Abtei lung IV D-4322/2006 {T 0/2} Urteil vom 15. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Haefeli, Wespi, Lang Gerichtsschreiberin Freihofer A._______, alias B._______, Sudan, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. Dezember 2004 i. S. Asyl und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. August 2003 und gelangte am 4. September 2003 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 5. September 2003 fand in Kreuzlingen die Empfangsstellenbefragung statt, und am 15. Oktober 2003 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch den Migrationsdienst des Kantons C._______. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf D._______ in Darfur, habe jedoch seit 1983 in Khartum gewohnt. Dort habe er sich der Gruppe "E._______" angeschlossen. Er habe sich unter anderem für ein besseres Einvernehmen zwischen Arabern und Schwarzen in seiner Heimatregion eingesetzt und sei für die Entwaffnung der arabischen Gruppierung, was ab April/Mai 2003 zu Problemen mit der arabischen Bevölkerung und dem Sicherheitsdienst geführt habe. Anlässlich einer Versammlung am 4. Juli 2003 sei er mit den anderen Aktivisten festgenommen, nach vier Stunden aber wieder frei gelassen worden. Sein Kleinbus sei beschlagnahmt worden. Bei der Bombardierung des Dorfes D._______ am 24. Juli 2003 sei sein Onkel ums Leben gekommen. Am gleichen Tag sei er wieder (mit anderen Aktivisten) in Khartum festgenommen worden. Man habe ihn drei Tage später mit der Auflage freigelassen, sich täglich auf dem Posten zu melden. Da er ständig beobachtet worden sei, habe er sein Land in der Folge verlassen. B. Mit Verfügung vom 23. März 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zudem sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. C. Mit Eingabe vom 23. April 2004 liess der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben. Die Beschwerde wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung des BFF vom 23. März 2004 wurde aufgehoben und die Sache zu einem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einschätzung der Vorinstanz, die Verfügung einzig mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu begründen, könne nicht geteilt werden. Der massgebliche Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvollständig festgestellt worden. So habe sie insbesondere nicht festgestellt, ob die auf Beschwerdeebene eingereichte Vorladung echt sei, und die Konsequenzen aus dem entsprechenden Befund seien nicht gezogen worden, zumal sich das BFF in seiner Vernehmlassung damit begnügt habe, festzuhalten, es handle sich bei der Vorladung um eine Fotokopie, welcher nur ein sehr geringer Beweiswert zukomme. Des Weiteren ergäben sich aus den Befragungsprotokollen Unklarheiten bezüglich des Anlasses zur zweiten Verhaftung. Es sei nicht ersichtlich, ob diese im Zusammenhang mit der ersten Verhaftung stehe oder ob der Beschwerdeführer zufällig als Teil einer Menge von der Polizei aufgegriffen worden sei. Die Klärung dieser Fragen dränge sich im Hinblick auf die Gezieltheit der Ver-
3 folgung und die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung auf. Schliesslich sei aufgrund der fehlenden Übersetzung der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Geburtsurkunde nicht erkennbar, ob der Beschwerdeführer in Shoba Sherik oder in Khartum geboren sei. D. Am 2. November 2004 ersuchte das BFF die Schweizerische Botschaft in Khartum um Abklärungen. Das Abklärungsergebnis erfolgte mit Eingabe der Botschaft vom 20. November 2004. Am 22. November 2004 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte mit Eingabe vom 3. Dezember 2004. E. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. F. Mit Beschwerde vom 17. Januar 2005 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und folglich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2005 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und stellte fest, es werde kein Kostenvorschuss erhoben. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 16. März 2005 liess der Beschwerdeführer replizieren. J. Am 6. März 2006 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
