Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4329/2020
Urteil v o m 2 5 . November 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______ (neu: B._______), geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2020 / N (…).
D-4329/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 28. August 2017 wurde sie vom SEM zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP). Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und in C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) aufgewachsen. Sie habe die Schule bis zum O-Level besucht, ohne die Prüfung zu absolvieren, und danach als (…) gearbeitet. (…) habe sie geheiratet, (…) und (…) seien ihre Kinder geboren worden. Seit 2002 hätten sie in E._______ (Distrikt D._______) gelebt. Ihr Mann sei bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Er sei nach F._______ gegangen und als er zurückgekehrt sei, habe er eine Singhalesin geheiratet. Bis dahin habe sie nie Probleme gehabt, seither aber immer wieder anonyme Anrufe erhalten. Der Anrufer habe gesagt, sie solle ihn heiraten, er werde gut für sie sorgen. Im (…) habe sie die Scheidungspapiere erhalten. Am 30. Januar 2017 seien zwei Männer zu ihr nach Hause gekommen. Diese seien in Zivil gewesen, weshalb sie nicht wisse, ob es sich um Angehörige des Criminal Investigation Department (CID), der Polizei oder des Militärs gehandelt habe. Sie wisse auch nicht, ob der Besuch in Zusammenhang mit dem Anrufer, der sie habe heiraten wollen, gestanden habe. Da sie zuvor nie Probleme gehabt habe, vermute sie, dass die neue Frau ihres Ex-Mannes, deren Onkel Polizist sei, die Männer beauftragt habe, sie zu belästigen. Die Männer hätten gegen ihre Brust gedrückt, worauf sie hingefallen sei. Sie habe Schmerzen gehabt. Die Männer hätten ihr aber verboten, ins Spital zu gehen. Sie sei dann trotzdem dorthin gegangen. Danach habe sie von diesen Personen immer wieder Anrufe bekommen, letztmals im Mai 2017. Sie habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen. Bereits vor dem 30. Januar 2017 sei sie zwei Mal von den besagten Männern aufgesucht worden. Beim ersten Mal seien sie während der Gerichtsverhandlung zu ihr gekommen und hätten gefragt, ob schon ein Scheidungsurteil vorliege. Beim zweiten Mal hätten sie sie auf der Strasse angehalten und nach ihrer Telefonnummer gefragt. Was diese Personen genau von ihr gewollt hätten, wisse sie nicht. Zur Polizei oder anderen Behörden sei sie nicht gegangen. Am (…) August 2017 habe sie Sri Lanka illegal verlassen. Sie sei über G._______ in die H._______ geflogen und auf dem Landweg in die Schweiz weitergereist. (…) sei ihr von den sri-lankischen Behörden ein Pass ausgestellt worden, den sie im (…) habe verlängern lassen. Der
D-4329/2020 Schlepper habe ihr diesen abgenommen und für die Ausreise einen gefälschten Pass gegeben. Ihre Tochter sei zurzeit bei Bekannten in I._______ und ihr Sohn bei der Grossmutter in J._______. Sie sei gesund. Es sei nicht nötig, dass die Anhörung zu den Asylgründen in einer reinen Frauen-Runde durchgeführt werde. A.b Am 10. März 2020 wurde die Beschwerdeführerin in einem Frauenteam zu ihren Asylgründen angehört. Sie gab im Wesentlichen an, dass ihr Mann (…) oder (…) nach F._______ gegangen sei, weil er sich vom CID verfolgt gefühlt habe. Sie habe daraufhin einen Pass beantragt, um ihm folgen zu können. Nachdem sie persönlich aber keine Schwierigkeiten bekommen habe, sondern von den Behörden nur nach ihrem Mann gefragt worden sei, sei sie in Sri Lanka geblieben. Sie sei weder Mitglied noch Sympathisantin der LTTE gewesen. Nach dem Friedensabkommen sei ihr Mann kurz zurückgekehrt, dann aber wieder ausgereist und sie habe den Kontakt zu ihm verloren. Irgendwann sei er ohne ihr Wissen nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe eine singhalesische Witwe geheiratet. Eines Tages im Jahr 2016 habe sie ihn zufällig auf der Strasse getroffen und er habe die Scheidung von ihr verlangt. Seither sei sie immer wieder telefonisch bedroht und zur Scheidung aufgefordert worden. Der Anrufer sei Singhalese gewesen, habe aber Tamilisch gekonnt, weshalb sie annehme, dass es sich um einen Angehörigen des CID oder der Polizei gehandelt