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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2012 D-4378/2012

28 agosto 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,448 parole·~7 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4378/2012

Urteil v o m 2 8 . August 2012 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien

A._______, geboren (…), Serbien, dessen Ehefrau B._______, geboren (…), Ungarn, sowie die Tochter C._______, geboren (…), Serbien, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2012 / N (…).

D-4378/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 6. Januar 2012 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichten, welches sie jedoch gleichentags wieder zurückzogen, dass sie eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat anfangs April 2012 erneut verliessen und am 19. April 2012 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags ein zweites Mal um Asyl nachsuchten, dass sie (Eltern) am 26. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ unter anderem zur ihrer Person sowie – summarisch – zu den Fluchtgründen befragt wurden, dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 27. April 2012 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurden, dass das BFM die beschwerdeführenden Eltern mit Schreiben vom 27. Juli 2012 auf den 13. August 2012 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 14. August 2012 (Beschwerdeführerin) zur Anhörung nach Bern- Wabern vorlud, dass die entsprechenden Kuverts am 8. August 2012 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" beim BFM wieder eingingen, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2012 nicht zur Anhörung erschien, worauf die zuständigen kantonalen Behörden auf telefonische Anfrage erklärten, die Beschwerdeführenden seien seit dem 31. Juli 2012 untergetaucht (vgl. Gesprächsnotiz [Akten BFM B 18/1]), dass das BFM mit Verfügung vom 14. August 2012 – eröffnet am 16. August 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, laut telefonischer Mitteilung des Migrationszentrums F._______ vom 13. August 2012 hätten die Beschwerdeführenden am 31. Juli 2012 den ihnen zugewiesenen Wohnort verlassen und seien seither unbekannten Aufenthalts, weshalb sie den Asylbehörden für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht zur Verfügung stehen würden,

D-4378/2012 dass sie dadurch ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und klar zu erkennen gegeben hätten, dass sie an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert seien, weshalb ihnen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei, dass der Vollzug der Wegweisung anzuordnen sei, wobei insbesondere auf Grund der groben und schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht und des bekundeten Desinteresses an der Fortsetzung des Asylverfahrens keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft vorlägen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. August 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragten, dass der Beschwerde Kopien von medizinischen Unterlagen beilagen (ein Arztzeugnis, ein Austrittsbericht sowie ein Medikamenterezept), dass die vorinstanzlichen Akten am 24. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-4378/2012 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 43 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116, mit weiteren Hinweisen), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweiseeiner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechselverzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren unter anderem beinhaltet, dass sich Asylsuchende – unter anderem zwecks Durchführung einer Anhörung – jederzeit zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung den (nach kantonalem Recht) zuständigen Behörden (des Kan-

D-4378/2012 tons oder der Gemeinde) sofort mitzuteilen haben (vgl. Art. 8 Abs. 3 AsylG), dass bei einem vorgesehenen Nichteintretensentscheid die Gewährung des rechtlichen Gehörs zwingend ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG), und zwar auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob der Asylsuchende sich noch am zugewiesenen Ort aufhält (vgl. EMARK 2003 Nr. 21 E. 3e S. 136 f.), dass das Bundesamt dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nachgekommen ist, nachdem die angefochtene Verfügung bereits am Tag des Nichterscheinens der Beschwerdeführerin zur Anhörung (14. August 2012) erging, dass dieses Versäumnis umso schwerer verständlich ist, als sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass das BFM bereits am 14. August 2012 (und damit vor dem Versand der angefochtenen Verfügung am 15. August 2012 [vgl. Ausgangsstempel BFM]) von den kantonalen Behörden per Fax-Mitteilung über die Rückkehr der Beschwerdeführenden informiert worden ist (vgl. B 24/3), dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass das BFM indessen vorliegend den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht möglich ist, dass bei dieser Sachlage offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführenden durch ihre Abwesenheit und ihr Fernbleiben von den Anhörungen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt haben, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung vom 14. August 2012 aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass den Beschwerdeführenden bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass ihnen aufgrund ihres Obsiegens grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entrichten wäre (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG;

D-4378/2012 Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden jedoch keine notwendigen Kosten entstanden sind und ihnen folglich auch keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-4378/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand:

D-4378/2012 — Bundesverwaltungsgericht 28.08.2012 D-4378/2012 — Swissrulings