Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4353/2011 Urteil v om 1 0 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Guinea, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011 / N (…).
D4353/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Februar 2007. Nach Aufenthalten in Senegal und Italien gelangte er am 6. Februar 2011 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. März 2011 im EVZ C._______ machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er habe in Rom ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei. Im Weiteren gab er an, er habe ausser in Italien in keinem anderen Land um Asyl nachgesucht. B. Gestützt auf den EURODACTreffer vom 12. November 2007 sowie seine Aussagen gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 1. März 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer hauptsächlich, in Italien habe er zu viel Leid gesehen, mehr als in seinem Heimatland. In Italien habe er während dreier Jahre in einer Station der Untergrundbahn geschlafen und sei von der Polizei geschlagen worden, weshalb er nicht dorthin zurückkehren wolle. C. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den EURODAC Treffer vom 12. November 2007 stellte das BFM am 20. Juni 2011 an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (DublinIIVerordnung; nachfolgend Dublin IIVO) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM A 13/5). Da sich die italienischen Behörden bis zum 5. Juli 2011 nicht zum Wiederaufnahmeersuchen vernehmen liessen, ging die Vorinstanz infolge Verfristung von der stillschweigenden Zustimmung und von der Zuständigkeit Italiens aus. D. Mit Verfügung vom 29. Juli 2011 – eröffnet am 2. August 2011 – trat das
D4353/2011 BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit französischsprachiger Beschwerde vom 5. August 2011 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei ihm bis zum Abschluss des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Zudem sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen auszugsweise Kopien der vorinstanzlichen Akten bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
D4353/2011 (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 1.4. Im vorliegenden Fall ergeht das Urteil in deutscher Sprache (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen
D4353/2011 Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Demnach ist auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten. Ebenso ist auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und möglich sei, nicht einzutreten, da der Tatbestand der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat mit der in Kraft getretenen Gesetzesänderung vom 1. Januar 2008 weggefallen ist. Schliesslich ist festzustellen, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bleibt und eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Dementsprechend kann die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
D4353/2011 Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, wie der EURODACTreffer beweise, habe der Beschwerdeführer am 12. November 2007 in Rom ein Asylgesuch gestellt. Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, sei die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der DublinIIVO auf Italien übergegangen. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis spätestens am 5. Januar 2012 zu erfolgen. Anlässlich des dem Beschwerdeführer am 1. März 2011 gewährten rechtlichen Gehörs habe dieser ausgesagt, er habe in Italien sehr gelitten, er sei dort obdachlos gewesen und sei von der Polizei geschlagen worden. Diese Aussagen stellten kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien dar, da dieser europäische Rechtsstaat gemäss DublinAbkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei. Es bestünden daher keine Hinderungsgründe für eine Wegweisung nach Italien, wo die Menschenrechte respektiert würden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. 5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im August 2007 nach Italien begab, wo er am 12. November 2007 ein Asylgesuch einreichte und sich bis am 6. Februar 2011 aufhielt. Da das BFM die italienischen Behörden am 20. Juni 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen, liegt angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c
D4353/2011 DublinIIVO vor, weshalb der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in den DublinStaat Italien ausreisen kann, welcher staatsvertraglich zuständig ist. An dieser Einschätzung ändern auch die anlässlich der Befragung zur Person vom 1. März 2011 respektive der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom gleichen Tag sowie in der Rechtsmittelschrift geäusserten Bedenken bezüglich der Lebensbedingungen in Italien (keine Unterkunft, keine Unterstützung) nichts, ist doch Italien unter anderem Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden, namentlich die EURichtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EULänder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine glaubhaften Hinweise darauf, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen, insbesondere das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nehmen zudem neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen sich DublinRückkehrender an. Unter diesen Umständen sind daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Sodann steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich bei den italienischen Behörden hinsichtlich eines gesetzeswidrigen Verhaltens einzelner Polizisten zu beschweren. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK – als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Alleine der in der Beschwerde geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, ist kein Grund, eine Rückführung nach Italien auszuschliessen.
D4353/2011 5.4. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Auf die Frage einer drohenden Verletzung des NonRefoulementGebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinStaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO). 6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Italien zu bestätigen. 7. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 8. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die (Eventual)Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
D4353/2011 9. 9.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes – unbesehen der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – vollumfänglich abzuweisen sind. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D4353/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: