Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.06.2009 D-4321/2006

2 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,702 parole·~24 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Jul...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4321/2006/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juni 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Iran, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4321/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Iran Anfang Juli 2003 und reisten über den Irak in die Türkei, wo die Familie getrennt wurde. A.a Die Beschwerdeführerin und die Tochter reisten am 3. September 2003 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 4. September 2003 wurde die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______) summarisch zu ihren Asylgründen befragt und am nächsten Tag zusammen mit der Tochter für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen, wo sie am 10. Oktober 2003 durch die zuständigen kantonalen Behörden einlässlich befragt wurde. Am 6. April 2004 fand eine direkte Anhörung durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe von 1982 bis 1985/86 als aktive Peschmerga für die Demokratische Partei Kurdistans Iran (KDPI) im Gebirge bei den Frauen Propaganda gemacht. Danach sei sie zwar bei den Peschmerga geblieben, aber nicht mehr aktiv. Vom Frühling 2002 bis zum Frühling 2003 habe sie auf Vermittlung einer Freundin hin ein bis zwei Mal im Monat für die Partei, ohne Mitglied zu sein, Päckchen transportiert, deren Inhalt sie nicht gekannt habe, vermutlich Parteimaterial. Als diese Freundin, welche ihr die Päckchen jeweils geliefert habe, verhaftet worden sei, habe sie sich zusammen mit ihrer Familie bei ihrer Schwägerin in X._______ versteckt. Dort hätten sie von ihrem Schwiegervater erfahren, dass die Sicherheitsleute ihr Haus durchsucht und ihn mitgenommen und misshandelt hätten. Zwei bis drei Tage später seien sie ausgereist. A.b Der Sohn D._______ wurde gemäss eigenen Angaben zusammen mit dem Vater zunächst durch die türkischen Behörden in den Irak zurückgeschafft, weil sie sich als irakische Kurden ausgegeben hatten. Von dort kehrten sie gemeinsam in die Türkei zurück und D._______ reiste am 26. Juli 2004 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 29. Juli 2004 wurde er in der Empfangsstelle Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______) summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 4. August 2004 für D-4321/2006 die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen, wo er am 24. August 2004 durch die zuständigen kantonalen Behörden einlässlich befragt wurde. D._______ machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen die Probleme seiner Eltern geltend. Zudem sei in der Schule von ihm verlangt worden, mit den Sicherheitsbehörden zusammen zu arbeiten, wozu er sich geweigert habe. Zusammen mit Freunden habe er im Mai/Juni 2003 während zirka vierzehn Tagen Parolen auf die Strasse geschrieben und sei von einem Schulkollegen verraten worden. Daraufhin seien sie zu seiner Tante nach X._______ geflohen. Zwei seiner Freunde seien festgenommen, einer erhängt worden und einer sei verschwunden. A.c Der Beschwerdeführer schliesslich reiste am 17. August 2004 in die Schweiz ein, wo er am Tag darauf ein Asylgesuch stellte. Am 23. August 2004 wurde er in der Empfangsstelle W._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum W._______) summarisch zu seinen Asylgründen befragt und und am 24. August 2004 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen, wo er am 23. September 2004 durch die zuständigen kantonalen Behörden einlässlich befragt wurde. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach Intensivierung der Unterdrückung und Verfolgung der iranischen Kurden im Zusammenhang mit der Machtübernahme von Khomeini, habe er 1981 das Gymnasium abgebrochen und sei als einfacher Peschmerga für die Demokratische Partei Kurdistans Iran (KDPI) im Untergrund im Grenzgebiet propagandistisch tätig gewesen. Er habe selber nicht gekämpft, sei aber Mitglied der Partei gewesen. Im Jahre 1985/1986 habe er von einer Amnestie Gebrauch gemacht. Nachdem er eine Gefängnisstrafe von 50 beziehungsweise 55 Tagen abgesessen und Papiere unterschrieben habe, wonach er seine Schuld gegenüber dem Land verbüsst habe, sei er unter Auflagen freigelassen worden. Die Forderung der Regierung, mit den Sicherheitsbehörden zu kollaborieren, habe er abgelehnt. Im Jahre 1995 sei er unter der Anschuldigung, im Irak gewesen zu sein, wo er aus beruflichen Gründen und zum Zweck der Weitergabe von Informationen an seine Partei auch tatsächlich verweilt habe, erneut für drei oder vier Tage verhaftet worden und habe seither Probleme mit den Behörden gehabt. Nach der Festnahme einer Freundin seiner Frau, mit wel- D-4321/2006 cher diese politisch zusammengearbeitet habe, seien sie zu seiner Schwester nach X._______ geflüchtet, wo sie zehn beziehungsweise vier Tage geblieben seien. Nachdem sie erfahren hätten, dass die Polizei ihr Haus durchsucht, seinen Vater verhaftet und gefoltert und sein Geschäft beschlagnahmt hätten, seien sie ausgereist. B. Am 31. Mai 2005 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu verschiedenen Widersprüchen zwischen ihren Aussagen, welche sie mit Schreiben vom 7. Juni 2005 wahrnahmen. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2005 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 10. August 2005 erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Dabei machten sie neu subjektive Nachfluchtgründe aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten geltend und reichten diesbezüglich zahlreiche Beweismittel ein (Fotos von Kundgebungen und Internetartikel). In formeller Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 23. August 2005 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden zur Übersetzung zweier fremdsprachiger Dokumente aufgefordert, welche mit der Beschwerde eingereicht worden waren. F. Zusammen mit weiteren Beweismitteln bezüglich der exilpolitischen D-4321/2006 Aktivitäten (Fotos einer weiteren Kundgebung und ein Flugblatt) wurden mit Schreiben vom 7. September 2005 die eingeforderten Übersetzungen eingereicht. G. In seiner Vernehmlassung vom 26. September 2005 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2005 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung. I. Mit Eingabe vom 16. Januar 2006 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der KDPI in Europa vom 26. Oktober 2004 über die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 2. August 2006 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel bezüglich ihrer exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten (Fotos von einer Standaktion und das dabei verteilte Flugblatt sowie Fotos einer Konferenz der KDPI). K. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2006 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel bezüglich ihrer exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten (drei Internetartikel und ein Bestätigungsschreiben ehemaliger Mitkämpfer bei den Peschmergas). L. Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel bezüglich ihrer exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten (Fotos von einer weiteren Kundgebung und einer weiteren Konferenz der KDPI, an welcher der Beschwerdeführer ins Komitee gewählt worden sei, sowie Mitgliedschafts- beziehungsweise Wahlbestätigungen der Partei) und baten das Bundesverwaltungsgericht ihre Identität gegenüber dem Migrationsamt und dem Strassenverkehrsamt des Kantons Y._______ zu bestätigen. M. Mit Verfügung vom 1. Juni 2007 übermittelte das Bundesverwaltungs- D-4321/2006 gericht das Dossier der Beschwerdeführenden dem BFM zwecks Klärung der Angaben zu deren Identität und lud das BFM gleichzeitig zu einem zweiten Schriftenwechsel ein. N. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 6. Juni 2007 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 27. Juni 2007 nahmen die Beschwerdeführenden zur zweiten Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung und reichten weitere Bestätigungen bezüglich der Mitgliedschaft bei der KDPI ein. P. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel bezüglich ihrer exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten (Fotos und Presse- und Internetmeldungen einer weiteren Kundgebung sowie Fotos zweier KDPI-Versammlungen). Q. Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 reichten die Beschwerdeführenden Fotos und Videoaufnahmen ihrer Peschmerga-Zeit aus dem Jahre 1982 und 1983 ein. R. Mit Schreiben vom 18. März 2009 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel bezüglich ihrer exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten (eine Mitgliedschaftsbestätigung des Halabja-Zentrums gegen die Anfalisierung und den Genozid am kurdischen Volk (CHAK), Fotos und ein Internetbericht einer weiteren Kundgebung, Fotos einer Generalversammlung der KDPI, eine weitere Bestätigung bezüglich der Mitgliedschaft des Sohnes bei der KDPI sowie Fotos einer Sitzung der Jugend-Fraktion der KDPI, an welcher der Sohn in die Direktionsgruppe gewählt worden sei). D-4321/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist D-4321/2006 Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 8. Juli 2005 im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Ereignisse in den Jahren 2002 und 2003 unglaubhaft seien. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum sie sich direkt nach der Flucht ausgerechnet bei nahen Verwandten in einem nahe gelegenen Ort hätten verstecken sollen. Auch sei erstaunlich, dass die Personen, mit denen sie ihre illegalen politischen Tätigkeiten ausgeübt hätten, alle drei unabhängig voneinander zum gleichen Zeitpunkt festgenommen worden seien. Zudem müssten die Beschwerdeführenden in Anbetracht der zentralen Bedeutung dieser Vorbringen detaillierte, konzise und kohärente Aussagen über die illegalen politischen Tätigkeiten der anderen Familienmitglieder machen können. Des Weiteren hätten sie sich bezüglich der Angaben über die Dauer des Aufenthaltes bei der Schwester widersprochen, indem die Beschwerdeführerin von zwei bis drei Tagen und der Beschwerdeführer von zehn Tagen gesprochen habe. Auch stehe die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie nie Mitglied der Partei gewesen sei und sich seit 1986 bis auf die geltend gemachten Pakettransporte nicht mehr politisch betätigt habe, im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Ehefrau nicht aus der Partei ausgetreten und weiterhin politisch aktiv gewesen sei. Diese Widersprüche hätten sie in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht aufzulösen gewusst. Stattdessen hätten sie sich auf die Wiederholung des Sachverhaltes beschränkt und Verständnisschwierigkeiten mit dem Dolmetscher ins Feld geführt, obwohl sie anlässlich der Anhörungen wiederholt bekräftigt hätten, den Dolmetscher jeweils gut verstanden zu haben. In Anbetracht dieser Erwägungen werde darauf verzichtet, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen. Bezüglich der geltend gemachten Schwierigkeiten wegen ihrer angeblichen Tätigkeit als Peschmerga bis zum Jahr 1986 sei festzuhalten, dass diese zu weit zurücklägen, um als Anlass der Flucht gewertet zu werden. Zuletzt seien die durch den Sohn erlittenen Nachteile in der Schule nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu werten. D-4321/2006 4.2 In ihrer Beschwerde führten die Beschwerdeführenden aus, es sei nachvollziehbar, dass sie nach der Flucht aus ihrem Haus das Land nicht sofort verlassen hätten, sondern erst als feststand, dass sie ernsthafte Nachteile zu befürchten hätten. Das Versteck bei einer in der Nähe wohnenden Verwandten hätten sie gewählt, um einfacher Informationen vom Vater erhalten zu können und weil sie nicht genügend Zeit für die Vorbereitung einer Flucht in ein entfernter gelegenes Versteck gehabt hätten. Bezüglich der gleichzeitigen Festnahme der drei Kontaktpersonen, liege ein Missverständnis vor. Sie seien einzig aufgrund der Festnahme der Kontaktperson der Beschwerdeführerin geflohen. Der Kollege des Beschwerdeführers sei früher festgenommen worden und dies sei nicht als Fluchtgrund angegeben worden. Auch die Verhaftung und Hinrichtung des Freundes des Sohnes liege weiter zurück. Die Ahnungslosigkeit von der jeweiligen Tätigkeit der anderen sei als Realkennzeichen anzusehen, denn bei illegalen politischen Tätigkeiten dürften gerade die engsten Familienmitglieder nicht über die Details informiert sein, da diese im Verdachtsfall zuerst befragt würden. Diese Geheimhaltung entspreche auch den Anweisungen der Partei. Ein vorsichtiger und zurückhaltender Umgang mit Informationen sei lebenswichtig für Mitglieder und Sympathisanten einer illegalen Partei. Hinsichtlich des Widerspruches bezüglich der Dauer des Aufenthaltes müsse es sich, wie schon in der Stellungnahme vom 7. Juni 2005 ausgeführt, um einen Übersetzungsfehler handeln, richtig sei vier Tage. Da die Beschwerdeführerin nur Sympathisantin der Partei gewesen sei, treffe sowohl die Aussage zu, sie sei nie Mitglied gewesen, als auch die Aussage, sie sei nie ausgetreten. Die Aussage, wonach darauf verzichtet werde, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen, sei zu allgemein und entziehe sich dadurch jeglicher Argumentation. Deren Existenz werde bestritten und es sei vielmehr hervorzuheben, mit welcher Detailkenntnis sie über die Partei sowie die fluchtauslösenden Ereignisse hätten Auskunft geben können. 5. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa- D-4321/2006 chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 5.2 Für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden spricht zunächst ihr familiärer politischer Hintergrund und ihre sehr frühe Politisierung, welche in ihre durch Fotos und Videoaufnahmen belegte Peschmerga-Tätigkeit ab 1981 beziehungsweise 1982 mündete. Es scheint ebenso überzeugend, dass nach dem offiziellen Austritt des Beschwerdeführers aus der Partei und der Abkehr vom aktiven Kampf mit den Peschmerga, eine passive Phase des politischen Interesses folgte, in der sie sich aber nie vollständig von der Partei abwandten. So gibt die Beschwerdeführerin auch an, sie sei nach 1986 Peschmerga geblieben aber nicht aktiv (A1 S. 5) und der Beschwerdeführer sagte, er sei nach aussen offiziell ausgetreten (A24 S. 13). Auch vermag er ausführlich über die Partei Auskunft zu geben (A24 S. 12). Es ist demzufolge auch nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin, als sie 2002 von einer Familienfreundin für den Pakettransport angeworben wurde, die Gelegenheit zur Wiederaufnahme der aktiven politischen Betätigung ergriff, zumal zu D-4321/2006 dieser Zeit die Belastung durch die Hausarbeit aufgrund der Mithilfe durch eine externe Person habe reduziert werden können. Die Aussagen der Beschwerdeführenden über die zwischenzeitliche politische Betätigung der Beschwerdeführerin sind zwar tatsächlich unklar. So gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie bis 1986 aktive Peschmerga (A1 S. 5), aber nicht Mitglied der Partei gewesen sei (A13 S. 5) und danach Peschmerga geblieben sei aber nicht aktiv (A1 S. 5). Ihr Ehemann gibt wiederum an, sie habe mit ihrem politischen Aktivismus nicht aufgehört und habe sich bei einer Frauengruppe engagiert (A16 S. 4, A24 S. 10). Und in der gemeinsamen Stellungnahme wird schliesslich ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zunächst nur als Hausfrau gearbeitet und sich erst ab 2002 wieder aktiv politisch engagiert. Diese Unklarheiten wiegen jedoch nicht schwer. Vielmehr lassen sie sich damit erklären, dass bei der Beschwerdeführerin, die offenbar soziale Kontakte zu ehemaligen Parteifreundinnen weiter pflegte, der Bruch mit der Partei weniger deutlich war, als beim Beschwerdeführer der damals von der Amnestie Gebrauch gemacht hatte. Wie oben erwähnt scheinen sich die Beschwerdeführenden nie gänzlich von der Partei abgewandt zu haben. Der politische Hintergrund der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers manifestiert sich nicht zuletzt auch in deren exilpolitischen Engagement hier in der Schweiz. Zudem gilt es zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zum genauen Zeitpunkt, ab wann sich seine Frau in der Frauengruppe engagiert habe, gar keine näheren Angaben machte. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat denn immer übereinstimmend ausgesagt, mit dem Packettransport erst im Jahre 2002 wieder begonnen zu haben. Der Detailreichtum und die Schlüssigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin über den Ablauf der Paketübergaben sprechen denn auch für die Glaubwürdigkeit ihrer politischen Tätigkeit. So nennt sie übereinstimmend die Namen der beteiligten Frauen und beschreibt deren Familien indem sie zum Beispiel aussagt, in der einen Familie habe es einen Märtyrer gegeben. Auch kann sie ungefähr den Inhalt der Pakete angeben, wenn es sich dabei auch nur um Mutmassungen handelt, da wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, Geheimhaltung in einem Regime wie dem Iran und bei politischer illegaler Opposition das oberste Gebot sind. So erstaunt es denn – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auch