Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 31.07.2019 D-434/2017

31 luglio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,146 parole·~11 min·7

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-434/2017

Urteil v o m 3 1 . Juli 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016.

D-434/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus B._______ (Hasaka Provinz), suchte am 11. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Januar 2015 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 9. Juni 2015 die vertiefte Anhörung. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er in Syrien an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe. Ende April 2012 sei er bei einem Checkpoint angehalten und drei Tage in einem Stadion inhaftiert, misshandelt und zu seinen Demonstrationsteilnahmen befragt worden. Von seiner Familie habe er in der Folge erfahren, dass am 1. Mai 2012 ein behördliches Schreiben für ihn abgegeben worden sei, aus welchem hervorgehe, dass er wegen seiner Demonstrationsteilnahmen gesucht werde. Aus Angst habe er sich im Juni 2012 einstweilen in den Nordirak begeben, sei indes im August 2014 wieder nach B._______ zurückgekehrt. Wegen der Rekrutierungswelle der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) sei er Ende November 2014 aus Syrien ausgereist und im Januar 2015 in die Schweiz gelangt. B. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin aus B._______, suchte am 14. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Dezember 2015 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 8. November 2016 die vertiefte Anhörung. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei Mitglied der (…) und habe sich im (…) engagiert. Ihr Versuch, Demonstrationen zu organisieren, sei von der PYD verhindert worden. Sie sei in der Folge an ihrem Wohnort aufgespürt und bedroht worden. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe sie Syrien Ende November 2014 verlassen und sei im Dezember 2014 in die Schweiz gelangt. C. Mit am 23. Dezember 2016 eröffneter Verfügung vom 21. Dezember 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositiv-Ziffern 1–3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren.

D-434/2017 Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie seien wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Den Beschwerdeführenden sei in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. G. In seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 2. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden ihre Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-434/2017 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Im vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Wer vorbringt, eine flüchtlingsrelevante Bedrohungslage durch die Ausreise selber oder mit nachträglichen Aktivitäten erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, welche zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber zum Ausschluss des Asyls führen. 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihn die Vorinstanz zu seinen Demonstrationsteilnahmen und zu den Umständen seiner Inhaftierung nicht im erforderlichen Mass angehört habe, was einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung gleichkomme.

D-434/2017 Aus dem Befragungsprotokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit hatte, sich in einem freien Bericht zu seinen Demonstrationsteilnahmen und zu den Umständen seiner Inhaftierung zu äussern. Wenn nötig hat die befragende Mitarbeiterin des SEM Rückfragen gestellt und den Beschwerdeführer stellenweise auch aufgefordert, seine Vorbringen detailliert darzulegen (vgl. Akte A21/18 Fragen 39, 49, 81 ff.). Es ist nicht die Aufgabe des SEM, weitergehenden Einfluss zu nehmen und auf detailliertere Aussagen hinzuwirken. Es lag im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, allfällige Sachverhaltselemente, von welchen das SEM keine Kenntnis haben konnte, im Rahmen der Befragung vorzutragen. Es ist vorliegend somit nicht ersichtlich, inwieweit das SEM den Sachverhalt diesbezüglich unvollständig festgestellt haben soll. 3.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. Der Beschwerdeantrag, der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören, ist mangels Notwendigkeit ebenfalls abzuweisen. 4. Entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge (vgl. daselbst, S. 8) hat sich das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung erläutert wird, halten die Vorbringen der Beschwerdeführenden in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand respektive erweisen sich als nicht asylrelevant. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch die syrischen Behörden erwog das SEM zu Recht, dass es sich beim eingereichten Schreiben, gemäss welchem er aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen behördlich gesucht werden soll, um ein wenig beweistaugliches Dokument handelt, da es keine fälschungssicheren Echtheitsmerkmale aufweist. Dessen ungeachtet lässt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ohnehin nicht erklären, wie der Beschwerdeführer als Zivilperson in den Besitz eines angeblich behördeninternen Dokuments gelangt sein will. Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zustellungszeitpunkts des behördlichen Schreibens auch in Widersprüche. So gab er in der Anhörung zu Protokoll, dass ihm dieses am 1. Mai 2012 zugestellt worden sei, wogegen das Schreiben selbst vom 5. Mai 2012 datiert. Dieser Widerspruch wird in der Beschwerde trotz darauf Bezug nehmender Einwendungen (vgl. daselbst, S. 8) nicht überzeugend aufgelöst und lässt sich nicht schlüssig auf angebliche «Ungenauigkeiten in der Wiedergabe» zurückführen. Warum

D-434/2017 sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des Schreibens in seiner behaupteten Extremsituation im Juni 2012 zwar in den Nordirak begab, indes im August 2014 wieder nach Syrien zurückkehrte und die definitive Ausreise aus Syrien noch bis Ende November 2014 aufschob, konnte er ebenfalls nicht plausibel darlegen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, seine behördliche Suche aufgrund von Demonstrationsteilnahmen in Syrien glaubhaft darzulegen. Infolgedessen ist auch die Glaubhaftigkeit der von ihm ebenfalls wegen seiner Demonstrationsteilnahmen geltend gemachten behördlichen Repressalien im April 2012 (dreitätige Inhaftierung mit Misshandlungen in einem Stadion) bereits als sehr eingeschränkt zu betrachten. Sodann ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen die allgemeine Wehrplicht respektive die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene (vgl. daselbst, S. 11 f.) abermals geäusserte Befürchtung einer allenfalls daraus resultierenden Zwangsrekrutierung durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit – als nicht asylrelevant zu qualifizieren (vgl. zum Ganzen das nach wie vor gültige Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Ohnehin wäre der Beschwerdeführer als heute 35-jähriger kurdischer Bürger im Lichte dieser Rechtsprechung keiner Gefahr einer Zwangsrekrutierung mehr ausgesetzt, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Bei dieser Sachlage vermag seine illegale Ausreise aus Syrien, entgegen dem anderslautenden Beschwerdevorbringen (vgl. daselbst, S. 12), keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Schliesslich ist dem SEM darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin durch ihr geltend gemachtes Engagement im (…) kein derartiges politisches Profil aufweist, in den Fokus der PYD zu geraten, zumal ihr aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten nebst einzelner Drohungen nichts weiter zugestossen ist. Mithin kann, entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 9 ff.), nicht auf ein intensives, wahrnehmbares politisches Engagement ihrerseits geschlossen werden. Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in Syrien aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-434/2017 5.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 23. Dezember 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 gutgeheissen. Somit haben sie keine Verfahrenskosten zu tragen. 7.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 2. März 2017 werden Auslagen in der Höhe von Fr. 13.60 sowie ein Aufwand von insgesamt 11.80 Stunden geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 220.‒ ist im Rahmen des amtlichen Mandats praxisgemäss zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie in der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 bereits erwähnt, beim amtlichen Mandat durch Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent von einem Stundenansatz von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 150.‒ ist das Honorar daher auf insgesamt aufgerundet Fr. 1‘930.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-434/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1‘930.‒ ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

D-434/2017 — Bundesverwaltungsgericht 31.07.2019 D-434/2017 — Swissrulings