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Bundesverwaltungsgericht 26.08.2009 D-4391/2009

26 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,248 parole·~11 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägu...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4391/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . August 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 5. Juni 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4391/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer erstmals am Y._______ ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom Z._______ wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am V._______ erneut ein Asylgesuch einreichte, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom W._______ wiederum gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat, da der Beschwerdeführer erneut (wie anlässlich des ersten Asylverfahrens) aus der Empfangsstelle verschwunden war, ohne seinen neuen Aufenthaltsort zu melden, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2005 zum dritten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2005 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 21. Juli 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob, das BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. August 2005 auf seinen Entscheid zurückkam und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm, woraufhin die ARK die Beschwerde mit Beschluss vom 25. August 2005 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das BFM mit Verfügung vom 16. September 2005 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass die am 19. Oktober 2005 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2009 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2009 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, D-4391/2009 dass das BFM dieses Gesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete zur Prüfung, ob die mit dem Gesuch eingereichten Beweismittel im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen wären, dass das Bundesverwaltungsgericht dem BFM mit Schreiben vom 27. März 2009 mitteilte, die professionelle Rechtsvertreterin stelle explizit ein an das Bundesamt gerichtetes Wiedererwägungsgesuch und äussere sich konkret, weshalb sie dieses nicht als Revisionsgesuch verstanden haben wolle, weshalb es Sache des BFM sei, über das Gesuch zu befinden, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 Frist bis zum 21. April 2009 zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses setzte und zur Begründung zunächst auf Art. 112 AsylG hinwies, wonach die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe den Vollzug nicht hemme, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders, und in materieller Hinsicht ausführte, das Wiedererwägungsgesuch erweise sich als aussichtslos, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2009 gegen diese Zwischenverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin in der Hauptsache die Behandlung des im Wiedererwägungsgesuch gestellten Antrags auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 2009 wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung auf die Beschwerde vom 21. April 2009 nicht eintrat, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2009 - eröffnet am 8. Juni 2009 - das Wiedererwägungsgesuch vom 12. März 2009 abwies, die Verfügung vom 16. September 2005 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abwies und eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob und diese mit dem geleisteten Gebührenvorschuss verrechnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die BFM-Verfügung vom 5. Juni 2009 aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen, es sei der BFM- Entscheid zur Vervollständigung der Akten und zur Beurteilung der D-4391/2009 Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung - eventuell zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme - an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Juli 2009 die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, bis zum 29. Juli 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass der Kostenvorschuss am 25. Juli 2009 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-4391/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, jedoch nach herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eintrat und zur Begründung im angefochtenen Entscheid anführte, die eingereichten Bestätigungen vermöchten die früheren Erkenntnisse zur tatsächlichen ethnischen Herkunft des Beschwerdeführers nicht zu tangieren, dass mittels eines auf wissenschaftlich fundierten Analysen beruhenden Lingua-Gutachtens festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer keiner albanischsprachigen ethnischen Minderheit aus dem Kosovo angehöre, dass die beigebrachten Schreiben nicht wissenschaftlich seien und aus dem Bekanntenkreis des Beschwerdeführers stammten, weshalb diese Dokumente als Gefälligkeitsschreiben zu werten seien und ihnen der Beweiswert abgesprochen werden müsse, dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden, welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen, und diesbe- D-4391/2009 züglich auf die nach wie vor zutreffende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 14. Juli 2009 zu verweisen ist, dass der Einwand, der Wegweisungsvollzug sei durch eine superprovisorische Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes mit Zwischenverfügung vom 23. April 2009 ausgesetzt worden, was weiterhin unverändert gelte, als unzutreffend zu erachten ist, zumal das Verfahren - in welchem die erwähnte Zwischenverfügung erging - mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Mai 2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde und die fragliche Zwischenverfügung demzufolge keine über den Urteilszeitpunkt hinausgehende Wirkung zu entfalten vermag (vgl. auch FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 321 ff.), dass