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Bundesverwaltungsgericht 11.01.2018 D-4349/2014

11 gennaio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,645 parole·~33 min·9

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4349/2014 lan

Urteil v o m 11 . Januar 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2014 / N (…).

D-4349/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 19. April 2014 und gelangte auf dem Luftweg nach Italien und von dort mit einem Auto am 23. April 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 28. April 2014 wurde sie summarisch befragt und am 26. Mai 2014 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Bruder B._______ sei im Jahr 2004 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Sie habe letztmals im Jahr 2010 von ihm gehört, seither gelte er als verschollen. Ihre Familie habe ihm und seinen LTTE-Kollegen zirka im Jahr 2009 manchmal Essen zubereitet. Dies sei ihnen von den Behörden aber nie vorgeworfen worden. Ihr Bruder C._______ halte sich aus Angst vor Verfolgung wegen der LTTE-Mitgliedschaft von B._______ im Ausland auf. Sie selber sei nicht Mitglied der LTTE. Ab (…) 2013 habe sie sich im Vorgang zu den Kommunalwahlen in der Nordprovinz für die Partei Tamil National Alliance (TNA) eingesetzt, indem sie vier oder fünf Mal Flugblätter und Karten für einen aus ihrem Wohnquartier stammenden Kandidaten verteilt habe. Zwei Mal – im (…) und (…) 2013 – seien deswegen unbekannte, zivil gekleidete Personen, bei denen es sich um Angehörige der Armee oder des Criminal Investigation Department (CID) gehandelt haben könnte, zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, mit der Unterstützung der TNA aufzuhören. Bei dem Besuch im (…) 2013 seien nebst ihr auch ihre Eltern und ihr Bruder C._______ anwesend gewesen. Es seien damals zwei bis sieben respektive eine ihr unbekannte Anzahl Personen, die maskiert und mit Schlagstöcken bewaffnet gewesen seien, zu ihr nach Hause gekommen. Ihrer Familie sei vorgeworfen worden, zu den LTTE zu gehören. Ihr Vater sei geschlagen und ihr sei mit Entführung, Vergewaltigung und Tötung gedroht worden. Konkret zugestossen sei ihr damals aber nichts. Bei dem Besuch im (…) 2013 sei sie nicht anwesend gewesen respektive sie sei zwar zusammen mit ihren Eltern zuhause gewesen, aber die Personen seien nicht ins Haus hereingekommen, weshalb sie sie nicht gesehen habe. Die Personen hätten ihren Vater nach ihr gefragt; respektive ihr Vater habe ihr nicht erzählt, worüber sie gesprochen hätten. Am (…) 2013 habe sie anlässlich eines (…) mit etwa zwanzig Personen an einer Demonstration teilgenommen, um auf die grosse Zahl verschwundener Personen aufmerksam zu machen. Am (…) 2013 seien deshalb erneut unbekannte Personen zu ihr nach Hause gekommen, sie sei aber nicht anwesend gewesen. Ihren Eltern sei ausgerichtet worden,

D-4349/2014 sie müsse im (…) 2013 zu einem Verhör in einer Polizeistation erscheinen; das genaue Datum und den Ort könne sie nicht nennen. Sie habe der Aufforderung keine Folge geleistet. Etwa einen Monat vor der Ausreise respektive seit August 2013 habe sie sich bei ihrer Tante in D._______ aufgehalten. Sie habe sich aufgrund ihrer Probleme dort versteckt, aber auch, weil die Tante allein gewesen sei, nachdem ihr Sohn, der den LTTE angehört habe, umgekommen sei. Zwischendurch sei sie ein bis zwei Tage nach Hause zurückgekehrt. Nach dem Vorfall vom (…) 2013 habe sie sich aus Angst vor einer Festnahme zur Ausreise entschlossen. Ihre Mutter habe zur Finanzierung ein Stück Land und Schmuck verkauft. Im April 2014 habe sie Sri Lanka verlassen. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 – eröffnet am 2. Juli 2014 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 4. August 2014 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem – unter Verweis auf eine Fürsorgebestätigung vom 21. Juli 2014 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen darzulegen, dass ihre Rechtsvertreterin die Voraussetzungen zur Ernennung zur amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle, oder eine andere Person vorzuschlagen.

