Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4312/2015
Urteil v o m 2 3 . Dezember 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N _______.
D-4312/2015 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, ihren Heimatstaat am 20. September 2012 und begaben sich in die Türkei. Von Istanbul aus gelangten sie am 24. Oktober 2013 auf dem Luftweg legal in die Schweiz, wo sie am 18. November 2013 um Asyl nachsuchten. Am 29. November 2013 fanden die Kurzbefragungen der Beschwerdeführenden statt und am 15. September 2014 wurden sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, im Jahr 2011 sei der Beschwerdeführer das erste Mal vom syrischen Sicherheitsdienst zu Hause aufgesucht worden. Die Leute vom Sicherheitsdienst hätten ihn an einen unbekannten Ort gebracht, wo sie ihn verhört und geschlagen hätten. Eigentlich hätten die syrischen Behörden seinen Bruder gesucht und von ihm Informationen über diesen erlangen wollen. In der Folge seien die Behörden immer wieder zu ihm gekommen und hätten ihn dieser Prozedur unterzogen. Zu Beginn des Jahres 2012 hätten er und seine Familie deswegen den Wohnort gewechselt und seien nach F._______ gezogen, wo sie in einem Mietshaus gelebt hätten, welches im Juli 2012 von Unbekannten überfallen worden sei. Danach habe er beschlossen, Syrien zu verlassen. Im August 2012 sei er mit seiner Familie legal in die Türkei ausgereist und im selben Monat – wegen der schlechten Lage in dem Flüchtlingslager, in welchem er sich in der Türkei aufgehalten habe – nach Syrien zurückgekehrt, wo er sich in ein Haus in G._______ am Rande von H._______ habe zurückziehen wollen, welches er vorher gekauft habe. Dieses Haus sei jedoch während ihrer Abwesenheit zerstört worden, weshalb er und seine Familie für kurze Zeit bei den Eltern seiner Ehefrau untergekommen seien. Am 20. September 2012 hätten er und seine Familie sich wieder in die Türkei begeben. Da er in der Türkei keine Arbeit gefunden habe, habe ihm sein in der Schweiz lebender Bruder, welchem in der Schweiz mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 Asyl gewährt worden sei, vorgeschlagen, er solle mit seiner Familie in die Schweiz reisen. Deshalb habe er sich in Istanbul um Visa für seine Familie bemüht, welche sie am 10. Oktober 2013 erhalten hätten. B.b Die Beschwerdeführerin machte keine zusätzlichen eigenen Asylgründe geltend. Sie habe Syrien zusammen mit ihrer Familie wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen.
D-4312/2015 B.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre fünf syrischen Reisepässe, die syrischen Identitätskarten der erwachsenen Beschwerdeführenden sowie den Führerausweis des Beschwerdeführers ins Recht. C. C.a Mit Verfügung vom 11. Juni 2015, welche den Beschwerdeführenden am 12. Juni 2015 eröffnet wurde, stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 18. November 2013 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.b Zur Begründung seines negativen Asylentscheides führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er bei der Anhörung erstmals geltend gemacht, dass gegen seinen Bruder ein Gerichtsurteil ergangen sei, wonach dieser zu einer sechsjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Da sich sein Bruder zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits ins Ausland abgesetzt habe, habe er dieses Urteil entgegennehmen und sich unterschriftlich dazu verpflichten müssen, seinen Bruder an die Behörden auszuliefern (vgl. Akten der Vorinstanz A16/13 F. 24). Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er erklärt, er habe dies bereits anlässlich der Kurzbefragung schildern wollen, der Dolmetscher habe ihn aber nie aussprechen lassen (vgl. a.a.O. F. 44). Bei der Anhörung habe er zuerst angegeben, sein Bruder sei aufgrund von politischen Aktivitäten verurteilt worden, wobei er keine genaueren Angaben zum Urteil habe machen können. Nach dem Hinweis des Befragers, wonach es sich bei dem Urteil gemäss den Akten und Aussagen seines Bruders um ein Delikt im Zusammenhang mit Schmuggelware handle, habe der Beschwerdeführer schlagartig entgegnet, jetzt sei es ihm in den Sinn gekommen, dass in dem fraglichen Urteil das Wort Schmuggel gestanden habe (vgl. a.a.O. F. 26, F. 28 f. sowie F. 51). Dieses widersprüchliche Aussageverhalten und die unsubstantiierten Angaben bezüglich des Urteils seines Bruders, welches er entgegengenommen haben wolle, erweckten erste grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Reflexverfolgung. Des Weiteren habe er bei der Kurzbefragung angegeben, er sei im März 2011 das erste Mal von den syrischen Behörden aufgesucht und nach seinem Bruder befragt worden. Im weiteren Verlauf dieses Monats sei er rund fünfmal von den Behörden mitgenommen und verhört worden. Danach sei er nicht mehr behelligt worden (vgl. A4/12 S. 9). Bei der Anhörung habe er dann überraschenderweise keine genauen Angaben mehr zum Zeitpunkt der
D-4312/2015 Verhöre machen können. Im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Kurzbefragung habe er vielmehr erklärt, er sei sechs- bis siebenmal mitgenommen worden und auf den entsprechenden Vorhalt hin erklärt, bei der Kurzbefragung nie gesagt zu haben, dass sich das alles im März 2011 ereignet habe (vgl. A14/16 F. 43). Auf die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Anzahl der Mitnahmen und Verhöre aufmerksam gemacht, habe er geantwortet, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Es seien fünf, sechs oder sieben Festnahmen durch die syrischen Behörden gewesen (vgl. A16/15 F. 40). Insbesondere weil es sich dabei um äusserst einschneidende und damit einprägsame Vorfälle handle, könne er mit seinen Entgegnungen die Widersprüche nicht erklären. Mehr noch habe er sich im späteren Verlauf in einen weiteren Widerspruch verstrickt, indem er angegeben habe, der letzte Besuch der Behörden habe im Dezember 2011 stattgefunden (vgl. a.a.O. F. 85). Bei der Kurzbefragung habe er ferner erklärt, bei der ersten Festnahme sei er eine Stunde an einem unbekannten Ort gewesen, wo er auch befragt worden sei. Vier weitere Male sei er auf die gleiche Weise verhört worden (vgl. A4/12 S. 9). Anlässlich der Anhörung habe er geltend gemacht, er sei immer am Nachmittag mitgenommen und jeweils bis 22.00 Uhr festgehalten worden (vgl. A16/15 F. 37 und F. 46). Auf den Einwand des Befragers, wonach er bei der Kurzbefragung eine nur einstündige Festnahme geltend gemacht habe, erklärte er, nur beim ersten Mal sei er eine Stunde lang festgehalten worden (vgl. F. 47). Dies entspreche jedoch nicht den Angaben, die er zuvor gemacht habe, weshalb er diese Abweichung nicht erklären könne. Obwohl sein Bruder in der Schweiz Asyl erhalten habe, könne ihm aufgrund seiner widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben nicht geglaubt werden, dass er wegen seines Bruders von den syrischen Behörden verfolgt worden sei. Diese Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die Aufzählung der Unglaubhaftigkeitselemente sei nicht abschliessend, doch könne auf weitere Ausführungen an dieser Stelle verzichtet sowie offengelassen werden, ob die geltend gemachten Festnahmen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft überhaupt standhielten. Bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Überfall durch Unbekannte in F._______, der geltend gemachten Zerstörung ihres neu erworbenen Hauses in G._______ und der Aussage des Beschwerdeführers, wonach es in F._______ viele Banden, Diebe und Terroristen gegeben habe, handle es sich um Ereignisse, die letztlich auf die Bürgerkriegssituation und die daraus folgende prekäre Sicherheitslage in Syrien zurückzuführen seien. Diese Begebenheiten würden grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen und gemäss konstanter Praxis nicht als Asylgründe gelten. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden im Jahr 2012 problemlos
D-4312/2015 neue Reisepässe erhalten, nachdem sie im August 2012 aus Syrien ausgereist und wenig später wieder zurückgekehrt seien, um dann im September 2012 definitiv aus Syrien auszureisen. Hätte der syrische Staat tatsächlich ein Interesse an ihnen gehabt, dann wäre nicht davon auszugehen, dass dies alles ohne Probleme von statten gegangen wäre und die Beschwerdeführenden ihre Heimat legal hätten verlassen können. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt. Auf die Beschwerdebegründung sowie die eingereichten Beweismittel (verschiedene Fotografien und eine CD-Rom) wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM ein, bis zum 5. August 2015 eine Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (vgl. die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) einzureichen. Über die weiteren Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F. Am 16. Juli 2015 legten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 14. Juli 2015 ins Recht. G. In der Vernehmlassung vom 5. August 2015 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest und führte aus, die erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts würden sich im Wesentlichen mit den Vorbringen der Wehrdienstverweigerung respektive der Desertion in Verbindung mit politischen Aktivitäten befassen (D-5553/2013) beziehungsweise der Demonstrationsteilnahme in Verbindung mit der Identifikation durch die Behörden (D-5779/2013). Im vorliegenden Fall sei von den Beschwerdeführenden weder eine Wehrdienstverweigerung noch eine Refraktion vorgebracht
