Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4321/2017
Urteil v o m 2 0 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juli 2017 / N (…)
D-4321/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der summarischen Befragung zu den Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]) vom 21. September 2015 und der Anhörung vom 23. Juni 2017 führte er im Wesentlichen aus, bei einer Razzia in der Schule sei er aufgrund seiner Minderjährigkeit wieder freigelassen worden und er habe in der Folge die Schule abgebrochen und auf den familieneigenen Feldern gearbeitet und Tiere gehütet. Nach der religiösen Trauung mit B.______ im Jahre 2014 habe er anfangs 2015 ein Militärdienstaufgebot erhalten, dem er keine Folge geleistet habe. In der Folge sei er inhaftiert worden, wobei ihm später die Flucht aus der Haft gelungen sei und er im Mai beziehungsweise Juni 2015 Eritrea illegal verlassen habe. B. Mit Entscheid vom 3. Juli 2017 (Eröffnung am 5. Juli 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR. 142.31) ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und antragsgemäss der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
D-4321/2017 E. In seiner Eingabe vom 26. April 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter – substituiert durch Aileen C.______ – nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und teilte mit, der Beschwerdeführer werde ab sofort von C._______ vertreten. Im Weiteren wurde eine Kostennote eingereicht. F. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 gab der damals zuständige Instruktionsrichter Auskunft über den Stand des Verfahrens und wies darauf hin, dass das Amt als amtlicher Vertreter personenbezogen sei, weshalb es trotz der Substitution weiterhin beim eingesetzten Rechtsvertreter verbleibe. Ein Wechsel des amtlichen Mandats wäre beim Gericht zu beantragen und würde einen triftigen Grund voraussetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-4321/2017 Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. D), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
D-4321/2017 dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, einem Militärdienstaufgebot keine Folge geleistet zu haben und aus der anschliessenden Haft geflüchtet zu sein, als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zu seinem Aufenthaltsort im Zeitpunkt des Erhalts des Militärdienstaufgebots gemacht. (im Januar 2014 bis März 2015 im Dorf der Eltern / vom Juni 2014 bis Januar 2015 im gemeinsamem Haushalt bei der Ehefrau). Auch seien die Angaben zum Zeitpunkt des Erhalts des Aufgebots unterschiedlich ausgefallen (Januar 2015, vgl. A16 S. 7 / Februar 2015, vgl. A16 S. 11 / März 2015, vgl. A16 S. 7). Auf Vorhalt hin habe er ohne nähere Erklärung lediglich angegeben, bei Erhalt des Aufgebots im Januar 2015 mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben (vgl. A16 S. 7 und S. 14). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei im Mai 2015 ausgereist, was mit den weiteren Angaben, nach dem angeblichen Erhalt des Aufgebots zwei Monate in der Einöde, danach drei Monate in einem anderen Dorf und in D.______ gelebt zu haben (vgl. SEM-Protokoll A16 S. 7), nicht vereinbar sei (Ausreisedatum August 2015 statt Mai 2015). Auch habe der Beschwerdeführer – abweichend von seiner Angabe anlässlich der summarischen Befragung, zuhause erwischt worden zu sein (vgl. A4 S. 6) – im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, sich der Gemeinde gestellt zu haben, nachdem seine Mutter mitgenommen worden sei (vgl. A16 S. 10). Schliesslich habe er unterschiedliche Angaben zur Haftdauer (ein Tag / zwölf Tage, vgl. A4 S. 6, A16 S. 11) und tatsachenwidrige zeitliche Angaben zur Autofahrt nach E._______ gemacht (vgl. A16 S. 15). Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten illegalen Ausreise könne die Frage der Glaubhaftigkeit offen gelassen werden. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die unterschiedlichen zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers seien auf verschiedene Ursachen zurückzuführen. Zum einen sei er während den Befragungen nervös gewesen und habe anlässlich der summarischen Befragung zudem an Zahnschmerzen gelitten (vgl. A16 S. 15). Zum anderen sei der Beschwerdeführer bestrebt gewesen, möglichst präzise zeitliche Angaben zu machen, obwohl er sich nicht immer genau an die Ereignisse habe erinnern können. Schliesslich habe er die illegale Ausreise glaubhaft geschildert. Aufgrund
D-4321/2017 seiner illegalen Ausreise müsse er mit behördlichen Behelligungen rechnen. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer der drohenden Rekrutierung entzogen, womit er als Dienstverweigerer eingestuft werde. Folglich drohe ihm bei einer Rückkehr eine Inhaftierung mit anschliessendem Militärdienst. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Haft unter unmenschlichen Bedingungen oder lebenslange Zwangsarbeit drohe, was ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. 5. 5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachte Rekrutierung und die anschliessende Flucht als nicht glaubhaft erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche mit den blossen Hinweisen auf die Nervosität und die Zahnschmerzen des Beschwerdeführers während den Befragungen beziehungsweise dem Bestreben des Beschwerdeführers, trotz Erinnerungslücken möglichst präzise zeitliche Angaben zu machen, nicht in Frage gestellt werden können. Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird.
D-4321/2017 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den angeblichen Zwangsrekrutierungsversuch glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben der geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
D-4321/2017 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4). 7.2.3 Die Frage der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.
D-4321/2017 7.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Eltern, Geschwister und weitere Verwandte) und Erfahrungen in der Feldarbeit. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung
D-4321/2017 vorfinden wird. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und der bezeichnete Rechtsvertreter eingesetzt.
D-4321/2017 Der in der Kostennote vom 26. April 2018 aufgeführte Stundenansatz von Fr. 250.– ist zu hoch, beträgt der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 10. August 2017 sowie in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festgehalten, in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.–. Somit ist dem Rechtsvertreter, von einem Zeitaufwand von rund 6 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, aufgerundet ein Honorar von total Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4321/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1‘000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal
Daniel Merkli
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