Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.02.2010 D-4345/2006

10 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,371 parole·~22 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 14. Februar 2005 i.S. Asyl und Wegwe...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4345/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Februar 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Claudia Cotting- Schalch; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______ geboren [...], B._______, geboren [...], Türkei, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2005 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4345/2006 Sachverhalt: A. Die aus X._______ bei Ankara stammende türkische Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 26. September 2003 und fuhr mit einem LKW durch unbekannte Länder, bis sie am 30. September 2003 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen am 2. Oktober 2003 und der Zuweisung an den Kanton W._______ am 8. Oktober 2003 fand am 3. November 2003 die kantonale Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Die Beschwerdeführerin machte bei den beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, sie habe in einer kleinen, ambulanten, staatlichen Gesundheitsklinik in einem kurdischen Dorf in Y._______ bei Ankara als Krankenschwester und Hebamme gearbeitet. Am 15. Dezember 2002 habe sie bei einem Patienten mit Schnittwunden eine Wundbehandlung durchgeführt, ihn anschliessend in ein Spital in Ankara zum Nähen der Wunde geschickt und danach den Vorfall dem zuständigen Gendarmerieposten in Z._______ gemeldet. Nach einer Woche seien Gendarmen zu ihr in die Klinik gekommen und hätten ihr gesagt, der Verwundete sei ein PKK-Mitglied. Sie hätten ihr vorgeworfen, sie habe die PKK unterstützt und einem PKK-Mitglied zur Flucht verholfen. Von diesem Tag an sei sie von der Gendarmerie telefonisch oder persönlich am Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsweg verfolgt und bedroht worden, anfänglich einmal pro Woche, später fast alle zwei Tage und 20 Tage nach dem Vorfall mit dem Patienten auf dem Arbeitsweg fast täglich. Im April 2003 habe sie einen Pass beantragt, diesen dann jedoch nicht abgeholt. Am 20. oder 21. Mai 2003 sei sie von drei bewaffneten Polizisten oder Gendarmen oder Soldaten in Zivil an einen abgelegenen Ort entführt und nach zwei Stunden freigelassen worden. Diese hätten von ihr die Aufenthaltsorte von PKK-Leuten, welche sie behandelt habe, wissen wollen und ihr mit vorgehaltener Waffe gedroht, sie würden sie vergewaltigen und töten oder ihrer (damals [...]jährigen) Tochter etwas antun, wenn sie die Aufenthaltsorte nicht verrate. Nach der Entführung seien die Bedrohungen noch intensiver geworden, sie sei die ganze Zeit beschattet und bedroht worden. Beispielsweise seien die Männer mit dem Auto an ihr vorbei gefahren und hätten schlimme Sachen zu ihr gesagt. Zwei Tage nach der Entführung habe sie in einem Brief ans Gesundheitsamt in Ankara um ihre Verset- D-4345/2006 zung gebeten. Die Gesundheitsbehörde habe nichts unternommen, sondern ihr mitgeteilt, sie solle entweder kündigen oder weiterarbeiten. Die Behörde habe ihr geschrieben, dass sie nicht jedem, der im Osten der Türkei arbeite, eine Leibwache zur Verfügung stellen könne und sie schriftlich aufgefordert, zusätzlich zur bestehenden Arbeit vier andere Arbeiten zu übernehmen – vermutlich in der Absicht, sie zur Kündigung zu veranlassen. Eine Woche nach ihrer Ausreise sei die Gendarmerie bei ihr Zuhause vorbei gekommen; ihre Mutter sei anschliessend umgezogen. Von der Schweiz aus habe sie ihre Stelle schriftlich gekündigt, aber noch keine Antwort erhalten. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. Februar 2005 – eröffnet am 15. Februar 2005 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde vom 16. März 2005 an die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2005 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und einer nachträglichen Veränderung der finanziel- D-4345/2006 len Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 5. April 2005 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung der Caritas Schweiz vom 22. März 2005 nachreichen. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2005 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 14. April 2005 zur Kenntnis gebracht. H. Am [...] gebar die Beschwerdeführerin in Basel eine Tochter, B._______. Diese wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. I. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um prioritäre Behandlung der hängigen Beschwerde sowie um Auskunft über den Verfahrensstand. Zur Begründung gab sie an, ihre mittlerweile [...]jährige Tochter habe bis vor kurzem bei deren Grossmutter mütterlicherseits in der Türkei gelebt, welche nun aber verstorben sei. Sie habe weder Verwandte noch Freunde, die sich um ihre Tochter kümmern könnten. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 bedauerte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, angesichts der grossen Pendenzenlast keinen konkreten Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens angeben zu können. J. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 erkundigte sich die Beschwerdeführerin erneut beim Bundesverwaltungsgericht über den Verfahrensstand und ersuchte um prioritäre Behandlung der Beschwerde. Sie sei alleinerziehende Mutter und lebe seit über sechs Jahren in der Schweiz. Ihre in der Türkei zurückgebliebene ältere Tochter leide unter Asthma und habe auch schon einen Anfall gehabt. Sie lebe immer wieder in andern Familien, zuletzt bei ihrem Onkel beziehungsweise einem Bruder der Beschwerdeführerin in Ankara. Dessen Ehefrau sei vor zwei Wochen im Alter von 26 Jahren verstorben, weshalb er ihr D-4345/2006 signalisiert habe, er könne sich nicht neben den eigenen zwei Kindern auch noch um ihre gesundheitlich angeschlagene Tochter kümmern. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 informierte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darüber, dass die Beschwerde voraussichtlich in den ersten drei bis vier Monaten des Jahres 2010 behandelt werden würde. K. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2009 zeigte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht die sofortige Beendigung des Mandatsverhältnisses an. L. Mit Beschwerde vom 8. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Vereinigung des Verfahrens mit dem hängigen Beschwerdeverfahren ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-4345/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Beschwerdeverfahren übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsi- D-4345/2006 diarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.2 Das BFM führte im Wesentlichen aus, der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorfall sei als Ursache für die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen logisch nicht nachvollziehbar, weil sie mit der Meldung des Patienten beim zuständigen Gendarmerieposten vorschriftsgemäss gehandelt habe. Die türkischen Sicherheitsbehörden würden bei einem Verdacht auf Unterstützung illegaler Parteien nicht zögern, die verdächtigte Person festzunehmen und eine Untersuchung einzuleiten. Die Beschwerdeführerin habe indessen nicht geltend gemacht, die türkischen Behörden hätten offiziell gegen sie ermittelt; die- D-4345/2006 se hätten vielmehr angesichts ihres korrekten Verhaltens nichts Konkretes in der Hand gehabt und sie daher nicht offiziell festnehmen können. Das Bundesamt kommt daher zum Schluss, es sei kein objektives Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an der Beschwerdeführerin ersichtlich. Das von ihr geschilderte Vorgehen der Gendarmerie passe zudem nicht zum üblichen Vorgehen der türkischen Sicherheitsbehörden in Fällen von Verdacht auf PKK-Unterstützung. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, ihr Umfang und das gewählte Vorgehen seien zudem erfahrungs- und tatsachenwidrig, weil sie zur angegebenen Ursache in keinem Verhältnis stünden. Für das BFM ist nicht nachvollziehbar, weshalb und mit welchem Ziel mehrere Gendarmen während fast neun Monaten die Beschwerdeführerin täglich auf dem Arbeitsweg oder an der Arbeitsstelle belästigt, beleidigt und bedroht haben sollten. Keinen Sinn macht für das Bundesamt auch die geltend gemachte Entführung durch drei Gendarmen, da diese der Beschwerdeführerin in einer offiziellen Einvernahme Fragen zu einer allfälligen PKK-Unterstützung hätten stellen können. Ferner führte die Vorinstanz aus, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin werde durch widersprüchliche Angaben zu wesentlichen Punkten zusätzlich beeinträchtigt. So habe sie in der Befragung zur Person angegeben, sie habe den beantragten Pass aus Zeitmangel nicht abgeholt; bei der kantonalen Anhörung hingegen habe sie gesagt, sie habe den Pass auf dem Polizeiposten in X._______ aus Angst nicht abgeholt. In der Kurzbefragung habe sie ausgesagt, sie habe ihre Stelle beim staatlichen Gesundheitsamt vor der Ausreise gekündigt; gemäss ihren Angaben in der kantonalen Anhörung hingegen sei die Kündigung erst nach der Ankunft in der Schweiz erfolgt. Diese Widersprüche habe sie auf Nachfrage nicht auflösen können. Das Vorbringen, der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin habe deren Schutz und Versetzung abgelehnt, schätzt das BFM als unsubstanziiert ein. Sie habe trotz Aufforderung in der kantonalen Anhörung die angebliche Korrespondenz mit dem Gesundheitsamt nicht eingereicht. Das Bundesamt bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in einem Brief ans Gesundheitsamt ihre Probleme mit der Gendarmerie geschildert und um Versetzung gebeten habe. Die Antwort des Gesundheitsamtes, wonach dieses nicht jeden Mitarbeiter in der Osttürkei mit einer Leibwache schützen könne, würde sich nicht auf die Anfrage beziehen. D-4345/2006 Die Vorinstanz schliesst daraus, dass sowohl der geltend gemachte Verfolgungsgrund als auch die Art und Weise der Verfolgung nicht glaubhaft seien. 4.3 Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin an, gemäss den Anweisungen der türkischen Sicherheitsbehörden an Spitäler und Sanitätsstellen müsse das Gesundheitspersonal Personen mit Schuss- oder Messerstichverletzungen unverzüglich melden. Die Beschwerdeführerin hätte den verletzten Patienten daher sofort bei der Gendarmerie anzeigen müssen und nicht erst, nachdem er die Klinik verlassen habe. Entgegen der Annahme des BFM habe sie somit nicht vorschriftsgemäss gehandelt. Die Gendarmerie habe offensichtlich vermutet, sie habe den Mann absichtlich weggehen lassen, um seine Festnahme zu vereiteln. Es treffe auch nicht zu, dass die türkischen Behörden bei jedem Verdacht auf Unterstützung illegaler Parteien die verdächtige Person umgehend festnehmen würden. In Fällen wie dem vorliegenden würden die Behörden diese vorerst beobachten, bis sie handfeste Beweise gesammelt hätten. Die Behörden hätten gewusst, dass die Beschwerdeführerin in einem Strafverfahren mangels Beweisen wohl hätte freigesprochen werden müssen. Die Aussage des BFM, wonach kein objektives Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an der Beschwerdeführerin ersichtlich sei, treffe somit nicht zu, habe sie doch immerhin ein verletztes PKK-Mitglied medizinisch behandelt, ohne das Nötige für dessen Festnahme vorgekehrt zu haben. Bezüglich der widersprüchlichen Aussagen zu den Gründen, weshalb sie den beantragten Pass nicht abgeholt habe sowie zum Zeitpunkt der Kündigung ihrer Arbeitsstelle zeigte sich der Rechtsvertreter in der Rechtsmitteleingabe erstaunt über die Behauptung des BFM, diese Widersprüche würden wesentliche Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts betreffen. Zudem hätte sich jede Person in der gleichen Situation gefürchtet, den beantragten Pass auf einem Polizeiposten abzuholen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG würden durchaus Raum lassen für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen von Asylsuchenden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Asylgründe im Wesentlichen glaubhaft dargelegt. Das BFM habe es unterlassen, die von der Rechtsprechung der ARK geforderte Abwägung vorzunehmen, ob die bestehenden Wi- D-4345/2006 dersprüche die Anhaltspunkte, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen, überwögen oder nicht. Für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spreche insbesondere das Fehlen von wirtschaftlichen Motiven aufgrund ihres regelmässigen Arbeitseinkommens in der Türkei. Ohne eine politische Verfolgung hätte sie zudem ihre Heimat und ihre Tochter nie freiwillig verlassen und stattdessen ein Leben als Flüchtling gewählt. 4.4 Die in der Beschwerde geäusserte Kritik, die Asylvorbringen seien im Wesentlichen glaubhaft dargelegt und das BFM habe es unterlassen, die – vorhandenen – Widersprüche gegen die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Anhaltspunkte abzuwägen, geht fehl. Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung schlüssig und nachvollziehbar die diversen Unglaubhaftigkeitselemente im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorfall in der Klinik und den daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen von türkischen Sicherheitskräften auf (vgl. E. 4.3 hiervor). Die vorgebrachten Asylgründe sind in ihrer Gesamtheit nicht nachvollziehbar und realitätsfremd. Die Beschwerdeführerin ist nicht Kurdin, sondern ethnische Türkin. Wie die – neben einem Lehrer – einzige Türkin in einem kurdischen Dorf dazu kommen soll, PKK-Aktivisten zu unterstützen, ist kaum nachvollziehbar. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen – Entführung mit Todes- und Vergewaltigungs- Drohungen sowie fast tägliche Belästigungen durch die lokale Gendarmerie oder andere Sicherheitskräfte während über acht Monaten – sind angesichts des eher geringen angeblichen Vergehens der zu späten Meldung des verletzten PKK-Mitglieds völlig unverhältnismässig und müssen daher als unglaubhaft bezeichnet werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 16. März 2005 vermögen die Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften: Verbale Belästigungen und Drohungen dürften kaum geeignete Mittel sein, um eine verdächtige Person zu beobachten mit dem Ziel, ihr strafbare oder staatsfeindliche Handlungen nachweisen zu können. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters lässt zudem die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat verliess und ihre Tochter in der Türkei zurückliess, nicht unmittelbar den Schluss auf politische Verfolgung zu. In der kantonalen Anhörung gab sie an, das Kind unter anderem wegen der hohen Kosten für die Reise zurückgelassen zu haben und weil sie nicht wusste, was sie in der Schweiz erwarten würde; sie äusserte D-4345/2006 die Absicht, es nachzuholen, sobald sie selbst in der Schweiz sicher sei (Akte A9 S. 14). Aus der geregelten Berufstätigkeit und dem regelmässigen Arbeitseinkommen der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise kann zudem nicht automatisch auf das Fehlen von wirtschaftlichen Motiven und damit auf eine persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Asylvorbringen geschlossen werden. Die widersprüchlichen Aussagen zu den Gründen, weshalb sie den beantragten Pass nicht abholte sowie zum Zeitpunkt, in dem sie ihre Arbeitsstelle kündigte, betreffen zwar entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht unbedingt wesentliche Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts. Doch vermag dies nichts an der Tatsache zu ändern, dass sich in den Schilderungen der Beschwerdeführerin und auch in der Beschwerdeschrift keine Elemente finden lassen, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen und gegen die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente abgewogen werden könnten. Zur Stützung ihrer Asylvorbringen vermag die Beschwerdeführerin kein einziges Beweismittel vorzulegen. Weder die an der kantonalen Anhörung in Aussicht gestellte Korrespondenz mit der Klinik in Y._______ (Akte A9 S. 17) noch das Kündigungsschreiben an die Klinik fanden Eingang in die Akten. Nach Prüfung der Akten und einer Gesamtwürdigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvorbringen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu bestätigen sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-4345/2006 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-4345/2006 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). An dieser Einschätzung vermag die Aussage des Rechtsvertreters in der Beschwerde, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei zur Fahndung ausgeschrieben sei und daher bei einer allfälligen Rückkehr sofort verhaftet, misshandelt und gefoltert werden würde, nichts zu ändern, stellt sie doch eine unbelegte, reine Behauptung dar. Angesichts der Unglaubhaftigkeit einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin in der Türkei ist nicht ersichtlich, weshalb sie im Falle einer Rückkehr einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein sollte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine D-4345/2006 konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non- Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (BVGE 2008 Nr. 5). Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation der Beschwerdeführerin lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführerin oder ihr Kind bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine zehnjährige Schulbildung sowie eine vierjährige Ausbildung zur Krankenschwester und Hebamme mit 16-jähriger Berufserfahrung in türkischen Kliniken. Bereits vor der Ausreise verdiente sie den Lebensunterhalt für sich, ihre in der Türkei verbliebene Tochter und ihre Mutter selbst. Sie verfügt in Ankara über ein familiäres Beziehungsnetz, hat sie doch neben ihrer fast volljährigen Tochter zwei Halbbrüder, welche in Ankara leben. Den Akten sind keine gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und ihres in der Schweiz geborenen [...]jährigen Kindes zu entnehmen. Somit ist davon auszugehen, dass sie in der Türkei für sich und ihre Töchter wieder eine tragfähige Existenz aufbauen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar. Ob die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 14 Abs. 2 AsylG) vorliegen, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht geprüft werden. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes- D-4345/2006 halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. März 2005 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich ihre finanziellen Verhältnisse seither nicht verändert haben, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-4345/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 16

D-4345/2006 — Bundesverwaltungsgericht 10.02.2010 D-4345/2006 — Swissrulings