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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2015 D-4310/2014

19 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,676 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 30. Juni 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4310/2014

Urteil v o m 1 9 . M a i 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], und deren Kinder C._______, geboren [...], D._______, geboren [...], und E._______, geboren [...], Libyen, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2014

D-4310/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind libysche Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Tripolis. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 25. Oktober 2012 in Richtung Tunesien. Am 26. Oktober 2012 reisten sie legal in die Schweiz ein und stellten am 30. Oktober 2012 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe Asylgesuche. Am 12. November 2012 wurden der Beschwerdeführer (Ehemann) und die Beschwerdeführerin (Ehefrau) durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) jeweils summarisch und am 27. Mai 2014 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 17. Juni 2014 (Beschwerdeführerin) eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. B. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, der Ehemann stamme ursprünglich aus der Stadt Sirte und sei Angehöriger des gleichen Stammes wie der ehemalige libysche Machthaber Muammar al-Gaddafi. Seine Grossmutter und die Mutter von Muammar al-Gaddafi seien Schwestern, wodurch jener überdies ein persönlicher Verwandter gewesen sei. Die Beschwerdeführenden hätten in einem Viertel der Stadt Tripolis namens Ghargour gewohnt, in dem hauptsächlich Offiziere und Verantwortliche des staatlichen Regimes gelebt hätten. Im Verlauf des libyschen Bürgerkriegs seien am 20. August 2011 die revolutionären Milizen in der Stadt Tripolis eingedrungen. Die Einwohner, die Muammar al-Gaddafi unterstützt hätten, seien zur Flucht gezwungen gewesen, um nicht getötet zu werden. Angehörige des Stammes von al- Gaddafi seien ohne jedes Gerichtsverfahren erschossen worden. Den Beschwerdeführenden sei mit Hilfe eines Freundes des Ehemannes namens G._______ die Flucht nach Tunesien geglückt. Während sie sich in Tunesien aufgehalten hätten, sei ihr Wohnhaus durch Milizionäre geplündert worden. Nach der Geburt ihres jüngsten Sohnes sei im Januar 2012 zunächst die Beschwerdeführerin, im März 2012 schliesslich auch der Beschwerdeführer wieder nach Tripolis zurückgekehrt. Sie hätten versucht, ihr Wohnhaus wieder zu erlangen, was ihnen jedoch nicht gelungen sei, da die Milizen das Haus wie auch das gesamte Viertel Ghargour besetzt gehalten hätten. Sie hätten sich deshalb bei G._______ aufgehalten, der ihnen Unterstützung gewährt habe. Das Leben sei indessen äusserst

D-4310/2014 schwierig gewesen; es habe andauernd Kämpfe zwischen den verschiedenen bewaffneten Fraktionen gegeben, und sie hätten sich nicht frei bewegen können. Ihr Wohnhaus in Ghargour sei im August 2012 in Brand gesteckt worden. Ihre eigene Familie habe mit der Politik zwar nichts zu tun gehabt; aber dennoch sei der Beschwerdeführer auf seinem Facebook- Profil beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Urheber dieser Drohungen seien zum einen unbekannte Personen gewesen, zum anderen aber auch seine eigenen Verwandten, die ihn als Verräter bezeichnet und ihm vorgeworfen hätten, nicht am Krieg teilgenommen zu haben. Die Beschwerdeführenden hätten deswegen um ihr Leben gefürchtet und sich darum zur endgültigen Flucht aus Libyen entschlossen. Im Rahmen seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem mehrere Photographien zu den Akten, die ‒ gemäss eigener Aussage ‒ ihn selbst oder Angehörige seiner Familie mit Muammar al-Gaddafi sowie einem Sohn desselben zeigen sollen. Weitere Photographien sollen unter anderem die Zerstörungen im Wohnhaus der Beschwerdeführenden belegen. C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 (Datum der Eröffnung: 1. Juli 2014) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die von den Beschwerdeführenden in Libyen erlebten Nachteile seien auf die libysche Revolution und den daraus resultierenden Bürgerkrieg zurückzuführen und deshalb nicht asylrelevant. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 15. Juli 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 17. Juli 2014. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. Juli 2014 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügung (soweit die Ziff. 1‒3 des Dispositivs betreffend), die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie – in der Person des

