vorgehensweise wie das Verhalten des Befragers oder die Argumentation in der Verfügung mehr-

D-4391/2017 fach gegen das Willkürverbot verstossen, entbehrt angesichts der obenstehenden Ausführungen zur Verfahrensführung der Vorinstanz somit jeglicher Grundlage. 4.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, womit der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils m.w.Verw.). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer

D-4391/2017 flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Zwar nannte der Beschwerdeführer in der BzP tatsächlich als Grund für den erhaltenen Haftbefehl, er habe an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen (vgl. A5 7.01). Es ist aber nicht zu erkennen, worin der genannte Zusammenhang bestanden haben soll. Der Haftbefehl bezieht sich einzig auf die Zuführung zu einem Rekrutierungsamt und steht somit eindeutig (und ausschliesslich) im Zusammenhang mit dem Militärdienst. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer in der vertieften Anhörung, er habe abgesehen von den Problemen wegen der Dienstverweigerung keine Probleme mit dem syrischen Regime gehabt und sei wegen der Demonstrationsteilnahmen weder gesucht noch festgenommen worden (A16 F60 ff.). Schliesslich hatte der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge auch keinerlei andere Kontakte mit Regierungsangehörigen. Es fehlen folglich jegliche Hinweise, dass der Beschwerdeführer durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen als Gegner des Regimes identifiziert wurde und ihm deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. 6.2 Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Einberufung in den Militärdienst ausnahmslos oberflächlich geblieben sind. Realkennzeichen, welche auf ein persönliches Erleben der Vorkommnisse schliessen lassen, fehlen in seinen Schilderungen gänzlich, und der Beschwerdeführer vermochte auch durch mehrmaliges Nachfragen der befragenden Person nicht plausibel anzugeben, wie er sein Dienstbüchlein erhalten habe (vgl. hierzu A16 F70–F88; zum Erhalt Erhalts des Haftbefehls A16 F64–F69). Soweit der Beschwerdeführer seine Angaben mit Verständnisschwierigkeiten zwischen ihm und dem Befrager begründet, ist auf die obenstehenden Ausführungen zu den verfahrensrechtlichen Aspekten der Anhörung zu verweisen (vgl. oben E. 4.5.2). Dafür, dass die substanzlosen Angaben des Beschwerdeführers auf die Art der Befragung zurückzuführen sind, sind keine Hinweise vorhanden. Es bestehen somit bereits aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers Zweifel an der Glaubhaftigkeit des geschilderten Sachverhalts und insbesondere an der Art und Weise, wie der Beschwerdeführer an ein militärisches Dienstbüchlein gekommen sein will. Angemerkt an dieser Stelle sei zudem, dass sich dem Gericht nicht erschliesst, wie die Blutgruppe des Beschwerdeführers – wie in der Beschwerdeschrift

D-4391/2017 behauptet – hat bestimmt werden können, wenn er dafür nie habe Blut geben müssen (seine entsprechende Aussage in der Anhörung bezieht sich dabei ganz offensichtlich nicht nur auf einen Bluttest im Krankenhaus, sondern darauf, dass der Beschwerdeführer generell noch nie Blut zwecks Bestimmung seiner Blutgruppe hat geben müssen („Ich war noch nie in einem Krankenhaus, um mich testen zu lassen. Da war ich noch nie. Vielleicht können sie meine Blutgruppe auch hier testen lassen?“ [A16 F87]). 6.3 Selbst wenn von der Echtheit des Dienstbüchleins und dessen regulärem Erhalt ausgegangen würde, ist festzuhalten, dass den Akten zufolge die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden noch gar nicht festgestellt worden ist. Zwar hatte er im Zeitpunkt seiner Ausreise das wehrdienstpflichtige Alter erreicht; damit steht jedoch keineswegs fest, dass er auch tatsächlich zum Dienst in der syrischen Armee einberufen worden wäre. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von 18 Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sich bei einem Rekrutierungsamt zu melden, machte er aber gar nicht geltend. Umso erstaunlicher ist, dass er (direkt und ohne vorherige Aufforderung, sich bei einem solchen Amt zu melden) einen Haftbefehl erhalten haben will. Dessen ungeachtet wäre aber auch eine Weigerung, sich bei einem Rekrutierungsamt zu melden, ohnehin nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich ‒ durch entsprechende Eintragung ins Dienstbüchlein ‒ festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Zum eingereichten Haftbefehl bleibt schliesslich mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in keiner Weise erklärlich ist, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses internen (und nicht für den zu Rekrutierenden bestimmten) Dokuments kommen konnte. Zudem weist das Dokument deutliche Fälschungsmerkmale auf: Wie aus der Übersetzung hervorgeht, ist nicht ersichtlich, an wen das Schreiben gerichtet sein soll. So ist sowohl als Absender und Anschrift als auch als unterschreibende (beziehungsweise stempelnde) Behörde die Polizeiführung der Stadt al-Hasaka angegeben.

D-4391/2017 Das genannte Beweismittel ist nach dem Gesagten als gefälscht zu erachten. Aus diesen Gründen kann auch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln (Aufforderung für den Militärdienst [Einrückungsbefehl] sowie ein Bestätigungsschreiben seines Vaters, gemäss welchem er von der Polizei aufgefordert worden sei, seinen Söhnen mitzuteilen, sich im Rekrutierungsbüro zu melden) kein grosser Beweiswert beigemessen werden. 6.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im fraglichen Zeitraum zum Zeitpunkt des angeblich ausgestellten Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer im Juli 2015 weite Teile der Provinz al-Hasakah von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert wurden, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Dies schliesst zwar nicht aus, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes in diesem Gebiet damals noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von entsprechenden schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzuführen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in der Stadt D._______, wo sich das Rekrutierungsamt befinden soll, bei welchem sich der Beschwerdeführer dem eingereichten Haftbefehl zufolge hätte melden müssen, und in der Stadt al-Hasakah, wo sich die mit diesem Dokument angeschriebene Polizeibehörde befinden soll, für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Somit wäre, auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich ausgehoben und als diensttauglich erachtet worden wäre, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, dass er wegen dessen Nichtbefolgung in seiner Heimatregion al-Hasakah der Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war. 7. 7.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind vorliegend auch keine subjektiven Nachfluchtgründe zu erkennen. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem

D-4391/2017 Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG). 7.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen weder die illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer war gemäss obigen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, und es fehlen in den Akten jegliche Hinweise, dass er in Syrien (abgesehen von den Demonstrationsteilnahmen) politisch aktiv gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher durch die Vorinstanz im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

D-4391/2017 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 gutgeheissen, womit der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen hat. (Dispositiv nächste Seite)

D-4391/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Irina Wyss

Versand:

D-4391/2017 — Bundesverwaltungsgericht 12.06.2019 D-4391/2017 — Swissrulings