Abtei lung IV D-4363/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Januar 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Kolumbien, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4363/2006 Sachverhalt: A. Der aus B._______ (Departement Risaralda) stammende Beschwerdeführer stellte auf der Schweizerischen Botschaft in Bogotá am 8. April 2003 einen Visumantrag für einen Aufenthalt in der Schweiz vom 1. Mai 2003 bis 31. Juli 2003. Das entsprechende Visum wurde gleichentags mit einer Gültigkeitsdauer vom 8. April 2003 bis 7. August 2003 ausgestellt. B. Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am 15. Mai 2003 von Bogotá herkommend über den Flughafen C._______ in die Schweiz ein. Nachdem er am 22. Oktober 2003 zwecks Personenkontrolle angehalten und am 23. Oktober 2003 von der Kantonspolizei F._______ zu seinem Aufenthaltsstatus befragt worden war, reichte er am 6. November 2003 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) D._______ ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde er in die Empfangsstelle E._______ transferiert, wo er am 10. November 2003 zu seinen Personalien und summarisch zu den Asylgründen befragt wurde. Mit Verfügung vom 11. November 2003 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 22. Januar 2004 hörte die kantonale Behörde den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Abschluss der Polizeischule bei der "Policía Nacional" beziehungsweise der "Dirección de Inteligencia" tätig gewesen. Für einen Diensteinsatz sei er nach H._______ geschickt worden, um dort als Geheimpolizist allgemeine Informationen über den Konflikt zwischen den Paramilitärs (Autodefensas Unidas de Colombia [AUC]) und den Guerillas zu sammeln. Dazu seien zum einen technische Mittel, nämlich Abhörgeräte, eingesetzt worden, zum anderen habe er sich bei Mitgliedern der AUC eingeschlichen. Eine seiner Aufgaben habe auch darin bestanden, die Korruption innerhalb der uniformierten Polizei zu untersuchen. Die gesammelten Informationen habe er an seinen Chef in B._______ weitergeleitet. Probleme habe er bekommen, weil er von für die AUC arbeitenden Polizisten verraten worden sei und ein Anführer der AUC den Befehl herausgegeben habe, ihn umzubringen. D-4363/2006 In der Folge sei er in eine andere Stadt versetzt worden. Einige Tage nach der Versetzung habe er erfahren, dass das Fahrzeug, mit welchem er vorher zwischen B._______ und H._______ unterwegs gewesen sei, beschossen worden sei. Dieser Vorfall habe ihm gezeigt, dass man ihn umbringen wolle. Als er sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe, sei einer der Polizisten, der mit ihm in B._______ zusammengearbeitet habe, ermordet worden. Überdies sei er aufgrund seiner Ausreise dem Polizeidienst ferngeblieben, obschon sein Rücktrittsgesuch nicht genehmigt worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten, auf welche, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. C. Mit Verfügung vom 24. März 2005 – eröffnet am 29. März 2005 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Als Gründe für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten einerseits den Anforderungen an Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass eine Prüfung ihrer Asylrelevanz entfalle, und erfüllten anderseits – was eine Bestrafung wegen Fernbleibens vom Polizeidienst anbelange – die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 28. April 2005 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei und das BFM sei anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In D-4363/2006 prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene weitere Schriftstücke sowie diverse Fotografien zu den Akten. Darauf sowie auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2005 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid verwiesen. Überdies wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die von ihm eingereichten, fremdsprachigen (in spanischer Sprache) Beweismittel im Original nachzureichen und sie in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, andernfalls aufgrund der übrigen Akten entschieden werde. F. Mit Eingabe vom 19. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer die verlangten Übersetzungen einreichen. Gleichzeitig teilte er mit, die Originale der Beweismittel seien nicht erhältlich. G. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit seiner Replik vom 9. Juni 2005 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Schreiben vom 27. Mai 2005 eingeräumten Äusserungsrecht Gebrauch. H. Im November 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, die per 31. Dezember 2006 hängigen Beschwerdeverfahren würden ab 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- D-4363/2006 richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). D-4363/2006 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides - wie bereits erwähnt - aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.1.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, das Vorgehen des Beschwerdeführers, zunächst lediglich ein Touristenvisum zu beantragen, nicht jedoch ein Asylgesuch zu stellen, widerspreche der von ihm geltend gemachten Gefährdungssituation. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe zunächst nur während der Gültigkeitsdauer des Visums in der Schweiz abwarten wollen, wie sich die Situation in Kolumbien entwickle, und habe sich nach der Ermordung des Arbeitskollegen zur Stellung eines Asylgesuchs entschlossen, sei in zeitlicher Hinsicht unlogisch. Der vom Beschwerdeführer genannte Polizist sei nämlich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers am 27. September 2003 ermordet worden, während das Visum nur bis am 7. August 2003 gültig gewesen sei. Zudem habe es der Beschwerdeführer auch nach der Ermordung seines ehemaligen Arbeitskollegen unterlassen, ein Asylgesuch einzureichen. Er habe dies erst getan, nachdem er von der Polizei am 22. Oktober 2003 auf der Strasse angehalten und aufgrund seines illegalen Aufenthalts zu einem Gespräch vorgeladen worden sei. Die Erklärung des Beschwerdeführers für dieses Verhalten, er habe nicht gewusst, wie man ein Asylgesuch stelle, und nicht gewollt, dass die Schweizer Behörden Informationen in Kolumbien einholten, überzeuge nicht, nachdem er sich während Monaten bei Bekannten in der Schweiz aufgehalten habe, die ihm bei der Stellung eines Asylgesuchs hätten behilflich sein können. Es dränge sich somit die Schlussfolgerung auf, der Beschwerdeführer habe mit der Einreichung eines Asylgesuchs der drohenden Wegweisung aus der Schweiz D-4363/2006 entgehen wollen, was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers entstehen lasse. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthaltsort vor seiner Ausreise aus Kolumbien gemacht habe. Als der Beschwerdeführer auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht worden sei, habe er sich durch seinen Erklärungsversuch noch weiter in Widersprüche verwickelt. Zusätzlich führte das Bundesamt an, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien untauglich, da sie den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen vermöchten. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Beschuss eines von ihm benutzten Fahrzeuges stehe im Widerspruch zum Inhalt des eingereichten Zeitungsartikels. Gemäss diesem hätte der Anschlag in einem Zeitpunkt stattgefunden, in welchem sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben noch in H._______ aufgehalten habe und er wäre, hätte er dieses Auto tatsächlich benutzt, selber Opfer dieses Anschlags geworden. Zudem habe der Beschwerdeführer den Namen des Fahrzeugbesitzers nicht angeben können, obwohl er angeblich dessen Auto ständig für die Arbeit benutzt habe. Überdies habe er seine Aussage, er habe aufgrund der Verfolgungssituation den Polizeidienst quittieren wollen und tatsächlich ein Rücktrittsgesuch eingereicht, nicht mit entsprechenden Dokumenten belegt. Beim zu den Akten gegebenen Schreiben seines Vaters handle es sich angesichts der Unterzeichnung um ein Original und es fehle in den Akten ein ablehnender Entscheid der "Policía Nacional". Ebenfalls um eine blosse Behauptung handle es sich bei der Aussage des Beschwerdeführers, der im September 2003 ermordete Polizist sei ein ehemaliger Arbeitskollege gewesen. Alleine aufgrund des eingereichten Zeitungsartikels und des Untersuchungsberichtes lasse sich kein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer erstellen. 4.1.2 Hinsichtlich der Asylrelevanz hielt die Vorinstanz fest, eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Fernbleibens vom Polizeidienst erfolge nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe, sondern weise rein "militärstrafrechtlichen" Charakter auf. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, D-4363/2006 dass der möglichen Bestrafung eine asylrechtlich bedeutsame Motivation zugrunde liege. 