Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4362/2017 lan
Urteil v o m 7 . November 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (…).
D-4362/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge im Januar 2009 und gelangte mit seiner Familie nach Malaysia, wo er sich bis zu seiner Ausreise in die Schweiz aufgehalten habe. Am 9. Juni 2017 habe er Malaysia verlassen und sei über ihm unbekannte Länder am 19. Juni 2017 in die Schweiz gelangt, wo er am 20. Juni 2017 ein Asylgesuch stellte. Gleichentags teilte ihm die Vorinstanz mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden. Am 26. Juni 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zur Person befragt. Am 17. Juli 2017 hörte ihn die Vorinstanz im Beisein seiner Rechtsvertretung zu den Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Jaffna und sein Vater sei ein Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Über dessen Arbeit und Funktion könne er jedoch keine genaueren Angaben machen. Im Jahre 2006 hätten seine Eltern ihn nach Kilinochchi mitgenommen. Nachdem es zu verschiedenen Verhaftungen von Leuten gekommen sei, die mit seinem Vater bei der Bewegung gearbeitet hätten, seien sie im Januar 2009 auf dem Seeweg nach Malaysia geflüchtet. Nach einigen Monaten sei seine Familie mit dem Schiff mutmasslich nach Australien weitergereist, er aber aufgrund seiner Reisekrankheit bei einem Freund seines Vaters in Malaysia verblieben. Zwar hätte er später nachgeholt werden sollen, seine Familie sei aber seither verschollen. Weil er in Malaysia nicht registriert worden sei, habe er weder die Schule besuchen noch arbeiten können und sei grösstenteils zu Hause geblieben. Aufgrund von Problemen mit den Immigrationsbehörden und zweimaligen Festnahmen in diesem Zusammenhang habe er das Land im Juni 2017 verlassen müssen. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei aufgrund der Probleme seines Vaters und des fehlenden Beziehungsnetzes nicht möglich gewesen. Auch heute habe er sowohl in Sri Lanka als auch in Malaysia zu niemanden Kontakt, da ihm nach seiner Ankunft in der Schweiz sein Mobiltelefon abgenommen worden sei. B. Nachdem die Vorinstanz am 21. Juli 2017 den Entscheidentwurf der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme unterbreitet hatte, nahm diese am 24. Juli 2017 dazu Stellung. Dabei wurde noch einmal betont, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Probleme seines Vaters und weiterer Faktoren – Geburt in
D-4362/2017 der Nordprovinz, wohnhaft im Vanni-Gebiet, langjährige Abwesenheit im Ausland, fehlende ldentitätspapiere – gefährdet sei. Zudem habe er in Sri Lanka kein Beziehungsnetz. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 4. August 2017 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 16. August 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 4. September 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
D-4362/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. November 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 12b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So habe er keine ausführlichen lnformationen zu seinem Vater geben können. Weder habe er dessen Alter und die genaue Funktion bei den LTTE nennen können noch ob er vor seiner LTTE-Zeit einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen und weshalb er Jahre zuvor nach Kilinochchi gegangen sei. Auch die konkreten Probleme seines Vaters mit den sri-lankischen Behörden habe er nicht überzeugend schildern können. ln diesem Zusammenhang erstaune, dass ihm der Freund seines Vaters, bei dem er acht Jahre gelebt habe, keine zusätzlichen lnformationen habe geben können. Dass dieser nichts über ,,frühere Sachen" erzählt habe und dass der Beschwerdeführer einige Jahre lang bei seiner Grossmutter in Sri Lanka gelebt habe, vermöge sein Unwissen über seine Eltern nicht zu erklären. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass diese ihn in Malaysia zurückgelassen hätten, weil er an Seekrankheit gelitten habe, gäbe es doch auch in Malaysia entsprechende Medikamente. Des Übrigen sei nicht plausibel, dass der Freund
D-4362/2017 seines Vaters nichts unternommen haben wolle, um seine Familie ausfindig zu machen oder seinen Aufenthalt in Malaysia nach einiger Zeit zu legalisieren, sodass er wenigstens die Schule hätte besuchen können. Es sei zweifelhaft, dass er sich acht Jahre lang zu Hause aufgehalten habe, ohne jeglicher Tätigkeit nachgegangen zu sein, abgesehen von der Hilfe bei den Hausarbeiten. Seinen diesbezüglichen Aussagen fehlten jegliche Realitätskennzeichen. Die fehlenden Kontakte mit seinen Verwandten in Sri Lanka vermöchten durch die Abwesenheit seiner Eltern nicht überzeugend erklärt zu werden. Schliesslich seien auch die Schilderungen bezüglich seiner Reise von Malaysia in die Schweiz unsubstantiiert und es könne nicht geglaubt