D-4349/2014 E. Mit Eingabe vom 15. August 2014 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Anforderungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG nicht erfülle, aber E. S. alternativ zur Verfügung stehe. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass auch E. S. die Anforderungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG nicht erfülle. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 25. September 2014 eine andere Person vorzuschlagen, ansonsten das Gericht eine Person als amtliche Rechtsbeiständin bezeichnen werde. G. Mit Eingabe vom 25. September 2014 schlug die Beschwerdeführerin Angelika Stich als amtliche Rechtsbeiständin vor. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2014 ordnete der Instruktionsrichter Angelika Stich der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG bei. I. In seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 13. Januar 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung. K. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ein Kind. Am (…) heiratete sie den Kindsvater. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass sich angesichts der veränderten familiären Verhältnisse die Frage des Einbezugs der Beschwerdeführerin (und ihres Kindes) in den Status des Ehemannes (beziehungsweise des Kindsvaters) stelle. Sie lud die Vorinstanz diesbezüglich zu einer weiteren Vernehmlassung ein.

D-4349/2014 M. In seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2016 vertrat das SEM die Auffassung, ein Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes würde das Bestehen einer Familiengemeinschaft vor der Flucht aus dem Heimatstaat voraussetzen. N. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ein weiteres Kind. O. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2017 lud die Instruktionsrichterin das SEM unter Verweis auf das Grundsatzurteil D-3175/2016 vom 17. August 2017, wonach sich in der Schweiz aufhaltende Ehegatten von Flüchtlingen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen sind, wenn vor deren Einreise keine Familiengemeinschaft bestanden hat und die Ehe erst in der Schweiz geschlossen wurde, zu einer weiteren Vernehmlassung ein. P. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 zog das SEM seinen Entscheid vom 30. Juni 2014 teilweise in Wiedererwägung und anerkannte die Beschwerdeführerin und ihre Kinder infolge Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft von E._______ als Flüchtlinge und verfügte deren vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Q. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 15. November 2017 mitzuteilen, ob sie die am 4. August 2014 eingereichte Beschwerde – soweit sie nicht durch die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017 gegenstandslos geworden ist – zurückziehe. R. Mit Eingabe vom 15. November 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde festhalte.

D-4349/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-4349/2014 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sie habe geltend gemacht, im Jahr 2013 drei Mal von den Behörden aufgesucht worden zu sein, weil sie die TNA unterstützt und an einer Demonstration teilgenommen habe. Ihre Aussagen zur Unterstützung der TNA seien aber nicht besonders substanziiert gewesen. So habe sie weder den korrekten Namen des Parteiführers nennen noch genau angeben können, wieso sie sich zur Parteiunterstützung entschlossen habe. Auch habe sie hinsichtlich ihrer konkreten Tätigkeit lediglich pauschal gesagt, Flugblätter und Karten verteilt zu haben. Die Angaben zum Vorfall im (…) 2013 seien oberflächlich ausgefallen, obwohl die Personen eine Dreiviertelstunde geblieben seien. Sie habe nicht beschreiben können, wie sie den Behördenbesuch erlebt habe, wie viele Personen ins Haus gekommen seien, wie diese ausgesehen hätten, wie die Familienmitglieder reagiert hätten und wie sich die Situation aufgelöst habe. Obwohl sie mehrfach aufgefordert worden sei, die Ereignisse gründlicher zu beschreiben, habe sie lediglich ihre Aussagen wiederholt. Bezüglich der Vorladung zu einem Verhör im (…) 2013 habe sie weder Angaben zum Datum noch zum Ort machen können. Auch habe sie nicht plausibel erklären können, weshalb sie bis zur Ausreise im April 2014 keine Probleme gehabt habe, obwohl sie dem Termin im (…) 2013 keine Folge geleistet habe. Zudem habe sie sich bezüglich ihres letzten Aufenthaltsorts mehrfach widersprüchlich geäussert (zuletzt einen Monat zu Hause verbracht beziehungsweise seit November 2013 nicht mehr dort gewesen respektive im Februar 2014 letztmals zuhause aufgehalten) und trotz mehrfachem Nachfragen die Unstimmigkeiten nicht befriedigend auflösen können. Ausserdem habe sie nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb sie schon zur Tante gezogen sei, bevor die Behörden erstmals nach ihr gesucht hätten.

D-4349/2014 Es bleibe damit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Ihre Herkunft aus Jaffna, ihr Alter, das angeblich illegale Verlassen Sri Lankas, die Rückkehr mit einem temporären Reisedokument, die angebliche LTTE-Mitgliedschaft eines Bruders und die Aussage, ihre Familie habe um das Jahr 2009 LTTE-Mitglieder mit Essen versorgt, könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise und -eingliederung zwar erhöhen. Die Beschwerdeführerin habe aber explizit angegeben, aufgrund der Essensabgabe an LTTE-Mitglieder keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Die Vorbringen, wonach sie von den Behörden zu Hause aufgesucht worden sei, hätten sich – wie ausgeführt – als unglaubhaft erwiesen. Daher bestehe kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass sie Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten 'background check' (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Es sei deshalb auch nicht zu befürchten, dass sie künftig asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Engagement für die TNA sei nicht primär einem politischen Interesse entsprungen, sondern vor allem Ausdruck der Verzweiflung über ihre persönliche Situation gewesen. Es habe ihr genügt zu wissen, dass sich die TNA für die Rechte der tamilischen Bevölkerung einsetze. Zudem habe sie die Namen der Kandidaten ihres Wahlkreises problemlos nennen können. Als sie im (…) 2013 von unbekannten Personen aufgesucht worden sei, hätten zwei dieser Männer sie sexuell belästigt, was sie abzuwehren versucht habe. Nach rund zwanzig Minuten sei sie ins Wohnzimmer gezerrt und aufgefordert worden mitzukommen. Aufgrund des Geschreis ihrer Eltern hätten die Männer das Haus jedoch verlassen. Die Erwartungen der Vorinstanz hinsichtlich der genauen Nennung von Daten, Uhrzeiten und Jahreszahlen seien aussagepsychologisch nicht nachvollziehbar. Sie könne sich vor allem an das sinnlich Erlebte erinnern (Gehörtes, Gesprochenes, Gesehenes, Gefühltes). So habe sie beispielsweise die Tageszeit des Vorfalls im (…) 2013 angeben können, hingegen nicht das genaue Datum. Sie sei von zwei Personen bewacht worden, könne aber nicht genau sagen, wie viele Personen sich sonst noch in oder vor dem Haus befunden hätten. Da sie das Licht habe löschen müssen, sei es unverständlich, warum ihr die Vorinstanz eine mangelhafte Beschreibung der Eindringlinge vorhalte. Zwischen ihr und ihren Eltern bestehe eine

D-4349/2014 Distanz, weshalb ihr Vater ihr nicht detailliert von den behördlichen Besuchen im (…) und (…) 2013 sowie auch ihm Jahr 2006 erzählt habe. Beim Besuch der Unbekannten im (…) 2013 habe sie sich zwar im Haus befunden, aber unter dem Bett versteckt. Am (…) 2013 seien zum dritten Mal Unbekannte bei ihren Eltern aufgetaucht. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt bei ihrer Tante in D._______ aufgehalten. Die Unbekannten hätten ihren Eltern ein Datum im (…) 2013 genannt, an dem sie zu einem Verhör erscheinen solle. Ihre Mutter habe ihr via Nachbarn von diesem Vorfall berichten lassen. Persönlich hätten sie nicht miteinander gesprochen. Sie habe sich nicht nach dem genauen Datum und dem Ort erkundigt, da für sie festgestanden habe, dass sie der Vorladung keine Folge leisten werde. Dieser Vorfall habe sie zur Ausreise bewogen, da sie befürchtet habe, bei dem betreffenden Verhör misshandelt, vergewaltigt und/oder inhaftiert zu werden. Die Reisevorbereitungen hätten einige Monate gedauert. Auch nach ihrer Ausreise sei sie gesucht worden, wie der beiliegende Brief ihres Vaters vom 12. Juli 2014 zeige. Am (…) 2014 hätten zwei Unbekannte bei ihren Eltern nach ihr gefragt und im (…) 2014 seien erneut fünf bis sechs Personen erschienen und hätten Drohungen ausgesprochen, sollte ihr Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben werden. Bezüglich ihres Aufenthaltsorts von August 2013 bis zur Ausreise im April 2014 sei es zu einer Verwirrung gekommen. Sie habe seit 2006 bei ihrer Tante gewohnt, nachdem sie mehrfach von mutmasslichen Armeeangehörigen wegen ihres Bruders B._______ aufgesucht worden seien. Wegen gesundheitlicher Probleme ihrer Mutter sei sie aber immer wieder zu ihren Eltern zurückgekehrt, so auch im (…) und (…) 2013. Danach sei sie nicht mehr zu ihren Eltern zurückgekehrt, sondern habe ihre Mutter nur noch einmal im Februar 2014 ausserhalb des Hauses getroffen. Ihre Angaben würden auch deshalb widersprüchlich erscheinen, weil sie den Begriff "zuhause" sowohl für ihr Elternhaus als auch für das Heimatdorf verwendet habe. Der Hilfswerksvertreter, welcher der Anhörung beigewohnt habe, stufe ihre Vorbringen im beiliegenden Bericht als plausibel und in Bezug auf den Vorfall im (…) 2013 auch als detailliert ein, wobei sie starke emotionale Reaktionen gezeigt habe. Im Zeitpunkt der Befragungen habe sie unter enormer Nervosität gelitten und sich nicht konzentrieren können, was durch das Verhalten des Dolmetschers, der sie aufgefordert habe, sich kurz zu fassen, noch verstärkt worden sei. Zudem habe sie aufgrund der mangelnden Vertrauensbasis zum Dolmetscher nicht angstfrei erzählen können. Sie leide bis heute unter Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Zittern und Schwindelanfällen. Der bei-