4.2 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift dagegen einwenden, die vorinstanzliche Interpretation des Umstandes, dass er erst in der Schweiz und auch hier erst spät ein Asylgesuch gestellt habe, die Vorhaltungen von angeblichen Widersprüchen, welche nicht einmal die eigentliche Verfolgungssituation betreffen würden sowie die Feststellung der Untauglichkeit der eingereichten Beweismittel entsprächen nicht einer rechtsgenüglichen, angemessenen Auseinandersetzung mit den Schilderungen des Beschwerdeführers. 4.2.1 Hinsichtlich des Zeitpunktes der Asylgesuchseinreichung wendet der Beschwerdeführer ein, das Bundesamt mache es sich mit dem Hinweis auf "die allgemeine Erfahrung" oder "die Logik des Handelns" allzu einfach. Das Verhalten des Beschwerdeführers widerspreche der geltend gemachten Gefährdungssituation nicht. Er gehöre nicht denjenigen Kreisen an, die in der Regel über die in Kolumbien bestehenden offiziellen Mechanismen zur Schutzgewährung im Ausland informiert seien und habe auch nicht über entsprechende Kontakte verfügt. Das Entlassungs- und Urlaubsgesuch, die Reise zu Freunden und das einstweilige Abwarten im Ausland werde von Kolumbien-Experten als für dortige Verhältnisse, Denk- und Handlungsweisen absolut plausibel und verständlich bezeichnet. An die Möglichkeit eines Asylgesuches habe der Beschwerdeführer zuerst gar nicht gedacht, seine in der Schweiz lebenden Bekannten hätten ihm gar davon abgeraten. Aus den Akten gehe hervor, dass die Ermordung des ehemaligen Kollegen nicht die einzige und vor allem nicht die erste Meldung aus dem Heimatland gewesen sei, die den Beschwerdeführer dazu veranlasst habe, in der Schweiz zu bleiben. Dass der Beschwerdeführer von der Fremdenpolizei in F._______ schliesslich beinahe habe überredet werden müssen, seinen Aufenthalt hier mit einem Asylgesuch wieder zu legalisieren, könne nicht dazu führen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers generell anzuzweifeln. 4.2.2 Die vom BFM im Weiteren aufgeführten Widersprüche würden sodann nicht zentrale Elemente der Verfolgungsgeschichte betreffen. Bei der im Rahmen der Richtigstellung des Ablaufs durch den Beschwerdeführer anlässlich seiner zweiten Anhörung geltend D-4363/2006 gemachten Angabe, die Reisepapiere erst unmittelbar vor der Reise organisiert zu haben, handle es sich um ein offensichtliches Versehen. 4.2.3 In Bezug auf den Anschlag auf das vom Beschwerdeführer früher benutzte Fahrzeug wird in der Beschwerdeschrift dargelegt, im fraglichen Zeitpunkt im (...) 2002 habe sich der Beschwerdeführer in H._______ aufgehalten, weshalb ein anderer Polizist das Fahrzeug habe benutzen können. Der eingereichte Zeitungsartikel sei als Indiz angemessen zu würdigen. Gleiches gelte für die weiteren Dokumente. Nur weil sie nicht als hieb- und stichfeste Beweise betrachtet werden könnten, seien sie nicht einfach unbeachtlich. Vielmehr seien sie alle Teile einer Indizienkette, welche zusammen mit den Schilderungen des Beschwerdeführers ein stimmiges Gesamtbild ergäben. Aufgrund des Zeitungsartikels über die Ermordung des namentlich genannten Arbeitskollegen und einem Dokument, aus welchen sich die Beteiligung des Beschwerdeführers und des Ermordeten an polizeilichen Aktionen ergebe, sei im Weiteren ein Zusammenhang dargetan, welcher für eine begründete Furcht vor Verfolgung spreche. Unklar sei im Übrigen, welche offiziellen Unterlagen der Beschwerdeführer vorlegen könnte oder können müsste, um die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu festigen. Aus den verschiedenen eingereichten Schreiben gehe hervor, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Dispensation vom Polizeidienst abgelehnt beziehungsweise zurückgewiesen worden sei. Die Erklärung des Beschwerdeführers, Personen mit Wissen über hochsensible Bereiche wolle man nicht entlassen, um die Kontrolle über sie nicht zu verlieren, erscheine nachvollziehbar. Auch das eingereichte Fax-Schreiben eines ehemaligen Arbeitskollegen bestätige, dass sich der Beschwerdeführer in Kolumbien in grosser Gefahr gesehen und deswegen das Land verlassen habe. 4.2.4 Schliesslich seien verschiedene Punkte vom Bundesamt unberücksichtigt geblieben: Die Darstellungen des Beschwerdeführers betreffend seine Arbeit und die sich daraus ergebende persönliche Bedrohung durch die Paramilitärs sowie bestimmte Teile der kolumbianischen Behörden stimmten mit den Lagebeurteilungen überein, wie sie zur generellen politischen Situation in