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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2010 D-4315/2007

1 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,762 parole·~34 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweis...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4315/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 . März 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4315/2007 Sachverhalt: A. A.a Am 15. November 2000 ersuchte der Beschwerdeführer erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 3. Juli 2002 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. August 2002 wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 26. Oktober 2004 abgewiesen. Mit Schreiben des BFF vom 29. Oktober 2004 wurde dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 5. Januar 2005 zum Verlassen der Schweiz angesetzt. A.b Am 1. September 2006 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Asylgesuch ein und machte dabei - unter Beilage diverser Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz - im Wesentlichen das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. So sei er seit dem Y._______ Mitglied bei der als äusserst regierungsfeindlich bekannten B._______ und zudem ein Mitglied bei der ebenfalls als regierungsfeindlich bekannten C._______, was durch die eingereichten Bestätigungsschreiben der Parteien belegt werde. Seit seinem Beitritt zu den erwähnten Parteien habe er an zahlreichen exilpolitischen Aktivitäten (Protestkundgebungen; Sitzungen; Verteilen von Flugblättern; Mitwirkung bei Standaktionen, wobei er anlässlich der Standaktion vom Z._______ in D._______ einer der Bewilligungsinhaber und für deren Organisation verantwortlich gewesen sei) teilgenommen. Zudem habe er Ende W._______ einen regimekritischen Artikel verfasst, welcher auf drei verschiedenen Websites auf dem Internet publiziert worden sei. Weiter werde er im Iran wegen seiner Tätigkeit als Bildhauer und Holzschnitzer - eine Tätigkeit, welche er auch in der Schweiz ausübe - sowie wegen seiner Zugehörigkeit zur zoroastrischen Glaubensrichtung verfolgt. A.c Am 19. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM persönlich angehört. Anlässlich dieser Anhörung gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er habe bei den von ihm besuchten Veranstaltungen den Leuten jeweils versucht zu erklären, wer sie seien und welche Ziele sie verfolgen würden. Ein Mitglied der C._______ und B._______ habe an den Veranstaltungen stets Fotos von den Teilnehmenden gemacht. Ferner habe er für die Aktion am Z._______ in D._______ selber eine Bewilligung erhalten. Weiter würde er, falls er im Iran D-4315/2007 seiner Tätigkeit als Bildhauer nachgehen würde, dort getötet oder ins Gefängnis gebracht. So gelte es im Islam als Gotteslästerung, wenn man Figuren darstelle. Er gehe davon aus, dass die iranische Regierung wisse, welche Tätigkeiten er in der Schweiz ausgeübt habe. Er habe auch eine Website und die Leute würden wissen, wer er sei. Ferner werde er manchmal von seinen Eltern im Iran angerufen, wobei sie nicht über Politik, sondern über normale Dinge sprechen würden. Im Iran hätten sie demnach noch nicht gemerkt, dass er hier in der Öffentlichkeit politisch tätig gewesen sei. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 - eröffnet am 25. Mai 2007 - lehnte das BFM das neuerliche Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass angesichts des politischen Profils des Beschwerdeführers und der Art seiner exilpolitischen Tätigkeiten die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2007 beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Für die Behandlung über des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung D-4315/2007 abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnisnahme gebracht. G. Mit Eingabe vom 25. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Amnesty International (AI), Sektion Deutschland, vom 29. Mai 2007 zu Handen des Verwaltungsgerichts Köln, zu den Akten. Darin gehe es um die Situation im kurdischen Teil des Iran, namentlich um das Vorgehen der iranischen Behörden gegen die kurdische Minderheit. Ferner werde darin die Frage erörtert, ob nach einem langjährigen Auslandsaufenthalt bei der Rückkehr in den Iran mit einer intensiven Befragung durch die iranischen Sicherheitskräfte unter Anwendung menschenrechtswidriger Methoden zu rechnen sei. H. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 24. August 2007 wurde das vom Beschwerdeführer bei einer Drittperson in Auftrag gegebene und beim BFM eingereichte Gesuch um Dossiereinsicht vom 24. Juli 2007, das zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 legte der Beschwerdeführer betreffend sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht. J. Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu den Akten, so (Auflistung Beweismittel). Ferner reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht vom 26. Mai 2008 nach. D-4315/2007 K. Am 13. August 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. August 2008 ein, worin dieser um Erteilung einer befristeten Arbeitsbewilligung ersuchte. L. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2008 wurde auf das Gesuch um Erteilung einer befristeten Arbeitsbewilligung mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde eine Kopie des Schreibens seines Mandanten vom 12. August 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Am 29. Dezember 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2008 ein, worin dieser um Mitteilung ersuchte, ob das Bundesverwaltungsgericht zu seinem Verfahren genügend Informationen erhalten habe oder ob er diesbezüglich irgendetwas beitragen könne. N. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 12. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer in Beantwortung seines Schreibens vom 24. Dezember 2008 mitgeteilt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren als spruchreif zu erachten sei und daher grundsätzlich keine Veranlassung bestehe, weitere Beweismassnahmen anzuordnen. Es bleibe ihm jedoch unbenommen, dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG weitere Beweismittel oder schriftliche Sachverhaltsergänzungen nachzureichen. O. Mit Eingabe vom 30. September 2009 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fotografien und Bestätigungen betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten ein. D-4315/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung wurden nicht angefochten, weshalb die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind und nachfolgend über die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sowie über den Wegweisungsvollzug zu befinden ist. 3. 3.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten D-4315/2007 namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Entscheides im Wesentlichen fest, sie habe mit Verfügung vom 15. November 2000 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, weil dessen Angaben zu den Asylgründen (Kurze Darstellung der Asylgründe) nicht hätten geglaubt werden können. Das Bundesamt sei zum Schluss gekommen, dass er zu keiner Zeit in seinem Heimatland wegen D-4315/2007 regimefeindlicher politischer Tätigkeiten verfolgt gewesen sei. Da der Beschwerdeführer kein politischer Aktivist sei, bestehe kein Grund zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Es könne daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der iranischen Behörden gestanden hätte. Konkret mache der Beschwerdeführer eine Y._______ begonnene Mitgliedschaft bei der als äusserst regierungsfeindlich bekannten B._______ geltend. Die zum Beleg eingereichte Bestätigung der B._______ Schweiz bestehe aus diversen zusammenfotokopierten Textteilen mit einzelnen Elementen, die aus dem Internet ausgedruckt worden seien. Ein solcher Zusammenschnitt sei zum Beleg der Mitgliedschaft nicht geeignet. Auch bei der vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Bestätigung der C._______ aus E._______ dürfte es sich um einen Ausdruck aus dem Internet handeln, da das Schreiben zwar mit einer schülerhaften Unterschrift, nicht jedoch mit einem Originalstempel versehen sei. Für die im Dokument enthaltene Einschätzung (Kritik am iranischen Regime; der Beschwerdeführer sei zu Unrecht nicht als Flüchtling in der Schweiz anerkannt worden) würden keine einzelfallspezifischen Gründe angeführt. Weiter könne die Echtheit dieser vom Beschwerdeführer produzierten Papiere - von zwei Parteien mit ganz unterschiedlichen Zielsetzungen - offen gelassen werden, da allein die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers keinen Beweis für eine darauf beruhende Gefährdung darstelle. Aus der blossen Mitgliedschaft, der Teilnahme an Anlässen, Standaktionen und Kundgebungen von regimekritischen Organisationen lasse sich nicht schliessen, dass die