D-4349/2014 liegende Bericht des Hausarztes vom 29. Juli 2014 zeige, dass sie an Eisen- und Vitamin D-Mangel sowie starker Migräne leide. Der Arzt sehe in ihrem gesundheitlichen Zustand eine Erklärung für die Widersprüche, in die sie sich verstrickt habe. Auch bei der Anhörung sei es ihr psychisch schlecht gegangen, wie die Notiz der Hilfswerksvertretung dokumentiere. Anfängliche Missverständnisse zwischen ihr und der Befragerin hätten sie verunsichert und sie sei nicht in der Lage gewesen, von den traumatisierenden sexuellen Übergriffen im (…) 2013 zu berichten. Da sie bisher nicht alles, was ihr passiert sei, habe schildern können, sei eine neuerliche Befragung durchzuführen. Die Widersprüche und Unvollständigkeiten hätten bei einem Gespräch in ruhiger Atmosphäre mit ihrer Rechtsvertreterin geklärt werden können. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterlägen Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs unter Verdacht stehen würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Diese Einschätzung müsse weiterhin gelten. Sie verweise auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. November 2012. Sie sei selbst zwar nicht für die LTTE tätig gewesen, aber mehrere Verwandte seien LTTE-Mitglieder. Zwei Cousins und eine Cousine mütterlicherseits, die bereits verstorben seien, hätten ihre Familie oft in LTTE-Uniformen besucht, was die Nachbarschaft gesehen habe. Ihr älterer Bruder B._______ sei im Jahr 2004 den LTTE beigetreten und gelte als verschollen. Soweit sie wisse, habe B._______ in der politischen Abteilung der LTTE unter einer hohen Person gearbeitet. Seinetwegen sei ihre Familie 2006 erstmals mit den LTTE in Verbindung gebracht worden und mehrfach von mutmasslichen Armeeangehörigen aufgesucht worden. Auch ihr Bruder C._______ sei der Mitgliedschaft bezichtigt worden. Aufgrund dessen seien sie und C._______ im Jahr 2006 zur Tante in D._______ gezogen. Doch die Behörden hätten C._______ auch bei ihrer Tante in D._______ gesucht und dabei deren Sohn erdrosselt. Obwohl er selbst kein LTTE-Mitglied gewesen sei, sei er aus Angst vor Verfolgung ins Ausland geflohen, wo er seither – mit Ausnahme eines zehntägigen Besuchs in Sri Lanka im Dezember 2012 – lebe. Ihre bereits verheirateten Geschwister hätten aus Angst vor Problemen den Kontakt zu ihr und den Eltern gemieden. Nachdem bei den Hausbesuchen im Jahr 2006 lediglich nach ihren Brüdern gefragt worden sei, habe sich dies im (…) 2013 geändert. Mit der Flucht von C._______ sei sie zum einzigen in der Nähe verbliebenen Kind geworden, das zwar bei der Tante gewohnt, sich aber doch gelegentlich im Elternhaus aufgehalten habe. Ihr politisches Engagement im (…) 2013 habe den Fokus der Behörden erneut auf ihre Familie gelenkt

D-4349/2014 und zu erneuten Hausbesuchen geführt. Aufgrund ihrer vermuteten LTTE- Verbindungen und ihres oppositionspolitischen Engagements stehe sie im Fokus der Sicherheitskräfte. Nachdem sie der Vorladung im (…) 2013 nicht nachgekommen und ins Ausland geflüchtet sei, habe sich der Verdacht gegen sie noch verstärkt, wie die Suchaktionen im (…) und (…) 2014 zeigen würden. Aufgrund ihres Geschlechts und der Ehelosigkeit sei sie zudem in erhöhtem Masse bedroht. Sie sei – wie zuvor ausgeführt – bereits Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden. Ein staatlicher Schutzwille bestehe diesbezüglich nicht. Zudem wäre es ihr auch nicht zuzumuten, bei den Sicherheitskräften Schutz zu suchen, von denen sie gepeinigt worden sei. Als Tamilin, LTTE-Verdächtige und alleinstehende Frau, die bereits Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei, habe sie somit begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel zu den Akten: Arztbericht vom 29. Juli 2014, Kurzbericht der Hilfswerksvertretung vom 26. Mai 2014, drei Presseberichte vom 24. September 2013, 15. und 19. November 2013, Brief des Vaters vom 12. Juli 2014 (inklusive Übersetzung). 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe weder bei der Befragung noch bei der Anhörung von sexueller Belästigung berichtet, obschon sie mehrfach gefragt worden sei, ob ihr die Leute im (…) 2013 etwas angetan hätten. Auch sei sie mehrmals gefragt worden, ob sie alle Gründe genannt habe, die für den Asylentscheid wichtig seien. Für die Beurteilung des Asylgesuchs seien die dem BFM vorliegenden Informationen wesentlich, namentlich die Protokolle und die abgegebenen Beweismittel. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht finde aber ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Nachträglich Dritten gegenüber vorgebrachte Asylgründe könne das BFM im Asylentscheid nicht berücksichtigen. Im Übrigen sei der Wahrheitsgehalt zweifelhaft, wenn Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden. Die Erklärung, die Beschwerdeführerin habe aufgrund von Eisen- und Vitamin D- Mangel unvollständige und widersprüchliche Aussagen gemacht, vermöge nicht zu überzeugen. Auch der Einwand, es habe während der Anhörung keine Atmosphäre des Vertrauens geherrscht, könne die Ungereimtheiten nicht rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin sei von einer Person gleichen

D-4349/2014 Geschlechts befragt worden. Auch alle anderen bei der Anhörung anwesenden Personen seien weiblich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach Gelegenheit gehabt, ihre Asylgründe vorzubringen und sie sei auf sämtliche Widersprüche angesprochen worden. Dem Bericht der Hilfswerksvertreterin sei zu entnehmen, dass die Anhörung korrekt verlaufen sei. Die nachgereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den öffentlichen Internetberichten lasse sich keine persönliche Verfolgung der Beschwerdeführerin ableiten, zumal sie darin auch nicht namentlich genannt werde. Auch dem Bericht des Hausarztes seien keine Hinweise auf eine Verfolgung zu entnehmen. Medizinische Gründe, die geeignet wären, den Vollzug der Wegweisung zu verhindern, lägen damit auch nicht vor. Der Brief des Vaters, bei dem es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle, dem kein Beweiswert zukomme, vermöge die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht nachzuweisen. 4.4 In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der beiliegende Bericht einer Anthropologin zeige auf, dass Sexualität in der traditionellen tamilischen Gesellschaft mit starken Schamgefühlen verbunden sei. Bei einer Vergewaltigung müsse eine Frau mit sozialer Ausgrenzung rechnen. Frauen, die sexuelle Übergriffe erlebt hätten, würden daher normalerweise versuchen zu verhindern, dass jemand davon erfahre. Sie sei unverheiratet und kurz nach der Ankunft in der Schweiz zu ihren Asylgründen angehört worden. In dieser kurzen Zeit habe sie sich noch nicht an die hiesigen Gepflogenheiten gewöhnen können. Sie sei deshalb bei der Anhörung davon ausgegangen, dass trotz der Schweigepflicht die Möglichkeit bestehe, dass die Übersetzerin – eine Frau aus demselben Kulturkreis – das wohlbehütete Geheimnis weiter erzählen könnte, wodurch ihre Chancen auf einen Ehepartner verschwindend klein geworden wären. Sie habe deshalb gleich drei Mal verneint, dass etwas passiert sei, und sogar noch – wahrheitswidrig – angegeben, dass die Eindringlinge räumlich weit weg von ihr gestanden seien, um jegliche Vermutung, es habe eine Vergewaltigung stattgefunden, zu zerstreuen. Laut Rechtsprechung spreche es nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines mutmasslichen Folteropfers, wenn die Einzelheiten des Erlittenen erst im Beschwerdeverfahren genauer substanziiert würden. Sobald sie ihre Scham überwunden und Vertrauen gefasst habe, habe sie ausführlich über das Erlebte berichten können. Es sei zu berücksichtigen, dass sie bei der Anhörung in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen sei, was die Hilfswerksvertreterin schriftlich vermerkt habe. Sie behaupte nicht, der Eisen- und Vitaminmangel sei die Ursache für die Widersprüche. Vielmehr

D-4349/2014 seien die Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Migräne und Schwindelanfälle Symptome, die ihre Aussagefähigkeit beeinträchtigt hätten. Sie habe von der Schweiz aus keine andere Möglichkeit, als sich über ihre Eltern über die Verfolgungslage zu informieren. Bestünden Zweifel an den Angaben ihrer Eltern, sei eine Abklärung vor Ort anzustreben. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Wie das SEM richtig ausgeführt hat, sind schon die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit für die TNA zweifelhaft. So machte sie keinerlei Aussagen zu den politischen Inhalten der Partei. Die Erklärung in der Beschwerde, sie habe sich nicht aus politischen sondern eher aus persönlichen Gründen für eine Unterstützung entschieden, vermag hier nur bedingt zu überzeugen. Auch die Aussagen zu ihrer konkreten Tätigkeit fielen nicht substanziiert aus. So beschrieb sie nur vage wie sie in Kontakt mit der Partei gekommen war und wann und mit wem sie die Flyer verteilt habe (vgl. Akten des SEM A4 F56 ff. und F167 ff.). Es fällt aber auf, dass

D-4349/2014 sie verschiedene Kandidaten auf verschiedenen regionalen Niveaus klar auseinanderhielt (vgl. A4 F60). Doch selbst wenn sich die Beschwerdeführerin für diese Partei engagiert haben sollte, gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei der TNA um eine legale Partei im sri-lankischen Parlament handelt. Dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grund wie von ihr beschrieben von den Behörden gesucht wurde, kann ihr denn auch aus nachfolgenden Gründen nicht geglaubt werden. 5.3 Der Besuch der Behörden im (…) 2013 wurde von der Beschwerdeführerin durchwegs oberflächlich beschrieben. Wie vom SEM hervorgehoben, wurde sie dabei mehrfach aufgefordert detaillierter zu werden, stattdessen verstieg sich die Beschwerdeführerin in Wiederholungen des bisher Gesagten. Wenn sie in der Beschwerde nun geltend macht, sie habe die Personen nicht beschreiben können, weil sie das Licht hätten löschen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass sie bezüglich der Frage, ob sie das Licht hätten löschen müssen, widersprüchliche Angaben gemacht hatte (vgl. A4 F83 und F101 f.). Das Gericht hält diese Personenbeschreibung aber ohnehin nicht für derart relevant und stützt sich vielmehr darauf, dass ihre Aussagen zu den Ereignissen ohne jegliche Substanz blieben, obwohl die unbekannten Personen eine Dreiviertelstunde geblieben seien. Das SEM führte denn neben der fehlenden Personenbeschreibung auch noch aus, die Beschwerdeführerin habe nicht beschreiben können, wie sie den Behördenbesuch erlebt habe, wie viele Personen ins Haus gekommen seien, wie die Familienmitglieder reagiert hätten und wie sich die Situation aufgelöst habe. Dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde weitere Details nachliefert scheint in diesem Zusammenhang unbehelflich, zumal schriftliche Aussagen nicht die gleiche Unmittelbarkeit aufweisen wie im Verfahren mündlich Geäussertes. In Bezug auf die neu geltend gemachten sexuellen Übergriffe ist der Beschwerdeführerin zwar Recht zu geben, dass deren verspätetes Geltendmachen nicht grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit spricht. Auch könnte nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin kulturell bedingt Mühe hatte, diese Vorfälle zu beschreiben. Dass sie an der Anhörung aber auf verschiedentliches Nachfragen in keiner Weise auch nur eine Andeutung in diese Richtung gemacht hatte und sogar explizit verneinte, dass ihr die Männer in der Küche etwas getan hätten, weckt jedoch Zweifel. Die Begründung der mangelnden Vertrauensbasis vermag hier nicht vollständig zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin explizit darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihre Angaben vertraulich behandelt würden und alle an der Anhörung anwesenden Personen weiblichen Geschlechts waren. Zudem beschrieb die Beschwerdeführerin auch den Verlauf nachdem sie wieder aus der Küche gebracht worden sei, in der

D-4349/2014 Beschwerde anders als im Verfahren, wo sie noch nicht davon berichtete, dass die Eltern geschrien hätten, weil man sie habe mitnehmen wollen, worauf von ihr abgelassen worden sei (vgl. A4 F106). Schliesslich ist aber insbesondere anzumerken, dass die Beschwerdeführerin insgesamt nicht in der Lage war, den Besuch der Behörden im (…) 2013 glaubhaft zu schildern, weshalb auch die sexuelle Belästigung nicht glaubhaft gemacht werden kann. Eine neuerliche Befragung scheint vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Auch den Besuch im (…) vermochte die Beschwerdeführerin nicht widerspruchsfrei zu schildern, indem sie an der Befragung angab, sie sei nicht zu Hause gewesen, die Personen hätten mit ihrem Vater gesprochen und nach ihr gefragt (vgl. A3 S. 7 f.), während sie an der Anhörung aussagte, sie habe sich zu diesem Zeitpunkt in einem Zimmer des Hauses befunden, die Personen, welche nach ihnen gefragt hätten, aber nicht gesehen und ihr Vater habe ihr nicht erzählt, worüber sie gesprochen hätten (vgl. A4 F 118 ff.). In der Beschwerde macht sie nun geltend, sie habe sich zwar im Haus befunden, aber in einem Zimmer unter dem Bett versteckt. Dass sie schliesslich zum Verhörort und -datum, zu dem sie im (…) 2013 hätte erscheinen müssen, keinerlei Angaben machen konnte, lässt sich nicht durch den Umstand erklären, dass sie es nicht direkt von ihren Eltern erfahren und sich nicht weiter darum gekümmert hätte, weil sie sowieso nicht habe hingehen wollen. Bei einem derart einschneidenden und für sie offenbar beängstigenden Ereignis wäre davon auszugehen, dass sie sich über die Einzelheiten zumindest einmal erkundigt hätte. Die angebliche Distanz zu den Eltern vermag hier ebenso wenig überzeugend als Erklärung zu dienen wie in Bezug auf die Widersprüche, die sich bei ihren Vorbringen zum Besuch der Behörden im (…) 2013 ergaben. 5.4 Dem SEM ist im Weiteren Recht zu geben, dass die Beschwerdeführerin widersprüchlich Aussagen zu ihrem Aufenthalt bei ihrer Tante machte, obwohl sie diesbezüglich mehrmals und intensiv befragt wurde (vgl. A4 F7 ff. und F158 ff.). Wenn sie nun auf Beschwerde erklärt, es habe ein Missverständnis gegeben und sie habe schon seit 2006 bei der Tante gewohnt, habe aber diese komplizierte Wohnsituation an der Anhörung nicht beschreiben können, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Situation gar nicht so kompliziert scheint und es nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie anlässlich der mehrmaligen Rückfragen diese nicht beschreiben konnte. 5.5 Schliesslich hat das SEM richtig darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin ab (…) 2013 bis zu ihrer Ausreise im April 2014 nichts mehr zugestossen sei, obwohl sie dem Aufgebot zum Verhör im (…) 2013 nicht gefolgt sei. Dass sie sich bei ihrer Tante versteckt habe, vermag dies

D-4349/2014 nicht schlüssig zu erklären, habe dieser Ort doch sie beziehungsweise ihren Bruder auch davor nicht vor Verfolgung durch die Behörden schützen können, zumal diese Tante offenbar nur eine viertel Stunde mit dem Bus von den Eltern entfernt wohnte (vgl. A4 F9). Wenn sie nun auf Beschwerdeebene geltend macht, sie sei im (…) und (…) 2014 noch einmal von den Behörden gesucht worden, scheint dies nachgeschoben, um die im Verfahren nicht glaubhaft gemachte Verfolgung aufzubauschen, und somit unglaubhaft. Zudem machte die Beschwerdeführerin seither und somit seit dreieinhalb Jahren keine weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die srilankischen Behörden mehr geltend. 5.6 Der schlechte psychische Zustand, indem sich die Beschwerdeführerin befunden habe und welcher auch im Arztbericht bestätigt und von der Hilfswerksvertretung auf dem Beiblatt so angemerkt wurde, wobei in dem in der Beschwerde zitierten Bericht der Hilfswerksvertretung von starken emotionalen Reaktionen (die Beschwerdeführerin weinte oft) die Rede ist, vermag die Substanzlosigkeit und die Widersprüchlichkeit in den gesamten Aussagen der Beschwerdeführerin nicht überzeugend zu erklären. Der Bericht der Hilfswerksvertretung bestätigt im Übrigen die obige Einschätzung. So wurde darin zwar ausgeführt, der Gesuchstellerin schienen die Vorbringen sehr nahe zu gehen. Hingegen sei aufgrund der teilweise sehr widersprüchlichen Aussagen schwer einschätzbar, wie glaubhaft die Vorbringen seien. Es sei anzunehmen, dass die Gesuchstellerin tatsächlich einmal von Armeeangehörigen aufgesucht worden sei, da der erste Vorfall Detailschilderungen aufweise. Gleichzeitig wurde aber allgemein festgehalten, die Vorbringen seien nicht besonders substanziiert gewesen und die Beschwerdeführerin habe sich wiederholt, sobald sie aufgefordert worden sei, etwas detailliert zu erzählen. Zudem sei es zu vielen Widersprüchen gekommen, die auch auf Nachfrage nicht hätten geklärt werden können. Dass die Beschwerdeführerin, wie auch von der Hilfswerksvertretung angenommen, einmal von Armeeangehörigen zu Hause aufgesucht worden war, hält auch das Gericht für nicht ausgeschlossen, sieht das aber eher im Zusammenhang mit der LTTE-Tätigkeit ihres Bruders im Jahre 2006 und nicht mit ihrer geltend gemachten Tätigkeit für die TNA vor ihrer Ausreise. 5.7 Schliesslich sind auch die weiteren eingereichten Beweismittel in Form von allgemeinen Berichten, welche lediglich die allgemeine Situation in Sri Lanka und nicht die konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin betreffen, und eines Briefes des Vaters der Beschwerdeführerin, welcher als Gefälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert zu qualifizieren ist, nicht geeignet, die soeben gezogenen Schlüsse umzustossen.

D-4349/2014 5.8 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, den zur Begründung ihres Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. 6. Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 6.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-

D-4349/2014 ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 6.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Zudem stellt eine allfällige Befragung der Beschwerdeführerin am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Am fehlenden Risikoprofil der Beschwerdeführerin vermag auch nichts zu ändern, dass sie 2009 Essen für die LTTE kochten, bewegten sich doch diese niederschwelligen Tätigkeiten im Rahmen dessen, was praktisch alle Bewohner der besetzten Gebiete hatten leisten müssen und waren den sri-lankischen Behörden gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin denn auch nicht zur Kenntnis gelangt. Auch das Engagement ihrer Cousins und insbesondere ihres Bruders, welcher sich seit 2004 für die LTTE engagierte und seit 2010 verschollen ist, und der diesbezüglichen Probleme, die sie 2006 wegen diesem gehabt hätten, vermag ihr Risikoprofil aufgrund des seither verstrichenen langen Zeitraums und dem weitgehend unbehelligten Aufenthalt bis ins Jahr 2014 nicht genügend zu schärfen. Die geltend gemachte Verfolgung wegen ihres angeblichen Engagements für die TNA sowie des LTTE-Engagements ihres Bruders kurz vor ihrer Ausreise konnte ihr wie oben dargelegt nicht geglaubt werden. Ihre Verbindungen sind insgesamt nicht als Verbindungen zur LTTE im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu qualifizieren. An dieser Einschätzung vermag schliesslich auch ein allfälliges niederschwelliges Engagement der Beschwerdeführerin für die TNA im Vorgang zu den Wahlen im September 2013 und ihre Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht, zumal sie inzwischen verheiratet ist, nichts zu ändern. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

D-4349/2014 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 anerkannte das SEM die Beschwerdeführerin und ihre Kinder infolge Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft von E._______ als Flüchtlinge und verfügte deren vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Nach dem Gesagten erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Beschwerde ist insofern als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen. Die amtliche Rechtsbeständin ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Von der ehemaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurde mit der Beschwerde eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher sie Parteikosten von insgesamt Fr. 4‘197.– ausweist. Hierzu ist anzumerken dass nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]) und der vorliegend geltend gemachte Aufwand nicht als angemessen erscheint. Die ehemalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin konnte aber ohnehin nicht als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt werden, da sie die Voraussetzungen

D-4349/2014 nach Art. 110a Abs. 3 AsylG nicht erfüllte. Am 29. September 2014 wurde die rubrizierte Vertreterin als amtliche Rechtsbeständin beigeordnet. Diese reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden und beschränkte sich im Wesentlichen auf das Verfassen der Replik und das entsprechende Aktenstudium sowie weitere kleinere Verfahrenshandlungen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–12 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4349/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘200.– zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-4349/2014 — Bundesverwaltungsgericht 11.01.2018 D-4349/2014 — Swissrulings