nicht, dass die Beschwerdeführenden über die jeweilige politischen Aktivitäten der anderen Familienmitgliedern nicht genau Bescheid wussten. Ein weiteres Element der Unglaubhaftigkeit erblickte das Bundesamt in der D-4321/2006 Flucht in einen nahen Ort zu einer nahen Verwandten. Auch hier vermag die Argumentation der Beschwerdeführenden zu überzeugen, wonach sie in einem ersten Moment abwarten wollten, wie die Behörden reagieren würden und deshalb in der Nähe geblieben seien, zumal sie nur ein paar Tage bei der Schwester geblieben und dann als die Gefahr klar sichtbar geworden war, sofort ausgereist sind. Die Dauer dieses Aufenthaltes geben die Beschwerdeführenden übereinstimmend mit zwei bis vier Tagen an (A1 S. 5, A24 S. 6, A1 der Akten des Sohnes S.6). Die einmalige Aussage des Beschwerdeführers an der Erstbefragung, wonach sie zehn Tage dortgeblieben seien (A16 S. 5), vermag diese Übereintstimmung nicht aufzuheben und es kann davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei, wie in der Stellungnahme angegeben, um ein Missverständnis handelte. Zuletzt spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bald nach der Einreise in die Schweiz ein intensives politisches Engagement aufnahmen, welches bis heute andauert, für ihre ausgeprägte Politisierung und somit für die Glaubwürdigkeit der politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Iran. Vor dem Hintergrund der politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin und der Verhaftung ihrer Komplizin ist auch die Angst des Beschwerdeführers verständlich, dass er aufgrund seiner politischen Vergangenheit ebenfalls mit Nachteilen zu rechnen hätte, sollte die Tätigkeiten seiner Frau bekannt werden. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der – doch sehr vage beschriebenen – Informationstätigkeiten des Beschwerdeführers kann deshalb offen bleiben. 5.3 Die Vorinstanz erwog sodann, es spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe, dass der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und deren Sohn fast zeitgleich von ihren jeweiligen Kontaktpersonen hätten verraten worden sein sollen. Eine solche Koinzidenz wäre in der Tat überraschend. Der Beschwerdeführer nennt aber ausschliesslich die Ereignisse um die Verhaftung der Mitstreiterin seiner Frau als Ausreisegrund. Immer wieder weist er darauf hin, dass aufgrund dieser Ereignisse seine politische Vergangenheit nun erneut eine Rolle spielen würde. Nur am Rande erwähnt er, dass auch einer seiner Freunde verhaftet worden war und ihm auch daraus früher oder später Probleme erwachsen könnten. Dies spricht aber in keiner Weise gegen die Glaubhaftigkeit der von beiden übereinstimmend als Ausreisegrund angegebenen Verhaftung der Freundin der Beschwerdeführerin. Hingegen versuchte der Sohn der Beschwerdeführenden offenbar seinen eigenen D-4321/2006 politischen Aktivitäten - dem Schreiben von Parolen - ein grösseres Gewicht zuzumessen, als diesen zukommen dürfte. Auch dies spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Ereignisse, allenfalls müssen sie in ein anderes Licht gerückt werden. So führt auch der Sohn einerseits aus, sie seien wegen der Probleme der Eltern ausgereist, rückt aber gleichzeitig auch seine eigenen politischen Aktivitäten und was seinen Freunden zugestossen sei, in den Vordergrund. In der Tat ist nicht auszuschliessen, dass D._______ wie vorgebracht Parolen geschrieben hat. Auch seine subjektive Furcht vor Nachteilen deswegen erscheint angesichts der politischen Situation im Iran sowie seiner damaligen Minderjährigkeit durchaus nachvollziehbar. Aufgrund der Aussagen der Eltern und der gesamten Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, dass gegen D._______ im Zeitpunkt der Ausreise nichts vorgelegen hat, das zu ernsthaften Nachteilen hätte führen können. 