iranischen Behörden dies zur Kenntnis genommen, geschweige denn, dass sie gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Diese Einschätzung werde durch eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 gestützt. Allein in der Schweiz würden innerhalb eines Jahres unzählige exilpolitische Anlässe stattfinden, von denen anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden kaum möglich sein dürfte, all diese oftmals nicht persönlich identifizierbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. D-4315/2007 Soweit der Beschwerdeführer auf einen mit seinem Namen unterzeichneten Internet-Artikel verweise, könne vorliegend die Frage, ob er diesen Artikel auch tatsächlich geschrieben habe, offen gelassen werden. Das BFM werde immer mehr mit solchen Artikeln konfrontiert, welche einen parolenhaft-polemischen Aufruf zum Sturz des Mullah-Regimes enthielten. Die Beiträge vermöchten daher nicht den Eindruck zu erwecken, hinter diesen stehe als Autor eine Person, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen und über ein persönliches Agitationspotenzial verfüge, welches auch nur ansatzweise zu einer Gefahr für das Regime in Iran werden könnte. Mit ihrer äusseren Erscheinung würden die Artikel hinsichtlich ihres Verfassers zudem in keiner Weise das Bild eines iranischen Staatsbürgers erwecken, der sich - veranlasst durch eine tiefe politische Überzeugung - an die Öffentlichkeit wende. Vielmehr würden diese den Anschein von Beiträgen vermitteln, welche vor allem deshalb im Internet platziert worden seien, um damit einen flüchtlingsrelevanten, vermeintlich erheblichen Nachfluchtgrund zu schaffen. Es müsse jedoch vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass auch die iranischen Behörden - sollten sie von jenen Publikationen überhaupt Notiz genommen haben über das Differenzierungsvermögen verfügten, dies zu erkennen. Aufgrund dieses Artikels müsse der Beschwerdeführer daher nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Nachteilen rechnen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer angeführten Gefährdung wegen seiner Bildhauerei und der Zugehörigkeit zur zoroastrischen Glaubensrichtung sei anzuführen, dass diese Angaben in keiner Weise seinen Ausführungen gegenüber dem BFM entsprechen würden. So habe der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Schwierigkeiten seiner Familie geltend gemacht, obschon diese - wie nun dargelegt werde - seit Generationen Bildhauerei betreibe. In Bezug auf seine Religion habe der Beschwerdeführer in F._______ angegeben, sein Vater sei Sunnite, seine Mutter Schiitin, und er selber wisse nicht, was er sei. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass der Beschwerdeführer über kein eigentliches politisches Profil verfüge. Bezeichnenderweise habe er die gegenüber dem BFM minutiös belegten exilpolitischen Aktivitäten der beschriebenen stereotypen Art erst ab Mitte 2005, also fünf Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz ausgeübt. Insgesamt seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, gemäss welchen im Iran wegen der geltend gemachten Tätigkeiten ein Strafverfahren oder D-4315/2007 andere behördliche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden wären. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2 4.2.1 In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zunächst vor, er leide wegen Kriegserlebnissen seit seiner Kindheit an Stottern, welches sich in Stresssituationen derart verschlechtere, dass eine Konversation kaum mehr möglich sei. Anlässlich der BFM-Anhörung vom 19. Oktober 2006 sei er unter grosser emotionaler Belastung gestanden, weshalb er die Fragen nicht richtig beantworten und namentlich keine ausführlichen Aussagen hinsichtlich seiner subjektiven Nachfluchtgründe zu Protokoll habe geben können. Hinzu komme, dass die Befragung auf Deutsch durchgeführt worden sei, was die Verständigung zusätzlich erschwert habe. Das BFM habe aus ihm unbekannten Gründen einen türkischen Kurden als Übersetzer engagiert, weshalb Verständigungsprobleme aufgetaucht seien. Obwohl sein Deutsch nicht gut genug sei, habe er daher die Fragen ohne Übersetzer beantwortet. Es hätte deshalb mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör eine weitere Anhörung durchgeführt werden müssen. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, bzw. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM äussert sich in einlässlicher Weise zu den D-4315/2007 vom Beschwerdeführer angeführten subjektiven Nachfluchtgründen. Zudem beruht der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Nachfluchtgründe - wie im Übrigen auch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist ferner nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gekommen, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs darstellt. Gegen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs spricht überdies die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Beisein einer Hilfswerkvertreterin sowie einer Begleitperson durch das BFM angehört wurde. Aus dem Beiblatt der Hilfswerkvertreterin und der am Ende des BFM- Protokolls vom 19. Oktober 2006 vom Befrager festgehaltenen Bemerkungen wird ersichtlich, dass die Anhörung - aus welchen Gründen wird nicht angegeben - in deutscher Sprache durchgeführt wurde. Die Verständigung in deutscher Sprache sei akzeptabel gewesen, was vom Beschwerdeführer bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er die Fragen gut verstanden habe. Die Begleitperson habe eingeräumt, dass die Verständigung teilweise schwierig gewesen sei und mehrere Nachfragen nötig gewesen seien. Gemeinsam sei man der Meinung gewesen, dass es nicht nötig oder sinnvoll wäre, eine weitere Anhörung durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, ihm seien die Fragen klar gewesen und er habe alles sagen können, was er habe sagen wollen (vgl. act. B6/4, S. 4 unten sowie Beiblatt Hilfswerkvertreterin [als Anhang zum BFM-Protokoll]). Da dem Beschwerdeführer seine Erklärungen nach Abschluss der Anhörung Satz für Satz vorgelesen wurden und dieser die Vollständigkeit und Korrektheit seiner Ausführungen unterschriftlich bestätigte, muss er sich bei diesen Aussagen behaften lassen und ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs in casu zu verneinen. 4.2.2 Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, das Misslingen der Glaubhaftmachung einer staatlichen Verfolgung vor der Flucht sei gerade „conditio sine qua non“ für die Geltendmachung von Nachflucht- D-4315/2007 gründen. Erst durch das Verlassen des Landes oder ein Verhalten im Ausland werde der Asylgrund und mit ihm das Interesse an Verfolgung durch den Herkunftsstaat im Falle der Rückkehr geschaffen. Auch führe die Kumulation von Vorfluchtgründen und Nachfluchtgründen gerade nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; diese müssten per se eine solche Feststellung rechtfertigen. Nachfluchtgründe seien somit grundsätzlich unabhängig von den geltend gemachten Vorfluchtgründen und deren rechtlicher Beurteilung zu betrachten. Dass das Misslingen der Glaubhaftmachung politischer Verfolgung aus dem ersten Asylverfahren hinzugezogen werde, um zu zeigen, dass auch keine Verfolgungsgefahr wegen Nachfluchtgründen bestehe, erscheine schon aus dogmatischer Sicht problematisch. So sei denn auch der Bekanntheitsgrad der asylsuchenden Person für die Behörden des Herkunftsstaates nur ein Kriterium von vielen, die bei der Frage, ob die Behörden des Heimatstaates von den verbotenen Aktivitäten Kenntnis hätten, zu berücksichtigen seien. Vorliegend sei insbesondere der Grad der Überwachung von Regimegegnern im Ausland zu beachten. Vom Misslingen der Glaubhaftmachung der politischen Verfolgung im Iran auf ein fehlendes Interesse der heimatlichen Behörden an seiner politischen Exilaktivität zu schliessen - wie dies die Vorinstanz in casu angeführt habe - widerspreche sodann dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und dem Sinn und Zweck von Art. 54 AsylG. Der vorinstanzliche Schluss, wonach seine exilpolitischen Aktivitäten für die iranischen Behörden nicht von Interesse seien, da er keine politische Verfolgung im Iran habe glaubhaft machen können, sei daher grundsätzlich nicht nachvollziehbar. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung verfüge er bereits aufgrund seiner regimefeindlichen Tätigkeit in der Schweiz über ein politisches Profil, das die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertige. Dieser Argumentation kann vorliegend nicht gefolgt werden. So hat die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer angeführten Schluss, wonach seine exilpolitischen Aktivitäten für die iranischen Behörden nicht von Interesse seien, da er keine politische Verfolgung im Iran habe glaubhaft machen können, im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht respektive nicht in dieser Form gezogen. Vielmehr hat das BFM in einem ersten Schritt ausgeführt, warum der Beschwerdeführer vor der Ausreise nicht im Visier der iranischen Behörden gestanden haben könne, und daraus den zulässigen Schluss gezogen, dass nicht davon auszugehen sei, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz einer speziellen D-4315/2007 Beobachtung durch die heimatlichen Behörden unterlegen sei. In einem weiteren Schritt wurden anschliessend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten einzeln beleuchtet sowie entsprechend gewürdigt und eine Schlussfolgerung gezogen, in welcher das politische Profil sowie allfällige Hinweise, welche allenfalls geeignet gewesen wären, im Iran wegen der angeführten exilpolitischen Tätigkeiten behördliche Verfahren oder Massnahmen gegen den Beschwerdeführer auszulösen, beleuchtet wurden. Die dementsprechende Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe - unter Verweis auf die in der Lehre und Rechtsprechung dogmatisch korrekte Behandlung von Vorfluchtgründen - ist daher in casu als nicht stichhaltig zu erachten, da sie als Prämisse von einer diesbezüglich so nicht getroffenen Schlussfolgerung des BFM ausgeht. 4.2.3 Ferner bringt der Beschwerdeführer zum Vorhalt, die beigebrachten Dokumente der B._______ und der C._______ seien nicht geeignet, seine Mitgliedschaft zu diesen Organisation zu belegen, vor, dass er selber eine Mitgliedschaft nie behauptet habe. Er beteilige sich lediglich als Sympathisant an den Aktionen dieser beiden Parteien und die beigebrachten Dokumente würden nicht seine Mitgliedschaft, sondern seinen Bezug zu den Parteien und ihrem politischen Programm aufzeigen. Insofern seien die Ausführungen des BFM, wonach die Dokumente zum Beleg der Mitgliedschaft nicht geeignet seien, korrekt. Soweit die Vorinstanz jedoch Zweifel an der Echtheit der beigebrachten Bestätigungen der B._______ und der C._______ schüre, sei entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die Echtheit der Dokumente nicht bestreite. So würden konkrete Fälschungsmerkmale nicht erwähnt. Auch gebe es für die Mutmassung, er könne nicht der Autor des von ihm zu den Akten gereichten Internetartikels sein, keinerlei Anhaltspunkte und diese sei völlig aus der Luft gegriffen. Da die Vorinstanz weder Indizien noch einen Beweis anführe, die zu dieser Schlussfolgerung geführt hätten, habe sie die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt. Diese formellen Einwände sind aber als unbehelflich zu qualifizieren. So liess die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowohl die Frage der Echtheit der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Parteibestätigungen als auch die Frage, ob er tatsächlich den fraglichen Internetartikel geschrieben habe, explizit offen. Anschliessend nahm sie eine Würdigung der Parteivorbringen, in der Annahme einer Mitglied- D-4315/2007 schaft des Beschwerdeführers zur B._______ und zur C._______, vor und verneinte eine aus der blossen Mitgliedschaft entstehende Gefährdung. Hinsichtlich des Internetartikels würdigte die Vorinstanz ferner das Aufkommen von Beiträgen in der Art, wie er vom Beschwerdeführer eingereicht wurde, und schloss daraus, dass aufgrund dieses Artikels nicht mit flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Nachteilen für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ausgegangen werden könne. Mit der sachgerechten Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides hat der Beschwerdeführer vorliegend überdies zu erkennen gegeben, dass er sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Von einer Verletzung der Begründungspflicht und damit einhergehend des rechtlichen Gehörs kann somit insgesamt keine Rede sein. Die beantragte Überprüfung der Sympathisantenstellung des Beschwerdeführers bei den beiden Parteien wird deshalb abgewiesen. 4.3 In materieller Hinsicht hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift fest, insofern sich die Vorinstanz auf die SFH-Länderanalyse stütze, sei zu entgegnen, dass gemäss erwähnter Auskunft der SFH Tätigkeiten wie die Übernahme von Verantwortung für öffentliche Veranstaltungen der Organisationen geeignet sein könnten, die exilpolitisch aktive Person von den massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen abzuheben. Nun habe er nachweislich eine Protestaktion organisiert und die Bewilligung für die Aktion vom Z._______ in D._______ sei auf seinen Namen ausgestellt gewesen. Er könne daher ein geeignetes politisches Profil vorweisen, um das Interesse der iranischen Behörden zu wecken. Zudem sei nie behauptet worden, die iranischen Behörden würden sich bei der Identifikation exilpolitischer Individuen ausschliesslich auf die im Internet publizierten Fotos stützen. So sei es gerichtsnotorisch, dass die iranischen Behörden über ein weit verzweigtes Spitzelsystem im Ausland verfügten, das bis in die exilpolitischen Organisationen reiche und iranische Unternehmen im Ausland sowie die Auslandsvertretungen umfasse. Auf diesem Weg könnten etwa Listen der Mitglieder und Teilnehmer beschafft werden, welche in Verbindung mit den Fotos durchaus eine Identifikation jedes einzelnen Teilnehmers ermöglichten. Weiter spiele die Zahl der dem BFM vorgelegten Internetartikel keine Rolle, weil einzig die Beurteilung der iranischen Behörden und die daraus folgenden Konsequenzen für die Beurteilung einer speziellen exilpolitischen Tätigkeit von Bedeutung sein könnten. Zum Vorhalt, sein Artikel erwecke nicht den Eindruck, von einer Person mit klar definierter op- D-4315/2007 positionspolitischer Vorstellung und persönlichem Agitationspotenzial geschrieben worden zu sein, sei vorweg festzuhalten, dass es sich bei ihm um einen politisch interessierten und engagierten Menschen handle, welcher diesbezüglich eine konkrete Gefährdung in Kauf nehme, indem er sich sogar im Internet als Regimegegner bekenne. Für die Familienangehörigen im Iran stelle dieses Verhalten eine Bedrohung dar, doch stelle der Beschwerdeführer diese persönlichen Interessen hinter das Interesse an einem Wandel im Iran. Diese Tatsachen würden für eine politische Motivation sprechen. Weiter könne durch das iranische Regime nicht zwischen echten und falschen Exilaktivisten unterschieden werden und die Unterscheidung sei als solche unerheblich, da nämlich die politische Exilaktivität unabhängig vom Profil des Aktivisten immer eine Schädigung des Ansehens der iranischen Regierung zur Folge habe. Zudem könne auch eine solche Unterscheidung von den schweizerischen Behörden nicht mit ausreichender Zuverlässigkeit vorgenommen werden, weshalb auf eine solche Unterscheidung gänzlich zu verzichten sei. Innerhalb seiner Angaben zu seinem Glauben seien keine Widersprüche ersichtlich. Seine Mutter sei Schiitin, sein Vater Sunnite, was sich nicht per se widerspreche. Auch seine Aussagen zu seinem eigenen Glauben, wonach er nicht wisse, was er sei, würden den Ausführungen bezüglich seiner Eltern nicht widersprechen. So müsse er nicht zwingend einer der beiden Glaubensrichtungen seiner Eltern angehören. Vielmehr habe er sich schon im Iran für den zoroastrischen Glauben zu interessieren begonnen. Er habe diesen Glauben aufgrund der mangelnden Information im Iran aber erst in der Schweiz richtig kennenlernen und sich von diesem ein Bild machen können. Er sei einer Kirchgemeinde beigetreten und lebe seinen Glauben offen aus beziehungsweise versuche sogar, andere von seinem Glauben zu überzeugen. Hinsichtlich seiner Arbeit als Bildhauer sei vorliegend nur wesentlich, dass die künstlerische Tätigkeit im Ausland im Falle einer Rückkehr zu Problemen führen könne. Dies sei aufgrund des Bilderverbots wohl grundsätzlich zu bejahen. In Kombination mit den anderen Nachfluchtgründen - erhebliches politisches Profil, Abfall vom rechten Glauben und Missionstätigkeit - dürfte die Bildhauerei als zusätzlicher Aspekt von Bedeutung sein, der seine Verfolgung im Falle der Rückkehr noch verschärfen würde. Schliesslich müssten bereits die dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten zur Vermutung führen, dass die iranischen Behörden diese D-4315/2007 zur Kenntnis genommen hätten. Inwiefern bereits heute behördliche Massnahmen seitens der iranischen Behörden gegen ihn ergriffen worden seien, könne naturgemäss nicht gesagt werden. Jedoch hätte er mit grösster Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr eine Befragung über seine exilpolitischen Tätigkeiten - verbunden mit dem Risiko von Misshandlungen - zu gewärtigen. 4.4 4.4.1 Wie den Akten des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers entnommen werden kann, vermochte er keine Vorverfolgung geltend zu machen. So wurden die im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Gründe (Darlegung der Asylgründe des ersten Asylverfahrens) als nicht glaubhaft erachtet (vgl. ARK-Urteil vom 26. Oktober 2004). 