Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4371/2011
Urteil v o m 2 0 . September 2012 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien
A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), dessen Ehefrau C._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…), und deren Kinder E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), Sri Lanka, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011 / N _______.
D-4371/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Sri Lanka am 3. Januar 2010 auf dem Luftweg und gelangten via Italien am 11. Januar 2010 illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am selben Tag ihre Asylgesuche, zu denen sie am 15. Januar 2010 im Rahmen einer Befragung zur Person summarisch befragt wurden. Dabei machten sie unter anderem geltend, sie seien tamilischer Ethnie, stammten aus G._______, H._______ (Distrikt Jaffna) und hätten im Jahr 2001 geheiratet. Am 25. Januar 2010 fanden die direkten Anhörungen durch das BFM statt. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis zum 12. Dezember 2009 in G._______ gelebt. Er sei Bauer gewesen und habe Gemüse angepflanzt. Seit 1990 habe er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Bunker graben und Feste dekorieren müssen. Am 28. September 1996 sei er anlässlich einer Razzia verhaftet worden. Man habe ihn verdächtigt, die LTTE unterstützt zu haben. Am 18. März 1997 sei er nach Hause entlassen worden. Danach habe er sich täglich ausser am Wochenende im nahe gelegenen Militärcamp melden müssen. Er sei dieser Meldepflicht bis zu seiner Ausreise regelmässig nachgekommen. Da er nie die Erlaubnis bekommen habe, mit seinem herzkranken Kind nach Colombo zu fahren, habe er schliesslich mit Hilfe des Schleppers zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern Sri Lanka verlassen. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe selber keine eigenen Probleme gehabt. Sie sei wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes ausgereist. Das Militär habe auch bei ihr nach ihrem Ehemann gefragt, als dieser nicht zu Hause gewesen sei. Während ihrer zweiten Schwangerschaft sei einmal ein Soldat plötzlich ins Haus getreten. Daraufhin sei sie aus dem Haus geflüchtet, ihr sei aber körperlich nichts getan worden. Ihr Sohn F._______ sei von Geburt an herzkrank. Er sei in Colombo behandelt worden. Eine weitere Operation sei notwendig. B.b Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene Unterlagen sowie ihre Identitätskarten, ihre Geburtsscheine und ihren Eheschein ins Recht. C. C.a Mit Schreiben vom 14. April 2011 forderte das BFM die Beschwerdeführerenden bezüglich der geltend gemachten
D-4371/2011 gesundheitlichen Probleme ihres Sohnes F._______ auf, bis am 12. Mai 2011 vom behandelnden Spezialarzt einen ärztlichen Bericht erstellen zu lassen und die behandelnden Ärzte mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem BFM vom Arztgeheimnis zu entbinden. C.b Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. April 2011 (Eingangsstempel BFM) fristgerecht nach. D. Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 – eröffnet am 8. Juli 2011 – lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Das BFM führte im Einzelnen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe sich seit seiner Entlassung vom 18. März 1997 aus der ungefähr sechs Monate langen Haft – abgesehen von den Wochenenden – täglich beim Militärcamp in seiner Gegend gemeldet und dies ununterbrochen bis zu seiner Ausreise im Dezember 2009 getan. Demnach wolle er mehr als zwölf Jahre lang (etwa 4000 Mal) im Camp vorgesprochen haben. Ein solche Massnahme sei realitätsfremd, zumal der Beschwerdeführer aus der Haft in Colombo rehabilitiert entlassen worden sei und die Militärs eine allfällig trotzdem auferlegte Meldepflicht nicht über eine so lange Zeitspanne aufrechterhalten hätten. Darüber hinaus sei es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer dieser Massnahme so lange unterzogen habe, ohne beispielsweise beim Internationalen Roten Kreuz (IKRK) vorzusprechen, mit dem er zu einem früheren Zeitpunkt bereits in Kontakt gestanden habe. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringen würden durch widersprüchliche Aussagen der Beschwerdeführerin bestärkt. Bei der Befragung zur Person habe die Beschwerdeführerin anfänglich vorgebracht, ihr Ehemann habe sich täglich im Camp melden müssen. Auf Nachfragen hin habe sie ergänzt, an den Wochenenden habe er nicht immer hingehen müssen (vgl. Akten der Vorinstanz A3/10 S. 6). Bei der direkten Anhörung zu den Asylgründen habe sie wiederum zu Protokoll gegeben, ihr Ehemann habe sich sieben Mal in der Woche melden müssen, ausser wenn ihr Kind krank gewesen sei (vgl. A13/12 S. 6 F. 52). Angesichts der langjährigen Meldepflicht und –gewohnheit des Beschwerdeführers wäre aber zu erwarten gewe-
D-4371/2011 sen, dass die Beschwerdeführenden die gleichen Angaben über diese Massnahme machen würden. Schliesslich liege ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Reiseerlaubnis nach Colombo vom 13. Mai 2008 bei den Akten. Auf diesem hätten der zuständige "Divisional Secretary" sowie der "Grama Officer" ihre Einwilligung unterschriftlich bestätigt. Aus ihrem Einverständnis sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zum genannten Zeitpunkt keiner Meldepflicht unterworfen gewesen sein könne. Demnach könne die dargelegte Massnahme der Meldepflicht nicht geglaubt werden. Auch das damit verbundene Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde wegen des unerlaubten Fernbleibens von zu Hause und der Nichteinhaltung der Meldepflicht bestraft, sei demzufolge nicht glaubhaft. Des Weiteren setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Der Beschwerdeführer sei vom 28. September 1996 bis zum 18. März 1997 in einem Militärcamp inhaftiert gewesen, wo er geschlagen und misshandelt worden sei. Nach der Entlassung habe er zwölf Jahre in seiner Heimat verbracht. Wie oben dargelegt worden sei, könne die geltend gemachte Meldepflicht, welcher er seit seiner Haftentlassung habe nachkommen müssen, nicht geglaubt werden. Der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sei somit nicht gegeben. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Unterlagen wie das Schreiben, welches die Haftentlassung betreffe und die zwei Dokumente des IKRK nichts ändern, zumal sie lediglich die geltend gemachte Inhaftierung bestätigen würden. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. August 2011 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig und nicht zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht werde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Begründung hielten die Beschwerdeführenden an ihren bisherigen Vorbringen fest und verwiesen erneut auf die gesundheitlichen Probleme ihres Sohnes. Bedingt durch dessen Herzleiden hätten sie sich immer wieder nach Colombo zur Kontrolle begeben müssen. Die notwendigen Operationen seien jedoch nicht vorgenommen worden. Entgegen den an-
D-4371/2011 derslautenden Ausführungen des BFM sei er in Colombo nicht mehrmals operiert worden. Gleichzeitig legten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht [eines Schweizer Spitals] vom 4. August 2011 ihren Sohn F._______ betreffend ins Recht. F. Am 11. August 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit eingeräumt, sich bis am 16. April 2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka vernehmen zu lassen. G.b Mit Eingabe vom 16. April 2012 (Poststempel) liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen. H. Mit Eingabe vom 26. August 2012 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden einen ihren Sohn F._______ betreffenden ärztlichen Bericht [eines Schweizer Spitals] vom 21. Juni 2012 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
D-4371/2011 im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Vorab wird in der Beschwerde eine formelle Rüge erhoben. Das BFM habe seine Quellen, auf welche es seine Lageeinschätzung gestützt habe, nicht offengelegt. Gemäss dem Öffentlichkeitsprinzip müsste es jedoch grundsätzlich seine Quellen angeben. 3.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu
D-4371/2011 beziehen (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 295; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17). 3.3 In der angefochtenen Verfügung ist kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht enthalten. Indessen ist unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In der angefochtenen Verfügung ist zudem von "Erkenntnissen" des BFM die Rede, wobei in diesem Zusammenhang auf die erwähnte Dienstreise sowie die UNHCR- Richtlinien vom 5. Juli 2010 hingewiesen wird. Es werden keine anderweitigen Quellen genannt. Somit ist objektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen werden, unter
D-4371/2011 anderem auf die Dienstreise vom Herbst 2010 zurückgehen. Mit anderen Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die Informationen, welche aufgrund der Reise einer Delegation des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden. 3.4 Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkreter Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück genannt wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das BFM in der angefochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die Erkenntnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 gestützt hat, wäre es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, den Beschwerdeführenden diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Eine knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten aus der Dienstreise gezogenen Schlüsse, wie mit der angefochtenen Verfügung geschehen, wird dem Informationsanspruch der Beschwerdeführenden nicht gerecht. Der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise setzt vielmehr voraus, dass ihnen diese zumindest in Form einer schriftlichen Zusammenfassung zugänglich gemacht werden. Dabei hat diese Zusammenfassung alle wesentlichen Aspekte wiederzugeben, welche für die aufgrund der Dienstreise getroffenen Einschätzungen von konkreter Bedeutung sind. 3.5 Das BFM hat sich auf den Dienstreisebericht des BFM vom September 2010 in der angefochtenen Verfügung gestützt, nähere diesbezügliche Ausführungen jedoch unterlassen. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/14 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/27
D-4371/2011 Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265; vom BVGer bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). 3.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat das BFM im Rahmen eines anderen hängigen Verfahrens mit Schreiben vom 29. November 2011 angewiesen, die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 schriftlich zusammenzufassen und dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Daraufhin übermittelte das BFM mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010. 3.7 Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2012 wurde den Beschwerdeführenden eine Kopie der erwähnten Zusammenfassung übermittelt. Gleichzeitig wurde ihnen die Gelegenheit gegeben, dazu bis am 16. April 2012, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 16. April 2011 (Poststempel) liessen sie sich fristgerecht vernehmen. 3.8 Infolgedessen ist der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfahrensmangel, in Bezug auf die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, als geheilt zu erachten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/1%20S.15 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/38%20S.7 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/27
D-4371/2011 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2011 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermögen jedoch die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Das BFM hat zu Recht festgestellt, dass die geltend gemachte Inhaftierung des Beschwerdeführers vom 28. September 1996 bis zum 18. März 1997 mangels des in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderlichen genügend engen Kausalzusammenhang asylirrelevant ist. Aktenkundig hat der Beschwerdeführer nach der Entlassung zwölf Jahre in seiner Heimat verbracht. Die für diesen Zeitraum geltend gemachte Meldepflicht kann nicht geglaubt werden und wäre ohnehin wegen fehlender Intensität nicht asylrelevant. Auch hat das Asylrecht nicht die Funktion eines Ausgleichs für allfällig erlittenes Unrecht in der Vergangenheit. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Bei dieser Sachlage kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten haben oder solche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müssen. Die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
D-4371/2011 schaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweisen). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-4371/2011 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 7.4 Es ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen; nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom
D-4371/2011 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Seit dem Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich im Jahre 1997 hat der EGMR in keinem einzigen Fall festgestellt, dass der in Aussicht genommene Vollzug der Wegweisung eines Ausländers wegen dessen Gesundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34). Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Ausländers im Falle seiner "Ausweisung" deutlich herabgesetzt würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 42). Der EGMR hält es für geboten, die im Beschwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten: Er erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne; Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Mass an Flexibilität bewahrt, um "Ausweisungen" in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu grosse Bürde auferlegen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme kranker oder pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere
D-4371/2011 Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7 E. 5c.bb S. 47 f.). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Standard in Sri Lanka für die weitere medizinische Betreuung des gemeinsamen Sohnes der Beschwerdeführenden stellt unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis dar. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.6 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). 7.6.1 Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich und muss differenziert betrachtet werden. Insbesondere die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist differenziert einzuschätzen, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2. S. 510 ). Insbesondere in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst die Distrikte Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, scheine der Alltag eingekehrt zu sein. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage hat sich entspannt (vgl. a.a.O. E. 13.2.1. S. 510). Der Fortschritt in diesen Gebieten ist beeindruckend und auch einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden (vgl. a.a.O.). 7.6.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in den genannten Provinzen (Distrikt Jaffna und die südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya
D-4371/2011 und Mannar) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1. S. 510). 7.7 Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die Beschwerdeführenden. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (beispielsweise die sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekte und das Kindeswohl) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O E. 13.2.1.1. f. S. 511). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, bildet die Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 das entscheidende zeitliche Moment. Dabei ist für Personen, die wie die Beschwerdeführenden, aus der Nordprovinz stammen und die dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Weg steht (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 S. 511). 7.8 Den Akten zufolge lebten die Beschwerdeführenden bis 12. Dezember 2009 in G._______, in der Region H._______ (vgl. A2/11 S. 1; A3/10 S. 1), wo noch heute die Eltern und die vier Geschwister des Beschwerdeführers (vgl. A2/11 S. 3) beziehungsweise alle seine engen Verwandten (vgl. A12/16 S. 3 F. 16, F. 19 – F. 23) sowie die Eltern der Beschwerdeführerin und zwei ihrer insgesamt vier Schwestern leben (vgl. A3/10 S. 3). Bis zu ihrer Ausreise am 3. Januar 2010 lebten die Beschwerdeführenden in Colombo (vgl. A2/11 S. 8; A3/10 S. 1). 7.9 Die Beschwerdeführenden machten im Verlauf des Asylverfahrens gesundheitliche Probleme ihres Sohnes F._______ geltend (vgl. A3/10 S. 5). Bei der Befragung zur Person erklärte die Beschwerdeführerin, er müsse noch einmal am Herzen operiert werden, im Jahr 2007 sei er bereits einmal in Colombo operiert worden (vgl. A3/10 S. 6). Bei der direkten Anhörung zu den Asylgründen gab sie zu Protokoll, F._______ leide seit seiner Geburt an einem Herzfehler, er habe ein Loch im Herzen und die Blutzirkulation im Herzbereich sei nicht optimal. Bereits fünf Tage nach seiner Geburt seien sie mit einer Ambulanz des IKRK nach Colombo gefahren. Danach hätten sie sich alle sechs Monate nach Colombo begeben. Die Ärzte hätten zu einer Herzoperation geraten,
D-4371/2011 selber hätten sie nur einen Operationsversuch unternommen (vgl. A13/12 S. 8 f. F. 76 – F. 86). 7.9.1 Gemäss dem ärztlichen Bericht [eines Schweizer Spitals] vom 25. April 2011 leidet F._______ an einem angeborenen Herzfehler, der in [der Schweiz] bereits mehrfach operiert worden ist. F._______ benötige eine langfristige Behandlung. Unter anderem seien regelmässige kardiologische Kontrollen sowie eine erneute Operation (Pulmonalklappenersatz) erforderlich (vgl. A20/8). 7.9.2 Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht [eines Schweizer Spitals] vom 8. August 2011 besteht bei F._______ derzeit eine recht günstige Situation: F._______ leide unter einem schweren Herzfehler, welcher sowohl die Tricuspidalklappe wie auch die Lungenschlagader betreffe. Deshalb seien auch in Zukunft immer wieder herzchirurgische Eingriffe erforderlich, da das Herz ansonsten durch die Einengungen im Bereich der Lungenschlagader beziehungsweise durch die Undichtigkeit an der Tricuspidalklappe massiven Schaden nehmen würde. Die Folgen davon wären Herzrhythmusstörungen, Herzmuskelschwäche und der Tod des Patienten. Mit adäquaten herzchirurgischen Eingriffen beziehungsweise Interventionen im Rahmen von Herzkatheter-Untersuchungen könnten in der Regel solche Komplikationen vermieden werden. Nach Kenntnisstand des behandelnden Arztes sei davon auszugehen, dass dem Patienten die adäquaten und zeitgerechten Eingriffe in seinem Heimatland zugänglich sein dürften. 7.9.3 Gemäss dem ärztlichen Bericht [eines Schweizer Spitals] vom 21. Juni 2012 fand am 14. Juni 2012 eine weitere Konsultation statt. Als Zwischenanamnese wurde festgehalten, dass seit der letzten Kontrolle, welche am 5. Januar 2012 erfolgt sei, alles problemlos verlaufen sei. F._______ besuche aktuell die erste Klasse. Im Alltag und im Schulturnen sei er etwas weniger leistungsfähig als die Klassenkameraden, er leide jedoch weder unter Herzstechen, noch unter Synkope/Präsynkope oder unter interkurrenten Infekten. Bei F._______ finde sich insgesamt eine stabile Situation bei einer mässig ausgeprägten Ebstein-Anomalie mit Pulmonalstenose nach Einlage eines Conduits und nach Stenting der rechten Pulmonalarterie. Es zeige sich allerdings im Verlauf eine leichte Zunahme des rechtsventrikulären Druckes. Im Übrigen unauffälliges laminares Flussmuster über dem gesamten Aortabogen sowie in der Aorta abdominalis und der Vena cava inferior. Schliesslich finde sich eine
D-4371/2011 fehlende Koaptation der Pulmonalklappe mit einer leicht bis mässig ausgeprägten zentralen Insuffizienz, aber kein Perikarderguss. In drei Monaten sei sowohl eine Kontrolle in der Sprechstunde, als auch ein Direktaufgebot für eine kinderkardiologische Verlaufskontrolle, gegebenenfalls die Planung einer Herzkatheteruntersuchung im Verlauf vorgesehen. 7.9.4 Öffentlich zugänglichen Quellen sind in Sri Lanka Kinderherzoperationen sowie die erforderlichen kardiologischen Kontrollen möglich, allerdings nicht im Jaffna-Distrikt. Das Internationale Rote Kreuz fliegt jedoch zweimal pro Woche Patienten, die die entsprechende Behandlung benötigen, nach Colombo. In Notfällen übernimmt die "Sri Lankan Air Force" den Flug (vgl. British High Commission, Letter of 17 September 2009, in UK Home Office Border Agency, Country of Origin Report: Sri Lanka, 13.10.2009, p. 13, <http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/4ad58eb02.pdf>, besucht am 23. Juli 2012). Herzklappenoperationen werden in Sri Lanka seit über zehn Jahren durchgeführt, wobei das "Institute of Cardiology" in Colombo das medizinische Referenzzentrum für Herzpatienten in Sri Lanka ist, sowohl für Erwachsene als auch für Kinder. Andere Quellen bestätigen, dass es in Colombo zwei Kliniken gibt, die Kinderherzoperationen durchführen. Beide Spitäler sind öffentlich und ihre Behandlungen, wie in allen öffentlichen Spitälern, gratis (vgl. The Sunday Observer (Colombo), Children's heart project No more long wait for paediatric surgery, <http://www.sundayobserver.lk/2007/05/20/new23.asp> besucht am 24. Juli 2012; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge & International Organization for Migration, Country Fact Sheet Sri Lanka, 06.2011, p. 6, <http://www.bamf.de/EN > Assisted return > Country information > Country fact sheets > Sri Lanka > aufgerufen am 24. Juli 2012). Das "Lanka Hospitals" (vormals "Apollo Hospital") in Colombo, welches als bestes Privatspital im Land gilt, unterhält ebenfalls eine Abteilung für Herzoperationen. Der Marketing-Direktor der Klinik versicherte, dass sie auch Pulmonalklappenersatz-Operationen durchführen (vgl. E-Mail vom […]). Die Kosten der Operation müssen vollumfänglich von den Patienten getragen werden, doch gewähren gewisse karitative Organisationen in einzelnen Fällen Unterstützung (vgl. Open Heart. Nethminis open heart surgery in Sri Lanka <http://www-houseofhope.de/en projects-save-life> besucht am 8. Juni 2011). 7.9.5 Somit stehen die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des gemeinsamen Sohnes der Beschwerdeführenden einem http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/4ad58eb02.pdf http://www.sundayobserver.lk/2007/05/20/new23.asp http://www.bamf.de/EN http://www-houseofhope.de/en
D-4371/2011 Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka nicht entgegen. Dessen Herzleiden kann auch in Sri Lanka behandelt werden. Auch die eingereichte Diagnosis Card bestätigt, dass er bereits in der Vergangenheit medizinisch behandelt wurde. Daraus kann geschlossen werden, dass die Ärzte mit seiner Krankengeschichte vertraut sind und er weiterhin behandelt werden kann. 7.10 Im Rahmen der Befragungen hat der Beschwerdeführer vorgetragen, er habe seinen Lebensunterhalt als Landwirt auf seinem eigenen Land verdient (vgl. A2/11 S. 2). Er stamme aus einer wohlhabenden Familie und habe nach seiner Heirat von seiner Familie viel Land geerbt (vgl. A12/16 S. 2 F. 8). Er habe auf seinem Grundstück 5000 Pflanzen anbauen können, das Gemüse habe er dann an Händler verkauft (vgl. a.a.O. S. 4 F. 32 ff.). Er habe ausserdem vier Kühe besessen (vgl. a.a.O. S.4 F. 36), davon habe er ohne Probleme leben können (vgl. a.a.O. S.4 F. 37). Finanzielle Unterstützungen habe er keine bezogen, er habe aber auch einen eigenen Traktor besessen (vgl. a.a.O. S. 5 F. 38). Auch die Beschwerdeführerin bestätigte, dass ihr Ehemann mit seiner Arbeit als Landwirt für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt habe (vgl. A13/12 S. 4 F. 27 f.), die Frage, ob sie davon hätten leben können, bejahte sie und fügte hinzu, ihr Ehemann sei wohlhabend gewesen (vgl. a.a.O S. 4 F. 29). Des Weiteren leben zwei Schwestern der Beschwerdeführerin in der Schweiz (vgl. A3/10 S. 3). Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen werden. Bei der Wiedereingliederung in G._______, wo ein Grossteil ihrer Angehörigen noch immer lebt (vgl. A12/16 S. 3 F. 23, demnach leben alle Onkel und Tanten des Beschwerdeführers im selben Dorf, nur einige hundert Meter voneinander entfernt), können ihnen diese gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Die Beschwerdeführenden bezeichnen sich selbst als wohlhabend und haben ausdrücklich erklärt, es sei ihnen in ihrer Heimat gut gegangen. Es bestehen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würden. Dies um so weniger, als ein Onkel der Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge die Ausreise der Beschwerdeführenden organisiert und mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen hat (vgl. A13/16 S. 2 F. 5 und F. 10). Folglich ist davon auszugehen, dass ihre Familie in Sri Lanka ihnen auch bei ihrer Rückkehr Unterstützung zukommen lassen wird. Auch die in der Schweiz lebenden
D-4371/2011 Schwestern der Beschwerdeführerin (vgl. A3/10 S. 3) werden ihnen, soweit dies erforderlich sein sollte, finanzielle Zuwendungen zukommen lassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.11 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG haben auf Antrag hin diejenigen Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 9.2 Die Beschwerdeführenden stellten mit der Beschwerde unter anderem den Antrag, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Die von ihnen gestellten Rechtsbegehren erschienen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und von ihrer Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG kann ausgegangen werden. 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
D-4371/2011 9.4 Vertretenen Beschwerdeführenden ist auch trotz materieller Abweisung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, im Beschwerdeverfahren geheilt wird (vgl. BVGE 2008/47 E.5.2 S. 681). Vorliegend wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum vorinstanzlichen Länderbericht vom 22. Dezember 2011 zu Sri Lanka nicht schon durch die Vorinstanz, sondern erst auf Beschwerdeebene gewährt. Dieser Mangel wurde erst durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht sowie die Möglichkeit einer Stellungnahme durch die Beschwerdeführenden geheilt. Den nichtvertretenen Beschwerdeführenden sind dadurch jedoch keine finanziellen Aufwendungen entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4371/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführenden wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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