habe; Armeeangehörige könnten kein Tamilisch. Nachdem sie zuvor nie Probleme mit den Behörden gehabt habe, vermute sie, dass die neue Frau ihres Ex-Mannes, deren verstorbener erster Mann Polizist gewesen sei, Kontakte zum CID und zur Polizei gehabt habe. Einmal sei sie auch zu einer Befragung vorgeladen und nach LTTE-Verbindungen gefragt worden. Wann dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr, und sie könne auch nicht sagen, von wem sie vorgeladen worden sei. In der Hoffnung auf Ruhe habe sie in die Scheidung eingewilligt. Der letzte Gerichtstermin sei im (…) gewesen und seit (…) oder (…) sei sie geschieden. Ihren Ex-Mann habe sie seither nicht mehr gesehen. An einem Tag im Januar oder Februar 2017 sei ihr von zwei Personen abgepasst worden, als sie nach Hause gekommen sei. Eine Person habe ihr mit den Händen gegen die Brüste gedrückt und sie getreten, als sie hingefallen sei. Aufgrund des Aussehens und Akzents vermute sie, dass es sich um einen CID-Angehörigen gehandelt habe. Sie sei ohnmächtig geworden und als sie wieder zu sich gekommen sei, sei sie unbekleidet gewesen. Sie sei vergewaltigt worden und habe Schmerzen gehabt. Bei der BzP habe sie dies wegen der Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers nicht erzählt. Ein oder zwei Tage später hät-
D-4329/2020 ten ihr diese Leute telefonisch untersagt, Anzeige zu erstatten oder ins Spital zu gehen. Sie sei dennoch ins Spital gegangen. Sie habe dort gesagt, dass sie gestolpert sei. Sie sei geröntgt worden und habe Tabletten erhalten. Nach dem besagten Vorfall habe sie ständig Angst gehabt. Sie habe weder bei der Polizei Anzeige erstattet noch sich an die Menschenrechtskommission oder andere Hilfsorganisationen gewendet, sondern sei zwecks Organisation der Ausreise im Juni 2017 nach K._______ gegangen. Der bei der BzP erwähnte anonyme Anrufer habe ihr nicht direkt einen Heiratsantrag gemacht, sondern gefragt, ob sie vorhabe, wieder zu heiraten. Ihre Kinder würden zwischen ihren Eltern und Geschwistern pendeln; sie habe fast täglich telefonischen Kontakt. Bei einem Videoanruf habe sie gesehen, dass ein Kind Narben auf dem Handrücken habe; es habe erzählt, dass CID-Angehörige es mit Zigaretten verbrannt hätten und es regelmässig Unterschrift leisten müsse. Einmal sei ihre (Verwandte) nach ihrer Ausreise von Leuten in einem Van kontrolliert worden, weil diese sie mit ihr verwechselt hätten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte sie sich vor einer Festnahme oder erneuten Vergewaltigung. Sie sei hierzulande in psychologischer Behandlung und nehme wegen Schlafstörungen und Schmerzen Tabletten ein. Nachdem sie von (…) Bekannten einer in der Schweiz wohnhaften Freundin auf Facebook beleidigt worden sei, habe sie Suizidgedanken gehabt. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Befragungsprotokolle und die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte, Geburtsurkunde, Arztbericht aus Sri Lanka, Arztberichte aus der Schweiz, Anzeige betreffend Beleidigung auf sozialen Medien, Bescheinigung über Verlust des Ausländerausweises) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A8, A25, A26, A27 und A30). B. B.a Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 – eröffnet am 31. Juli 2020 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Die Ausführungen betreffend Verfolgung durch Drittpersonen respektive allfällige Behördenvertreter seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es gebe keinen Grund
D-4329/2020 zur Annahme, dass sich die angeblichen Behördenvertreter in einer offiziellen Funktion für den Mann der Beschwerdeführerin eingesetzt hätten, um die von ihm gewünschte Scheidung zu erwirken. Falls es sich um Behördenvertreter gehandelt haben sollte, hätten diese aus privaten Motiven gehandelt. Die Verbindung der neuen Frau des Ex-Mannes mit Behördenvertretern sei eine Vermutung der Beschwerdeführerin. Ebenfalls sei spekulativ, dass die verschiedenen Anrufe von Behördenvertretern gekommen seien. Zudem seien die Personen, die sie bedroht hätten, immer wieder andere gewesen, und es sei unbelegt, dass diese alle zusammengehört hätten. Die LTTE-Vergangenheit des Ex-Mannes spreche auch dagegen, dass sich eine Behörde für ihn hätte einsetzen sollen. Bei den Drohungen hätte es sich somit um illegale private Aktionen gehandelt, die zudem nicht aus einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG erfolgt wären. Es wäre der Beschwerdeführerin möglich und zuzumuten gewesen, diesbezüglich Schutz bei den Behörden zu suchen, gegebenenfalls bei anderen Behördenstellen als denjenigen in ihrer unmittelbaren Umgebung, oder mit Unterstützung von Menschenrechts- oder sonstigen Hilfsorganisationen. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeiten der Schutzsuche nicht ausgeschöpft. Nachdem die Scheidung erfolgt sei, sei zudem nicht davon auszugehen, dass sie in Zukunft deswegen noch mit Problemen zu rechnen hätte. Ihre Befragung durch die Behörden sei eine einmalige Sache gewesen und die Beschwerdeführerin habe keine Konsequenzen erwähnt, die sich daraus für sie ergeben hätten. Demnach bestehe auch diesbezüglich kein Grund zur Annahme einer künftigen Verfolgung. Auch aus der geltend gemachten Befragung und Misshandlung ihres Kindes lasse sich eine solche Annahme nicht erstellen. Die Vergewaltigung sei durch Unbekannte erfolgt, deren Verbindung zum CID die Beschwerdeführerin nicht habe belegen können. Die Vermutung, ihr Mann habe sie umbringen wollen, um das Haus zu erhalten, sei durch nichts belegt. Das SEM wolle das besagte Ereignis und dessen Tragweite für die Beschwerdeführerin nicht relativieren, aber auch diesbezüglich wäre es ihr zuzumuten gewesen, bei den Behörden oder anderen Stellen Hilfe zu suchen. Zudem sei auch in dieser Hinsicht keine begründete Furcht vor weiterer Verfolgung gegeben. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin bestehen würden. Zwar habe sie das Zusammentreffen mit ihrem Mann und den Übergriff detailliert beschrieben, andere Elemente wie die Anrufe und sonstigen Drohungen seien jedoch vage geblieben. Auch lägen widersprüchliche Aussagen vor. Eine detaillierte Erörterung dieser Punkte bleibe vorbehalten.
D-4329/2020 Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Die Überwachung der Zivilbevölkerung habe seit den Terroranschlägen an Ostern 2019 und der Präsidentschaftswahl im November 2019 zwar zugenommen, aber dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das Verfolgungsrisiko sei im Einzelfall zu prüfen. Weder habe die Beschwerdeführerin die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung ihrer persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe vom 31. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Zur Begründung machte sie in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen geltend, nach dem zufälligen Wiedersehen, bei dem ihr Mann die Scheidung verlangt habe, hätten die Probleme begonnen, die sie zur Ausreise veranlasst hätten. Sie sei von Personen in Zivil angehalten und angerufen und dabei zur Scheidung aufgefordert worden. Sie gehe davon aus, dass es sich um CID-Angehörige gehandelt habe. Sie sei auch in deren Büro vorgeladen und zu ihren Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Schliesslich habe sie die Scheidung akzeptiert, in der Hoffnung, die Probleme würden damit enden. Die Bedrohungslage habe sich nach der Scheidung aber noch intensiviert. Sie sei von zwei unbekannten Männern in Zivil in den Hof ihres Hauses gedrängt und vergewaltigt worden. Nach der Vergewaltigung sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen, über den sie noch nicht berichtet habe. Sie sei von einem roten Kleinbus angehalten und zum
D-4329/2020 Einsteigen gezwungen worden. Der Wagen sei in den Dschungel gefahren. Als man von ihr verlangt habe, auszusteigen, und sie sich gewehrt habe, seien ihr die Kleider vom Leib gerissen worden. Es sei ihr gelungen, zu fliehen, und sie sei zu einer Bekannten gerannt. Nach ihrer Ausreise sei bei ihren Eltern und Kindern nach ihr gefragt worden. Eines der Kinder habe ein bis zwei Mal pro Monat Unterschrift leisten müssen, wobei es dies seit den Osteranschlägen von 2019 nicht mehr gemacht habe. Ihre (Verwandte) sei im (…) nach einem Aufenthalt in L._______ von Personen in einem weissen Van gefragt worden, ob sie aus Europa zurückgekehrt sei. Es liege nahe, dass diese mit ihr verwechselt worden sei. Sie