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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2010 D-4376/2010

23 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,079 parole·~15 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4376/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juni 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4376/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 28. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 3. Juni 2010 ebenfalls in B._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei Angehöriger der kaschmirischen Volksgruppe und habe vor seiner Ausreise aus Pakistan hauptsächlich im Dorf C._______ im teilautonomen pakistanischen Gebiet Asad Kaschmir gelebt, dass er seit Anfang 2008 einfacher Worker der United Kashmir People's National Party (UKPNP) und ab dem 31. Oktober 2009 Quartier-Unit-Präsident dieser Partei gewesen sei, dass er am 1. August 2008 anlässlich einer in D._______ durchgeführten Demonstration für die Unabhängigkeit von Kaschmir von der Polizei festgenommen und für einen Tag festgehalten worden sei, dass er im Februar 2010 zu Hause von Geheimpolizisten festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht worden sei, da er viele Dorfbewohner gegen ein geplantes "CIA-Büro" mobilisiert habe, dass er dort von der Geheimpolizei misshandelt und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden sei, dass ihm bei der Freilassung gedroht worden sei, ihn beim nächsten Anlass umzubringen, dass er in der Nacht vom 26. auf den 27. März 2010 in seiner Abwesenheit von der Polizei zu Hause gesucht worden sei, da er sich an der Organisation einer Demonstration beteiligt habe, dass er deshalb am folgenden Tag per Auto und Zug nach Karachi gereist sei, von wo er mit der Hilfe eines Schleppers unter Verwendung eines britischen Passes am 17. Mai 2010 via Dubai nach Paris geflogen sei, D-4376/2010 dass er anschliessend von einem Kollegen des Schleppers mit dem Auto unter Umgehung der Grenzkontrolle nach B._______ gefahren worden sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz die Kopie einer Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das BFM mit Entscheid vom 9. Juni 2010 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 18. Mai 2010 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei bis zum heutigen Zeitpunkt der Aufforderung, innert 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, nicht nachgekommen, da er lediglich eine Kopie der Identitätskarte eingereicht habe, dass er als Erklärung dafür angegeben habe, der Schlepper habe ihm seinen Pass und die Identitätskarte abgenommen, und er sei mit einem Pass, der auf eine andere Identität gelautet habe, ausgereist, dass jedoch davon ausgegangen werden könne, dass Personen, die mit gefälschten oder verfälschten Reisepapieren ausreisen, oder ihre Begleiter weitreichende Sicherheitsvorkehrungen treffen würden, damit sie keinen Verdacht erregten, um bei einer Grenzkontrolle nicht festgenommen zu werden, dass aus diesem Grund nicht nachvollziehbar sei, dass der Schlepper angeblich alle Pässe bei der Grenzkontrolle vorgezeigt habe, zumal er dadurch die Aufmerksamkeit der Grenzbeamten auf den erwachsenen Beschwerdeführer, der den Pass auch selber hätte vorzeigen können, gelenkt hätte, D-4376/2010 dass zudem auch der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft seien, darauf hinweise, dass er keine Veranlassung gehabt habe, das Land auf illegale Weise zu verlassen, dass folglich davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer unrichtige Angaben zu seiner Ausreise und den Reisepapieren gemacht habe, beziehungsweise dass er über eigene Reise- oder Identitätspapiere verfüge, diese jedoch aus irgendwelchen Gründen nicht eingereicht habe, dass damit keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung eines Reise- oder Identitätspapieres vorliegen würden, dass überdies der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Aktivitäten für die UKPNP und der beiden Festnahmen nur kurze, repetitive und schablonenhafte Ausführungen zu machen vermocht habe, die nie den Eindruck vermittelt hätten, er würde persönlich Erlebtes erzählen, sondern vielmehr auf einen konstruierten Sachverhalt hinweisen würden, dass zudem nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten nach jener angeblichen Festnahme im Februar 2010, bei der er Todesdrohungen erhalten habe, wie zuvor weitergeführt habe, dass es insbesondere auch erstaune, dass er trotz der im März 2010 erfolgten Razzia nochmals nach Hause zurückgekehrt sei, dass es dem Beschwerdeführer schliesslich auch nicht gelungen sei, seine Vorbringen widerspruchsfrei darzulegen, da er beispielsweise bei der Erstbefragung erklärt habe, er sei am 2. Februar 2010 fest genommen worden, während er bei der Bundesanhörung als Datum dieses Vorfalls den 10. Februar 2010 angegeben habe, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung das rechtliche Gehör zu gewissen Ungereimtheiten gewährt worden sei, es ihm jedoch nicht gelungen sei, diese zu seinen Gunsten zu erklären, dass folglich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen in seinem Heimatland nicht glaubhaft seien, D-4376/2010 weshalb die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 7 AsylG zu verneinen sei, dass aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2010 (Poststempel) in englischer Sprache (Beschwerdebegehren) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juni 2010 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, D-4376/2010 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass in Bezug auf die in englischer Sprache abgefassten Beschwerdebegehren angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet wird, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeits tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-4376/2010 dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), D-4376/2010 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere im Original eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift zwar die Einreichung seiner Identitätskarte sowie seines Parteiausweises in Aussicht stellt, dass die nachträgliche Beibringung von beweistauglichen Identitätsdokumenten jedoch nicht dazu führt, dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet, da die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist und es bei der Frist von 48 Stunden von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 109 f.), dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, D-4376/2010 dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seiner Anhörungen teilweise widersprüchliche, realitätsfremde und unglaubhafte Aussagen machte und diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, dass sodann die in der Rechtsmittelschrift geltend gemachten Probleme wegen der Religion als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen sind, zumal er solche anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des D-4376/2010 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Pakistan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-4376/2010 dass die allgemeine Lage in Pakistan nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhält nisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er - wie oben dargelegt - gegenüber den Asylbehörden bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse unglaubhafte Angaben gemacht hat, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden zudem keine originalen Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist, dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Pakistan schliessen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass deshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-4376/2010 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4376/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13

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