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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2007 D-4311/2007

27 agosto 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,483 parole·~12 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Verfügung vom 3. Mai 2007 i.S. Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4311/2007 wet/wes {T 0/2} Urteil vom 27. August 2007 Mitwirkung: Richter Wespi, Haefeli, Schürch Gerichtsschreiber Weber In Sachen A._______, Sri Lanka, wohnhaft B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 3. Mai 2007 i.S. Einreisebewilligung und Asyl / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der aus C._______ stammende tamilische Beschwerdeführer mit aktuellem Wohnsitz in D._______ ersuchte mit Schreiben vom 10. Februar 1999 (Datum Poststempel) sowie vom 30. November 2006 bei der schweizerischen Vertretung in E._______ um Erteilung einer Einreisebewilligung sowie um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben der Schweizer Vertretung vom 10. Januar 2007 aufgefordert worden war, sein Asylgesuch zu ergänzen und allfällig diesbezüglich relevante Beweismittel vorzulegen, reichte er in der Folge weitere Unterlagen zu den Akten. Aus der Gesuchseingabe des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Beilagen wird im Wesentlichen folgender Sachverhalt ersichtlich: Der Beschwerdeführer habe sich im Jahre 1999 aus Angst um sein Leben wegen der damals in F._______ agierenden G._______ den H._______ angeschlossen. Bei Kämpfen gegen die srilankische Armee sei der Beschwerdeführer am 17. April 1991 sowie am 23. September 1991 teilweise schwer verwundet worden. Am 20. September 1992 habe er die H._______ aus Trauer um seinen bei Kämpfen am 20. September 1990 verstorbenen jüngeren Bruder, der ebenfalls bei den H._______ gewesen sei, verlassen. In der Folge sei er von den H._______ bedrängt worden, nicht mehr als Kämpfer, jedoch im Nachrichtendienst für sie tätig zu werden. Schliesslich habe er aufgrund der ständigen Behelligungen respektive Aufforderungen dem Drängen der H._______ nachgegeben und sei für diese in einer anderen Funktion respektive im Nachrichtendienst erneut aktiv geworden. Am 27. Dezember 1995 hätten ihn die Sicherheitskräfte anlässlich einer Kontaktaufnahme in E._______ verhaftet und bis am 21. Februar 2000 in Haft gehalten. Während der Haft habe man ihn mehrmals verlegt und geschlagen. Da er aus Sicherheitsgründen nach seiner Haftentlassung nicht nach F._______ habe zurückkehren können, habe er sich nach D._______ begeben, habe dort am 12. Juni 2000 geheiratet und sei bis im Jahre 2005 verschiedenen selbstständigen Arbeiten nachgegangen. Der Beschwerdeführer habe sich ferner nach seiner Haftentlassung dem christlichen Glauben zugewendet, sei im Oktober 2001 getauft worden und arbeite seit dem Jahre 2006 als Fahrer für die Organisation I._______. Aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage befürchte der Beschwerdeführer, wegen seiner Narben bei Sicherheitskontrollen aufzufallen und erneut festgenommen zu werden. Er befürchte sowohl Übergriffe der Sicherheitskräfte als auch der J._______, welche mit den H._______ verfeindet sei und ehemalige als auch aktuelle Mitglieder der H._______ zu töten versuche beziehungsweise getötet habe. Für den weiteren Inhalt der schriftlichen Eingaben wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 3. Mai 2007 - eröffnet am 18. Mai 2007 - verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Anforderungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) für die Erteilung einer Einreisebewilligung vorliegend nicht erfüllt seien. Auf die Begründung

3 wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 4. Juni 2007 - eingegangen bei der Schweizer Vertretung in E._______ am 8. Juni 2007 - beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, ebenfalls in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Somit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit vom Beschwerdeführer sinngemäss die Abweisung seines Asylgesuches (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) angefochten wird. Praxisgemäss ist daher auch die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden betreffend die Verweigerung einer Einreisebewilligung im Rahmen eines Asylverfahrens (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) zu bejahen. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Das Departement kann schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-

4 gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Anforderungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG für die Gewährung einer Einreisebewilligung vorliegend nicht erfüllt seien. Das Bundesamt hielt fest, es könne in den Vorbringen des Beschwerdeführers keine einreisebeachtlichen Verfolgungsmassnahmen erkennen. Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung - die vom Beschwerdeführer erlittenenen Kampfverletzungen und die gut vierjährige Haft von Dezember 1995 bis Februar 2000 und die damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen - sei somit nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Der Beschwerdeführer sei Anfang der 90er Jahre bei Kämpfen mit der Armee zweimal verletzt worden. Am 27. Dezember 1997 hätten die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer festgenommen und erst am 21. Februar 2000 aus der Haft entlassen. Seit seiner Haftentlassung habe der Beschwerdeführer mit staatlichen Sicherheitskräften oder Behörden jedoch keine Probleme mehr. Zu den Befürchtungen des Beschwerdeführers, auf Grund seiner Narben bei Kontrollen aufzufallen und Probleme mit den Sicherheitsbehörden zu erhalten respektive als ehemaliger Kämpfer der H._______ Übergriffe durch die Armee oder die J._______ zu gewärtigen, sei zu sagen, dass er eigenen Angaben zufolge in den letzten sieben Jahren seit der Haftentlassung keinerlei Probleme bekundet habe, auch nicht seit der Verschlechterung der Sicherheitslage im Jahre 2006. Dass der Beschwerdeführer aufgrund früher erlittener Nachteile auch zukünftige Behelligungen befürchte, sei zwar nachvollziehbar. Grundsätzlich gelte der Beschwerdeführer jedoch nach seiner Freilassung als juristisch unbescholten und es sei davon auszugehen, dass er bei Routinekontrollen nach kurzer Zeit wieder freigelassen würde. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer ein spezielles Gefährdungsprofil aufweise. In einem kriegsversehrten Land wie Sri Lanka gebe es Tausende ähnlich gelagerter Fälle, weshalb nicht von einem gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsinteresse ausgegangen werden könne. Zudem arbeite der Beschwerdeführer als Chauffeur für das Hilfswerk I._______, was auch einen gewissen Schutz biete. Gemäss ständiger Praxis würden allfällige Routinekontrollen und Einschüchterungen für sich allein aufgrund ihrer Art und Intensität noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und es könne daraus keine asylrelevante Verfolgungssituation abgeleitet werden. Aufgrund der kritischen Sicherheitslage in der Heimatregion F._______ des