Kolumbien und insbesondere zur Verfolgung von ehemaligen Polizisten vorlägen. Die Polizei von B._______ gelte als besonders verrufen und ihre enge Verflechtung mit den Paramilitärs sei Kennern der dortigen Menschenrechtssituation bekannt. Drogenhandel und Korruption D-4363/2006 blühten und es herrsche ein furchtbarer Filz, was jedoch polizeiintern selten Konsequenzen habe. Verbindungen zu den Paramilitärs würden von der Regierung hartnäckig bestritten, Aufdeckungsversuche oft behindert oder kompromisslos bekämpft. Die vom Beschwerdeführer gemachte Erfahrung, von den Vorgesetzten keinen oder nur ungenügenden Schutz zu erhalten, erscheine vor diesem Hintergrund glaubhaft. 4.2.5 Zusammengefasst drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien sowohl von Seiten der parastaatlichen Militärs als auch von den korrumpierten Polizeikräften Gefahr. Deren asylrelevante Dimension könne angesichts der allgemein bekannten desolaten Sicherheitslage in Kolumbien nicht in Frage gestellt werden. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung seien die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG erfüllt. 5. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 5.1 Gemessen an diesen Anforderungen ist vorliegend die Feststellung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers D-4363/2006 hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer umschriebene Tätigkeit für die Policía Nacional, Dirección de Inteligencia (im Rang eines Patrulleros) vom Bundesamt nicht in Zweifel gezogen wird. Dazu besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass. 5.2 Zunächst ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers beziehungsweise die Umstände der Einreichung seines Asylgesuchs vor dem Hintergrund des von ihm geschilderten Sachverhaltes wenig überzeugend erscheinen. Angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers (vgl. A14/18 S. 3) und seinem mehrjährigen Polizeidienst – einschliesslich des Ausbildungsgangs in den USA (vgl. A1/9 S. 3 und 6) – erweist sich die Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe nicht denjenigen Kreisen angehört, die in der Regel über die in Kolumbien bestehenden offiziellen Mechanismen zur Schutzgewährung im Ausland informiert seien und er verfüge auch nicht über die entsprechenden Kontakte, als nicht stichhaltig. Es ist vielmehr kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, welcher es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätte, wenigstens entsprechende Informationen zu einer allfälligen Schutzgewährung einzuholen. Hinzu kommt, dass die Erwartung des Beschwerdeführers, die seit vielen Jahren schwierige Situation in Kolumbien werde sich innerhalb weniger Wochen erheblich verbessern, als realitätsfremd zu bezeichnen ist. Zudem vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben ein beziehungsweise zwei Rücktrittsgesuche aus dem Polizeidienst einreichte (vgl. A14/18 S. 7), nicht auf eine geplante Rückkehr nach Kolumbien schliessen. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angab, nur ein Freund auf dem Polizeibüro habe von seinem Plan gewusst, er habe ihm auch ein Dokument besorgt, das er für die Schweizerische Botschaft benötigt habe (vgl. A14/18 S. 3). Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die bei der Botschaft eingereichte Bestätigung, wonach sich der Beschwerdeführer aktuell im Polizeidienst befinde, von zwei Personen unterzeichnet wurde und damit jedenfalls diese zwei Personen vom Gesuch des Beschwerdeführers bei der Schweizer Botschaft wussten. In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass ein Austritt aus dem Polizeidienst insoweit nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegen konnte, als das (ungekündigte) Dienstverhältnis für die Erteilung des Visums Gewähr bieten musste, dass er D-4363/2006 fristgemäss wieder ausreisen werde (vgl. Art. 1 Bst. c der damals geltenden Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA]) und dies vor allem dann anzunehmen war, wenn jemand in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer habe zunächst in der Schweiz abwarten wollen, wie sich die Situation in Kolumbien entwickeln werde, wäre vom Beschwerdeführer angesichts seines persönlichen Hintergrundes zu erwarten gewesen, dass er sich bei Ablauf seines Visums beziehungsweise spätestens im Zeitpunkt der Kenntnis von der Ermordung des angeblichen Arbeitskollegen um die Legalisierung seines Aufenthaltes in der Schweiz bemüht