Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4319/2016 law/rep
Urteil v o m 2 6 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2016 / N (…).
D-4319/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 26. Mai 2015 in die Schweiz, wo er noch am selben Tag erstmals um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 22. Oktober 2015 überstellte die Schweiz den Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Verfahrens den ungarischen Behörden. D. Am 1. April 2016 teilte der Migrationsdienst des Kantons B._______ dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer sich ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalte. E. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 – eröffnet am 10. Juni 2016 – wies das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) nach Ungarn weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein schriftliches und begründetes Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ein.
D-4319/2016 G. G.a Am 10. Juni 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn. G.b Am 21. Juni 2016 gab der Beschwerdeführer hierzu eine schriftliche Stellungnahme ab. H. Am 5. Juli 2016 hob das SEM seine Verfügung vom 19. Mai 2016 zufolge des am 10. Juni 2016 eingereichten zweiten Asylgesuchs des Beschwerdeführers auf und nahm das Asylverfahren in der Schweiz wieder auf. I. Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 – eröffnet am 9. Juli 2016 – trat das SEM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers abermals in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn und forderte diesen auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, nach seinen Kenntnissen sei für Dublin-Rückkehrer auch nach der Gesetzesänderung vom 1. August 2015 der Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährleistet. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Trotz der aktuellen Schwierigkeiten in Ungarn bestehe kein Grund zur Annahme, Ungarn würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen. Es lägen auch keine Gründe vor, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen.
D-4319/2016 J. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit einem Eintreten auf sein Asylgesuch. Im Weiteren ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach seiner Überweisung nach Ungarn durch die Schweiz umgehend inhaftiert und insgesamt fünf Monate lang in einem geschlossenen Camp festgehalten worden. Später sei er zwar drei oder vier Male zu seinen Asylgründen befragt worden, wobei die Befragungen jeweils nur sehr kurz ausgefallen seien und er keine Gelegenheit bekommen habe, seine Asylgründe ausführlich darzulegen. Ausserdem habe man ihm während der Befragungen immer damit gedroht, ihn nach Serbien zurückzuschicken. Aus diesem Grund habe er in Ungarn kein faires Asylverfahren gehabt. Deswegen sei die Schweiz verpflichtet, sein Asylgesuch einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer fügte seiner Rechtsmitteleingabe eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Flüchtlingshilfe C._______ in D._______ vom 12. Juli 2016 bei. K. Am 13. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers einstweilen aus. L. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 räumte das Gericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Begleitschreiben vom 12. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein vom 7. September 2016 datierendes Arztzeugnis von Dr. med. E._______ zu den Akten. Ein weiteres an das SEM adressiertes undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers leitete die Vorinstanz am 28. April 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
D-4319/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
D-4319/2016 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar sei und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
D-4319/2016 Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13). 4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Soweit aus den Akten ersichtlich, sind dem Beschwerdeführer keine entschädigungspflichtigen Parteikosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4319/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 5. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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