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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2009 D-4313/2006

15 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,153 parole·~36 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung IV D-4313/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juni 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., Kongo (Kinshasa), vertreten durch Afra Weidmann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4313/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (Kongo-Kinshasa), welcher bis Oktober 2002 in der Hauptstadt Kinshasa ansässig und dort als Geschäftsmann tätig gewesen sei – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2003. Er habe sich von seinem damaligen Aufenthaltsort in der Provinz Bandundu (östlich von Kinshasa gelegen) in die Republik Kongo (Kongo-Brazzaville) begeben, wo er sich rund einen Monat bei einem Freund in der Hauptstadt Brazzaville aufgehalten habe. Am 1. August 2003 sei er von dort auf dem Luftweg – ausgestattet mit einem ihm nicht zustehenden Diplomatenpass – via Äthiopien nach Italien gelangt, von wo er am 3. August 2003 in die Schweiz eingereist sei. Am 4. August 2003 reichte er in der Empfangsstelle des damals zuständigen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) in Vallorbe (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM) ein Asylgesuch ein. Am 1. September 2003 fand im Transitzentrum des BFF in Altstätten die Kurzbefragung statt und am 4. September 2003 wurde der Beschwerdeführer von der damals zuständigen kantonalen Behörde einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. B. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, er habe seine Heimat verlassen, weil ihm dort der Tod drohe. Dabei führte er an, die Gründe für seine Ausreise reichten ins Jahr 1999 zurück, wobei er auf mehrere parallele, angeblich aber miteinander in Verbindung stehende Ereignisse verwies. Als Ausgangspunkt seiner Probleme bezeichnete er eine Streitigkeit mit einem Verwandten des Präsidenten Laurent-Desirée Kabila, bei welcher es um einen requirierten Geländewagen gegangen sei. In der Folge sei die Kündigung seines langjährigen Vertrages als ...händler mit der Firma B._______ im Mai 1999 hinzugekommen, was zu mehreren Gerichtsverfahren zwischen ihm und der Firma B._______ geführt habe. Schliesslich sei er im Oktober 2002 aufgrund seiner früheren Kontakte zu Eddy Kapend, dem ehemaligen Adjutanten von Präsident Laurent- Desirée Kabila und angeblichen Drahtzieher des Attentats auf den Präsidenten vom 16. Januar 2001, in Haft gekommen und habe mit seinem Tod rechnen müssen. D-4313/2006 In seinem Vortrag zur Sache berichtete der Beschwerdeführer, wie er sich im ...geschäft über die Jahre vom einfachen Angestellten bis zum selbständigen ...händler hochgearbeitet habe. Angefangen habe er 1981 bei der Firma C._______, deren Geschäfte 1986 von der Firma B._______ übernommen worden seien. Bei der Firma B._______ sei er 1988 vom ... zum Geschäftsführer aufgestiegen und dadurch für mehrere ... [Geschäftsstellen] zuständig gewesen. Nachdem er sich 1991 bei der Firma B._______ als Partner habe einkaufen können, habe er 1993 einen Vertrag als beauftragter Gérant der ... [Niederlassung der Firma B._______] in der Gemeinde X._______ (Kinshasa) erhalten. 1996 habe er diese ... [Niederlassung] durch einen neuen Vertrag als selbstständiger Wiederverkäufer übernehmen können. Seine Geschäftstätigkeit im ....handel sei jedoch abrupt beendet worden, da ihm die Firma B._______ am 27. Mai 1999 plötzlich seinen Vertrag gekündigt habe. Die Kündigung der Firma B._______ stellte der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit einer Streitigkeit zwischen ihm und einem Verwandten des damaligen Präsidenten Laurent-Desirée Kabila. Deren Auslöser sei gewesen, dass ihm anlässlich einer Geschäftsreise in die Provinz Bas Congo im Februar 1999 von Militärs sein Nissan Patrol beschlagnahmt worden sei. Um das Fahrzeug wiederzuerlangen, habe er sich am 17. März 1999 mit einem Brief an den Gouverneur der Provinz Bas Congo gewandt. Das Fahrzeug sei jedoch schon in den Besitz von C._______ gelangt, einem Cousin des Präsidenten, welcher als Kommandant einer Militärbasis in Bas Congo fungiert habe. Da der Gouverneur von Bas Congo gegen diese Person nichts habe ausrichten können, habe sich der Beschwerdeführer am 30. März 1999 mit einem Schreiben direkt an den Präsidenten gewandt und sich dort über die Nichtrückgabe des Geländewagens beschwert. Da er keine Reaktion auf seinen Brief erhalten habe, habe er sich an Colonel Motindo gewandt, welcher mit dem Colonel Kapend, dem Adjutanten von Laurent-Desirée Kabila, zusammengearbeitet habe. Motindo habe sie miteinander bekannt gemacht und der Beschwerdeführer habe Kapend sein Problem mit dem Geländewagen schildern können. Kapend habe daraufhin am 11. Mai 1999 eine schriftliche Weisung an den Kommandanten des Bas Congo gesandt, dieser solle C._______ auffordern, den Geländewagen wieder freizugeben. Der Brief habe jedoch nichts gefruchtet, da C._______ der Meinung gewesen sei, Kapend habe keine Kompetenz um ihm Befehle zu erteilen. Vierzehn Tage später habe ihm (dem Beschwerdeführer) die Firma B._______ den Vertrag gekün- D-4313/2006 digt. Wie er später von einem Kollegen bei der Firma B._______ erfahren habe, hänge diese Kündigung mit seiner Auseinandersetzung mit dem Cousin des Präsidenten um den Geländewagen zusammen. Da eine solche Kündigung nicht rechtens gewesen sei, habe er sich im Juni 1999 schriftlich an die Firma B._______ gewandt, von der Firma B._______ jedoch im Juli 1999 eine negative Antwort erhalten. Daraufhin habe er im August 1999 einen Anwalt konsultiert und im September 1999 gegen