sei hierzulande in psychotherapeutisch-psychiatrischer Behandlung. In rechtlicher Hinsicht brachte sie vor, mit der Einschätzung, dass es sich bei den Behelligungen um private Streitigkeiten gehandelt habe und sie bei den Behörden oder Menschenrechtsorganisationen hätte Schutz suchen können, verkenne das SEM, dass es sich um frauenspezifische Fluchtgründe handle. Ihre Vermutung, dass ihr Mann hinter den Drohungen und der sexuellen Belästigung gestanden habe, um sie so zur Einwilligung in die Scheidung zu zwingen, sei nachvollziehbar. Die Verfolgung sei aber auch nach der Scheidung weitergegangen, wie die Vergewaltigung zeige. Zahlreiche Organisationen würden von der weit verbreiteten Gewalt srilankischer Behörden gegen tamilische Frauen berichten. Dabei würden sich kriminelle und staatliche Verfolgung oft vermischen und die Täter weitgehende Straflosigkeit geniessen. Bis zu einem Urteil würden oft Jahre vergehen. Noch immer seien die meisten Polizeiangehörigen im Norden des Landes Singhalesen, und obwohl es in Jaffna ein "Children & Women Bureau" der Polizei gebe, komme es nur selten zu Anzeigen. Der Bevölkerung mangle es an Vertrauen in die Behörden. Auch wenn sie vermute, dass ihr Mann der Grund oder zumindest der Ursprung für die Verfolgung gewesen sei, könne nicht einfach davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Drohungen, den Vorladungen und der Vergewaltigung lediglich um private Aktionen gehandelt habe, um sie zur Scheidung zu bewegen. Die Aktionen seitens der Sicherheitskräfte hätten sich mit Bestimmtheit auch gegen sie gerichtet, weil sie eine alleinstehende tamilische Frau sei, die durch ihren Mann in Verbindung mit den LTTE habe gebracht werden können. Auch wenn ihr Mann eine Singhalesin geheiratet und daher wahrscheinlich keine Probleme mit den Behörden mehr habe, bleibe an ihr haften, dass sie mit einem LTTE-Mitglied verheiratet gewesen sei. Für die Sicherheitskräfte sei es ein Leichtes gewesen, diese Verbindung als Vorwand zu nehmen, um sie vorzuladen, zu bedrängen und sexuell auszubeuten. Vor dem Kontext, dass sexuelle Gewalt gegen tamilische alleinstehende Frauen im Norden
D-4329/2020 Sri Lankas an der Tagesordnung sei und die Täter kaum verfolgt würden, sei es nachvollziehbar, dass sie nicht zur Polizei oder einer Menschenrechtsorganisation gegangen sei, zumal ein Gang zur Polizei unvorsichtig gewesen wäre, nachdem es sich bei den Verfolgern um Sicherheitskräfte gehandelt habe. Wie der Arztbericht vom 15. April 2020 zeige, sei es für sie schwierig, über das Erlebte zu sprechen. Es wäre ihr daher kaum möglich gewesen, die Vergewaltigung bei der Polizei anzuzeigen, zumal es sich bei den Sicherheitskräften meist um Männer handle. Zudem hätte sie angesichts des soziokulturellen Hintergrunds, wonach Sexualität in Sri Lanka ein Tabu sei und Vergewaltigungsopfer diskriminiert und stigmatisiert würden, von den Behörden oder anderen Hilfsorganisationen wohl kaum den nötigen Schutz erhalten. Nach der Scheidung sei sie umso mehr der Willkür der Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen und es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr weiterhin mit Problemen und sexueller Ausbeutung zu rechnen hätte. Aber auch wenn eine künftige Verfolgungsgefahr verneint würde, sei die Vorverfolgung als asylrelevant zu erachten, da ihr die auf die Vorverfolgung zurückgehende Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eine Rückkehr in den Heimatstaat psychisch verunmöglichen würde. Die Situation der Tamilinnen in Sri Lanka habe sich seit ihrer Ausreise nicht verbessert. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten müsse wieder mit menschenrechtswidriger Verfolgung der tamilischen Minderheit gerechnet werden. Ihre Verfolgung fusse auf ihrem Geschlecht in Kombination mit der ethnischen Zugehörigkeit und der früheren LTTE-Verbindung ihres Ex-Mannes. Unter Berücksichtigung der erlittenen Verfolgung und der aktuellen politischen Lage sei von einem fehlenden Schutzwillen des sri-lankischen Staates auszugehen. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da die Gefahr erneuter sexueller Gewalt bestehe. Auch könnte der Verdacht aufkommen, dass sie im Ausland Kontakt mit Tamilen gehabt habe, welche die LTTE wiederbeleben wollten. Der Vollzug sei angesichts ihres Gesundheitszustands und der Herkunft aus dem Vanni-Gebiet auch unzumutbar. D. Am 1. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie verzichtete einstweilen auf die Erhebung
D-4329/2020 eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen. F. Mit Eingabe vom 30. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine vom 31. August 2020 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es treffe durchaus zu, dass die Gesetze zur Ahndung von Übergriffen gegen die sexuelle Integrität in Sri Lanka nicht überall konsequent durchgesetzt würden. Dennoch könne nicht von einem generell fehlenden Schutzwillen des Staates ausgegangen werden. Ein solcher müsste anhand konkreter Umstände glaubhaft gemacht werden, was die Beschwerdeführerin nicht getan habe. Das pauschale Argument, die Behörden hätten ohnehin nichts unternommen, genüge nicht zum Beleg eines fehlenden Schutzwillens. Zudem seien die Übergriffe lokal eng begrenzt gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte damit auch die Möglichkeit gehabt, eine innerstaatliche Fluchtalternative wahrzunehmen und beispielsweise zu ihrer Schwester nach J._______ zu ziehen, bei der sie sich in den Monaten vor der Ausreise mehrfach aufgehalten habe. Den weiteren sexuellen Übergriff habe sie in der Anhörung nicht erwähnt, sondern angegeben, unmittelbar nach der Vergewaltigung für drei Tage nach K._______ gegangen zu sein und nach der Rückkehr keine Schwierigkeiten mehr gehabt zu haben. Für das Vanni-Gebiet sei die Definition in BVGE 2011/24 relevant. Demnach befinde sich E._______ nicht in diesem Gebiet. I. Am 13. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zu und räumte ihr die Gelegenheit zur Replik ein. J. In ihrer Replik vom 23. Oktober 2020 entgegnete die Beschwerdeführerin
D-4329/2020 im Wesentlichen, es sei ihr nicht zumutbar gewesen, nach der Vergewaltigung, die sie intuitiv in die Reihe von Übergriffen durch den Sicherheitsapparat eingeordnet habe, bei den Behörden um Hilfe nachzusuchen. Es sei paradox, eine Anzeige als Beleg für den fehlenden Schutzwillen des Staates zu verlangen, wenn die Gewalt von dieser Seite ausgehe. Das Auftreten in Zivil, ohne Offenlegung der Behördenzugehörigkeit, habe es für sie zudem schwierig gemacht, die Personen einer lokalen Behörde zuzuordnen. Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei zu bezweifeln, zumal ihre (Verwandte) nach ihrer Ausreise befragt worden sei und es sich dabei wahrscheinlich um eine Verwechslung gehandelt habe. Den Übergriff in einem roten Van habe sie zwar zuvor nicht erwähnt, aber deswegen sei das Vorbringen nicht als unglaubhaft zu erachten, zumal sie Schwierigkeiten bekundet habe, bei den Befragungen und auch gegenüber Ärzten von dem Erlebten zu berichten. Sie sei nach der Vergewaltigung nicht direkt nach K._______ gefahren, sondern habe etwa zwei Tage später ein Spital aufgesucht. Erst am Tag danach sei sie nach K._______ gereist. Nach drei Tagen sei sie von dort nach J._______ zurückgekehrt, wo der besagte Übergriff erfolgt sei. Sie habe zwar seit 2005 in E._______ gewohnt, sei aber weiterhin in C._______, das im Vanni-Gebiet liege, registriert gewesen. Bei einer Rückkehr müsste sie sich dort melden. K. K.a Am (…) heiratete die Beschwerdeführerin den (…) Staatsangehörigen M._______. K.b Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Heirat mit M._______, der seit Langem in der Schweiz lebe, über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und erwerbstätig sei, einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben dürfte. Aufgrund dieser Sachlage forderte sie die Beschwerdeführerin auf mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalte. K.c Mit Eingabe vom 13. August 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, an der Beschwerde festzuhalten. Zudem teilte die Rechtsvertreterin mit, die Beschwerdeführerin habe sie informiert, nach der Heirat selbständig ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt zu haben. K.d Am 8. September 2021 bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin den Wechsel in den Wohnsitzkanton des Ehemannes.
D-4329/2020 K.e Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2021 – eröffnet am 22. Oktober 2021 – stellte die Instruktionsrichterin fest, dass sich aus den vorinstanzlichen Akten einzig die Einreichung (und Bewilligung) eines Gesuchs um Kantonswechsel ergebe. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung die geltend gemachte Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu belegen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Verfahren bei ungenutzter Frist gestützt auf die bestehenden Akten fortgeführt werde. K.f Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie fälschlicherweise angenommen habe, dass es sich bei dem Kantonswechselgesuch um ein Familiennachzugsgesuch gehandelt habe. Ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe sie bisher nicht eingereicht. Sie und ihr Mann würden beabsichtigen, in absehbarer Zeit ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-4329/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
D-4329/2020 den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 4.2 Das SEM erachtete die fluchtauslösenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von unbekannten Drittpersonen beziehungsweise allfälligen Behördenvertretern behelligt und zur Einwilligung in die von ihrem Mann gewünschte Scheidung aufgefordert worden sei, und nach der Scheidung von Unbekannten vergewaltigt worden sei, als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Zudem äusserte das SEM gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin. In der Tat vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen und den eingereichten Beweismitteln nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie von den sri-lankischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei oder im Zeitpunkt ihrer Ausreise im August 2017 seitens der heimatlichen Behörden entsprechende Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt hätte. Ihren Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin, die weder Mitglied noch Sympathisantin der LTTE gewesen sei, bis zu einem zufälligen Wiedersehen mit ihrem Mann im Jahr
D-4329/2020 2016 in Sri Lanka nie persönlich Probleme gehabt. Den heimatlichen Behörden sei die (ehemalige) Zugehörigkeit des (Ex-)Mannes der Beschwerdeführerin zu den LTTE bekannt gewesen, und sie sei nach dessen Ausreise nach F._______ wiederholt zu ihm befragt worden. Sie habe deswegen aber persönlich keine Schwierigkeiten gehabt, und ihr sei von den srilankischen Behörden auf entsprechenden Antrag hin im Jahr (…) auch ein Reisepass ausgestellt worden, was gegen ein behördliches Interesse an der Verfolgung ihrer Person im Zusammenhang mit der LTTE-Zugehörigkeit ihres Mannes spricht. Ihre Angaben zu einer Befragung im Jahr 2016, bei der sie erstmalig (und einmalig) zu allfälligen eigenen Verbindungen zu den LTTE befragt worden sei, blieben gänzlich unsubstanziiert; bei der BzP hatte sie diese Befragung gar nicht erwähnt, im Rahmen der Anhörung weder den Zeitpunkt der Befragung noch die Behörde, von der sie vorgeladen worden sei, zu nennen vermocht und in der Beschwerde lediglich die Vermutung geäussert, dass es sich bei den Befragern um CID-Angehörige gehandelt haben könnte. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die sri-lankischen Behörden sieben Jahre nach Kriegsende und nachdem die Beschwerdeführerin bis 2016 nie in deren Fokus gestanden habe, nunmehr plötzlich ein weitergehendes Verfolgungsinteresse wegen eines Verdachts der Unterstützung der LTTE durch die Beschwerdeführerin gehabt hätten, sind jedenfalls nicht zu erkennen, ansonsten der Beschwerdeführerin wohl kaum, wie von ihr angegeben, im (…) seitens der Behörden ein neuer Reisepass ausgestellt respektive der bestehende verlängert worden wäre. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Kontrolle der (Verwandten) im (…) nach der Rückkehr von einem Aufenthalt in L._______ vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Urheber der anderweitigen Behelligungen vor der Ende (…) erfolgten Scheidung vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu benennen; dass es sich bei den ihr unbekannten Personen, die sie verschiedentlich, vornehmlich telefonisch, aufgefordert hätten, in die von ihrem Mann gewünschte Scheidung einzuwilligen, um Behördenvertreter gehandelt habe könnte, ist eine unbelegte Vermutung der Beschwerdeführerin. Ihre Angaben zu diesen Behelligungen blieben vage und auch nicht frei von Widersprüchen. Dem SEM ist zuzustimmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Vermutung der Beschwerdeführerin stützen könnten, dass es sich bei den betreffenden Personen um sri-lankische Behördenvertreter gehandelt hätte, die in amtlicher Funktion in der besagten Weise zugunsten des Mannes der Beschwerdeführerin vorgegangen wären, um für diesen die gewünschte Scheidung zu erwirken. Es ist wiederum nur eine Vermutung der Beschwerdeführerin, dass die neue Frau des Ex-Mannes Kontakte zu den
D-4329/2020 Behörden – dem CID oder der Polizei – haben könnte, und ihre diesbezüglichen Angaben weisen zudem Widersprüche auf, gab sie bei der BzP doch an, der Onkel dieser Frau sei Polizist, wohingegen sie bei der Anhörung aussagte, deren verstorbener erster Mann sei Polizist gewesen. Allein der Umstand, dass die neue Frau des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin Singhalesin sei, vermag jedenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass sich Behördenvertreter in amtlicher Funktion in der besagten Weise für den Ex- Mann der Beschwerdeführerin – ein ehemaliges LTTE-Mitglied – eingesetzt hätten. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Scheidung behelligt worden ist, vermag sie mit ihren Ausführungen nicht darzulegen, dass sie in diesem Zusammenhang von Behördenvertretern in amtlicher Funktion bedroht worden sei. Den Urheber der im Januar respektive Februar 2017 erlittenen Vergewaltigung vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu benennen. Für ihre Vermutung, dass es sich um einen von der neuen Frau ihres Ex-Mannes beauftragten CID-Angehörigen gehandelt haben könnte, lassen sich den Akten keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, zumal ein Zusammenhang zu der vom Ex-Mann und dessen neuer Frau geforderten Einwilligung der Beschwerdeführerin in die Scheidung nicht ersichtlich ist, war die Scheidung doch bereits vor (…) erfolgt. Dass die Vergewaltigung seitens eines Behördenvertreters erfolgt sei, vermag die Beschwerdeführerin weder mit ihren Ausführungen noch dem eingereichten Arztbericht aus Sri Lanka vom (…) (Röntgentermin) zu belegen. Es handelt sich bei der Vergewaltigung um einen schwerwiegenden, bedauerlichen Eingriff in die physische und psychische Integrität der Beschwerdeführerin; aber es ist darin kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar, da aufgrund der Aktenlage nicht von einem dem Staat zuzurechnenden Übergriff ausgegangen werden kann. Dem SEM ist dahingehend zuzustimmen, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Anzeige durch die Beschwerdeführerin mit allfälliger Unterstützung von Menschenrechts- oder sonstigen Hilfsorganisationen nicht möglich gewesen und ihr seitens der Behörden der staatliche Schutz verwehrt worden wäre. Einen generell fehlenden Schutzwillen der sri-lankischen Behörden vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zum soziokulturellen Hintergrund in der Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2020 nicht zu belegen. Der von der Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte (sexuelle) Übergriff in einem Van nach der Rückkehr aus K._______ muss als nachgeschoben qualifiziert werden. Allein der Verweis auf generelle Schwierigkeiten, von den Erlebnissen in Sri Lanka zu berichten, vermag die Beschwerdeführerin die
D-4329/2020 Nichterwähnung dieses Vorfalls im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu erklären, zumal die Anhörung vom 10. März 2020 in einem reinen Frauenteam erfolgt ist und sie in diesem Rahmen in der Lage war, von der zuvor erlittenen Vergewaltigung zu berichten. Aufgrund der Aktenlage kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus Sri Lanka Opfer von Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der sri-lankischen Behörden geworden ist. 4.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Stop-List vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für srilankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
D-4329/2020 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle – als volatil zu bezeichnende – Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Kurz nach der Wahl ernannte dieser seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen, und Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Am 5. August 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Rajapaksa- Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiten konnte (vgl. Sri Lanka: Rajapaksa-Clan weitet seine Macht weiter aus [nzz.ch] vom 7. August 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin hat sich nach Kriegsende im Mai 2009 noch mehrere Jahre im Heimatland aufgehalten. Gemäss ihren Angaben ist sie nicht Mitglied der LTTE gewesen und habe auch nicht mit diesen sympathisiert. Allein die ehemalige LTTE-Zugehörigkeit ihres Ex-Mannes, von dem sie seit (…) geschieden sei und der nunmehr mit einer Singhalesin verheiratet sei, lässt nicht auf ein Profil schliessen, das die Beschwerdeführerin angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen lassen würde. Es liegen keine konkreten Hinweise für ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden vor, und auch aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit sowie der Asylgesuchstellung in der Schweiz kann keine flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
D-4329/2020 fährdung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 8.3). Dass die Beschwerdeführerin in einer Stop List aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Mangels persönlichen Bezugs ist auch aufgrund der politischen Ereignisse in Sri Lanka im Herbst 2018 sowie der Präsidentschaftswahl im November 2019 und des Ausgangs der Parlamentswahlen im August 2020 keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung der Beschwerdeführerin und eine etwaige Verschärfung der Gefährdungssituation zu bejahen. Eine auf ihre Person bezogene konkrete Gefährdung vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka nicht darzulegen. Es besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf die Beschwerdeführerin auswirken. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen nicht vor. Schliesslich lässt sich auch aus dem allfälligen Einsatz temporärer Reisepapiere keine relevante Gefährdung ableiten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, würde dies zwar allenfalls bei der Wiedereinreise zu einem "Background-Check" führen. Es muss damit gerechnet werden, dass sie nach dem Verbleib ihrer Reisepapiere und zum Grund der Ausreise befragt und überprüft wird. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie wegen des fehlenden Reisepasses gebüsst wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen der sri-lankischen Behörden aber keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 25. Juli 2016 E. 8.4.4). Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 4.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
D-4329/2020 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10). Ergibt die vorfrageweise Prüfung einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, ist die asylsuchende Person im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist ein entsprechendes Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits hängig, so hat das SEM – weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein – die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt gegebenenfalls eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). 5.3 Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) vorliegt. Ferner muss das in der Schweiz lebende Familienmitglied hier über ein gefestigtes
D-4329/2020 Anwesenheitsrecht verfügen. Von einem solchen ist ohne Weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 5.4 Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.204 ff.; BVGE 2012/21 E. 5.1). 5.5 Die Beschwerdeführerin, die weder über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt, hat nach der am (…) erfolgten Heirat mit einem hierzulande über eine Aufenthaltsbewilligung verfügenden (…) einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 44 AIG [SR 142.20]), wobei die konkrete Beurteilung des (grundsätzlichen) Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden fällt. Ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2021 zufolge hat die Beschwerdeführerin bisher kein Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung aufgrund der Familienverhältnisse bei der zuständigen Behörde eingereicht. Damit sind die im Rahmen des Wegweisungspunkts zur Heranziehung von Art. 8 EMRK verlangten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beurteilung eines solchen Gesuchs hätte durch das zuständige kantonale Migrationsamt zu erfolgen und sprengt den Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es bleibt der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, nach Ergehen dieses Urteils einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
D-4329/2020 6.1 Die genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Ist eine erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 Art. 8 EMRK und Art. 13 BV garantieren den Schutz des Familienlebens. Ehegatten gehören zum Kreis der von Art. 8 EMRK geschützten Familienbeziehungen. Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht eines in der Schweiz lebenden Familienmitglieds ist gemäss Rechtsprechung ohne Weiteres auszugehen, wenn dieses über die schweizerische Staatsangehörigkeit oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, verfügt (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1, 130 II 281 E.3.2.2 m.w.H. sowie Urteile des BGer 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.2 und 4.4; 2C_1045/2014 vom 26. Juni 2015 E. 1.1.3; 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10, § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06, § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05, § 61 ff.). 6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat am (…) einen (…) geheiratet, der hierzulande seit über (…) Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (Härtefallregelung im Sinne von Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]) und erwerbstätig ist. Bei diesem kann somit von einem gefestigten (faktischen) Aufenthaltsrecht im vorgenannten Sinn gesprochen werden. Als Ehefrau kann die Beschwerdeführerin sich auf den durch Art. 8
D-4329/2020 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens berufen. Vorliegend ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin nach der Heirat um Wechsel in den Wohnsitzkanton des Ehegatten ersucht und das SEM den Kantonswechsel am 8. September 2021 unter Verweis auf den Anspruch auf Einheit der Familie bewilligt hat. Aufgrund der Aktenlage kann im heutigen Zeitpunkt von einer engen familiären Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gesprochen werden. Da das Ehepaar Anspruch darauf hat, das Familienleben zu führen, und den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass das Familienleben ausserhalb der Schweiz geführt werden könnte, steht Art. 8 EMRK dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin entgegen. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin ist demnach in Anwendung von Art. 83 Abs. 3 AIG wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 30. Juli 2020 ist hinsichtlich der Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AIG vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs obsiegt. Im Übrigen ist sie mit ihrer Beschwerde unterlegen. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Aufgrund des hälftigen Unterliegens wären der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal auch nach der Ende (…) erfolgten Heirat nicht per se ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr prozessual bedürftig wäre.
D-4329/2020 8.3 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist der vertretenen Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde vom 31. August 2020 ihre Kostennote ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 9 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 150.–. Zudem machte sie Übersetzungskosten von Fr. 80.– sowie Portospesen von Fr. 4.– geltend und wies darauf hin, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestehe. Der zeitliche Aufwand scheint angemessen. Unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben vom 30. September 2020, 23. Oktober 2020, 13. August 2021 sowie 29. Oktober 2021 und auf Basis des Stundenansatzes von Fr. 150.– ist die Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, somit auf insgesamt Fr. 875.– (inkl. die Hälfte der Auslagen) festzulegen. 8.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, ist die amtliche Rechtsvertretung durch das Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 VGKE), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Ernennungsverfügung vom 5. Oktober 2020 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der von der Rechtsvertreterin in der Kostennote vom 31. August 2020 geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 150.– liegt im Kostenrahmen und der aufgeführte zeitliche Aufwand scheint – wie bereits festgestellt (vgl. E. 8.3) – angemessen. Unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben vom 30. September 2020, 23. Oktober 2020, 13. August 2021 und 29. Oktober 2021 ist das amtliche Honorar somit vorliegend auf insgesamt Fr. 875.– (inkl. die Hälfte der Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4329/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 875.– auszurichten. 5. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 875.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: