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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2007 D-4385/2007

23 agosto 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,498 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 7. Juni 2007 i. S. Vollzug der Wegwe...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4385/2007 {T 0/2} Urteil vom 23. August 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Wespi und Haefeli Gerichtsschreiberin Zürcher Z._______, geboren _______, Türkei, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 7. Juni 2007 i. S. Vollzug der Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im November 2006 und gelangte über unbekannte Länder am 4. Dezember 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ ein Asylgesuch einreichte. Am 12. Dezember 2006 wurde er dort summarisch befragt und mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Am 19. Januar 2007 führten die zuständigen kantonalen Behörden eine Anhörung durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus _______. Im Jahr 1987 hätten ihn seine Eltern, welche sich bereits in der Schweiz aufgehalten hätten, aus der Türkei nachgeholt. Da sein Vater im Zusammenhang mit übermässigem Alkoholkonsum immer wieder Schwierigkeiten bereitet habe, sei seine Familie im Jahr 1998 aus der Schweiz weggewiesen worden, worauf sie sich nach _______ zurückbegeben hätten. In der Schweiz sei seine angeborene Epilepsie behandelt worden. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er zunächst trotz seiner Krankheit in den Militärdienst einrücken müssen, sei indessen infolge schwerer epileptischer Anfälle nach einem Monat freigestellt worden. In der Türkei könne er wegen seiner Krankheit keine Arbeit finden und seine Familie sei nicht bereit, die Behandlungskosten für den Psychiater zu übernehmen. Der Vater sei Alkoholiker und beleidige ihn vor allen Leuten immer wieder. Da er für sich nur in der Schweiz bessere Lebensmöglichkeiten sehe, habe er sich entschlossen, erneut hierher zu reisen. Die Familie habe dafür Geld gesammelt. Der Beschwerdeführer gab die Kopie eines Urteils betreffend Namensänderung, Dokumente bezüglich seiner Dienstuntauglichkeit und Arztberichte ab. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 – eröffnet am 9. Juni 2007 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten, da der Beschwerdeführer ausschliesslich wegen seiner gesundheitlichen und familiären Probleme in die Schweiz gereist sei und offensichtlich keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der geltend gemachten persönlichen und gesundheitlichen Schwierigkeiten verwies die Vorinstanz auf die Möglichkeit der Behandlung im Heimatland und die Tatsache, dass eine vollständige Heilung auch in der Schweiz nicht möglich sei. Im Hinblick darauf, dass die Familie die Ausreisekosten bezahlt habe, sei davon auszugehen, dass sie über finanzielle Ressourcen verfüge und

3 somit in der Lage sei, eine psychiatrische Behandlung zu finanzieren. Zudem sei die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers mit der grünen Versicherungskarte kostenlos möglich, was im Bedarfsfall auch eine psychiatrische Behandlung einschliesse. Der Beschwerdeführer sei nicht auf sich allein gestellt, sondern verfüge in seinem Heimatland über ein Beziehungsnetz, auch wenn dieses infolge der Alkoholerkrankung seines Vaters nicht optimal sei. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juni 2007 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, vom Vollzug der Wegweisung sei abzusehen; es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, um die medikamentöse Therapie in der Schweiz richtig einzustellen, was mit einem befristeten Aufenthalt in der Schweiz möglich wäre. Auf die Begründung wird im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen. Der Beschwerde lagen mehrere Arztberichte bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2007 wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 6. August 2007 einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 27. Juli 2007 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend

4 um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. In der Rechtsmitteleingabe wird nicht angefochten, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint und demzufolge das Asyl nicht gewährt worden ist. Auch die Wegweisung als solche ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind somit rechtskräftig. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung, mithin gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und

5 Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist die Schwelle für die Annahme eine Verletzung von Art. 3 EMRK gemäss geltender Praxis hoch anzusetzen, was bedeutet, dass nicht jede mögliche oder denkbare Verletzung der Norm bereits als konkrete Gefahr zu betrachten ist. Vorliegend indessen ist gestützt auf die Akten nicht erkennbar, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers mit den Massstäben von Art. 3 EMRK nicht vereinbar wäre, da die Behandlung der Epilepsie in der Türkei grundsätzlich möglich und für den Beschwerdeführer – mit der grünen Karte – auch erschwinglich ist. Unter diesen Umständen sind nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden (vgl. dazu das auch für das Bundesverwaltungsgericht gültige, in EMARK 2005 Nr. 23 veröffentlichte Urteil der ARK und die dort zitierte Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Der Beschwerdeführer stammt aus _______ und verbrachte dort einen grossen Teil seines bisherigen Lebens. Dorthin wird gemäss geltender Praxis eine Rückkehr als zumutbar erachtet, da sich die Sicherheitslage im Südosten oder im Süden der Türkei in den letzten Jahren stark entspannt hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 8).

6 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an einer nicht heilbaren Epilepsie leidet, welche immer wieder zu Anfällen geführt hat und bisher mit Medikamenten und – in Ergänzung dazu – mit einer psychotherapeutischen Behandlung behandelt wurde. Eine Heilung mittels Operation ist gestützt auf den Arztbericht vom 19. Juni 2007 von Dr. med. _______ fragwürdig. Somit ist davon auszugehen, dass die Krankheit des Beschwerdeführers auch in Zukunft – sei es in der Schweiz oder in seinem Heimatland – mit der Beigabe von Medikamenten und der Möglichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung gelindert, jedoch nicht geheilt werden kann. Diese beiden Therapien sind indessen nicht nur in der Schweiz, sondern auch in der Türkei erhältlich, wie der Beschwerdeführer selber zugab, zumal er in seinem Heimatland seit der ersten Rückkehr aus der Schweiz im Jahr 1998 medikamentös behandelt wurde und – gemäss seinen Ausführungen in einem sehr beschränkten Rahmen – auch eine psychotherapeutische Behandlung genoss. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann er die benötigten Therapien dank der grünen Versicherungskarte unentgeltlich in Anspruch nehmen. Allenfalls darüber hinaus gehende Therapien – insbesondere im Bereich der psychotherapeutischen Behandlung – sind vom Beschwerdeführer selbst zu finanzieren. Da ihn seine Angehörigen in der Türkei und im Ausland – entgegen seiner Behauptung, auf deren finanzielle Unterstützung könne er nicht bauen – offensichtlich bisher unterstützt haben, indem sie ihm die Ausreisekosten von 5'000 Euro zur Verfügung gestellt haben, ist nicht davon auszugehen, sie würden ihm inskünftig die Bezahlung einer notwendigen Behandlung verweigern. Ebenso wenig kann angesichts dieses für türkische Verhältnisse hohen Geldbetrages davon ausgegangen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht über die notwendigen finanziellen Ressourcen zur Bezahlung einer durch die grüne Karte nicht gedeckten medizinischen Behandlung verfügen würde. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass selbst für den Fall, der Beschwerdeführer selber könne als Folge seiner Krankheit keiner geregelten Arbeit nachgehen und verfüge somit über kein Einkommen – auch nicht über ein Ersatzeinkommen aus der Invalidenversicherung – der Vollzug der Wegweisung trotz der bestehenden gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers als zumutbar zu betrachten ist. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers leben in _______ seine Eltern, eine Schwester und weitere Verwandte, von denen zwei er auch als seine Freunde bezeichnete, weshalb er bei seiner Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, auch wenn die familiäre Situation für ihn infolge der Alkoholerkrankung seines Vaters nicht optimal ist. Überdies ist es ihm zuzumuten, sich in seinem Heimatland um eine Invalidenrente zu bemühen, sollte es ihm infolge seiner Krankheit verunmöglicht werden, erwerbstätig zu sein. Seine diesbezüglichen Ausführungen, man habe ihm die Invalidenrente ohne Grund verweigert, überzeugt angesichts der fehlenden Belege nicht. Damit dürfte die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat – wenn auch unter erschwerten Bedingungen – möglich sein und keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG darstellen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 24). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung in die Türkei somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

7 4.5 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. Juni 2007 bloss um Fristerstreckung der Ausreise zur Einstellung der medikamentösen Behandlung ersucht, ist dieses Gesuch zuständigkeitshalber an das BFM zu richten. Zudem kann er im Rahmen der Ausreisevorbereitungen um medizinische Rückkehrhilfe ersuchen, wobei insbesondere an die Beigabe von Medikamenten für die erste Zeit nach der Rückkehr, eines Arztberichtes, einer Rezeptur sowie deren Übersetzungen in die türkische Sprache zu denken ist. 4.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 4.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Juli 2007 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Original der angefochtenen Verfügung) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - _______ (in Kopie; Beilage: Nüfus Cüzdani No. _______) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am:

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