die Firma B._______ eine Klage eingereicht. Zeitgleich zu diesen Ereignissen – Ende September 1999 – sei er in Kinshasa verhaftet worden, unter dem Vorwurf, während der Rebellenangriffe im Jahre 1998 die Sicherheit des Staates gefährdet zu habe, indem er trotz bestehender Reserven ... [keine Waren] verkauft habe, was vor dem Hintergrund der damals herrschenden Engpässe zu Aufständen hätte führen können. Er habe sich während einer Woche im Polizeihauptquartier, dem Circo respektive der Inspection Provincial de Police de Kinshasa (IPK), in Haft befunden und sei während dieser Zeit schwer geschlagen, mit einem Messer verletzt und zudem durch einen Militär vergewaltigt worden. Er habe jedoch aus der Haft Verbindung zu seiner Frau aufnehmen können, welche an Colonel Motindo gelangt sei. Motindo sei zu Colonel Kapend gegangen, welcher in der Folge die Entlassung des Beschwerdeführers angeordnet habe. Kapend habe daraufhin vom Beschwerdeführer wissen wollen, ob im Jahre 1998 tatsächlich ... [Waren] zurückbehalten worden sei. Der Beschwerdeführer habe ihm dies bestätigen können; es habe damals eine entsprechende Anweisung von der Firma B._______ existiert, da der ...verkauf zu jener Zeit nicht rentabel gewesen sei. Er habe Kapend diesbezüglich auch Beweise vorlegen können, worauf Kapend beim Militärgerichtshof die Verhaftung von ...-Direktoren [der Firma B._______] veranlasst habe, respektive er von Kapend angehalten worden sei, beim Militärgerichtshof eine Anzeige gegen die Firma B._______ einzureichen. Als Folge davon seien im November 1999 eine ganze Reihe von ...-Direktoren [der Firma B._______] verhaftet worden. Da die Firma B._______ eine multinationale Gesellschaft sei, habe sich die Firma B._______ jedoch aus der Affäre ziehen können und die Direktoren seien nach zwei Tagen wieder freigekommen. Er selbst habe seinen Zivilprozess gegen die Firma B._______ fortgesetzt und diesen Prozess sowohl vor der erster Instanz, dem Tribunal de Grande Instance in ... Kinshasa, als auch vor der zweiten Instanz, dem Tribunal de la Cour d'Appel in ... Kinshasa, gewonnen; im Dezember 2000 sei die Firma B._______ endgültig zu einer Zahlung im Ge- D-4313/2006 genwert von rund 300'000 US-Dollar verurteilt worden. Dabei sei während des laufenden Prozesses, am 30. Dezember 1999, seine Ehefrau entführt, geschlagen und vergewaltigt worden, was der Beschwerdeführer damals als Einschüchterungsmassnahme aufgefasst habe. Mit dem Gerichtsurteil vom Dezember 2000 hätte die Sache eigentlich endgültig entschieden sein sollen. Zum Vollzug des Urteils – zur Zahlung an ihn – sei es jedoch nicht gekommen, da nach einer Intervention eines Beraters des Justizministeriums das Urteil nicht vollzogen worden sei. Vor diesem Hintergrund sei er im März 2001 mit einem Brief an den Justizminister gelangt, mit Kopie an den Präsidenten der Menschenrechtsorganisation DRK, wobei er die unrechtmässige Intervention des Justizministers angeklagt habe. Durch die Blockade des Justizministeriums sei das Urteil schliesslich nie rechtskräftig geworden und die zugesprochene Entschädigung sei ihm nie ausbezahlt worden. Im September 2001, als er an einer Versammlung mit seiner Gebetsgruppe teilgenommen habe, seien er und die anderen Anwesenden von bewaffneten Sicherheitsleuten in Zivil festgenommen worden; sie seien in der Folge während zwei Tagen in einem Militärcamp eingekerkert worden. Am 25. September 2001 sei es zudem zu einem gegen seine damals 11-jährige Tochter M.E. gerichteten Entführungsversuch gekommen; seine Tochter, welche ein katholisches Lycée besucht habe, sei vor der Schule von einem oder mehreren Unbekannten in ein Auto gezerrt und nur aufgrund glücklicher Umstände respektive durch das Eingreifen einer katholischen Schwester, welche den Vorfall zufällig beobachtet habe, und mit Hilfe eines Pfarrers wieder befreit worden. Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse sei er misstrauisch geworden und habe sich zu einem Umzug innerhalb von Kinshasa entschieden; er sei im Oktober 2001 von X._______ nach Y._______ umgezogen. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in dieser Zeit führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach der Vertragsauflösung mit der Firma B._______ weiterhin als Händler tätig gewesen sei, jedoch nicht mehr mit ... gehandelt habe; er habe Schiffe angemietet, sei in andere Provinzen gereist und habe mit ..., ... und ... gehandelt. Nebenbei habe er eine in Kinshasa stationierte ... [Firma] betrieben. Diesen Tätigkeiten sei er bis zu seiner erneuten Festnahme im September 2002 nachgegangen. Im September 2002 sei er in Kinshasa angehalten und zusammen mit einem Kollegen erneut verhaftet worden. Nunmehr sei ihm vom Militär- D-4313/2006 gerichtshof eine Komplizenschaft mit dem Colonel Eddy Kapend beim Attentat auf den Präsidenten vom Januar 2001 vorgeworfen worden. Möglicherweise sei er zu jener Zeit vom Sicherheitsdienst überwacht worden, indes habe er bis zu seiner Festnahme nichts derartiges bemerkt. Beim Militärgerichtshof sei ihm der Brief vorgehalten worden, welcher Kapend an den Kommandanten des Bas Congo gesandt habe, und man habe ihm vorgeworfen, mit Kapend gute Verbindungen gepflegt zu haben. Vom Militärgerichtshof sei zudem auch das alte Dossier betreffend die Zurückhaltung von ... [Waren] wieder ausgegraben worden. Während seiner Haft sei er vom Sekretär von Colonel Alamba, der Chef des Militärgerichtshofes, im Gefängnis besucht worden. Dabei sei angedeutet worden, dass er umgebracht werden solle. Der Sekretär von Alamba habe ihm aber auch gesagt, wenn der Beschwerdeführer Geld habe, so könne er respektive Colonel Alamba etwas für ihn tun. Der Sekretär habe in der Folge 15'000 US-Dollar gefordert, worauf