werden, dass er zum Freund seines Vaters keinen Kontakt mehr habe, nur weil ihm sein Telefon mit dessen Nummer abgenommen worden sei. Es bleibe damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Zwar wiesen die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten gemäss herrschender Praxis aber nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Weiter würden Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen ldentitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle aber keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Auch allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Hingegen würden Personen, welche vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein sogenanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Aufgrund des blossen Umstands, dass er jung und tamilischer Ethnie sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Die Stellungnahme der Rechtsvertreterin gebe zu folgenden Bemerkungen Anlass: Die üblichen und standardisierten Befragungen durch Beamte der Sicherheitsbehörden am Flughafen in Colombo seien bei Personen, die mit Ersatzreisepapieren in Sri Lanka einreisten, rechtsstaatlich legitim und stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Die Behörden
D-4362/2017 seien sich bewusst, dass zahlreiche sri-lankische Staatsangehörige ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verliessen und in der Folge versuchten, durch die fehlenden Reisepapiere einem Wegweisungsentscheid zu entgehen. Schliesslich sei der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe unglaubhafte Angaben zum angeblich fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Sri Lanka gemacht. Es sei deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Zudem sei er gemäss vorhandenen Akten ein junger und gesunder Mann und verfüge nach eigenen Angaben über Verwandte im Jaffna-Distrikt. Er habe angeblich mehrere Jahre lang unter schwierigen Umständen in Malaysia gelebt. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er auch im eigenen Heimatland – dessen Sprache und Kultur ihm bekannt seien – im Kreise seiner Verwandten ein neues Leben aufbauen könne. 3.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer erfülle verschiedene der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 dargestellten Risikofaktoren. In Folge seines Kindesalters zum Zeitpunkt der Flucht verfüge er über keine Identitätsdokumente. Im Kontext der Flucht der Familie im Januar 2009, als der Konflikt noch nicht beendet gewesen sei, seien zudem auch die lange Landesabwesenheit und der Aufenthalt in Malaysia – in einem Land, aus dem nachweislich Waffen an die LTTE geliefert worden seien – risikobegründend. Dies obwohl er zum Zeitpunkt seiner Ausreise erst (…) Jahre alt gewesen sei. Zudem habe er ein Asylgesuch in einem Land gestellt, in dem die sechstgrösste tamilische Diaspora auf der Welt lebe und aus welchem der bewaffnete Konflikt mitfinanziert worden sei. Zwar verfüge er nur über wenige Informationen zur LTTE-Tätigkeit seines Vaters. Da aber jegliche Beziehung zu den LTTE bereits ausreichen könne, den Verdacht der Behörden zu wecken, stelle die Verbindung seines Vaters zu den LTTE – unabhängig von dessen Funktion – ein weiterer Risikofaktor dar. Der Umstand, dass er zwei bis drei Jahre bei der Grossmutter gelebt habe und danach abrupt von seinem Vater, welcher zuweilen Uniform getragen habe, nach Kilinochchii gebracht worden sei, wo sich dieser zuvor schon aufgehalten habe, deute darauf hin, dass seine Eltern nicht nur flüchtig mit der LTTE in Kontakt gestanden hätten. Schliesslich sei auch sein letzter Wohnsitz im Vanni-
D-4362/2017 Gebiet risikobegründend. Aus einer Gesamtwürdigung dieser Faktoren ergebe sich eine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug sei festzuhalten, dass er konsistent und nachvollziehbar über seine Situation in Sri Lanka und in Malaysia gesprochen habe. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, in welchen schwierigen Lebensumständen er aufgewachsen sei. Auch habe sie ausser Acht gelassen, dass er zur Zeit des bewaffneten Konfliktes noch ein Kind gewesen sei. Deshalb sei es glaubwürdig, dass er nur über wenige Informationen hinsichtlich der Familie und der LTTE-Tätigkeit seines Vaters verfüge. Es habe für seinen Vater keine Veranlassung bestanden beziehungsweise es wäre eine Verletzung der elterlichen Sorge gewesen, hätte er mit ihm über seine genaue Position und seine Aufgaben gesprochen und ihn damit belastet. Den Protokollen lasse sich entnehmen, wie hart ihn der Verlust seiner Familie und die Ungewissheit über sein Schicksal getroffen hätten. Zudem korrespondierten seine Aussagen mit den Problemen schutzsuchender Tamilen in Malaysia. Aufgrund der Flucht im Zeitraum vor Mai 2009 sei seine Situation besonders sorgfältig zu prüfen. Er verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz in Sri Lanka. Seine Eltern und seine Geschwister seien seit dem Jahr 2009 verschollen. Dass zu den anderen Verwandten in Sri Lanka kein Kontakt bestehe, sei entgegen der Ausführungen der Vorinstanz nachvollziehbar. Er sei zum Zeitpunkt der Ausreise (…) Jahre alt gewesen und der Kontakt habe abrupt geendet. Zudem habe er glaubhaft dargelegt, dass er die Schule seit seinem Umzug ins Vanni- Gebiet nicht mehr habe besuchen können, sodass er nur über eine zweieinhalbjährige Schulbildung verfüge und nicht fähig sein werde, ein gesichertes Einkommen zu verdienen. Auch über eine Aufenthaltsalternative in Colombo verfüge er nach dem Gesagten nicht. 