ausserordentliche Rechtsmittel von Gesetzes wegen den Vollzug nicht hemmen, sofern die für die Behandlung zuständige Behörde nicht anders entscheidet (vgl. Art. 112 AsylG), dass aus dem Fehlen einer deklaratorischen Feststellung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung in Bezug auf eine Vollzugsaussetzung nicht auf einen Rechtsfehler geschlossen werden kann, da in Anbetracht der gesamten Sachlage ohnehin die in Art. 112 AsylG enthaltene grundsätzliche Regelung gilt, dass in der Beschwerdeschrift weiter geltend gemacht wird, es sei auf die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 12. März 2009 abzustellen, in welchem dargelegt worden sei, weshalb das von der Vorinstanz angeführte Lingua-Gutachten nicht über alle Zweifel erhaben sei, und sich überdies die Vorinstanz in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mit allen diesbezüglichen Argumenten auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die Bestätigungen abgestellt habe, dass seine albanische Sozialisierung unbestritten sei, weshalb er auch auf die kulturellen spezifischen Fragen nicht habe antworten können, was die Argumentation der Vorinstanz zum Lingua-Gutachten widerlege, dass die Vorinstanz im Entscheid nicht erklärt habe, weshalb die eingereichten Bestätigungen als Gefälligkeitsschreiben zu werten seien, und diese vielmehr mit Indizien bestückt seien, welche für die ausstellenden Personen relevant gewesen seien, ihn als Ashkali anzusehen, D-4391/2009 dass dieser Einschätzung nicht gefolgt werden kann, da die Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Minderheit der Ashkali im Kosovo handle, vom BFM schon im Rahmen des Asylverfahrens gestützt auf das Lingua-Gutachten vom 30. Juni 2005 in der Verfügung vom 16. September 2005 geprüft und als unglaubhaft beurteilt wurde, dass diese Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht - unter einlässlicher Beurteilung und Berücksichtigung des fraglichen Lingua-Gutachtens - im Urteil vom 10. Februar 2009 bestätigt wurde, wodurch der Sachverhalt hinsichtlich der Aussagekraft des Lingua-Gutachtens rechtskräftig beurteilt wurde, dass im vorliegenden Verfahren ein Sachverhalt, über welchen im ordentlichen Verfahren bereits abschliessend entschieden wurde, nicht mehr Gegenstand der Beurteilung sein kann (res iudicata; GYGI, a.a.O., S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 715), dass somit die Aussagekraft des Lingua-Gutachtens und die dementsprechenden Rügen in der Rechtsmitteleingabe in casu nicht mehr zu beurteilen sind, dass ferner die Vorinstanz nach Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen im Wiedererwägungsgesuch, so insbesondere auch derjenigen in Ziffer 12, und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, was jedenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs darstellt, dass, soweit der Beschwerdeführer mittels der eingereichten Bestätigungen auf andere Weise seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali zu belegen versucht, festzuhalten ist, dass diese zum Nachweis dieses Umstandes nicht geeignet sind, da der darin gemachte "Nachweis" der Zugehörigkeit zu den Ashkali teilweise auf den Angaben des Beschwerdeführers selber beruht, dass das wiederum in anderen Bestätigungen angeführte blosse "Wissen" um die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ashkali nicht näher erläutert und auch nicht dargelegt wird, ob die in der Bestätigung aufgeführte Person zumindest den gleichen ethnischen, kulturellen oder geografischen Hintergrund wie der Beschwerdeführer aufweist, D-4391/2009 dass Gleiches schliesslich auch für den in weiteren Bestätigungen angeführten Nachweis der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ashkali aufgrund dessen Sprechweise, Hautfarbe usw. zu gelten hat, dass die eingereichten Bestätigungen somit nicht geeignet sind, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ashkali auf andere Weise zu belegen und eine andere als die bisherige Einschätzung der Vorinstanz zu bewirken, dass schliesslich auch die im Verlaufe des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Identitätsdokumente (...) an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen, zumal sich diese Dokumente zur vom Beschwerdeführer behaupteten ethnischen Zugehörigkeit zu den Ashkali nicht äussern, dass bei dieser Sachlage der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vervollständigung der Akten und Neubeurteilung abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer ferner mit den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde - soweit sie den Wegweisungsvollzug betreffen - verglichen mit der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung ebenfalls keine entscheidrelevant veränderte Sachlage darzutun vermag, dass vorliegend die Rückkehr in den Kosovo auch nach Ablauf einer Zeitspanne von knapp (...) Jahren seit der Einreise in die Schweiz nicht als unzumutbar zu erachten ist, zumal der Beschwerdeführer den weitaus grösseren Teil seines Lebens in seiner Heimat verbrachte und sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 12. März 2009 zu Recht abgewiesen hat, dass gemäss Art. 17b Abs. 1 AsylG das BFM eine Gebühr erhebt, wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch stellt und dieses abgelehnt wird, D-4391/2009 dass vorliegend diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren und demnach die vorinstanzliche Gebührenerhebung nicht zu beanstanden ist, dass ebenso die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG durch das BFM nicht zu bemängeln ist, da eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei der Einreichung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht belegt war, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 25. Juli 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4391/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - B._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 10

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