4 rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2004 erneut ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Bei der kantonalen Befragung habe er im Gegensatz zur Befragung in der Empfangsstelle die angeblichen Hausdurchsuchungen am 4. und am 24. Juli 2003 mit keinem Wort erwähnt. Zudem habe er sich bei den beiden Befragungen sehr unterschiedlich zu den Verfolgungsmassnahmen geäussert. Die Botschaftsabklärung habe darüber hinaus ergeben, dass es sich bei der Vorladung aufgrund mehrerer formeller und inhaltlicher Mängel ganz eindeutig um eine Fälschung handle. Gemäss Botschaftsantwort sei sodann auch der Geburtsschein gefälscht, weshalb auch die geltend gemachte Herkunft aus Darfur nicht geglaubt werden könne. Schliesslich sei weder der Botschaft noch den beiden Anwälten eine unter dem Namen "E._______" operierende Gruppierung bekannt. Dass es sich um eine Art nicht registrierten Verein handle, wie in der Stellungnahme behauptet werde, entspreche in keiner Weise den früheren Angaben, laut welchen er wegen Mitgliedschaft einer verbotenen Gruppierung verfolgt worden sei, was auch in der Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht worden sei. In der Vernehmlassung vom 24. Februar 2005 führte das Bundesamt so-
5 dann aus, der Beschwerdeführer habe bereits vor Erlass der Verfügung zwei gefälschte Ausweise eingereicht. Nun habe er mit der Beschwerde erneut zwei Papiere zu den Akten gegeben, so einen Auszug aus dem Geburtsregister sowie eine Bestätigung der "E._______". Gemäss gesicherten Erkenntnissen seien Blankoformulare sudanesischer Geburtsregisterauszüge im Sudan sowie im Ausland in grosser Zahl in Umlauf und könnten leicht käuflich erworben werden. Die Schweizer Botschaft in Khartum habe diese in einer allgemeinen Auskunft auch als die mit Abstand am häufigsten gefälschten Identitätspapiere bezeichnet und festgehalten, dass solche wiederholt für die Verwendung im Ausland aufgrund von betrügerischen Angaben ausgestellt worden seien. Die Erfahrung des Bundesamtes habe beispielsweise aufgezeigt, dass es ohne Probleme möglich sei, vom Ausland aus Drittpersonen im Sudan zu beauftragen, welche die zuständigen Geburtsregisterführer bestechen würden, um anschliessend fiktive Einträge in den Registern vorzunehmen. Sudanesischen Geburtsregisterauszügen sei zum Nachweis der Identität oder Herkunft eines Asylsuchenden kein grosser Beweiswert beizumessen. Vorliegend handle es sich um ein schlecht und amateurhaft ausgefülltes Dokument, wobei gewisse Eintragungen unleserlich, andere durchgestrichen seien. Der Beschwerdeführer mache auch keinerlei Angaben, wie er in den Besitz dieses Ausweises gekommen sei. Dieses Dokument sei somit zum Nachweis der Herkunft nicht geeignet. Der Beschwerdeführer habe schliesslich mehrfach geltend gemacht, er werde wegen der Mitgliedschaft in einer illegalen und verbotenen Organisation, der "E._______", gesucht. Indem er nun anführe, "E._______" sei lediglich eine nicht registrierte Gruppierung, eine Art Verein, falle der geltend gemachte hauptsächliche Fluchtgrund dahin. Trotzdem habe er nun ein Papier der "E._______" abgegeben, welches seine Gefährdung untermauern solle und aus dem hervorgehe, dass er deren Mitglied sei. Er habe indessen nicht erklärt, wie er in den Besitz dieses Papiers gekommen sei. Aus der Botschaftsantwort gehe hervor, dass es viele Gruppierungen mit dem Namen "E._______XY“, das heisst, von XY herkommend, gebe. Da aber der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Herkunft aus Darfur mit gefälschten Papieren zu beweisen versuche, könnten nicht einmal die Vorbringen zur Herkunft geglaubt werden, geschweige denn die Angaben zur Gefährdung in Khartum, wo der Beschwerdeführer seit 1983 gelebt habe. Im Übrigen seien die Eintragungen auf dem Papier teils unleserlich und in der gleichen Art ausgefüllt wie der Auszug aus dem Geburtsregister. Die Eintragungen auf der Bestätigung ergäben zudem überhaupt keinen Sinn. Es handle sich nämlich um eine am 23. Dezember 2004 ausgestellte bis am 22. Dezember 2005 gültige