4.4.2 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen grundsätzlich die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden stellt indessen das blosse Einreichen eines Asylgesuches durch iranische Staatsangehörige noch keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar. Ebensowenig sind die blosse Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation oder die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen für sich alleine geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; für die Annahme einer Verfolgungsgefahr ist vielmehr eine gewisse, über diese Formen des Protestes hinaus gehende Exponiertheit vorauszusetzen, welche unter anderem in spezifischen öffentlichen Auftritten sowie publizistischen Aktivitäten, namentlich im Verfassen und Publizieren regimekritischer Texte, liegen kann. Im Rah- D-4315/2007 men der vorzunehmenden Einzelfalleinschätzung sind dabei insbesondere Dauer, Kontinuität und Intensität der Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4 S. 364 ff. sowie die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.) 4.4.3 Aufgrund einer eingehenden Prüfung gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Wie hievor bereits erwähnt, konnte der Beschwerdeführer das von ihm vorgebrachte politische Engagement im Iran und auch eine in diesem Kontext stehende Verfolgung durch die iranischen Behörden nicht glaubhaft darlegen. Es kann deshalb - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits zu Recht festhielt ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten ist. Weiter nahm der Beschwerdeführer rund viereinhalb Jahre nach Einreichung seines ersten Asylgesuches aktenkundig - eigenen Angaben zufolge bereits seit Y._______ - erstmals an einer politischen Veranstaltung (Hinweis Veranstaltung) und in der Folge an vielen weiteren solchen Aktionen teil. Zur Stützung seiner exilpolitischen Tätigkeit reichte er mehrere Fotografien von Kundgebungen und Standaktionen iranischer Exilorganisationen ein, an welchen er teilnahm. Indessen ist der Beschwerdeführer auf diesen zwar erkennbar, befindet sich aber auf diesen in keiner exponierten Lage, welche auf eine allfällige bedeutende Funktion in einer der von ihm genannten Organisationen schliessen lassen könnte. Im Weiteren wird der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den erwähnten Fotografien an keiner Stelle namentlich erwähnt. Auch ein mit Eingabe vom 30. September 2009 eingereichtes Foto, welches den Beschwerdeführer, der ein Megaphon in den Händen hält, bei einer Demonstration vor der G._______ in D._______ anlässlich des Jahrestages (genaue Benennung des Jahrestages) zeige, lässt nicht darauf schliessen, dass er dabei eine herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Ebenso lässt die alleinige Tatsache, dass für die Durchführung einer Standaktion die behördliche Bewilligung - nebst einer weiteren Person - auch an den Beschwerdeführer gerichtet wurde, nicht zwingend auf eine bedeutende D-4315/2007 Funktion innerhalb der B._______ respektive der C._______ schliessen. In Bezug auf den von ihm publizierten und zusammen mit einer deutschen Übersetzung zu den Akten gereichten Internetartikel ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Inhalt unter dem Namen des Verfassers nicht über eine allgemeine Kritik am iranischen Regime hinausgeht (vgl. act. B3 Beilage 18). Mittlerweile dürften sich die iranischen Behörden sehr wohl bewusst sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt beziehungsweise intensiviert wird oder, wie vorliegend, überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement und Bewusstsein an sich in einem zweifelhaften Licht erscheinen lässt. Es darf darüber hinaus entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden (vgl. BGVE 2009/28 E. 7.4.3 S. 365 f.). Gesamthaft gesehen kann aufgrund der eingereichten Unterlagen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktenkundig erst nach über vierjährigem Aufenthalt in der Schweiz erstmals eine exilpolitische Tätigkeit aufnahm. Insbesondere ist er in keiner hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig und es bestehen auch keine Anhaltspunkte darauf, dass die iranischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland und angesichts der weiteren Tatsache, dass die zahlreichen, im übrigen friedlichen Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in