5.4 Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Vorbringen ist im vorliegenden Fall - trotz bestehender Einwände und Zweifel - von der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführenden auszugehen. Beide Beschwerdeführenden waren demnach während Jahren als Peschmerga in den Bergen aktiv und haben sich dort auch kennen gelernt. Der Beschwerdeführer machte dann von einer im Jahre 1986 von Khomeini lancierten Amnestie Gebrauch und wurde während einigen Wochen inhaftiert und befragt. Danach wurde er entlassen, war aber entsprechend registriert und hatte auch weiterhin gelegentlich - allerdings nicht sehr ernsthafte - Probleme mit den Behörden. Die Beschwerdeführerin gab ihre Peschmergatätigkeit ebenfalls auf, ohne sich jedoch zu stellen. Offenbar wurde dies von der Schwiegerfamilie für nicht nötig befunden, wohl auch aus Furcht vor Angriffen auf die Ehre der Beschwerdeführerin im Falle einer Haft. Die Beschwerdeführenden waren dann während Jahren kaum beziehungsweise nicht mehr politisch aktiv, führten jedoch Kontakte zu Parteifreunden weiter. Im Jahre 2002 wurde die Beschwerdeführerin erneut aktiv in einer Frauenrechtsgruppe. Der Kontakt bestand in erster Linie zu einer langjährigen Familienfreundin, für die sie gelegentlich Paket-Transporte durchführte. Diese Freundin wurde verhaftet, woraufhin auch nach der Beschwerdeführerin gesucht wurde. Es bleibt nun zu prüfen, ob diese Ereignisse als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen sind beziehungsweise eine entsprechende Furcht zu begründen vermögen. D-4321/2006 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). Ferner setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18). 6.2 Die Beschwerdeführenden wurden von den iranischen Behörden aufgrund des Engagements der Beschwerdeführerin für die KPDI im Jahre 2003 gesucht. Obwohl die Beschwerdeführerin in diesem Moment eine nur sehr bescheidene politische Rolle gespielt hat, ist aufgrund ihrer eigenen Vergangenheit wie auch derjenigen ihres Ehemannes davon auszugehen, dass das Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden erhöht gewesen ist. Den Mitgliedern und Sympathisanten der KDPI drohen in erster Linie Haft, es gibt aber auch Berichte über die Todesstrafe und aussergerichtliche Tötungen (UK Home Office, Country of Origin Information Report, Iran, März 2009, S. 80 ff.). Die Beschwerdeführenden hatten somit zum Zeitpunkt D-4321/2006 ihrer Ausreise, welche kurz auf die Festnahme der Freundin der Beschwerdeführerin folgte und demzufolge in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang dazu stand, begründete Furcht vor erheblichen Nachteilen, welche ihnen gezielt und aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG (politische Anschauungen) zugefügt zu werden drohten. Da die Verfolgung durch den iranischen Staat droht, welcher über einen starken Geheimdienst verfügt, ist es ihnen zudem nicht möglich, sich in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz zu bringen. Schliesslich ist auch von der nach wie vor bestehenden Aktualität der Verfolgungsgefahr auszugehen, hat sich doch das Vorgehen des Regimes im Iran gegenüber politisch Oppositioneller nicht positiv verändert. Es ist nach wie vor von Verfolgung und Unterdrückung auszugehen. 7. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die von den Beschwerdeführenden glaubhaft gemachten Vorbringen flüchtlingsrechtlich erheblich sind. Dementsprechend ist ihnen und ihren Kindern mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Zwar vermochten die Vorbringen des Sohnes in Bezug auf eine Verfolgung wegen des geltend gemachten Parolen Schreibens nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er als damals Minderjähriger bei seiner Familie bleiben wollte und deshalb ausgereist ist. Nachdem aber für den Einbezug von Kindern in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern (Art. 51 Abs. 1 AsylG) das Alter im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz massgeblich ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 190), ist auch er, wie seine Schwester in das Asyl der Eltern einzubeziehen. 8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 8. Juli 2005 Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens kann offen bleiben, ob die nach der Ausreise entfalteten exilpolitischen Aktivitäten zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, zumal diesfalls kein Asyl gewährt werden könnte. D-4321/2006 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 1400.-- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-4321/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1400.-zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - E._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 17

D-4321/2006 — Bundesverwaltungsgericht 02.06.2009 D-4321/2006 — Swissrulings