Mitgliedsbestätigung, dies, obwohl der Beschwerdeführer das Land bereits im August 2003 verlassen habe. Darüber hinaus heisse es auf der Bestätigung, dass der Inhaber des Ausweises die Polizei sofort informieren müsse, wenn er den Ausweis verliere, was unsinnig sei, da Mitglieder einer von der Polizei verfolgten Gruppierung kaum die Polizei informierten, wenn sie ihren Ausweis verlieren würden. Somit seien die nachträglich eingereichten Dokumente zum Nachweis der geltend gemachten Verfolgung nicht geeignet, sondern würden vielmehr die Ausführungen des Bundesamtes bestätigen, gemäss welchen die Vorbringen zur Gefährdung unglaubhaft seien. Es sei somit auch nicht die Zustellung weiterer in Aussicht gestellter Dokumente abzuwarten. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht,
6 indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Die Ausführungen erweisen sich indes als zu wenig substanziiert und überzeugend, um damit die Erwägungen der Vorinstanz in Verfügung und Vernehmlassung entkräften zu können. So vermag der Beschwerdeführer mit der Erklärung, bei der ersten Verhaftung sei nicht sein Haus, sondern dasjenige von F._______ durchsucht worden, die vom Bundesamt aufgezeigte Ungereimtheit im Ergebnis nicht zu erklären. Von einem klassischen Missverständnis kann nicht die Rede sein, zumal der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung explizit zu Protokoll gab, sein Haus sei am 4. und 23. Juli 2003 durchsucht worden (vgl. A1, S. 5), während er bei der kantonalen Anhörung erklärte, am 4. Juli 2003 sei das Haus von F._______, wo die Sitzung stattgefunden habe, durchsucht worden (vgl. A8, S. 9). Eine zweite Hausdurchsuchung wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung im Übrigen nicht mehr erwähnt. Diese zwei – am Schluss der Befragungen unterschriftlich als richtig und als wahrheitsgetreu bestätigten – Varianten lassen sich nicht miteinander vereinbaren. Sodann bleiben auch die Ungereimtheiten bezüglich der angeblichen Meldepflichten nach den zwei Verhaftungen sowie des Grundes der zweiten Verhaftung bestehen. Die Behauptung in der Eingabe, der Beschwerdeführer sei tatsächlich aufgefordert worden, sich nach der zweiten Verhaftung täglich bis am 30. Juli 2003 zu melden und innert zehn Tagen einen Bericht einzureichen, vermag die diesbezüglich unterschiedlichen Angaben anlässlich der zwei Befragungen offensichtlich nicht aufzulösen. So gab er bei der Erstbefragung an, am 4. Juli 2003 sei er anlässlich einer Sitzung mit den anderen Teilnehmern festgenommen und vier Stunden später wieder freigelassen worden. Am 24. Juli 2003 sei er mit vielen weiteren Personen in Khartum festgenommen und drei Tage später freigelassen worden. Danach habe er sich täglich um 12 Uhr melden müssen bis zum 30. Juli 2003, danach alle zehn Tage (vgl. A1, S. 4 f.). Bei der zweiten Anhörung hingegen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nach der ersten Verhaftung habe er sich während sechs Tagen täglich um 12 Uhr melden müssen, danach nur noch Donnerstags, wobei er am zweiten Donnerstag, dem 24. Juli 2003 nicht erschienen sei, weshalb die Sicherheitskräfte am selben Abend gekommen seien und ihn festgenommen hätten. Nach einer dreitägigen Haft sei er entlassen worden, mit der Auflage einer Meldepflicht alle zehn Tage (vgl. A8, S. 7 ff.). Die im Verfahren nachgereichten Dokumente (Vorladung, Geburtsschein, Auszug aus dem Geburtsregister sowie Bescheinigung der "E._______") müssen allesamt aus den vom Bundesamt in seiner Gewährung des rechtlichen Gehörs, der ablehnenden Verfügung und der Vernehmlassung zu Recht aufgeführten und oben zum grossen Teil wiedergegebenen Gründen, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, als Fälschungen erachtet werden. Insbesondere fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung angab, er habe zuhause einen Schulausweis, eine Geburtsurkunde sowie eine Nationalitätsbescheinigung (vgl. A8, S. 2). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zwar im Verlaufe der Verfahren einen Geburtsschein und später auch noch einen Auszug aus dem Geburtsregister einreichte, welche sich in der Folge als Fälschungen erwiesen haben, die eigenen Angaben zufolge mit Fotografie versehene Nationalitätsbescheinigung und den Schulausweis jedoch nicht. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer beim Kanton zu Protokoll, die Organisation habe keine Mitgliedsausweise (vgl. A8, S. 9). Umso mehr erstaunt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit
7 seiner Rechtsmitteleingabe vom 17. Januar 2005 eine mit seiner Fotografie versehene und am 12. Dezember 2004 ausgestellte Mitgliedschaftsbescheinigung der "E._______" einreichte. Darüber hinaus wurde in der Stellungnahme zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft in Khartum vom 3. Dezember 2004 (A23/2) geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe eine neue Vorladung erhalten, welche unterwegs sei und nachgereicht werde. Bezeichnenderweise wurde bis dato diese in Aussicht gestellte Vorladung nicht zu den Akten gereicht. Dies stellt einen weiteren Grund dar, weshalb die eingereichten vier Dokumente allesamt als Fälschungen zu qualifizieren sind. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene lassen auch das Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Schluss kommen. Beispielsweise muss als Schutzbehauptung angesehen werden, dass die auf der Mitgliedschaftsbescheinigung stehende Aufforderung, bei Verlust der Karte eine Polizeimeldung zu machen, aus früheren Zeiten stamme, als die Vereinigung vor Ausbruch des Krieges in Darfur noch nicht verboten gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer einerseits vorher nie erklärte, diese Vereinigung sei zuerst gar nicht verboten gewesen. Zudem macht die Behauptung auch insoweit keinen Sinn, als die Bescheinigung erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers ausgestellt wurde, mithin als die Gruppierung angeblich bereits verboten gewesen sei. Mit der Vorinstanz ist daher nach dem Gesagten sowohl von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgründe wie auch der angeblichen ursprünglichen Herkunft aus Darfur auszugehen. Die vier als gefälscht erachteten Dokumente sind zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverwendung durch den Beschwerdeführer einzuziehen (vgl. Art. 10 Abs. 4 AsylG). Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, noch näher auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie am Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen. Die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht ist nach dem Gesagten als unbegründet zu bezeichnen. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
8 konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
9 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtssituation und der von der Regierung unter General Omar Hassan al-Bashir teilweise mit Gewalt begegneten Schwierigkeiten mit bewaffneten Oppositionsgruppen im Sudan - wobei vor allem in Darfur von einer allgemeinen Gewaltsituation auszugehen ist - sind im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in einen Gliedstaat Sudans ausserhalb Darfurs einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt wäre. 5.10 Es sind auch keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und offenbar gesunden Mann mit zwölfjähriger Schulbildung und Berufserfahrung als Chauffeur eines Kleinbusses sowie einem familiären Netz im Sudan (vgl. A1, S. 2; A8, S. 3 ff.). 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf Fr. 600.-- festzusetzen und wegen Einreichung gefälschter Dokumente, was als mutwillig zu bezeichnen ist, auf Fr. 1'200.-zu erhöhen (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 21. Januar 2005 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu sprechen. (Dispositiv nächste Seite)
10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die vier Dokumente (Geburtsschein, Auszug aus dem Geburtsregister, Vorladung, Mitgliedschaftsbescheinigung der "E._______") werden als Fälschungen eingezogen. 3. Es werden keine Kosten gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - den Migrationsdienst des Kantons C._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am: