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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2010 D-4363/2010

23 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,075 parole·~20 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4363/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juni 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren Y._______, alias A._______, geboren Z._______, Afghanistan, vertreten durch S._______, (Vertrauensperson), vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. Juni 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4363/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein in B._______ geborener und aufgewachsener afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, eigenen Angaben zufolge den Iran am X._______ verliess, dass er über D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, J._______, nochmals H._______ und I._______ sowie K._______ am 4. Januar 2010 in die Schweiz gelangt sei, dass er auf seinem Weg in die Schweiz in Ungarn und I._______ je ein Asylgesuch eingereicht habe, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2010 im L._______ um Asyl nachsuchte, und das BFM dort am 1. April 2010 seine Personalien erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaates befragte (Vorakten, act. A1/12), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei im Iran geboren und aufgewachsen und sei in seinem Leben nie in Afghanistan gewesen, von wo seine Eltern wegen ihm unbekannter Probleme vor langer Zeit weggezogen seien, dass er aufgrund seiner afghanischen Herkunft keine iranischen Schulen habe besuchen dürfen - er habe deswegen während sieben Jahren eine afghanische Privatschule besucht, welche im Jahre 2008 geschlossen worden sei - und er in die Schweiz gekommen sei, um hier (...) zu studieren, um eines Tages seinen Traumberuf (...) ausüben zu können, dass ausserdem die iranischen Behörden scharenweise afghanische Flüchtlinge aus dem Land weisen würden und er bei einem weiteren Aufenthalt im Iran während einer Kontrolle möglicherweise hätte auffliegen und nach Afghanistan deportiert werden können, dass es sein Vater versäumt habe, seinen Aufenthalt im Iran legalisieren zu lassen, D-4363/2010 dass er mit den iranischen Behörden keinerlei Probleme gehabt habe, er aber einen Jungen in C._______ wegen (...) angezeigt habe und deswegen eine Gerichtsverhandlung durchgeführt worden sei, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2010 im M._______ einer Knochenanalyse zur Altersbestimmung unterzogen wurde, welche als Resultat ein Skelettalter von 17 Jahren ergab, dass das BFM mit Schreiben vom 8. April 2010 das N._______ ersuchte, dem Beschwerdeführer als unbegleiteter minderjähriger Asyl suchender Person (UMA) eine Vertrauensperson zuzuordnen, dass mit Telefax-Schreiben der O._______ vom 14. April 2010 dem BFM mitgeteilt werde, dass an der Befragung vom 16. April 2010 P._______ als Vertrauensperson teilnehmen und vorgängig zusammen mit einer Dolmetscherin mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch führen werde, dass das BFM dem Beschwerdeführer - im Beisein seiner Vertrauensperson - am 16. April 2010 das rechtliche Gehör zu einer mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gewährte, dass bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch die Zuständigkeit und allfällige Wegweisung in Bezug auf die anderen Staaten, in welchen sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aufhielt, zur Sprache kam, dass der Beschwerdeführer erklärte, weder nach Ungarn noch nach I._______ - wo er ebenfalls um Asyl ersucht habe - zurückkehren zu wollen, dass er in Ungarn in einem Camp für Minderjährige untergebracht und dort von einem Arzt auf sein Alter untersucht worden sei, wobei dieser dazu lediglich seine Zähne gezählt habe und er ein Dokument, welches ihm nicht übersetzt worden sei, habe unterschreiben müssen und dabei sein Alter zwischen 18 und 20 Jahren festgelegt worden sei, dass er danach nach J._______ geflüchtet, jedoch gefasst und nach einem zweimonatigen Gefängnisaufenthalt nach Ungarn abgeschoben worden sei, wo man ihn erneut daktyloskopiert und in einem Camp für Erwachsene untergebracht habe, wo er zwei Monate später angehört D-4363/2010 worden sei und er eine erneute ärztliche Untersuchung seines Alters verlangt habe, was jedoch abgelehnt worden sei, worauf er sich geweigert habe, an der Anhörung mitzuwirken, dass ihm daraufhin vom zuständigen Beamten eine dreitägige Frist angesetzt worden sei, um doch an der Anhörung teilzunehmen, er sich aber weiterhin geweigert habe, worauf er eine Wegweisungsverfügung nach Afghanistan erhalten habe, dass er deshalb nach I._______ geflüchtet sei und dort ein Asylgesuch eingereicht habe, die Behörden von I._______ jedoch die Zuständigkeit Ungarns für die Behandlung seines Asylgesuchs anerkannt und ihm eine baldige Ausschaffung nach Ungarn in Aussicht gestellt hätten, dass er daher in die Schweiz gereist sei, weil in Afghanistan die Lage sehr gefährlich sei und er keinerlei Verwandte oder Bezugspersonen dort habe, dass ferner eine Rückkehr nach E._______, K._______ oder J._______ ausgeschlossen sei, da er dort entweder auf der Strasse oder im Gefängnis landen oder nach Ungarn abgeschoben würde, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 22. April 2010 für die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz dem Kanton Q._______ zugewiesen wurde, dass mit Schreiben vom 22. April 2010 die O._______ die Mandatsübernahme anzeigte, dass mit Schreiben des R._______ vom 23. April 2010 dem Beschwerdeführer Frau S._______, (...), als rechtskundige Person beigeordnet und gleichzeitig dem Vormundschaftsamt (...) entsprechend Anzeige gemacht wurde, dass das BFM die ungarischen Behörden am 30. April 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, D-4363/2010 dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 6. Mai 2010 ihre Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO anerkannten, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2010 - eröffnet am 25. Mai 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die O._______ mit Telefax-Schreiben vom 18. Mai 2010 dem BFM die Niederlegung des Mandats per sofort mitteilte und um Zustellung des Entscheides an den Beschwerdeführer oder an die neue Rechtsvertretung ersuchte und ihre Unterlagen inklusive BFM- Entscheid vom 21. Mai 2010 dem BFM mit Schreiben vom 25. Mai 2010 (Eingang BFM: 26. Mai 2010) retournierte, dass das BFM mit Telefax-Schreiben vom 26. Mai 2010 dem R._______ mitteilte, die Zustellung des Entscheides vom 21. Mai 2010 habe sich mit der Mandatsniederlegung der O._______ überschnitten, weshalb die erwähnte Verfügung ersetzt werden müsse, dass das BFM mit neuer Verfügung vom 1. Juni 2010 - eröffnet am 9. Juni 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn verfügte und den Vollzug der Wegweisung spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Kurzbefragung und im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegeben, in Ungarn und in I._______ ein Asylgesuch gestellt und sich in diesen Ländern als Asylsuchender aufgehalten zu haben, wobei er insgesamt während zweier Monate und einer Woche in Ungarn gewesen sei, D-4363/2010 dass ferner drei Eurodac-Treffer vom 7. September 2009 in (...), Ungarn, vom 2. November 2009 in (...), Ungarn, und vom 25. Dezember 2009 in (...), I._______, vorliegen würden, dass Ungarn gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 6. Mai 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt habe, wobei die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) bis spätestens am 6. November 2010 zu geschehen habe, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des Beschwerdeführers nicht gegen eine Wegweisung nach Ungarn sprechen würden, dass es sich bei einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) um eine Kann-Bestimmung und daher um einen Ermessensentscheid handle und es keinerlei völkerrechtliche Verpflichtung bei bestimmten Kategorien gebe, auf die Anwendung des DAA zu verzichten, dass im Übrigen die Anwendung der Selbsteintrittsklausel nicht automatisch zu einem Aufenthalt in der Schweiz führe, sondern lediglich besage, dass die Schweiz anstelle des zuständigen Dublin-Staates das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführe, was zu einem Wegweisungsvollzug in den Heimat- oder Herkunftsstaat führen könne, dass Ungarn zudem seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte D-4363/2010 und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden Verpflichtungen nachkomme und der Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen müsse, von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend mache und die ungarischen Asylverfahrensregeln beachte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2010 Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2010 aufzuheben, es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, es sei die Angelegenheit an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuches zurückzuweisen, es sei der Kanton Q._______ anzuweisen, während der Dauer des vorliegenden Verfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er im Wesentlichen ausführte, er sei in Ungarn von einer Kettenabschiebung bedroht und erhalte dort nicht den für Minderjährige vorausgesetzten besonderen Schutz, obwohl es sich bei ihm offensichtlich um eine minderjährige Person handle, dass vorliegend die tatsächliche Möglichkeit des Selbsteintrittes der Schweiz bestehe beziehungsweise die Schweiz verpflichtet sei, bei einem minderjährigen Asylbewerber - wie das bei ihm der Fall sei - das Kindeswohl an erster Stelle zu beachten und gegebenenfalls von einer Wegweisung in einen anderen Staat abzusehen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf seine Minderjährigkeit an keiner Stelle eingegangen sei, obwohl sie verpflichtet sei, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzugs abzuklären, und sich dabei an Art. 3 und 22 EMRK (recte: des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) zu orientieren habe, dass Ungarn offensichtlich von seiner Volljährigkeit ausgehe, da er nach seiner Rücküberführung von J._______ in einem Camp für Erwachsene