die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Betrag von immerhin 10'000 US-Dollar habe aufbringen können. Es sei davon auszugehen, dass nicht nur der Sekretär, sondern auch dessen Chef Colonel Alamba von diesem Betrag einen Anteil kassiert habe. Er sei daraufhin – nach insgesamt zwei Wochen Haft – im Oktober 2002 freigekommen; er sei um Mitternacht mit Hilfe des Sekretärs aus dem Gefängnis gekommen, habe sich kurz nach Hause begeben und sei anschliessend um zwei Uhr morgens nach ... gefahren. Von ... habe er sich zwei Wochen später nach ... respektive ... (Provinz Bandundu) begeben. Dort habe er sich versteckt gehalten, bis er im Juni 2003 seine Heimat verlassen habe. Anlässlich der Gesuchseinreichung legte der Beschwerdeführer im Original seine Ersatz-Identitätskarte (Attestation de Perte des Pièces d'Identité vom 20. November 2001) und einen Nationalitätenausweis vom 10. April 1999 vor. Ausserdem reichte er als Beweismittel eine umfangreiche Dokumentensammlung zu den Akten, umfassend – neben Fotos und einigen älteren Dokumenten – zur Hauptsache Belege zu den vorstehend erwähnten Briefen (alle Briefe im Original, soweit an den Beschwerdeführer gerichtet, respektive als beglaubigte Kopie, soweit von ihm an Behörden versandt). Ausserdem legte er eine Kopie des vorerwähnten Urteils in Sachen Firma B._______ vom 28. Dezember 2000 vor. C. Mit Eingaben vom 20. Juli 2004 und vom 12. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer beim BFF respektive beim BFM einlässliche ärztli- D-4313/2006 che Berichte vom 28. Oktober 2003, vom 7. Januar 2004 und vom 8. Juli 2004 zu den Akten. Darin wird über eine Erkrankung des Beschwerdeführers an einem Morbus Behçet (Morbus Adamantides- Beçet, eine schubweise verlaufende Immundefekt-Krankheit aus dem rheumatischen Formenkreis) und das Vorliegen einer Osteoporose (übermässig rascher Abbau der Knochensubstanz und -struktur) sowie einem Augenleiden, namentlich zentrale Katarakte beidseits (Grauer Star; Trübung der Augenlinsen) zufolge chronischer Steroideinnahme (langzeitiger Einnahme von Rheuma-Medikamenten) berichtet. In den ärztlichen Berichten wurden ferner Mutmassungen über das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung angebracht. Mit Eingabe vom 9. März 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons Schwyz vom 3. März 2005 zu den Akten, worin bestätigt wird, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 15. Juni 2004 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 – eröffnet am 23. Mai 2005 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. In seiner Entscheidbegründung erklärte das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdungslage als unglaubhaft, wobei es anführte, in dessen Angaben seien Widersprüche auszumachen und dessen Ausführungen seien in zentralen Punkten realitätsfremd. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verhaftung im Jahre 2002 bezeichnete es zudem als unsubstanziiert. In seinen weiteren Erwägungen erklärte das BFM die behördlichen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Rückbehaltung von ... [Waren] als flüchtlingsrechtlich nicht relevant, wobei es ausführte, dabei habe es sich offensichtlich um eine Untersuchung eines strafrechtlichen Tatbestandes und damit um einen rechtsstaatlich legitimen Akt gehandelt. Als ebenfalls flüchtlingsrechtlich nicht relevant erkannte es die Kündigung des Werkvertrages durch die Firma B._______, da diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgungsmotivation der Behörden zu erkennen sei. Schliesslich erklärte das BFM die vom Beschwerdeführer für die Jahre 1999 bis 2001 geltend gemachten Ereignisse als nicht ausreiserelevant und betreffend die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel merkte es an, dass damit keine konkrete asylrechtlich relevante Gefährdungslage belegt werde. Im seinen weiteren Erwägungen erklärte das BFM D-4313/2006 den Vollzug der Wegweisung nach Kongo-Kinshasa als zulässig, auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Erkrankungslage als zumutbar und schliesslich auch als möglich. E. Gegen den Entscheid des BFM reichte der Beschwerdeführer am 22. Juni 2005 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Ausserdem ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. In seiner Eingabe hielt der Beschwerdeführer an seinen Gesuchsvorbringen fest und machte vorab geltend, von Seiten des BFM seien die von ihm eingereichten Beweismittel in keiner Weise gewürdigt worden, das BFM habe es ferner unterlassen, seine Angaben zu überprüfen und vom BFM sei der politische Zusammenhang der Affäre gänzlich ausgeblendet worden. Richtig sei, dass er als erfolgreicher Geschäftsmann ein Unrecht erlitten, er sich daraufhin mit hochgestellten Persönlichkeiten angelegt und in der Folge in ebensolchen Kreisen wiederum Unterstützung gefunden habe. Seine Kontakte seien mit den vorgelegten Beweismitteln lückenlos belegt. Die vorinstanzlichen Vorhalte betreffend angebliche Widersprüche in seinen Ausführungen erklärte er dabei unter Hinweis auf die entsprechenden Aktenstellen als nicht stichhaltig und den Vorhalt der Realitätsfremdheit seiner Vorbringen unter Berufung auf die in Kinshasa herrschenden Verhältnisse als unbegründet. Unter Verweis auf seine Klage gegen C._______ vom 30. März 1999, welche nicht nur an den Präsidenten, sondern an eine ganze Reihe von Personen gegangen sei, machte er geltend, dass aufgrund seiner regimekritischen Äusserungen nicht erstaune, dass er andauernd Repressionen ausgesetzt worden sei. Im Übrigen warf der Beschwerdeführer dem BFM unter Verweis auf diverse Punkte im angefochtenen Entscheid eine nachlässige Entscheidredaktion vor. Im seinen weiteren Ausführungen erklärte der Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug aufgrund seiner schwerwiegenden Erkrankung an einer seltenen Autoimmunkrankheit, welche bestimmte Therapien erfordere und deren in seiner Heimat erfolgten Fehlbehandlung bereits Schäden bei ihm hervorgerufen habe, als unzumutbar. D-4313/2006 Seiner Eingabe legte er als Beweismittel unter anderem mehrere Presseberichte bei, namentlich betreffend Colonel Kapend und Colonel Motindo, welche am 7. Januar 2003 vom Militärgerichtshof in Kinshasa zum Tode verurteilt worden seien, sowie betreffend Colonel Alamba, dem ehemaligen Chefankläger jenes Militärgerichtshofes, welcher aufgrund eigener massiver Vergehen am 5. Oktober 2004 seinerseits zum Tode verurteilt worden sei. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 27. Juni 2005 wurde dem Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht implizit entsprochen, indem für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. G. Nach Einladung zum Schriftenwechsel hielt das BFM in seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2005 – unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen – am angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2005 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel verschiedene Gerichtsakten nach, welche im September 2006 von seinem Rechtsanwalt beim zuständigen Gericht einverlangt worden seien. Diese Akten betrafen namentlich ein gegen verschiedene Mitarbeiter der Firma B._______ geführtes Strafverfahrens wegen der Rückbehaltung von ... [Waren], welches am 19. November 1999 angehoben worden war und mit richterlichem Beschluss vom 30. März 2000 wieder eingestellt wurde. Ferner betrafen sie einen im Nachgang zu diesem Verfahren von den Betroffenen und die Firma B._______ gegen den Beschwerdeführer angehobener Zivilprozess, weil dieser im vorgenannten Verfahren am 22. November 1999 zu Unrecht eine Aussage gegen die Firma B._______ gemacht habe, welche zur Verhaftung von ...-Angestellten [der Firma B._______] geführt habe. Gemäss den vorgelegten Unterlagen sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde er am 21. November 2001 in dieser Sache zu einer Entschädigungszahlung verurteilt. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer die beglaubigte Kopie einer von ihm am 26. Juni 2001 an verschiedene Behörden gerichtete Eingabe zu den Akten, in welcher er sich über die Blockierung der ihm zugesprochenen Entschädi- D-4313/2006 gungszahlung von der Firma B._______ beklagte. In Zusammenhang mit den nachgereichten Beweismitteln führte seine Rechtsvertreterin aus, was als höchst komplizierte Rechtsgeschichte erscheine zeige auf, dass sich der Beschwerdeführer mit allzu mächtigen Gegnern angelegt habe. Zudem werde ersichtlich, dass das den Beschwerdeführer betreffende Dossier durchaus noch vorhanden sei und er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat massiv gefährdet wäre. I. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 von der ARK übernommen hatte, liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 5. Dezember 2007 einen ärztlichen Kurzbericht vom 23. November 2007 sowie ein persönliches Schreiben vom 15. Februar 2007 nachreichen. In der Eingabe wurde ferner ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin beim Sozialpsychiatrischen Dienst in Behandlung befinde. Im Rahmen der Eingabe machte die Rechtsvertreterin unter Verweis auf den Inhalt des persönlichen Schreibens des Beschwerdeführers geltend, die politischen Probleme des Beschwerdeführers in seiner Heimat beständen weiter, namentlich sei es zu einer Hausdurchsuchung bei der Familie des Beschwerdeführers gekommen, bei welcher weiteres belastendes Material gefunden worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest- D-4313/2006 stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass in den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers – anders als vom BFM erwogen – kaum konkrete Widersprüche oder Ungereimtheiten auszumachen sind. Der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers erscheint zwar als umfangreich und bis zu einem gewissen Grad auch als verschlungen, massgebliche Lücken lassen sich indes nicht feststellen. Gerade auch die Komplexität der Vorbringen spricht für deren Glaubhaftigkeit, zumal deutlichere Widersprüche zu erwarten gewesen wären, hätte der Beschwerdeführer das Vorgebrachte nicht tatsächlich erlebt. Auch finden sich im Sachvortrag zahlreiche Details und Realkennzeichen. D-4313/2006 Schliesslich werden die Vorbringen in vielen Einzelheiten durch eine ganze Serie von Beweismitteln gestützt, deren Echtheit von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wurde. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz können die Schilderungen des Beschwerdeführers im Weiteren auch nicht ohne weiteres als realitätsfremd bezeichnet werden; die vom Beschwerdeführer eingebrachten Elemente – namentlich auch die geltend gemachte Haft im Herbst 2002 und die angeblichen Umstände der damaligen Haftentlassung durch Bestechung – lassen sich in ein nachvollziehbares Gesamtbild fügen. Indessen fällt auf, dass der Beschwerdeführer gerade zu den geltend gemachten Verhaftungen keine Beweismittel eingereicht hat und er diesbezüglich nur oberflächliche Ausführungen machte. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob die Ereignisse sich in jedem Detail so zugetragen haben wie geltend gemacht – da wie nachfolgend ausgeführt – nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen ist. 3.2 3.2.1 In seinem Sachverhaltsvortrag beruft sich der Beschwerdeführer auf eine ganze Kaskade von Ereignissen, welcher nach seiner Ansicht in ihrer Gesamtheit flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Dieser Sichtweise ist indes nicht zu folgen, auch wenn die vorgebrachten Ereignisse in einer zeitlichen Abfolge stehen und auch – wenigstens teilweise – untereinander in einem Bezug stehen. 