5 Beschwerdeführers und an seinem jetzigen Wohnort D._______ könnten Übergriffe durch die H._______ oder andere bewaffnete Gruppen nicht ausgeschlossen werden. Dem Beschwerdeführer stehe jedoch die Möglichkeit offen, sich allfällig drohender Verfolgung durch Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil zu entziehen, weshalb dieser nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Zwar habe sich auch im Süden und Westen des Landes die humanitäre und politische Situation aufgrund der jüngsten militärischen Eskalation und der Polarisierung der Politik verschärft; von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesem Gebiet könne jedoch nicht gesprochen werden. Auch wenn ein Wohnsitzwechsel mit Schwierigkeiten verbunden sein sollte, erscheine ein solcher Schritt vorliegend nicht als unzumutbar, zumal aus den Gesuchsunterlagen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrungen sowie ein breites Beziehungsnetz verfüge. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die srilankischen Behörden grundsätzlich willens seien, die Bevölkerung vor Übergriffen seitens bewaffneter Gruppen zu schützen. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 3.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen den bisher geltend gemachten Sachverhalt und seine darauf basierende Gefährdungslage. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass Leute in gleicher Position wie er das Land verlassen hätten; als ergebener Christ dürfe er jedoch nicht illegal in ein anderes Land reisen. Ferner sei ein jüngerer Bruder im Jahre 1996 verhaftet und während sechs Monaten inhaftiert worden. Im Jahre 2000 schliesslich habe man seine Mutter, welche ihn besucht habe, für die Dauer einer Woche im Gefängnis von K._______ (E._______) eingesperrt. 4. Unter dem Aspekt von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist zu prüfen, ob eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und mithin die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen ist - sei es im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, sei es zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts - oder ob ein Verbleib im Heimatstaat zugemutet werden kann. Der Behörde kommt bei der restriktiv zu handhabenden Bewilligung der Einreise ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15). 4.1 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der von der ARK vorgenommenen Praxisänderung mit dem Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell

6 zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; 1996 Nr. 28 S. 271 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend festzustellen, dass dem Beschwerdeführer nach diesen Massstäben hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet ist. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der srilankische Polizeiund Justizapparat grundsätzlich und ist darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre und die srilankischen Behörden offensichtlich nicht willens wären, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen der H._______ oder anderen bewaffneten Gruppen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits dargelegt hat, besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in die westlichen und südlichen Landesteile, so beispielsweise im Grossraum E._______. 4.2 Ferner hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten, dass vergangene Verfolgung - wie die vom Beschwerdeführer erlittenenen Kampfverletzungen und die über vierjährige Haft von Dezember 1995 bis Februar 2000 und die damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen - nur dann beachtlich erscheint, als sie noch andauert oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen (vgl. auch WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 126 ff.). Seit der Haftentlassung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2000 hat dieser eigenen Angaben zufolge jedoch mit staatlichen Sicherheitskräften oder Behörden keine Probleme mehr bekundet. Zudem ist in diesem Zusammenhang in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass allfällige kurzzeitige Festnahmen vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Terrorismus der H._______ durch die srilankische Armee zu sehen sind. Solche Kontrollmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte sind nicht gegen die Tamilen im allgemeinen gerichtet, sondern dienen konkret der Suche nach H._______-Mitgliedern. In diesem Zusammenhang bliebe es ferner asylrechtlich irrelevant, ob seitens der srilankischen Sicherheitskräfte ein begründeter Verdacht einer H._______-Mitgliedschaft beim Beschwerdeführer bestehen würde oder nicht, zumal dadurch die Legitimität der Terrorismusbekämpfung nicht in Frage gestellt würde. 4.3 Die vom Beschwerdeführer gehegte Befürchtung, in nächster Zukunft ernsthaften asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt zu werden, erscheint daher in einer objektiven Einschätzung gesamthaft als aus flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten - bei allem Verständnis für eine allenfalls in subjektiver Hinsicht vorhandene Furcht des Beschwerdeführers - nicht begründet. Der Annahme einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG kann daher nicht gefolgt werden, weshalb der sinngemässe Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung durch das BFM abzuweisen ist. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers ist gesamthaft nicht als derart kritisch einzustufen, dass eine reale Existenzbedrohung bestünde und ein weiterer Verbleib in Sri Lanka nicht mehr zumutbar wäre.

7 4.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, im vereinfachten Verfahren abzuweisen (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit und unverhältnismässigen Inkassoaufwands zu verzichten (vgl. Art 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in E._______ - die Schweizerische Vertretung in E._______ mit der Bitte um Eröffnung des Urteils sowie um Zustellung einer Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand am:

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