untergebracht worden sei, und die ungarischen Behörden D-4363/2010 auch bei der Prüfung seines Asylantrages die Schutzbestimmungen für minderjährige Asylbewerber nicht angewendet, sondern seine Wegweisung nach Afghanistan verfügt hätten, obwohl er dort weder über ein Beziehungsnetz verfüge noch Wohnmöglichkeiten geprüft worden seien, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2010 (per Telefax übermittelt) den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (vgl. Art. 56 VwVG) aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer, wird auf seine Angaben zum Alter (Geburtsdaten vom Y._______ bzw. Z._______ [vgl. act. A44/7 S. 1]) abgestellt, als Minderjähriger zu betrachten ist, dass das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähiger Unmündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters auszuüben vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2 S. 19 ff.), dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche Anlass zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers geben würden, weshalb von seiner Prozessfähigkeit auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-4363/2010 dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden gemäss Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] eine erstinstanzliche Verfügung sowohl der Vertrauensperson als auch der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person zu eröffnen ist, sofern letztere nicht über einen Vormund, einen Beistand oder über eine Rechtsvertretung verfügt, dass in einem solchen Fall die Beschwerdefrist mit dem auf die spätere Eröffnung dieser Verfügung folgenden Tag zu laufen beginnt (vgl. Art. 53a AsylV 1 letzter Satz), dass dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde am 23. April 2010 eine Vertrauensperson beigeordnet wurde (vgl. act. D-4363/2010 A24/2), die angefochtene Verfügung an diese adressiert (vgl. act. A44/7, S. 1) und gemäss dem Rückschein am 9. Juni 2010 eröffnet wurde (vgl. act. A48/1), dass hingegen dem minderjährigen Beschwerdeführer gegenüber keine eigentliche Eröffnung der Verfügung durch das BFM geschah, und aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, ob dieser zu diesem Zeitpunkt bereits über einen Rechtsvertreter verfügte oder ihm formell ein Beistand oder ein Vormund beigeordnet wurde, dass demnach davon auszugehen ist, die Verfügung sei dem Beschwerdeführer durch das BFM nicht entsprechend der Formvorschrift von Art. 53a AsylV 1 eröffnet worden, dass aus den Beschwerdeakten ersichtlich ist, dass die Vertrauensperson noch am Tag der Eröffnung des angefochtenen BFM-Entscheides Frau Rechtsanwältin Linda Keller, Q._______, mit der Interessenwahrung im Beschwerdeverfahren beauftragte und vorliegend aufgrund dieser Umstände davon ausgegangen werden kann, die Vertrauensperson habe die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer erläutert und in der Folge auf dessen Wunsch innert laufender Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben, dass deshalb dem Beschwerdeführer durch die mangelhafte Eröffnung der Verfügung kein Nachteil erwachsen ist (Art. 38 VwVG), dass sich ein Entscheid über den Antrag auf Gewährung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde gemäss Art. 107a AsylG angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache erübrigt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch- D-4363/2010 führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV1), dass, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Asylbewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer von D._______, E._______ und F._______ her kommend nach Ungarn, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, einreiste, wo er am 7. September 2009 und erneut am 30. Oktober 2009 ein Asylgesuch stellte und in der Folge jeweils daktyloskopisch registriert wurde (vgl. act. A27/5), dass das BFM die zuständigen ungarischen Behörden am 30. April 2010 gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese am 6. Mai 2010 der Wiederaufnahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zustimmten, wobei sie ergänzend anführten, dass das im Oktober 2009 eingeleitete Asylverfahren wegen des Verschwindens des Beschwerdeführers geendet und Ungarn bereits im Januar 2010 den Antrag von I._______ um Rückübernahme des Beschwerdeführers positiv beantwortet habe, dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ungarns ausging, dass, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil die Vorinstanz im angefochtenen Ent- D-4363/2010 scheid auf seine Minderjährigkeit an keiner Stelle eingegangen sei, obwohl sie verpflichtet sei, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzugs abzuklären und sich dabei an Art. 3 und 22 KRK zu orientieren, entgegenzuhalten ist, dass der Umstand der Minderjährigkeit sehr wohl Eingang in die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides gefunden hat, dass vorweg festzuhalten ist, dass die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage stellte, was aus den im Rubrum aufgeführten Geburtsdaten des Beschwerdeführers ersichtlich wird, dass das BFM in seiner Anfrage vom 30. April 2010 an die ungarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich festhielten, es handle sich bei diesem um einen unbegleiteten Minderjährigen, dass weiter auf Seite 3 der Erwägungen explizit festgehalten wurde, dem Beschwerdeführer sei in Anwesenheit einer Vertrauensperson eine solche ist unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich für unbegleitete minderjährige Asylsuchende vorgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. a AsylG) - das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gewährt worden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses rechtlichen Gehörs seine Schilderungen und Befürchtungen im Zusammenhang mit seiner Minderjährigkeit einlässlich darlegen konnte (vgl. act. A17/3), und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festhielt, dass diese Ausführungen (somit auch diejenigen zur Minderjährigkeit) eine Wegweisung nach Ungarn nicht zu verhindern und auch keinen Selbsteintritt der Schweiz zu begründen vermöchten, dass dabei eine explizite Erwähnung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in den diesbezüglichen Erwägungen durch die Vorinstanz zwar wünschenswert gewesen wäre, der Umstand der Minderjährigkeit jedoch aufgrund obiger Ausführungen als zumindest implizit mitberücksichtigt gelten kann, zumal aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgeht und in der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht wird, das BFM sei unzutreffenderweise von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, dass, soweit der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-581/2010 vom 9. Februar 2010 verweist, anzu- D-4363/2010 führen ist, dass dem zitierten Entscheid ein anderer Sachverhalt als vorliegend zugrunde lag, zudem in casu keine gänzliche Unterlassung der persönlichen Aspekte des Beschwerdeführers vorliegt, überdies die Unterbringungsmöglichkeiten für UMA in Ungarn speziell geregelt sind und dabei auf das Kindeswohl gestützt auf diverse gesetzliche Regelungen geachtet wird, und der Beschwerdeführer letztlich durch seine Verweigerung der Mitwirkungspflicht im Rahmen des ungarischen Asylverfahrens den von ihm angeführten und für ihn nachtei ligen Verfahrensausgang massgeblich mitverursacht haben dürfte, dass gemäss Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO derjenige Mitgliedstaat zuständig für die Behandlung des Asylgesuchs ist, in dem der Minder jährige seinen Asylantrag gestellt hat (hier Ungarn), falls sich - wie vorliegend - kein Familienangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Ungarn unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass nicht davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Wegweisung nach Ungarn der konkreten Gefahr („real risk“) ausgesetzt, in einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Weise behandelt zu werden, dass überdies Ungarn die KRK ratifiziert hat und für unbegleitete Minderjährige in Békécsaba eine eigene Unterkunft geführt wird, welcher der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach der Einreichung seines ersten Asylgesuches in Ungarn zugeteilt worden sei (vgl. act. A1/12, S. 8; A17/3, S. 2), dass Ungarn - wie alle Mitgliedstaaten - zur besonders sorgfältigen Betreuung Minderjähriger verpflichtet ist, und keine konkreten Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass die ungarischen Behörden dem Umstand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in ausreichendem Masse Rechnung tragen würden, und es dem weitgehend selbständigen Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich allenfalls mittels einer Hilfsorganisation respektive juristischer Hilfe um die Durchsetzung seiner diesbezüglichen Ansprüche zu bemühen, D-4363/2010 dass der Vollständigkeit halber festgehalten werden kann, dass das Vorbringen, es sei davon auszugehen, dass die ungarischen Asylbehörden bei der Prüfung des Asylantrages die Schutzbestimmungen für minderjährige Asylbewerber nicht angewendet, sondern die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan verfügt hätten, in erheblichem Masse zu bezweifeln ist, zumal die ungarischen Behörden in ihrem Wiederaufnahmebescheid ausdrücklich festhielten, das Verfahren sei auch wegen des Verschwindens des Beschwerdeführers beendet worden und daraus geschlossen werden kann, die ungarischen Behörden hätten im Falle des Beschwerdeführers noch gar keinen materiellen Asylentscheid gefällt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und daher dem Rückweisungsantrag nicht stattzugeben ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non- Refoulement-Gebots beziehungsweise der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts, welches, wie vorstehend ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, D-4363/2010 dass in diesem Sinne das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb - ungeachtet einer bestehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4363/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - R._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 16

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