3.2.2 Zum geltend gemachten Ursprung der Probleme des Beschwerdeführers – der Verlust seines Geländewagens anlässlich einer Geschäftsreise im Februar 1999 – ist vorab festzuhalten, dass es sich dabei nicht um einen asylrechtlich relevanten Nachteil handelt. Die geltend gemachte Nichtrückgabe des Fahrzeugs ist weder als genügend intensiv zu erkennen noch erfolgte sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv. Das Ereignis erweist sich bei objektiver Betrachtung als blosser Diebstahl, begangen durch einen Machtmissbrauch von Seiten eines Militärkommandanten. Der Beschwerdeführer will sich gegen den Diebstahl seines Geländewagens durch den Kommandanten C._______ durch eine Intervention bei verschiedensten politischen Instanzen zur Wehr gesetzt haben (unter anderem durch einen Kontakt zu Eddy Kapend, dem damaligen Adjutanten des Präsidenten Laurent-Desirée Kabila), was den mit dem D-4313/2006 Präsidenten verwandten C._______ erzürnt und zu Retorsionsmassnahmen veranlasst habe. So sei der Beschwerdeführer, weil er sich gewehrt habe, gezielt das Opfer unrechtmässiger Machenschaften geworden, indem der Cousin des Präsidenten veranlasst habe, dass dem Beschwerdeführer sein Handelsvertrag mit der Firma B._______ gekündigt worden sei. Es kann im Resultat offen bleiben, ob die von der Firma B._______ ausgesprochene Kündigung tatsächlich das Resultat eines erneuten Machtmissbrauchs von C._______ war, da sich auch dieses Ereignis bei objektiver Betrachtung nicht als ein asylrechtlich hinreichend intensiver Eingriff erweist. So mag der Beschwerdeführer durch den Abbruch der eingespielten Handelsbeziehung zu der Firma B._______ zwar einen herben finanziellen Rückschlag erlitten haben, in seinem weiteren wirtschaftlichen Fortkommen – nunmehr als Händler von ... [andere Waren] und zusätzlich als Inhaber einer ... [Firma] in Kinshasa – sah er sich jedoch nicht beeinträchtigt. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer nach dem Frühjahr 1999 nochmals ins Visier von C._______ geraten wäre. Die weiteren Ereignisse – insbesondere die in der Folge länger dauernde Auseinandersetzung mit der Firma B._______ (vgl. nachfolgend) – mögen zum geltend gemachten Grundereignisse zwar einen historischen Bezug aufweisen, auf einen fortdauernden inhaltlichen Zusammenhang lässt sich demgegenüber nicht schliessen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Militärkommandanten C._______ im Mai 1999 ihren endgültigen Abschluss fand. Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe sich auch noch später vor Behelligungen jenes Militärkommandanten zu fürchten gehabt, besteht aufgrund der Akten nicht. 3.2.3 Die am 27. Mai 1999 erfolgte Vertragskündigung führte gemäss den vorgelegten Beweismitteln zu einem langen Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma B._______. Dabei geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor, dass er sich gegen die Kündigung von Seiten seines bisherigen Handelspartners mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen konnte. Seinen Angaben zufolge verklagte er die Firma B._______ im September 1999 vor einem ordentlichen Zivilgericht, was schliesslich am 28. Dezember 2000 zum Zuspruch einer überaus hohen Schadenersatzzahlung geführt habe. Diese Schilderungen lassen darauf schliessen, dass es dem Beschwerdeführer D-4313/2006 durchaus möglich war, in Kinshasa zur Wahrung seiner Rechte auf einen grundsätzlich funktionierenden Justizapparat zurückzugreifen. Der Beschwerdeführer macht in Zusammenhang mit diesem Verfahren geltend, seine Ehefrau sei Ende 1999 entführt, geschlagen und vergewaltigt worden, was er damals als Einschüchterungsmassnahme aufgefasst habe. Er macht damit ein Ereignis von erheblicher schwere geltend. Dennoch ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer offenbar von daher nicht von der Durchsetzung seiner Rechte in seinem Forderungsprozess gegen die Firma B._______ abgehalten wurde. Auf der anderen Seite war er nicht in der Lage, das geltend gemachte Ereignisse – über blosse Mutmassungen hinaus – stichhaltig mit dem laufenden Prozess gegen seinen vormaligen Handelspartner in Verbindung zu bringen. Ein „schmutziges Vorgehen“ im Verlauf eines Verfahrens mit hohem Streitwert mag zwar als vorstellbar erscheinen, ein solcher Sachverhalt ist indes auch vor dem Hintergrund der vormals in Kinshasa herrschenden Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen. Eine staatliche direkte oder indirekte Beteiligung an diesen Machenschaften wurden sodann weder geltend gemacht noch lassen sie sich aus den Akten erkennen. Der Beschwerdeführer muss sich denn auch vorhalten lassen, dass er sich diesbezüglich nicht um staatlichen Schutz bemüht hat. Aufgrund der vorliegenden Akten kann dem geltend gemachten Vorfall von Ende 1999 keine weitergehende Bedeutung zugemessen werden. Der Beschwerdeführer macht in Zusammenhang mit dem Prozess gegen die Firma B._______ ferner geltend, zum Vollzug des Urteils vom 28. Dezember 2000 – also zur Zahlung der ihm zugesprochenen Entschädigung – sei es aufgrund einer unzulässigen Intervention des Justizministeriums vom Frühjahr 2001 nie gekommen. Er führt an, er habe sich im März 2001 schriftlich bei mehreren Instanzen über die Blockierung beklagt, und er verweist zusätzlich auf einen an verschiede Instanzen adressierten Brief von Ende Juni 2001, in welchem er die Blockierung seiner Forderungen gegen die Firma B._______ unter anderem aufgrund einer Einflussnahme des Staatspräsidenten monierte. Das Vorbringen einer unzulässigen Intervention vermag indes aufgrund der weiteren Akten nicht zu überzeugen. Aufgrund der am 9. Oktober 2006 nachgereichten Beweismitteln und der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass im Verlauf des Jahres 2001 die Kläger- und Beklagtenrolle zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma B._______ wechselte. Soweit ersichtlich wurde nunmehr der Beschwerdeführer im Rahmen eines Zivil- D-4313/2006 prozesses – wegen einer angeblich haltlosen Anzeige gegen die Firma B._______ (vgl. dazu nachfolgend) – mit einer hohen Schadenersatzforderung konfrontiert, was seinen Angaben zufolge am 21. November 2001 mit seiner Verurteilung zu einer entsprechenden Zahlung geendet habe. Vom Beschwerdeführer wurde geltend gemacht, im September 2001 seien er und andere von bewaffneten Sicherheitsleuten in Zivil festgenommen und für zwei Tage in einem Militärcamp inhaftiert worden. Zusätzlich sei es Ende September 2001 zu einem gegen seine damals 11-jährige Tochter gerichteten Entführungsversuch gekommen. Der Beschwerdeführer will auch diese beiden Ereignisse als Einschüchterungsversuche verstanden wissen, was jedoch nicht zu überzeugen vermag. Die geltend gemachte zweitägige Inhaftierung macht aufgrund seiner Schilderungen einen erratischen Eindruck; das Ereignis lässt sich in keinen konkreten Zusammenhang bringen und dem Beschwerdeführer scheint aus der kurzen Haft kein Nachteil erwachsen zu sein. Von einem gesteuerten Ereignis kann auch beim geltend gemachten Entführungsversuch nicht ausgegangen werden, reichte zur Verhinderung der Entführung die Intervention einer katholischen Schwester sowie eines Pfarrers. Dieser Hintergrund lässt nicht auf ein professionelles und zielgerichtetes Vorgehen schliessen. Angesichts der offenbar guten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers scheint der geltend gemachte Entführungsversuch vielmehr einen rein strafrechtliche Hintergrund gehabt zu haben. Nachdem der Entführungsversuch zudem direkt vor einer Privatschule stattgefunden haben soll, wo vermutungsweise viele Kinder von vermögenden Eltern anzutreffen waren, scheint im Weiteren als fraglich, ob nicht von Seiten von Kriminellen versucht wurde, irgend ein Kind vermögender Eltern zu ergreifen, zwecks Forderung von Lösegeld. Die geltend gemachten Vorfällen vom Herbst 2001 lassen im Resultat kein zielgerichtetes Vorgehen erkennen, weshalb auch diesen Ereignissen keine weitergehende Bedeutung zuzumessen ist. Betreffend die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma B._______ muss davon ausgegangen werden, dass sich die Parteien von Herbst 1999 bis Ende 2001 gegenseitig mit Klagen eindeckten, was schliesslich zu einer Pattsituation führte. Soweit ersichtlich konnte keine der Parteien ihre finanziellen Forderungen durchsetzen, womit die Sache letztlich im Sand verlaufen sein dürfte. Auf einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt lässt der Widerstreit um Entschädigungszahlungen nicht schliessen; es ist weder ein relevantes D-4313/2006 Motiv erkennbar noch lässt sich in diesem Zusammenhang ein Moment von beachtlicher Intensität festmachen. 3.2.4 Vom Beschwerdeführer wurde im Weiteren angeführt, er sei Ende September 1999 in Kinshasa inhaftiert worden unter dem Vorwurf, im Jahre 1998 ... [Waren] zurückbehalten zu haben, was die Sicherheit des Staates gefährdet habe. Dabei führte er an, er habe in der fraglichen Zeit tatsächlich ...[keine Waren] verkauft, allerdings auf eine entsprechende Weisung von der Firma B._______ hin. Diese Schilderungen lassen nicht darauf schliessen, die Verhaftung des Beschwerdeführers sei aus einem asylrechtlich relevanten Motiv erfolgt. Anlass zur Annahme, der Staat sei im Sinne eines Politmalus gegen ihn strafrechtlich vorgegangen, besteht von daher nicht. In Zusammenhang mit der Verhaftung von Ende September 1999 brachte der Beschwerdeführer jedoch vor, er sei während seiner einwöchigen Haft im Polizeihauptquartier von Kinshasa massiv misshandelt worden. Dabei sind die geltend gemachten Übergriffe (er sei geschlagen, mit einem Messer verletzt und zudem durch einen Soldaten vergewaltigt worden) zwar als erheblich zu taxieren, aufgrund der Akten erscheinen die Nachstellungen während der Haft indes als ein isoliertes Einzelereignis, welches mit der Entlassung des Beschwerdeführers (eigenen Angaben zufolge auf Intervention von Eddy Kapend) seinen Abschluss fand. Auch hier hat es der Beschwerdeführer unterlassen, gegen die in Haft erlittenen Nachteile vorzugehen, was ihm unter den gegebenen Umständen, stand er doch unter dem Schutz des Eddy Karpend, durchaus zuzumuten gewesen wäre. Hinweise auf ein fortdauerndes Verfolgungsinteresse des Staates sind sodann nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer sah sich nach diesem Vorfall offenkundig nicht zu einer Ausreise aus seiner Heimat veranlasst. Seinen Angaben zufolge entkam der Beschwerdeführer aus der Haft, nachdem es ihm gelungen war, ein zweites Mal einen Kontakt zu Eddy Kapend herzustellen. Der damalige Adjutant des Präsidenten habe seine Beziehungen ausgespielt und die Freilassung des Beschwerdeführers erwirkt. Der Beschwerdeführer scheint im Gegenzug von Kapend angehalten worden zu sein, nunmehr gegen die Firma B._______ eine Anzeige wegen der Rückhaltung von ... [Waren] in Zeiten einer Krise einzureichen. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Kapend damit eigenen Zwecke verfolgte, wofür namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten kurzzeitige Inhaftierung von mehreren ...-Direktoren [der Firma B._______] im November 1999 spricht. Gemäss den vom Beschwerdeführer am 9. Oktober 2006 D-4313/2006 nachgereichten Beweismitteln wurde das Strafverfahren gegen verschiedene Mitarbeiter der Firma B._______ bereits am 30. März 2000 wieder eingestellt. Das Verfahren gegen die Firma B._______ verlief somit im Sande und führte zu keinen Verurteilungen. Ein asylrechtlicher Nachteil entstand dem Beschwerdeführer daraus jedoch nicht. Daran ändert auch nichts, dass – soweit ersichtlich – die Einstellung jenes Verfahrens im folgenden Jahr die Grundlage für den von der Firma B._______ gegen den Beschwerdeführer angestrengten Forderungsprozess war (vgl. oben). 3.2.5 Nach seinem Umzug von Kinshasa-X._______ nach Kinshasa- Y._______ verblieb der Beschwerdeführer von Oktober 2001 bis September 2002 unbehelligt mit seiner Familie in seiner Heimat, wo er seinen Geschäften nachging. Im September 2002 sei er schliesslich erneut festgenommen worden, wobei er in Zusammenhang mit dem Mord am Präsidenten gebracht worden sei. Zusätzlich habe man ihm erneut die Sache mit der Rückbehaltung von ... [Waren] vorgehalten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der damals zuständige Chefankläger Colonel Alamba auf die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und Eddy Kapend stiess und daraufhin tatsächlich eine Verhaftung des Beschwerdeführers angeordnet hat. Unwahrscheinlich ist jedoch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchungen tatsächlich ernsthaft verdächtigt worden wäre. Die Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und Eddy Kapend, der später zum Tode verurteilt wurde, war äusserst oberflächlich; sie beschränkte sich gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers auf einen Kontakt im Frühjahr 1999 (in Sachen Geländewagen) und einen nochmaligen Kontakt im Herbst 1999 (in Sachen Haftentlassung). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ernsthaft mit dem Komplott gegen den Präsidenten hätte in Verbindung gebracht werden sollen. Diese Sichtweise wird denn auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach nur zwei Wochen wieder aus der Haft entlassen wurde. Zwar haben sich der Colonel Alamba und sein Sekretär dabei allenfalls persönlich bereichert, indem sie dem Beschwerdeführer Bestechungsgelder abnahmen. Dies dürfte ihnen umso leichter gefallen sein, wenn dem Beschwerdeführer zuvor – wie von ihm geschildert – seine Ermordung in Aussicht gestellt wurde. Zu einer Entlassung wäre es jedoch kaum gekommen, wenn gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ernsthafte Verdachtsmomente bestanden hätten. Auf ein fortdauerndes Verfolgungsinteresse des Staates lässt sich von daher nicht schliessen und der Beschwerdeführer D-4313/2006 liess sich nach seiner Entlassung aus der Haft auch mehr als ein halbes Jahr Zeit, bevor er seine Heimat verliess. 3.2.6 Auf Beschwerdeebene wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, im Jahre 2005 sei das Haus seiner Familie durchsucht worden und man habe belastendes Material gefunden. Die Natur des angeblich belastenden Materials wurde indes nicht konkretisiert und es lässt sich auch aus den Akten nichts erkennen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen lassen weder die kurzen Kontakte zu Eddy Kapend noch der einmalige Kontakt zu Colonel Alamba, der offenbar in der Zwischenzeit eines Mordes an einem hohen Politiker beschuldigt und ebenfalls zum Tode verurteilt worden ist, die behaupteten Nachforschungen von staatlicher Seite als plausibel erscheinen. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene erscheinen umso fragwürdiger, als dass die angebliche Durchsuchung der Familienwohnung Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden haben soll. An dieser Stelle kann nochmals darauf verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung im Herbst 2002 noch monatelang in seiner Heimat verblieb, offenbar ohne dass nach ihm gesucht worden wäre. 3.3 Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar vom Frühjahr 1999 bis zum Herbst 2002 in verschiedene Konflikte involviert war, darunter auch in Konflikte mit hochrangigen Militärs, und dass er daraus auch gewisse persönliche Nachteile erlitten hat. Von einer Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen lässt sich jedoch auch bei einer Gesamtbetrachtung der Ereignisse nicht schliessen. Die verschiedenen Handlungsstränge weisen zwar gewisse Bezüge zueinander auf, erscheinen jedoch als jeweils abgeschlossene Etappen und lassen keinen inneren und insbesondere fortdauernden Zusammenhang erkennen. Als zusätzliche persönliche Belastungsmomente für den Beschwerdeführer anzuerkennen, sind die vorstehend als singuläre Ereignisse erkannten Vorfälle; auch die Erkrankung des Beschwerdeführers muss ein für ihn zunehmend belastendes Moment gewesen sein (vgl. dazu nachfolgend). Es lässt sich jedoch insgesamt nicht schliessen, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen zu gewärtigen gehabt, und eine aktuelle Gefährdungslage ist aufgrund der vorliegenden Akten ebenfalls auszuschliessen. Auf Erwägungen zu den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers kann verzichtet werden, da sie zu keinen anderen Schlüssen führen können. D-4313/2006 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Abweisung des Asylgesuches ist daher zu bestätigen. 4. 4.1 Nachdem die Abweisung des Asylgesuches im Resultat zu Recht erfolgt ist und der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel besitzt oder beanspruchen kann, ist auch die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Vor diesem Hintergrund verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob auch der Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 4.3 Gemäss Rechtsprechung der ARK, welche das Bundesverwaltungsgericht weiterführt, sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die dort zitierte Bestimmung über die vorläufige Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage i.S. von Art. 44 Abs. 3 AsylG per 1. Januar D-4313/2006 2007 aufgehoben worden ist). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 4.4 Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. dazu Art. 83 Abs. 4 AuG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimatoder Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellt (EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223; Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 668). Neben einer konkreten Gefährdung können indes auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung im Einzelfall – aus humanitären Überlegungen – als nicht zumutbar erscheint. Entsprechend kommt den Asylbehörden im Rahmen der Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG ein Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 m.w.H., wobei zu berücksichtigen ist, dass die dort zitierte Bestimmung von Art. 14a Abs. 4 ANAG in das heute geltende AuG überführt wurde). 4.5 Den Akten zufolge leidet der Beschwerdeführer unter einer sehr seltenen und schweren unheilbaren Autoimmunkrankheit, Morbus Behçet. Behandelt wird der Beschwerdeführer mit dem Medikament Immurek und regelmässige Kontrollen der Blutwerte, regelmässige Kontrollen der Haut und Excisionen verdächtiger Läsionen sind nötig. Der Beschwerdeführer ist auf weitere Medikamente angewiesen, die je nach Reaktionen verändert oder angepasst werden. Eine falsche Behandlung hat gefährliche und schwerwiegende Konsequenzen und der Beschwerdeführer hat aufgrund einer falschen Behandlung im Heimatstaat bereits irreversible Schäden erlitten. Eine fehlende Behandlung könnte die Erblindung, Encephalopathie, Hirnnervenbefall, Meningits, arterielle Aneurysmen und Venenthrombosen zur Folge haben (vgl. zum Ganzen Arztberichte von Dr. med. C. Bavaud vom 8. Juli 2004 sowie von Dr. D. Winkler, Oberarzt im Spital Triemli Zürich, vom 23. D-4313/2006 November 2007). Auf die Nachforderung neuerer Arztberichte kann im Sinne der Prozessökonomie verzichtet werden, nachdem von der Unheilbarkeit der Krankheit und damit von einer lebenslang nötigen medizinischen Behandlung auszugehen ist. 4.6 Die medizinische Versorgung in Kongo weist zahlreiche Lücken auf. Dementsprechend ist bei der Wegweisung von Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen Zurückhaltung geboten (vgl. EMARK 2004 Nr. 33). Auch in den vergangenen Jahren haben sich weder die medizinische Versorgung noch die sozio-ökonomische Lage wesentlich verbessert. Politische Instabilität und bewaffnete Konflikte, mangelnder Unterhalt und fehlende Investitionen, Korruption und Abwanderung des medizinischen Fachpersonals haben zum Zerfall des öffentlichen Gesundheitswesen beigetragen. Für die kongolesische Regierung scheint das Gesundheitssystem denn auch nicht prioritär zu sein; 2008 wurden dem Gesundheitsbereich lediglich 2,5 % des Staatsbudgets zugesprochen. Als Folge davon ist der Zustand der meisten öffentlichen Spitäler des Landes desolat und selbst in Kinshasa fehlen in öffentlichen Spitälern wichtige technische Geräte. Auf eine Bevölkerung von 60 Millionen Menschen kommen lediglich 5800 Ärzte. Immer wieder kommt es zu Streiks von Angestellten des Gesundheitswesens, da die Arbeitsbedingungen prekär und die Löhne tief sind. Zwar ist die Situation in privaten Kliniken vergleichsweise besser als in öffentlichen, dennoch sind auch hier die Möglichkeiten beschränkt. 4.7 Diesen Erwägungen entsprechend ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, in seinem Heimatstaat eine genügende Behandlung zu erlangen, was schwerwiegende Konsequenzen wie Invalidität bis hin zum Tod nach sich ziehen würde. Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen finanziell gut gestellten Geschäftsmann, dennoch kann aber angesichts der Komplexität und Seltenheit der Krankheit nicht von einer lückenlosen und adäquaten Versorgung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer wurde denn auch in der Vergangenheit falsch behandelt, mit für ihn schwerwiegenden Konsequenzen. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung im Falle des Beschwerdeführers unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist und er daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist. D-4313/2006 4.8 Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4 AuG aufgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a-c AuG auszuschliessen wäre. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betrifft. Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Mai 2005 wird demnach – soweit die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend – aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens im Asylpunkt – wären dem Beschwerdeführer praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Von einer Kostenauflage ist jedoch – in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – abzusehen. 6.2 Nachdem der Beschwerdeführer teilweise – hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges – mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist dem vertretenen Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Von der Rechtsvertreterin wurde zu Beginn des Verfahrens eine Kostennote eingereicht wonach als Entschädigung pauschal Fr. 300.-- eingefordert werden. Seither ist es zu weiteren Schriftenwechseln gekommen, dessen Aufwand sich jedoch von Amtes wegen abschätzen lässt. Insgesamt ist zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- zuzusprechen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-4313/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfügung des BFM vom 20. Mai 2005 wird – soweit die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend – aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 23

D-4313/2006 — Bundesverwaltungsgericht 15.06.2009 D-4313/2006 — Swissrulings