Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.10.2023 D-4305/2023

6 ottobre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,781 parole·~14 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4305/2023 law/bah

Urteil v o m 6 . Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2023.

D-4305/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), die Türkei eigenen Angaben zufolge am 17. Oktober 2022 verliess und am 21. Oktober 2022 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit dem Beschwerdeführer am 14. November 2022 die Personalienaufnahme (PA) durchführte und ihn am 4. Juli 2023 in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, seine Familie und er seien als Kurden regelmässig Diskriminierungen ausgesetzt gewesen, dass er während seines Studiums von einer rechtsextremen Gruppierung geschlagen und ihm nach dem Studium eine staatliche Stelle verwehrt worden sei, dass er im Jahr 2020 in D._______ gearbeitet habe, als ihm ein Freund gesagt habe, zwei Guerillas wollten ihn sprechen, dass er mit dem Freund eines Abends in die Gärten ausserhalb des Dorfes gegangen sei und dort die Guerillas getroffen habe, die von ihm verlangt hätten, dass er ihnen Lebensmittel und Zigaretten sowie etwas zum Essen besorge, dass er für sie noch am gleichen Abend das Gewünschte beschafft habe und zirka 15 bis 20 Tage später in den Militärdienst gegangen sei, dass sein Freund ihn am 29. oder 30. September 2022 angerufen und gesagt habe, ein Guerilla sei festgenommen worden, weshalb er (der Beschwerdeführer) ausreisen müsse, dass er sofort ausgereist sei, weil er befürchtet habe, ein Guerilla werde ihn verraten, dass der Beschwerdeführer beim SEM mehrere Dokumente abgab (Identitätskarte und Führerschein im Original, Kopien seines Abschlusszeugnisses der Universität vom 21. März 2023, seines Strafregisterauszugs vom 24. Januar 2023, des Familienbüchleins, einer Wohnsitzbestätigung und

D-4305/2023 eines Auszugs der Sozialversicherung sowie zwei Fotografien von ihm aus den sozialen Medien), dass das SEM dem Beschwerdeführer über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mitteilen liess, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb es im erweiterten Verfahren behandelt werde, dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM am 4. Juli 2023 mitteilte, sie lege ihr Vertretungsmandat nieder, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Juli 2023 – eröffnet am 13. Juli 2023 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 22. Oktober 2022 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, ihn aufforderte, die Schweiz und den Schengen- Raum bis zum 4. September 2023 zu verlassen, und den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Angehörige der kurdischen Bevölkerung könnten in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein, wobei es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten, dass die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe und diese Einschätzung trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der insbesondere auch die Kurden im Südosten des Landes betroffen seien, weiterhin gelte, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diskriminierungen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, dass sie nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, dass es mit Verweis auf die Urteile des BVGer D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2, E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4 weiter ausführte, Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützten, würden den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne nicht genügen,

D-4305/2023 dass der Beschwerdeführer die Information über die Festnahme eines Guerillas nicht aus unmittelbarer Quelle gewonnen, sondern durch einen Freund erhalten habe, womit diese als Information aus zweiter Hand zu qualifizieren sei, dass seine Furcht, von diesem Guerilla verraten und von den türkischen Behörden verfolgt zu werden, auf Mutmassungen beruhe, weshalb sie asylrechtlich nicht begründet sei, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringe, seine Familie oder er hätten nach dem Einsatz im Jahre 2020 Probleme mit den türkischen Behörden gehabt, dass er nach der Begegnung mit den Guerillas einen Monat lang Militärdienst geleistet habe, was zeige, dass er keine Verfolgung seitens der türkischen Behörden zu befürchten habe, dass sein Vater im Juni 2023 kurz auf den Polizeiposten bestellt worden sei und habe sagen müssen, wo er (der Beschwerdeführer) sich befinde, dass es keine Hinweise dafür gegeben habe, dass er wegen des Einsatzes in D._______ oder aus den in Art. 3 Abs. 1 AsyIG genannten Gründen verfolgt werde, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Jahre 2017 von der Politik distanziert habe, damit er eine staatliche Anstellung bekomme, dass er 2017 die «Halklarin Demokratik Partisi» (HDP) verlassen und alle in diesem Zusammenhang publizierten Fotografien auf seinen sozialen Medien gelöscht habe, weshalb er seit einiger Zeit nicht mehr über ein politisches Profil verfüge, aufgrund dessen er in den Fokus der türkischen Behörden geraten könnte, dass die türkischen Behörden mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit schon längst ein Verfahren gegen ihn eröffnet hätten, hätten sie ihn der Zusammenarbeit mit dem bewaffneten Flügel der «Partiya Karkeren Kurdistan» (PKK) verdächtigt, dass der Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest hinsichtlich einzelner Aspekte aufgrund widersprüchlicher und unsubstanziierter Aussagen stark zu bezweifeln sei,

