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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2008 D-4309/2006

8 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,093 parole·~20 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 28. Januar 2005 i. S. Asyl und Wegwe...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4309/2006 {T 0/2} Urteil v o m 8 . M a i 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Irak, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4309/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr am 10. April 2003 in Richtung Iran und Türkei und reiste am 4. August 2003 von unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangszentrum C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 26. August 2003 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2003 ausführlich zu seinen Asylgründen an. Am 13. Januar 2005 erfolgte eine ergänzende Anhörung durch das Bundesamt. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in E._______ aufgewachsen. Im Jahr 1999 habe er sich dort in ein Mädchen namens B. verliebt und mit ihr eine Beziehung begonnen. Die Angehörigen von B. hätten davon nichts gewusst. Anfang 2001 sei es zwischen ihm und B. zum Geschlechtsverkehr gekommen, worauf B. schwanger geworden sei. Als die Angehörigen von B. im April 2001 davon erfahren hätten, seien sie wütend geworden und hätten bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Er sei jedoch zu diesem Zeitpunkt bei seinem in der Nähe wohnhaften Onkel O. gewesen und telefonisch gewarnt worden. Nach dem Anruf sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich zu seiner Tante F. begeben. In der Folge habe er sich bis am 28. April 2001 bei seiner Tante aufgehalten. Die Familie von B. habe ihn gesucht, um ihn zu töten. Sein Vater habe versucht, mit der Familie von B. zu verhandeln und eine Lösung zu suchen. Am 23. April 2001 habe er dringend etwas erledigen müssen und daher das Haus seiner Tante verlassen. Auf dem Weg in Richtung seines Geschäfts hätten die Angehörigen von B. versucht, ihn zu erschiessen. Glücklicherweise habe er sich in das Fahrzeug eines zufällig vorbeifahrenden Kollegen retten können. Er beziehungsweise sein Vater hätten die Schiesserei bei der Polizei angezeigt. Auf Anraten seines Vaters hin habe er E._______ aus diesen Gründen am 28. April 2001 verlassen. Er sei nach F._______ gegangen, wo er bei einem Cousin im Studentenheim gewohnt habe. Sein Vater habe in der Zwischenzeit weiter mit der Familie von B. verhandelt. Schliesslich habe sein Vater sich selber sowie alle übrigen Familienmitglieder ausser dem Beschwerdeführer D-4309/2006 durch die Zahlung von fünf- bis sechstausend Dollar freikaufen können. Er - der Beschwerdeführer - habe sich jedoch weiterhin von den Familienangehörigen von B. in Acht nehmen müssen. Anfang Juli 2001 habe er in der Nähe des Studentenheims den Cousin von B. zusammen mit weiteren Personen gesehen. Er sei weggelaufen und habe sich in der Folge für einige Tage bei einem Freund seines Cousins versteckt. Am 5. Juli 2001 habe er F._______ verlassen und sei nach B._______ gegangen. Dort sei er mehrmals von einem für die Baath-Partei tätigen Kurden namens R. sowie von Jash-Leuten, Beamten des Sicherheitsdienstes sowie Geheimdienstbeamten aufgesucht beziehungsweise auf den Posten mitgenommen worden. Sie hätten ihn befragt, ihn zum Beitritt zur Baath-Partei gedrängt und ihn aufgefordert, als Informant zu arbeiten und den Behörden zu melden, wer von den Quartierbewohnern bei der Peschmerga tätig sei. Er habe die Tätigkeit als Informant nicht ablehnen können, da er sonst nicht mehr dort hätte wohnen können. Die Quartierbewohner hätten gewusst, dass er mit den Behörden kooperiert habe. Ende Dezember 2002 seien einige junge Männer aus dem Quartier festgenommen worden. Die Quartierbewohner hätten geglaubt, er habe diese Personen verraten. Er habe den Behörden jedoch nie Namen genannt, sondern immer nur gesagt, er kenne niemanden bei der Peschmerga. Am 25. Dezember 2002 hätten in der Nacht unbekannte Leute an seine Tür geklopft und ihn beschimpft. Er habe die Tür nicht geöffnet, worauf die Leute wieder gegangen seien. Einige Tage später sei er innerhalb von B._______ in ein anderes Quartier umgezogen. Dort habe er keine Probleme gehabt. Als die Amerikaner Bagdad eingenommen hätten, habe sein Vater ihm geraten, ins Ausland zu gehen. Aus diesen Gründen sei er ungefähr am 10. April 2003 aus dem Irak ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. Januar 2005 - eröffnet am 31. Januar 2005 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D-4309/2006 C. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ausserdem ersuchte er um Feststellung, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 18. Februar 2005 sowie eine Kopie eines Polizeiberichts vom 29. Juli 2001 (inkl. Übersetzung) bei. D. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK verzichtete mit Zwischenverfügung vom 2. März 2005 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden werden. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung des in der Beschwerde in Aussicht gestellten Originals des Polizeiberichts gesetzt. Auf das Begehren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat festzustellen, wurde mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. E. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2006 das Original des Polizeiberichts zu den Akten. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2005 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D-4309/2006 G. In der Replik vom 18. Juli 2005 erklärte der Beschwerdeführer, er halte an seiner Beschwerde fest, und beantragte erneut deren Gutheissung. H. Im Verlauf eines weiteren Schriftenwechsels hob das BFM seine Verfügung vom 28. Januar 2005 mit Verfügung vom 20. Januar 2006 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. I. Die ARK ersuchte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2006 um fristgemässe Mitteilung, ob er seine Beschwerde angesichts der vom BFM angeordneten vorläufigen Aufnahme vollumfänglich zurückziehen oder weiterhin daran festhalten wolle. Der Beschwerdeführer liess sich innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung D-4309/2006 beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht. Beispielsweise habe er zunächst ausgesagt, er habe die Schiesserei vom 23. April 2001 der Polizei gemeldet und dabei den Namen des Bruders von B. genannt. Andernorts habe er D-4309/2006 dagegen vorgebracht, sein Vater habe die Anzeige erstattet; er wisse nicht, ob dieser dabei Namen genannt habe. Auf Vorhalt habe er erklärt, er sei mit seinem Vater zum Polizeiposten gefahren, habe aber dann im Auto gewartet. Dieser Erklärungsversuch überzeuge indessen nicht. Ausserdem werfe diese Darstellung des Sachverhalts die Frage auf, weshalb der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Gefährdungssituation ohne zwingenden Grund das Haus seiner Tante erneut verlassen habe. Ein weiterer Widerspruch betreffe die Frage, wer den Beschwerdeführer am 23. April 2001 angegriffen habe. Den Vorfall in F._______ habe der Beschwerdeführer in den Anhörungen unterschiedlich geschildert. Insbesondere habe er in der kantonalen Anhörung - im Gegensatz zur ergänzenden Bundesanhörung - mit keinem Wort erwähnt, dass damals ebenfalls Schüsse gefallen seien und er verfolgt worden sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wie es mit der Schwangerschaft von B. weitergegangen sei. Aus diesen Gründen seien die Verfolgungsvorbringen unglaubhaft. Ausserdem hätten sich die Verhältnisse im Irak seit der Ausreise des Beschwerdeführers grundlegend geändert. Da das alte Verfolgerregime nicht mehr existiere, sei die Furcht vor einer Verfolgung durch das Regime von Saddam Hussein nicht mehr begründet. Die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Behelligungen durch einen Angehörigen der Baath-Partei respektive Sicherheitsbeamte in B._______ seien daher nicht asylrelevant. Insoweit als der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei in B._______ von unbekannten Personen aufgesucht worden, sei festzustellen, dass sich daraus keine individuelle Verfolgungssituation ableiten lasse, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich vage Vermutungen angestellt habe. Nach dem Gesagten sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers insgesamt zu verneinen. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt. Anschliessend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörungen deutlich gesagt, sein Vater habe die Schiesserei und die Morddrohungen am 26. April 2001 der Polizei gemeldet, während er selber im Auto geblieben sei. Der Beschwerde liege die Kopie der entsprechenden Anzeige bei. Er werde versuchen, das Original zu beschaffen. In Bezug auf die Identität der Personen, welche er bei der Schiesserei vom 23. April 2001 gesehen habe, bestehe entgegen der Auffassung des BFM kein Widerspruch in seinen Aussagen. Das BFM D-4309/2006 habe die Formulierung "andere Leute engagiert" falsch interpretiert. Er sei durch die Familie seiner Freundin ernsthaft bedroht worden. Am 23. April 2001 habe er einen schweren Fehler gemacht, als er zum Geschäft gegangen sei, um etwas Wichtiges für seinen Vater zu erledigen. Er habe gedacht, die Summe, welche sein Vater bezahlt habe, würde ein Mordversuch verhindern. Er habe sich jedoch getäuscht. Im irakischen Kurdistan komme es häufig zu Ehrenmorden. Die Racheaktion könne auch erst nach mehreren Jahren erfolgen. Er sei fast sicher, dass die Angehörigen seiner Freundin diese umgebracht hätten. Auf den in der Beschwerde angegebenen Internetadressen seien Listen von Frauen, welche Opfer von Ehrenmorden geworden seien. In E._______ und F._______ sei er durch die Familie seiner Freundin bedroht worden. In B._______ sei er verdächtigt worden, als Informant der Baath-Partei tätig zu sein. Er sei auch nach dem Sturz von Saddam Hussein noch gefährdet. Die aussereheliche Schwangerschaft seiner Freundin sei eine Schande, welche die Familie von B. nie vergessen werde. Die Polizei sei nicht schutzfähig. Nach dem Sturz des alten Regimes hätten zahlreiche Racheaktionen gegen Personen stattgefunden, welche mit der Baath- Partei sowie deren Sicherheitsdienste zusammengearbeitet hätten. Im Übrigen seien Kurden im Irak allgemein gefährdet und würden regelmässig Opfer von Hinrichtungen. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2005 nimmt das BFM lediglich Bezug auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Polizeibericht. Es führt aus, diesem handschriftlichen Schreiben komme keinerlei Beweiswert zu. Im Nordirak seien gedruckte Dokumente erhältlich; es erscheine daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ein handschriftliches Schreiben erhalten habe. Zudem müsse man sich fragen, weshalb der Beschwerdeführer dieses Dokument aus dem Jahr 2001 erst auf Beschwerdeebene eingereicht habe. 4.4 Der Beschwerdeführer beklagt sich in der Replik zunächst über die schwierige Postverbindung zwischen dem Irak und dem Ausland und gibt an, dies sei der Grund, weshalb er den eingereichten Polizeibericht erst so spät erhalten habe. Er habe sich sehr bemüht, Dokumente zu besorgen. Die Schwierigkeiten seien aber enorm. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, es sei ungerecht, wenn das BFM pauschal alle Dokumente aus dem kurdischen Nordirak als gefälscht D-4309/2006 bezeichne. Das BFM könne die Echtheit des Polizeiberichts ja überprüfen. 5. Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5.1 In Bezug auf die geltend gemachten Vorfälle in B._______ im Zusammenhang mit der angeblichen Informantentätigkeit des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass seinen diesbezüglichen Schilderungen keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr entnommen werden können. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde er weder durch die Baath-Partei noch durch die verschiedenen Sicherheitsdienste ernsthaft bedroht oder gar verfolgt. Er erklärte selber, es sei ihm nie etwas angetan und es sei auch kein grosser Druck auf ihn ausgeübt worden (vgl. A7, S. 11 und 14). Der Beschwerdeführer brachte indessen vor, er habe sich vor den Quartierbewohnern gefürchtet, da diese von seiner Zusammenarbeit mit den Behörden gewusst hätten. Den Akten sind jedoch keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Quartierbewohner tatsächlich von den Kontakten des Beschwerdeführers zur Baath- Partei respektive den Behörden wussten. Es liegen auch keine Indizien dafür vor, dass sie dem Beschwerdeführer ernsthaften Schaden hätten zufügen wollen. Der Beschwerdeführer sagte selber aus, er sei nie auf der Strasse behelligt worden (vgl. A7, S. 15). Er machte lediglich geltend, einmal hätten unbekannte Personen nachts an seine Tür geklopft und ihn beschimpft. Über die Identität dieser Personen sowie deren Motiv konnte der Beschwerdeführer allerdings nur spekulieren. Die geschilderte, einmalige, nächtliche Belästigung kann jedoch nicht als ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Ausserdem erscheint es aufgrund der Aktenlage auch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass dieser Tat effektiv ein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde lag. Dem Beschwerdeführer kann auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Zusammenhang mit seinem vorgängigen Aufenthalt in B._______ attestiert werden. Insbesondere erscheint es aufgrund der Aktenlage als unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in den Irak wegen der geltend gemachten Kontakte mit D-4309/2006 den früheren Behörden respektive der Baath-Partei in asylrelevanter Weise verfolgt werden würde, zumal er den Akten zufolge bereits damals allenfalls drohenden Behelligungen durch die kurdische Bevölkerung mittels Umzug in ein anderes Quartier erfolgreich ausweichen konnte (vgl. A7, S. 12). Aus diesen Gründen kommt den dargelegten Ereignissen in B._______ keine Asylrelevanz zu. 5.2 Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, durch die Familie von B. verfolgt worden zu sein. Der diesbezüglich vorgebrachte Sachverhalt ist indessen wenig glaubhaft, da der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widersprüchliche Aussagen machte. So gab er in der kantonalen Anhörung zu Protokoll, seine Freundin B. habe das Kind abtreiben müssen (vgl. A7, S. 6). In der ergänzenden Anhörung brachte er dagegen vor, er wisse nicht, was mit dem Kind geschehen respektive ob es überhaupt zur Welt gekommen sei (vgl. A9, S. 7). Im Zusammenhang mit der angeblichen Schiesserei vom 23. April 2001 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe an diesem Tag trotz der Todesdrohungen seitens der Angehörigen von B. das Haus seiner Tante verlassen und sei in Richtung seines Geschäfts unterwegs gewesen, da er dringend etwas habe erledigen müssen. Hinsichtlich der zu erledigenden Arbeit machte der Beschwerdeführer indessen lediglich äusserst vage Angaben (vgl. A7, S. 8 und A9, S. 8). Aufgrund seiner Aussagen ist ausserdem die geltend gemachte Dringlichkeit nicht nachvollziehbar. Während der Beschwerdeführer mehrheitlich erklärte, er sei auf dem Weg ins Geschäft gewesen, gab er an einer Stelle im Widerspruch dazu an, er habe in der Nähe des Geschäfts etwas erledigen müssen (vgl. A7, S. 7). Die Angaben zu den Personen, welche den Beschwerdeführer am 23. April 2001 angeblich angegriffen haben, enthalten ebenfalls Ungereimtheiten. Zunächst gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe bei der Schiesserei den Bruder von B. sowie eine weitere Person gesehen (vgl. A7, S. 7). Erst in der ergänzenden Anhörung bezeichnete er die weitere Person als Cousin von B. (vgl. A9, S. 3 und 7). Ein weiterer Widerspruch betrifft die Frage, wer die Schiesserei bei der Polizei angezeigt habe. In der kantonalen Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, er selber habe die Schiesserei sowie die Morddrohungen der Polizei gemeldet und dabei den Namen des Bruders von B. angegeben. Die Polizei habe ihm gesagt, sie würden den Täter aufsuchen (vgl. A7, S. 8). Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer in der ergänzenden Bundesanhörung, nicht er, sondern sein Vater habe die Schiesserei gemeldet. Er wisse nicht, ob sein Vater dabei irgendwelche Namen D-4309/2006 genannt habe (vgl. A9, S. 8). Auf entsprechenden Vorhalt hin war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, diesen Widerspruch in überzeugender Weise aufzulösen (vgl. A9, S. 11). Der Beschwerdeführer widersprach sich auch hinsichtlich der Frage, ob er die Wohnung seiner Tante nach der Schiesserei bis zur Ausreise aus E._______ am 28. April 2001 noch einmal verlassen habe oder nicht. In diesem Zusammenhang brachte er zunächst vor, er sei nach der Schiesserei in die Wohnung der Tante zurückgekehrt und habe sie bis am 28. April 2001 nicht mehr verlassen (vgl. A7, S. 7). Diese Darstellung steht indessen im Widerspruch zur Aussage, wonach er zu einem späteren Zeitpunkt zur Polizei gefahren sei, um die Schiesserei anzuzeigen respektive durch seinen Vater anzeigen zu lassen. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Zusammenstoss mit den Angehörigen von B. in F._______ unterschiedlich schilderte. Insbesondere erwähnte er in der kantonalen Befragung - im Gegensatz zur ergänzenden Bundesanhörung - nichts von Schüssen und gab im Widerspruch zu seiner Darstellung in der ergänzenden Anhörung an, die Angreifer seien ihm nicht gefolgt, als er vor ihnen geflüchtet sei (vgl. dazu A7, S. 9 und A9, S. 9). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die geltend gemachte Verfolgung durch die Familienangehörigen von B. ernsthaft zu bezweifeln. An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Beweismittel nichts zu ändern. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb nicht feststeht, dass sich dieses Dokument tatsächlich auf die Person des Beschwerdeführers bezieht. Ausserdem handelt es sich beim fraglichen Dokument entgegen den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht um eine Anzeige, sondern um einen internen Bericht einer Polizei-Dienststelle an die andere. Weder der Beschwerdeführer noch einer seiner Verwandten war somit Adressat dieses Schreibens. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses internen Dokuments gelangen konnte. Es erscheint daher insgesamt als wenig wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein authentisches Dokument handelt. Dieses Beweismittel ist daher nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Selbst wenn man die Verfolgung durch die Familienangehörigen von B. als glaubhaft erachten würde, wäre diese nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da dieser angeblichen Verfolgung kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG D-4309/2006 zugrunde liegt. Ausserdem wäre festzustellen, dass die Sicherheitsbehörden in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich schutzfähig und -willig sind. Insbesondere sind sie grundsätzlich willens, den Einwohnern der drei Nordprovinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren, sowie grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte sind gut dotiert und geltend als professionell und straff organisiert. Grundsätzlich besteht somit eine funktionierende Schutz- Infrastruktur (vgl. zum Ganzen BVGE E-6982/2006, Urteil vom 22. Januar 2008 [zur Publikation vorgesehen]). Aus diesen Gründen wäre die geltend gemachte Verfolgung durch Angehörige von B. selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. Die geltend gemachte Furcht, bei einer Rückkehr in den Irak aus den geltend gemachten Gründen einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, erscheint daher unbegründet. 5.4 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik näher einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht D-4309/2006 angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Mit Verfügung vom 20. Januar 2006 hat die Vorinstanz die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs ihrer Verfügung vom 28. Januar 2005 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Damit ist die Beschwerde - soweit sie sich gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug richtete gegenstandslos geworden. Unter diesen Umständen erübrigen sich jegliche Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Beschwerde eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 18. Februar 2005 ein. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist der Beschwerdeführer jedoch seit Juli 2005 in der Schweiz erwerbstätig. Es ist daher davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt nicht mehr fürsorgeabhängig ist. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels Bedürftigkeit abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dieses sind auf insgesamt Fr. 300.-- D-4309/2006 festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Aufgrund der Aktenlage ist indessen nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch die Beschwerdeerhebung notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4309/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 15

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