D-4310/2014 derzeitigen Rechtsvertreters – ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG beizuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2014 hiess der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des bisherigen Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 25. August 2014 gut. G. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. August 2014 reichten die Beschwerdeführenden die verlangte Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 18. September 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. September 2014 Kenntnis gegeben. I. Mit Eingabe vom 21. November 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarabrechnung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM bzw. das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-4310/2014 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung der Asylgesuche, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen zur Begründung ihrer Asylgesuche unter anderem geltend, im Verlauf des libyschen Bürgerkriegs seien sie durch revolutionäre Milizen bedroht worden, die zudem ihr Haus im Viertel

D-4310/2014 Ghargour in Tripolis besetzt hätten. Dabei geht aus den Vorbringen hervor, sie seien insofern besonders gefährdet gewesen, als der Beschwerdeführer nicht nur dem gleichen Stamm wie der ehemalige libysche Machthaber Muammar al-Gaddafi angehöre, sondern mit diesem persönlich verwandt gewesen sei. Die Grossmutter des Beschwerdeführers und die Mutter von Muammar al-Gaddafi seien Schwestern gewesen. 5.2 In der angefochtenen Verfügung wird ausschliesslich darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer dem gleichen Stamm wie Muammar al-Gaddafi angehöre. Dies wurde vom BFM mit der Einschätzung verbunden, es sei nicht von einer Kollektivverfolgung gegen Mitglieder des Stammes von Muammar al-Gaddafi ‒ namens al-Gaddadfa ‒ auszugehen. Indessen wurde in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer den genannten Verwandtschaftsgrad zur Person von Muammar al-Gaddafi geltend machte. Auch im Rahmen der Vernehmlassung hat die Vorinstanz die Gelegenheit nicht ergriffen, auf diesen Gesichtspunkt einzugehen, der in der Beschwerdeschrift besonders hervorgehoben wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz sich darauf beschränkte, auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Stamm der al-Gaddadfa ‒ der rund 170'000 Angehörige umfasst (vgl. RUDOLF CHIMELLI, Die Macht der Stämme, in: Süddeutsche Zeitung vom 31. März 2011, S. 7) – einzugehen, während der geltend gemachte konkrete Verwandtschaftsgrad nicht weiter berücksichtigt wurde. 5.3 Nach dem Zusammenbruch des libyschen Regimes im Jahr 2011 wurden ranghohe Personen aus dem familiären und weiteren Umfeld von Muammar al-Gaddafi durch die revolutionären Gruppierungen verfolgt, verhaftet und zum Teil getötet. Personen, die aus tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen Gründen der Nähe zum Regime verdächtigt wurden, hatten willkürliche Verhaftung und Vertreibung zu gewärtigen (vgl. etwa Amnesty International, Report 2012, S. 217 ff. [AI-Index: POL 10/0001/2012]; International Crisis Group, Holding Libya Together: Security Challenges after Qadhafi. Middle East/North Africa Report N°115 vom 14. Dezember 2011, S. 1 ff.). Repräsentanten des Gaddafi-Regimes werden auch zum heutigen Zeitpunkt noch strafrechtlichen Verfahren unterworfen, was grundsätzlich als legitim zu erachten ist. Indessen wird davon berichtet, dass den Beklagten oftmals selbst die minimalsten Verfahrensrechte verwehrt werden und in der Haft die Gefahr von Misshandlung und Folter droht (Amnesty International, Report 2014/15, S. 229 ff. [AI-Index: POL 10/0001/2015]).

D-4310/2014 Angesichts dessen wäre die im vorliegenden Fall geltend gemachte Gefährdung ‒ sollte sich die enge verwandtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zur Person des ehemaligen libyschen Machthabers Muammar al-Gaddafi als glaubhaft erweisen ‒ rechtlich allenfalls unter dem Begriff der Reflexverfolgung einzuordnen und zu beurteilen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 3b/aa, EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a). 5.4 Im genannten Zusammenhang wird seitens der Beschwerdeführenden geltend gemacht, die Grossmutter des Beschwerdeführers und die Mutter von Muammar al-Gaddafi seien Schwestern. Mithin wäre der Beschwerdeführer ein Cousin zweiten Grades des am 20. Oktober 2011 gewaltsam ums Leben gekommenen ehemaligen libyschen Machthabers. Sollte sich dieses Vorbringen als glaubhaft erweisen, so würde der Beschwerdeführer nicht bloss dem weitverzweigten und zahlenmässig umfangreichen Stamm der al-Gaddadfa angehören, sondern wäre dem persönlichen familiären Umfeld von Muammar al-Gaddafi zuzurechnen, das allenfalls einige Dutzend Personen umfassen dürfte. Angesichts verschiedener Photographien, die der Beschwerdeführer der Vorinstanz als Beweismittel übergab und die ihn selbst sowie Angehörige seiner engsten Familie (so etwa seine Mutter und seine Schwester) mit Muammar al-Gaddafi sowie einem Sohn desselben zeigen sollen, wäre mit erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch ein gewisser persönlicher Kontakt bestand. 5.5 Allerdings erscheint die behauptete verwandtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zur Person von Muammar al-Gaddafi zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend klar belegt. Ob auf den eingereichten, nicht datierten ‒ aber jedenfalls einige Jahre alten ‒ Photographien neben Muammar al-Gaddafi tatsächlich der Beschwerdeführer, seine Mutter und weitere Familienangehörige zu sehen sind, lässt sich nicht zweifelsfrei beurteilen. Auch die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der durchgeführten Anhörungen lassen ‒ nicht zuletzt mangels diesbezüglicher Fragen seitens der Vorinstanz ‒ keine entsprechende Beurteilung zu. Hingegen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und dessen Familie in Libyen einen gewissen Bekanntheitsgrad haben dürften, sollte die behauptete verwandtschaftliche Beziehung zur Person von Muammar al-Gaddafi zutreffend sein. Somit sollte es der Vorinstanz möglich sein, entsprechende Abklärungen zu tätigen, die zu den erforderlichen Erkenntnissen führen.

D-4310/2014 5.6 Es ist als notorisch zu bezeichnen, dass in Libyen unter dem Regime von Muammar al-Gaddafi über einen langen Zeitraum hinweg und in grosser Zahl verschiedenste Formen von gravierenden Verletzungen der Menschenrechte begangen wurden. Zu den Merkmalen des Regimes gehörte auch, dass nahe Verwandte des Machthabers in höchsten Staatsämtern tätig waren; insbesondere hatten einige Söhne hohe Führungspositionen in den Sicherheitskräften des Regimes inne. Im Rahmen seiner Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer an, seine eigene Familie habe mit der Politik nichts zu tun gehabt. Er selbst habe Studien in Politikwissenschaften und Projektmanagement abgeschlossen und zwischen 2006 und 2011 als Angestellter bei der Finanzkontrolle staatlicher libyscher Unternehmen gearbeitet. Nach der Revolution sei er von seinen eigenen Verwandten als Verräter bezeichnet und bedroht worden, weil er nicht am Krieg teilgenommen habe. Sollte sich ergeben, dass der behauptete Verwandtschaftsgrad zur Person von Muammar al-Gaddafi als glaubhaft zu erachten ist, würde sich jedoch ‒ angesichts der erheblichen Einbindung des familiären Umfelds von Muammar al-Gaddafi in die Führung staatlicher Institutionen und insbesondere der libyschen Sicherheitskräfte ‒ die Frage stellen, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen den Tatsachen entsprechen. Dabei wäre auch der Frage nachzugehen, ob er tatsächlich, wie geltend gemacht, im libyschen Bürgerkrieg keine aktive Rolle einnahm. In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführenden in einem Viertel der Stadt Tripolis namens Ghargour gewohnt hätten, in dem hauptsächlich Offiziere und Verantwortliche des staatlichen Regimes gelebt hätten. Sollte eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in Libyen zu bejahen sein, wäre folglich in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob allenfalls Gründe für einen Ausschluss vom Asyl im Sinne von Art. 53 AsylG gegeben sein könnten. Auch diesbezüglich ist festzustellen, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen. Es wird Aufgabe der Vorinstanz sein, die entsprechenden Abklärungen durchzuführen. 5.7 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht ausreichend und vollständig abgeklärt wurde und bei der Beurteilung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht alle relevanten Aspekte berücksichtigt wurden. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse die Asylgesuche neu zu beurteilen.

D-4310/2014 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Ziffern 1–3 der Verfügung vom 30. Juni 2014 beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu¬gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 21. November 2014 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'622.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4310/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2014 wird in den angefochtenen Ziffern 1–3 des Dispositivs aufgehoben. 2. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'622.– zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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