D-4305/2023 dass er sich an die Jahre, in denen er Wahlbeobachter gewesen sei, nicht habe erinnern können und dazu noch die Präsidentschaftswahlen von 2018 mit dem Verfassungsreferendum vom 2017 verwechselt habe, was angesichts des geltend gemachten politischen Engagements nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht habe erklären können, weshalb die beiden Guerillas sich an ihn gewandt hätten, da weder seine Familie noch er selber PKK-Sympathisanten gewesen seien, weil Guerillas zwingendermassen Vorsichtsmassnahmen treffen müssten und kaum jemanden kontaktieren würden, den sie nicht kennen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2023 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM vom 10. Juli 2023 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu beurteilen und er sei vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen den von ihm bei der Anhörung geltend gemachten Sachverhalt wiederholt und den Verdacht äussert, der festgenommene Guerilla könnte den Behörden seinen Namen verraten haben, weshalb er im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Festnahme befürchte, dass er sich deshalb in seinem Heimatort an Leib und Leben bedroht fühle, dass beim Bundesverwaltungsgericht am 23. August 2023 eine den Beschwerdeführer betreffende «Mittellosigkeits- und Unterstützungsbestätigung» vom 11. August 2023 einging, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 29. August 2023 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 13. September 2023 zugunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,

D-4305/2023 dass am 13. September 2023 zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2023 mitteilte, er beabsichtige die in der Schweiz wohnhafte Frau F._______ zu heiraten, sobald die notwendigen Unterlagen vollständig zur Verfügung stünden,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss innert der dem Beschwerdeführer angesetzten Frist eingezahlt wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-4305/2023 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 4. Juli 2023 und bis zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür erhalten hat, dass gegen ihn in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung der Guerilla eingeleitet wurde (vgl. SEM-Akte […]-18/18 F82 und F85), dass sein Vorbringen, sein Vater sei am 22. Juni 2023 auf das Polizeipräsidium einbestellt und nach ihm gefragt worden, nichts daran ändert, dass keine konkreten Anhaltspunkte für ein gegen ihn pendentes Ermittlungsverfahren bestehen, dass der Beschwerdeführer ausführte, er sei bis zum Jahr 2017 Mitglied der HDP gewesen, habe seine politische Meinung in den sozialen Medien kundgetan und dreimal als Wahlbeobachter geamtet (vgl. SEM-Akte […]- 18/18 F115, F116 und F133), dass er nicht geltend machte, ihm seien wegen seines zurückliegenden politischen Engagements seitens der heimatlichen Behörden ernsthafte Nachteile erwachsen, und aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, ihm drohten zukünftig solche, da er sich von der HDP distanziert und seine Beiträge in den sozialen Medien gelöscht habe (vgl. SEM-Akte […]- 18/18 F115 und F132),

D-4305/2023 dass dem Beschwerdeführer somit weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei (17. Oktober 2022) noch heute eine objektiv nachvollziehbare begründete Furcht vor zukünftiger, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuzuerkennen ist, dass die allgemeinen Benachteiligungen, von denen Kurden in der Türkei betroffen sein können, in der Regel und auch vorliegend (vgl. SEM-Akte […]-18/18 F80, F117 und F136) mangels der erforderlichen Intensität die Schwelle zur Bejahung ernsthafter Nachteile nicht erreichen, dass anstelle von Wiederholungen auf die zu zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

D-4305/2023 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die in der Eingabe vom 13. September 2023 vorgebrachte Heiratsabsicht zu keiner anderen Einschätzung führen kann und der Beschwerdeführer den massgeblichen ausländerrechtlichen Weg zu beschreiten hat, wobei es ihm zuzumuten ist, den Ausgang eines entsprechenden Verfahrens im Ausland abzuwarten, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in der Türkei weder Krieg noch Bürgerkrieg herrscht und in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nicht zu befürchten ist, der Beschwerdeführer werde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass der Beschwerdeführer in der Türkei über ein breites, in guten Verhältnissen lebendes familiäres Beziehungsnetz verfügt, eine gute Schulbildung hat und einige berufliche Erfahrungen erwerben konnte (vgl. SEM-Akte […]-18/18 F7, F13, F14, F30, F33, F44, F45, F63, F64, F67 und F70), weshalb einer erfolgreichen Reintegration nichts entgegenstehen sollte,

D-4305/2023 dass auch keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bekannt sind, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten, dass somit weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 13. September 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-4305/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-4305/2023 — Bundesverwaltungsgericht 06.10.2023 D-4305/2023 — Swissrulings