westlichen Staaten von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten D-4315/2007 Nachteilen zu rechnen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 366 f.). Soweit der Beschwerdeführer auf seine Hinwendung zum Zoroastrismus verweist, was für ihn bei einer Rückkehr in den Iran eine Gefährdung darstelle, ist festzuhalten, dass eine solche Hinwendung respektive Konversion in casu als blosse Behauptung qualifiziert werden muss, da sie durch keinerlei Belege über entsprechende Handlungen des Beschwerdeführers in der Schweiz gestützt wird. Das Gleiche hat für die behaupteten missionierenden Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu gelten. Zudem vermöchte alleine die Hinwendung zum Zoroastrismus, welcher im Iran als Buchreligion angesehen wird und dessen Anhängerinnen und Anhänger gemäss islamischer Theologie nach islamischem Recht (Scharia) mit eingeschränkten Rechten geduldet werden, noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. zum Zoroastrismus auch BVGE 2009/28 E. 7.3.2.1 S. 356 ff.). Überdies vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Bildhauerei sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene nicht zu überzeugen. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene darauf hinweist, dass hinsichtlich seiner Arbeit als Bildhauer vorliegend nur wesentlich sei, dass die künstlerische Tätigkeit im Ausland im Falle einer Rückkehr zu Problemen führen könne, was aufgrund des Bilderverbots wohl grundsätzlich bejaht werden müsse, ist Folgendes entgegenzuhalten: Vor dem Bundesamt erwähnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen (...) mit keiner Silbe eine diesbezügliche Tätigkeit seiner Person oder seiner Vorfahren, sondern betonte stets, als H._______ tätig gewesen zu sein und ein eigenes Geschäft geführt zu haben (vgl. act. A1/12, S. 3; A12/17, S. 3). Es kann daher nicht geglaubt werden, dass es sich bei der angegebenen Tätigkeit als Bildhauer um den "angestammten" Beruf des Beschwerdeführers handeln soll, wie dies auf Seite 5 seines zweiten Asylgesuchs noch angeführt wird. Die entsprechende Bestätigung (vgl. act. B3 Beilage 19) beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers selber und ist unter diesen Umständen als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten. Zudem lässt sich aus den in den vorinstanzlichen Akten liegenden Fotos von der angeblichen Website des Beschwerdeführers nicht zwingend schliessen, dass es sich dabei tatsächlich um seine eigene Website handelt und die darin gezeigten Objekte wirklich von ihm hergestellte Skulpturen respektive Bilder zeigen, weshalb diese Fotos nicht als beweiserheb- D-4315/2007 lich erachtet werden können. Selbst wenn der Beschwerdeführer in seiner Freizeit als Bildhauer tätig wäre, ist nicht davon auszugehen, dass er deswegen in flüchtlingsrelevanter Weise benachteiligt wäre, zumal diese Befürchtungen nicht weiter konkretisiert wurden. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass - auch in einer Kombination der geltend gemachten Tätigkeiten im Exil - vorliegend keine Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer daher zu Recht nicht als Flüchtling anerkannt. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-4315/2007 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Die allgemeine Lage im Iran spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei D-4315/2007 einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. So verfügt er dort über ein intaktes soziales Beziehungsnetz (Mutter und Geschwister), eine 12-jährige Schulbildung, eine abgeschlossene Berufsausbildung als H._______ und entsprechende Berufserfahrung als selbstständiger Geschäftsinhaber, wobei die Werkstatt nach seiner Ausreise von den Angestellten weitergeführt worden sei, weshalb ihm auch in Berücksichtigung des langen Auslandaufenthaltes eine relativ rasche Reintegration möglich und zumutbar ist. Weiter verfügt der Beschwerdeführer in verschiedenen europäischen Ländern über weitere nahe Familienangehörige, welche ihm im Bedarfsfall zumindest finanzielle Unterstützung zukommen lassen können (vgl. act. A12/17, S. 2 f.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). D-4315/2007 Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-4315/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - I._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 24

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