Abtei lung IV D-4341/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juli 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Iran, alias B._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Felicity Oliver, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4341/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer unter der Identität A._______, geboren (...), Iran, eigenen Angaben zufolge anfangs 2006 aus dem Iran ausreiste und am 3. Februar 2006 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM dieses erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Februar 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 27. November 2007 abwies, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) erneut ein Asylgesuch einreichte, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 9. April 2008 auf das zweite Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht auch die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 25. April 2008 abwies, dass der Beschwerdeführer unter der Identität B._______, geboren (...), Afghanistan, am 13. Mai 2008 im EVZ (...) ein drittes Mal um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 4. Juni 2008 zur Begründung des neuen Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er könne wegen des Krieges nicht nach Afghanistan, dessen Staatsangehöriger er sei, zurückkehren, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit auch nicht in den Iran, wo er seit seiner Geburt gewohnt habe, zurückkehren könne, dass er seit seinem letzten Asylgesuch weder in den Iran noch nach Afghanistan zurückgekehrt sei und abgesehen von den Vorbringen anlässlich der letzten beiden Asylgesuche sonst nichts passiert sei, dass er keine anderen Gründe nennen könne, welche gegen eine Rückkehr nach Afghanistan oder in den Iran sprechen würden, D-4341/2008 dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM die Akten mit Schreiben vom 6. Juni 2008 dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht dem BFM am 12. Juni 2008 mitteilte, für eine Befassung der Angelegenheit unter dem Aspekt der Revision bestehe keine Veranlassung, weshalb die Akten dem BFM zur weiteren Behandlung übermittelt wurden, dass das BFM in der Folge auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Juni 2008 – eröffnet am gleichen Tag – ebenfalls in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es ergäben sich keine Hinweise dafür, dass nach dem Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass im zweiten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren davon ausgegangen worden sei, der Beschwerdeführer verfüge über die iranische Staatsbürgerschaft, dass sich in der Zwischenzeit keine Hinweise ergeben hätten, welche diese Feststellung widerlegten, weshalb eine Prüfung der Gründe, welche gegen eine Rückkehr nach Afghanistan vorgebracht worden seien, hinfällig werde, dass alle beim vorliegenden Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen bereits abschliessend beurteilt worden seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs- D-4341/2008 gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] ersucht wurde, dass der Beschwerde die Kopie eines fremdsprachigen Dokuments, nach Angaben des Beschwerdeführers ein afghanischer Geburtsschein, beilag, dass in der Beschwerdeschrift die Nachreichung des Originals in Aussicht gestellt wurde, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-4341/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung bei Begründetheit der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass vorab festzustellen ist, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben zu betrachten ist, D-4341/2008 dass sich sodann die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich relevante Ereignisse klar präsentiert, dass der Beschwerdeführer einzig die Kopie eines Geburtsscheines als neues Beweismittel vorlegt, dass ein solcher Geburtsschein – selbst wenn es sich nicht um eine Kopie handelte – nicht geeignet ist, die Identität des Beschwerdeführers nachzuweisen, da Geburtsurkunden nicht zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt werden (vgl. BVGE 2007/7), dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, die Nachreichung des in Aussicht gestellten Originaldokuments abzuwarten, dass demnach – wie schon im letzten Asylverfahren festgehalten – davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsangehöriger, dass die Vorinstanz somit zu Recht festhielt, eine Prüfung der Gründe, welche gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan sprächen, sei hinfällig, dass im Weiteren mit der Vorinstanz festzuhalten ist, alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, insbesondere seine exilpolitische Tätigkeit, seien in den beiden früheren Asylverfahren bereits abschliessend geprüft worden, dass unklar bleibt, worauf der Hinweis in der Beschwerde abzielt, die Rechtsvertreterin habe die Akten betreffend die ersten beiden Asylgesuche noch nicht bekommen, verfügt doch einerseits der Beschwerdeführer selber über die fraglichen Akten, und macht die Rechtsvertreterin anderseits nicht geltend, sie habe überhaupt jemals Akteneinsicht verlangt, dass sich somit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf neue, für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse ergeben, und das BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, zumal die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, D-4341/2008 dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass aufgrund der Aktenlage der Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass im Übrigen – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – in Bezug auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen ist, D-4341/2008 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, zumal in der Beschwerde in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung keine konkreten Einwände erhoben wurden, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4341/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - das (...) ad (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 9