hätte. Die von der Vorinstanz getroffene Schlussfolgerung, das Zuwarten mit der Einreichung eines Asylgesuches bis zur polizeilichen Kontrolle lasse erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers entstehen, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 5.3 Dass die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche nicht die zentralen Verfolgungsvorbringen, sondern die Umstände der Visumbeantragung betreffen, zieht nicht zwingend deren Unbeachtlichkeit nach sich. Als wesentlich erweist sich vielmehr die Frage, ob vom Beschwerdeführer dazu widerspruchsfreie Angaben zu erwarten gewesen wären. Dies ist zu bejahen. Die Umstände der Visumbeantragung sowie die Frage, wo sich der Beschwerdeführer die kurze Zeit vor seiner Ausreise in ein ihm unbekanntes Land aufgehalten hat, wobei er nach eigenen Angaben in diesem Zeitraum von einer nicht unerheblichen Gefahrensituation für sein Leben ausging, sind derart prägende Erlebnisse, dass dazu ohne Weiteres übereinstimmende Angaben erwartet werden können. Zusätzlich ist zu beachten, dass sich ein wesentlicher Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers auch bezüglich eines zentralen Verfolgungsvorbringens, nämlich des Überfalls auf das angeblich auch von ihm benutzte Fahrzeug, ergab. Anlässlich der Anhörung vom 22. Januar 2004 gab der Beschwerdeführer nämlich zu Protokoll, er sei von (...) bis (...) 2002 in H._______ tätig gewesen (vgl. A14/18 S. 9) und habe einige Tage, nachdem er bedroht worden und in eine andere Stadt versetzt worden sei, erfahren, dass das Fahrzeug beschossen worden sei. Hingegen datiert der vom Beschwerdeführer eingereichte Zeitungsartikel, in welchem der Anschlag auf ein Fahrzeug beschrieben wird, vom (...) 2002. Der Darstellung in der Beschwerdeschrift, der Beschuss des vom Beschwerdeführer D-4363/2006 verwendeten Fahrzeuges sei als Bestätigung des abgehörten Tötungsbefehls sowie als mit ein Grund für die Versetzung des Beschwerdeführers nach I._______ zu betrachten, fehlt damit jede Grundlage. 5.4 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist zunächst nochmals darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer angegebene polizeiliche Tätigkeit sowie ihm aus unerlaubtem Fernbleiben vom Polizeidienst erwachsende Unannehmlichkeiten nicht in Abrede gestellt werden. Daraus - und aus den entsprechenden Beweismitteln lässt sich jedoch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten. In Bezug auf die Ermordung eines ehemaligen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers und die damit zusammenhängenden Beweismittel ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund des eingereichten Zeitungsartikels vom (...) 2003 (vgl. A16/2) sowie des entsprechenden Untersuchungsberichts (vgl. A16/3) ist davon auszugehen, dass der Polizeibeamte J._______ am (...) 2003 Opfer eines Tötungsdeliktes wurde. Im Untersuchungsbericht werden als Hypothese für das Motiv der Ermordung Korruptionsvorwürfe gegen zwei Polizeibeamte erwähnt. Hinweise auf einen Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers in H._______ ergeben sich jedoch weder aus dem Zeitungsartikel noch aus dem Untersuchungsbericht. Eine (frühere) Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit dem getöteten Polizeibeamten ergibt sich einzig aus einem der eingereichten Dokumente, nämlich einer Aufstellung über polizeiinterne Auszeichnungen vom (...) 2002 (vgl. A16/11). Daraus ist ersichtlich, dass – nebst weiteren Polizeibeamten - sowohl der Beschwerdeführer als auch J._______ zu ihrer erfolgreichen Beteiligung an der ("...") in den beiden Gefängnissen ("...") in K._______ und ("...") in L._______ beglückwünscht wurden. Dass der verstorbene Polizeibeamte gemeinsam mit dem Beschwerdeführer an weiteren Operationen, insbesondere an solchen, aus denen der Beschwerdeführer seine Verfolgungssituation ableitet, teilgenommen hätte, ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln nicht. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aus den vom ihm im Asylverfahren dargelegten Gründen findet somit auch in diesem Dokument beziehungsweise in den Dokumenten keine Stütze. D-4363/2006 Im Rechtsmittelverfahren reichte der Beschwerdeführer im Weiteren ein Schreiben des Att. M._______ in Spanisch (mit handschriftlicher Übersetzung in Französisch) ein, in welchem dieser bestätigte, dass der Beschwerdeführer in Kolumbien in grosser Gefahr gewesen sei und deswegen das Land verlassen habe. Dieses Schreiben ist als Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG zu qualifizieren. Solchen Auskünften kann – im Unterschied zu formellen Zeugeneinvernahmen, bei welchen Falschaussagen strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen können (vgl. Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) – lediglich eine reduzierte Beweiskraft zukommen, nachdem auskunfterteilende Drittpersonen erstens nicht zur wahrheitsgemässen Aussage angehalten werden können sowie zweitens die Aussage ohne jegliche Rechtsnachteile verweigern dürfen (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 12 N 125). Wegen dieser herabgesetzten Beweiskraft vermag der Beschwerdeführer aus der schriftlichen Auskunft nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, dies umso weniger, als die Angaben im genannten Schreiben sehr allgemein gehalten sind und nicht klar wird, in welcher Art und von wem der ehemalige Arbeitskollege von den behaupteten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers erfahren haben will. Abgesehen davon wird die grundsätzlich schwierige Situation in Kolumbien nicht bezweifelt. 5.5 Die vorinstanzlichen Auffassung, eine allfällige Bestrafung wegen unerlaubten Fernbleibens vom Polizeidienst erfolge nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe, ist zutreffend und wird in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen hierzu beziehungsweise zu den sich darauf beziehenden Beweismitteln. 5.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-4363/2006 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom D-4363/2006 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kolumbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kolumbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht ist nicht davon auszugehen, in Kolumbien herrsche generell, mithin in allen Regionen, eine Situation allgemeiner Gewalt. Die allgemeine D-4363/2006 Sicherheitslage hat sich in Kolumbien seit dem Amtsantritt von Präsident Uribe im Jahr 2002 zumindest in einigen Teilen des Landes verbessert. Als unsicher sind vor allem die Departemente im Westen und Süden des Landes (Nariño, Chocó, Putumayo, Cauca, Valle del Cauca, Guaviare und Caquetá) zu betrachten. Der Beschwerdeführer seinerseits stammt hingegen aus dem zentral gelegenen Departement Risaralda. Zu beachten ist ferner, dass im Jahr 2003 der Demobilisierungsprozess von Paramilitärs in Gang gesetzt wurde, welcher im Jahr 2006 offiziell abgeschlossen war. Selbst wenn nicht davon ausgegangen werden kann, alle Paramilitärs hätten sich der Demoblisierung angeschlossen und zwischenzeitlich auch bereits neue paramilitärische oder paramilitär-ähnliche Gruppierungen entstanden sind, kann heute nicht (mehr) von einer Situation gesprochen werden, welche den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kolumbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Selbst wenn der Beschwerdeführer allenfalls nicht in den Polizeidienst zurückkehren könnte, ist angesichts seiner Ausbildung sowie der in der Schweiz zusätzlich erworbenen Berufserfahrung davon auszugehen, er sei in der Lage, ein genügendes Erwerbseinkommen für sich zu erwirtschaften. Er verfügt sodann über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und [...] Geschwister) in seinem Heimatstaat. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kolumbien über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, welcher ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Gesundheitliche Beeinträchtigungen werden vom bald (...)-jährigen Beschwerdeführer keine geltend gemacht. Es bestehen somit keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-4363/2006 weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Der Beschwerdeführer reichte zwar mit seiner Beschwerdeschrift eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit ein, doch ergibt sich aus den Akten, dass er mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Belege für seine Einkommensverhältnisse reichte der Beschwerdeführer jedoch nicht ein, weshalb vorliegend die prozessuale Mittellosigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als unbelegt gelten muss. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-4363/2006 (Dispositiv nächste Seite) D-4363/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: 17 Fotos, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - den (...) des Kantons G._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 20