3.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, es sei vorliegend nicht ersichtlich, aus welchem Grund für den bei der Ausreise angeblich minderjährigen Beschwerdeführer, welcher selber nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt habe, eine Gefährdung bestehen solle. Die sri-lankischen Behörden wüssten Bescheid, dass während und unmittelbar nach dem Konflikt viele Tamilen aufgrund der allgemein schwierigen Sicherheits- und Wirtschaftssituation ausgereist seien. Es sei nochmal zu betonen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, auch diejenigen bezüglich der LTTE- Tätigkeit seines Vaters völlig unglaubhaft seien. Mehr als die standardisierte Befragung am Flughafen habe er nicht zu befürchten.
D-4362/2017 3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz habe in der Vernehmlassung erneut pauschalisierend auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen abgestellt. Des Weiteren habe sie seinen Aufenthalt in der Schweiz und Malaysia nicht genügend gewürdigt. Schliesslich verfüge er nach wie vor über keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Sri Lanka. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
D-4362/2017 5. 5.1 Vorliegend ist vorab, wie auch in der Beschwerde ausgeführt, das angeblich kindliche Alter des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise aus Sri Lanka zu würdigen. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass er keine differenzierten Informationen zur LTTE-Tätigkeit seines Vaters und dessen Problemen geben kann. Jedoch dürfte davon auszugehen sein, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe der Jahre für die Vergangenheit seines Vaters interessiert und von dessen Freund etwas darüber erfahren hätte. Der Umstand, dass er zwei bis drei Jahre bei der Grossmutter gelebt habe und danach abrupt von seinem Vater, welcher zuweilen Uniform getragen habe, nach Kilinochchii gebracht worden sei, wo sich dieser zuvor schon aufgehalten habe, vermag für das Gericht nicht auf einen mehr als nur flüchtigen Kontakt der Eltern zu den LTTE hinzuweisen. Das Unwissen des Beschwerdeführers über seine Eltern liesse sich durch die Behauptung erklären, dass der Beschwerdeführer noch ein kleiner Junge war, als diese ihn verlassen hätten. Zweifelhaft scheint dem Gericht jedoch die Aussage, dass die Eltern den kleinen Jungen wegen einer Reisekrankheit in Malaysia zurückliessen und anschliessend verschollen sind. Insbesondere vermögen aber die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Zeit in Malaysia nicht zu überzeugen. Zwar hat der Beschwerdeführer nicht, wie vom SEM dargelegt, ausgesagt, dass der Freund seines Vaters nichts unternommen habe, um seine Familie ausfindig zu machen (vgl. Akten des SEM A16 F173). Tatsächlich nicht nachvollziehbar ist aber die Behauptung, dass der Freund seines Vaters, den kleinen Jungen, der ihm in Obhut gegeben worden war, nicht registrieren liess, nachdem klar wurde, dass die Eltern nicht zurückkommen. Dass es zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr möglich gewesen sein soll, ihn zu registrieren, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Den Aussagen zu seinem Alltag in Malaysia, welcher doch acht Jahre gedauert haben soll, fehlen denn auch jegliche Realkennzeichen (vgl. A16 F174 f.), was sich nicht allein durch den Umstand erklären lässt, dass er das Haus nicht habe verlassen dürfen. Wie das SEM vermag es schliesslich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen, dass er zu seinen Verwandten in Sri Lanka keinen Kontakt hat, zumal er trotz angeblicher langjähriger Landesabwesenheit seit dem (…) Lebensjahr genau angeben konnte, wie viele Onkel und Tanten er dort habe (vgl. A16 F75 ff.). Auch zu den Lebensumständen in Sri Lanka vor seiner Ausreise vermag er in Anbetracht der Tatsache, dass er erst (…) Jahre alt und seither nicht mehr dort gewesen sei, überraschend viele Details wie der Name seiner Schule und den genauen Wohnort in Kilinochchi zu nennen (vgl. A16 F13 und 26). Ebenfalls nicht glaubhaft ist die Behauptung, er habe zum Freund seines Vaters in Malaysia, bei dem er acht prägende Jahre
D-4362/2017 gewohnt hatte, keinen Kontakt mehr, weil ihm das Telefon abgenommen worden sei. 5.2 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dem soeben Gesagten nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer, nebst dem Hinweis auf sein kindliches Alter – welches oben bereits gewürdigt wurde – darauf beschränkt, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu beteuern, ohne spezifisch auf die vom SEM hierzu angeführten Punkte einzugehen. Dass die Argumentation des SEM pauschalisierend ausgefallen sei, kann das Gericht in keiner Weise bestätigen. Dass der Beschwerdeführer in schwierigen Lebensumständen aufgewachsen ist, was auch Ausdruck in emotionalen Reaktionen während der Anhörung fand, verkennt weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht. Den Aussagen des Beschwerdeführers fehlt es aber auch vor diesem Hintergrund insgesamt auffällig stark an Realitätskennzeichen. Viele Fragen beantwortet er unwissend, extrem knapp, ausweichend oder unklar. Von einer konsistenten und nachvollziehbaren Erzählweise, wie dies in der Beschwerde dargelegt wird, kann nicht die Rede sein. 5.3 Nach dem Gesagten scheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zur LTTE-Tätigkeit seines Vaters und der Dauer sowie den Umständen seines Aufenthaltes in Malaysia insgesamt nicht glaubhaft. 6. 6.1 Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 6.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
D-4362/2017 Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 6.3 In diesem Sinne reichen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, sein Alter und seine Landesabwesenheit, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Dass die Vorinstanz den langjährigen Aufenthalt in Malaysia in diesem Zusammenhang nicht ausreichend gewürdigt habe, trifft nicht zu. Vielmehr schenkte sie diesem – und dem kann wie oben dargelegt gefolgt werden – keinen Glauben. Ein Aufenthalt in einem Land wie Malaysia, aus dem Waffen an die LTTE geliefert worden seien, oder auch der Schweiz, aus dem Gelder ins Bürgerkriegsland geflossen seien, vermag aber an sich das Risikoprofil des Beschwerdeführers ohnehin im oben genannten Sinne nicht genügend zu schärfen. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt, wie vom SEM richtig festgehalten, keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Nach dem oben Gesagten, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass sein Vater für die LTTE tätig war. Unabhängig davon vermöchte ein Jahre zurück liegendes nicht näher substantiiertes Engagement seines Vaters für die LTTE, während der Beschwerdeführer bereits im Kindesalter aus Sri Lanka ausgereist ist und selber nie etwas mit den LTTE zu tun hatte, wie vom SEM richtig angemerkt, sein Risikoprofil ebenfalls nicht genügend zu schärfen. Schliesslich vermögen am fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers auch die weiteren schwach risikobegründenden Fak-
D-4362/2017 toren der fehlenden Identitätspapiere, der Herkunft aus Norden des Landes, dem nicht belegten letzten Aufenthalt im Vanni und dem Aufenthalt und dem Asylgesuch in der Schweiz nichts zu ändern. Auch im Sinne einer Gesamtwürdigung lässt sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers im oben dargelegten Sinn vorliegend nicht erkennen. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
D-4362/2017 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
D-4362/2017 einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 – 13.4). Betreffend die Nordprovinz hielt es zusammenfassend fest, es stütze die bisherige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) ebenfalls zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.3). An dieser fundierten Einschätzung in Bezug auf Jaffna vermögen die jüngsten Unruhen im Oktober 2018 rund um den Posten des Ministerpräsidenten in Sri Lanka nichts zu ändern. 8.3.3 Wie erwähnt, kann dem SEM in seinen Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit des angeblich fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers in Sri Lanka gefolgt werden. Richtig hält das SEM weiter fest, dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind; diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers findet. Dieser gibt zudem an, er stamme aus dem Distrikt Jaffna / Nordprovinz, wo er bis zu seinem (…) Lebensjahr gelebt habe. Im Vanni-Gebiet habe er nur kurze Zeit gelebt, was vorliegend keine Relevanz zu entfalten vermag. Diverse Onkel und Tanten wohnen seinen Angaben gemäss nach wie vor in Jaffna. Es handelt sich beim Beschwerdeführer des Weiteren um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann. Es ist vor diesem Hintergrund daher davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in Jaffna eine Existenz aufzubauen.
D-4362/2017 8.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-4362/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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