D-4312/2015 worden, demnach bestehe kein Anlass zur Stellungnahme unter Berücksichtigung des Urteils D-5553/2013. Das Urteil D-5779/2013 bestätigte hingegen die Praxis des SEM, wonach eine glaubhaft gemachte Teilnahme und Identifizierung des Betroffenen im Zuge der Teilnahme an einer regierungsfeindlichen Demonstration in Syrien in der Regel zu Asyl führe. Die Beschwerdeführenden hätten mit der Beschwerde Fotografien eingereicht, auf denen der Beschwerdeführer als Teilnehmer einer Kundgebung in H.______________ zu sehen sei. Nähere Angaben über diese Kundgebung habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gemacht. Unabhängig von den ungenauen Angaben des Beschwerdeführers sei auf den Fotografien zu erkennen, dass es sich um eine friedliche Kundgebung unter Teilnahme von Kindern handle. Zudem habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens zu Protokoll gegeben, dass er nie politisch aktiv gewesen sei (vgl. A4/12 S. 9 sowie A16/13 F. 54). Insgesamt ergebe sich damit ein Bild einer nur sehr niederschwellig politisch aktiven Person. Personen mit solch niederschwelligen politischen Aktivitäten seien in Syrien nur dann gefährdet, wenn sie durch die Behörden als Regimegegner identifiziert worden seien. Die blosse Teilnahme an Demonstrationen reiche deshalb nicht aus, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe denn auch nie erwähnt, dass er mit den syrischen Behörden in Kontakt getreten sei oder er wegen der Teilnahme an der Kundgebung konkrete Probleme gehabt habe. Er sei lediglich ein Teilnehmer an einer Kundgebung neben vielen anderen Teilnehmern gewesen. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine Identifikation als Regimegegner hinweisen würden, weshalb nach dem Gesagten nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der syrischen Behörden geraten und als Regimegegner identifiziert worden sei. Demnach habe er bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen. Unter Hinweis auf das im Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 Gesagte, hielt das SEM fest, dass an dieser Einschätzung auch die mit der Beschwerdeschrift zusätzlich eingereichten Fotografien von Kundgebungen in der Schweiz nichts ändern könnten. Der Beschwerdeführer habe auch zur Kundgebung, an der er in der Schweiz teilgenommen habe, keine detaillierten Angaben gemacht. Offensichtlich handle es sich aber auch bei dieser Kundgebung primär um eine Manifestation für den Frieden, welche sich vor allem gegen die Milizen des sogenannten Islamischen Staates (IS) gerichtet habe. Angesicht der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheine es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer
D-4312/2015 hier in der Schweiz identifiziert sowie als Bedrohung wahrgenommen hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden, zumal sich die erwähnte Kundgebung ohnehin gegen den IS gerichtet habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien folglich nicht geeignet, Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er schon in seiner Heimat nicht über ein entsprechend auffälliges Profil verfügt habe. H. Mit Replik vom 7. September 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei politisch aktiv gewesen, obwohl er nie Mitglied einer Partei gewesen sei. Des Weiteren reichte er Fotografien ein, die zeigten, wie es in seiner Heimat nach einer friedlichen Demonstration aussehe, an der auch Kinder teilgenommen hätten und stellte die Zustellung seines Haftbefehls in Aussicht. I. I.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist bekanntzugeben, welcher Rechtsvertreter oder welche Rechtsvertreterin ihnen amtlich beigeordnet werden soll. I.b Mit Eingabe vom 26. September 2016 (Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichts) reichten die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren amtlichen Rechtsbeistand – eine Vollmacht sowie Fotografien in Kopie ein, welche die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in Syrien im Jahr 2012 sowie in zwei Schweizer Städten im Juli und im September 2015 illustrieren würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-4312/2015 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-4312/2015 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung in Syrien vor der Ausreise teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen wiederholen, an deren Asylrelevanz sowie deren Glaubhaftigkeit festhalten und die vom SEM in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unstimmigkeiten beziehungsweise die aufgezeigten Widersprüche bestreiten. Zudem dementiert der Beschwerdeführer, ausgesagt zu haben, dass er politisch nicht aktiv gewesen sei. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen. Im Zusammenhang mit der gegen den bei der Kurzbefragung des Beschwerdeführers anwesenden Dolmetscher erhobenen Kritik ist grundsätzlich anzumerken, dass sämtliche am Asylverfahren teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Dem Protokoll sind denn auch keine Hinweis zu entnehmen, welche die vom Beschwerdeführer erhobenen Beanstandungen bestätigen würden. Er wurde vielmehr ausdrücklich gefragt, ob er alle Gründe für seine Ausreise habe nennen können (vgl. A4/12 F. 7.01), es wurden ihm weitere Fragen zu den geltend gemachten Gesuchsgründen gestellt (vgl. a.a.O F. 7.02) und er wurde ferner nach weiteren Gründen gefragt, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Syrien sprechen würden (vgl. a.a.O. F. 7.03). Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass sowohl die Anhörung als auch die Kurzbefragung auf Arabisch durchgeführt worden sei, und nicht in seiner Muttersprache Kurdisch. Die verschiedenen Bezeichnungen der Sicherheitsdienste würden aber nur in der kurdischen Sprache existieren, wo hingegen im Arabischen alle Sicherheitsdienste als „Sicherheitsdienst“ bezeichnet werden würden. Er sei insgesamt sieben-
D-4312/2015 mal verhaftet worden, wobei ihn einmal (das erste Mal) die normale Zivilpolizei verhaftet habe, welche nicht zu den Sicherheitsdiensten zähle. Diese Verhaftung habe eine Stunde gedauert. Das zweite Mal sei er vom Kriminalsicherheitsdienst und die darauf folgenden Male vom militärischen Sicherheitsdienst festgenommen worden. Diese Festnahmen hätten sich jeweils vom Nachmittag bis in die Nacht (22.00 Uhr) hingezogen. Mit dieser neuen Version seiner angeblich erlittenen Festnahmen kann der Beschwerdeführer jedoch die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht ausräumen. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung erklärte, er besitze genügend arabische Sprachkenntnisse für die Anhörung (vgl. a.a.O. F. 1.17.02). Er erklärte zu Beginn der Kurzbefragung, dass er den Dolmetscher gut verstehe (vgl. a.a.O. S. 2) und bestätigte zum Schluss der Befragung, dass er diesen „gut“ verstanden habe (vgl. a.a.O. F. 9.02). Auch unterzeichnete er das Protokoll mit dem Hinweis, dass es seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und ihm in eine ihm verständliche Sprache (Arabisch) übersetzt worden sei (vgl. a.a.O. S. 10). Zu Beginn der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer sogar in deutscher Sprache, er verstehe den anwesenden Dolmetscher „gut“ (vgl. A16/13 S. 1). Er bestätigte mit seiner Unterschrift, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und ihm in eine ihm verständliche Sprache (Arabisch) übersetzt worden sei. Es sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. a.a.O. S. 12). Folglich können die gegen den Dolmetscher erhobenen Vorwürfe nicht gehört werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen konnten, vor ihrer Ausreise als Regimegegner registriert und verfolgt worden zu sein. 5. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5.1 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
D-4312/2015 Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 5.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimatoder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen erstmals in ihrer Eingabe vom 10. Juli 2015 ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geltend, und reichten in diesem Zusammenhang Fotografien von Kundgebungen in der Schweiz ins Recht (vgl. vorstehend Bst. D. und Bst. I.b). 6. 6.1 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der
D-4312/2015 Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 6.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das von den Beschwerdeführenden erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen genügt. Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 4.), kann ausgeschlossen werden, dass er und seine Familie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage, drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist gestützt auf die eingereichten Fotografien und die diesbezüglichen marginalen Angaben der Beschwerdeführenden nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). 6.3 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
D-4312/2015 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Verfügung vom 12. September 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Eingabe vom 26. September 2016 von den Beschwerdeführenden (Art. 110a Abs. 1 Bst. a VwVG) beauftragt wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Zwar hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht, der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten des Gerichts ein Honorar von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
D-4312/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Den Beschwerdeführenden wird ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand beigegeben. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 500.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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