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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2009 D-4304/2006

9 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,155 parole·~31 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4304/2006 {T 0/2} Urteil v o m 9 . April 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______ alias Y._______, alias B._______, geboren Z._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Otto Haunreiter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4304/2006 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus C._______, D._______, stammender irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, seinen Heimatstaat am 15. Juli 2003 auf dem Landweg. Über E._______ und weitere, ihm unbekannte Länder sei er am 4. August 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellte er in der Empfangsstelle in F._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 7. August 2003 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, im Jahre W._______ habe sein Bruder G._______ um die Hand seiner Cousine angehalten, womit sein Onkel väterlicherseits (H._______) jedoch nicht einverstanden gewesen sei. Daraufhin habe H._______ seinen Bruder G._______ noch im gleichen Jahr getötet und sei danach an einen anderen Ort im Irak geflüchtet. H._______ sei wegen dieser Tat aus der I._______, bei welcher dieser bis im Jahre W._______ Mitglied gewesen sei, ausgeschlossen worden. Sein Vater habe in der Folge Rache geschworen. Sein Vater sei (...) sowie ebenfalls Mitglied der I._______ gewesen; er selber habe als (...) seines Vaters gearbeitet. Während des Krieges hätten sie sich alle versteckt. Nach dem Krieg sei H._______ zusammen mit den Kurden zurückgekehrt und habe mit diesen Anhänger der I._______, so insbesondere auch seinen Vater, gesucht. Nachdem sein Vater wie auch ein weiterer Bruder aufgespürt worden seien, habe man diese hingerichtet. Wäre er mit jenen zusammen gewesen, wäre auch er hingerichtet worden. Zum fraglichen Zeitpunkt habe er sich bei seinem Onkel mütterlicherseits in J._______ versteckt gehalten. Als sie von der Hinrichtung erfahren hätten, hätten sie beschlossen, dass er das Land verlassen müsse. A.b Am 2. August 2003 wurde der Beschwerdeführer unter der Identität B._______, geboren Z._______, Irak, vom Grenzwachtkorps daktyloskopiert und, da er über keine Ausweise verfügte, an der Grenze zurückgewiesen. A.c Am 13. August 2003 wurde mit dem Beschwerdeführer seitens der Fachstelle LINGUA ein Sprach- und Ländertest durchgeführt. In den Herkunftsanalysen vom 19. bzw. 20. August 2003 kam der Experte D-4304/2006 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei aus dem Irak stammt. A.d Am 14. August 2003 ersuchte das BFM die (...) Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers, welche mit Antwortschreiben gleichen Datums verweigert wurde. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer in (...) unbekannt und der Grenzrapport bereits über sechs Monate alt sei. A.e Mit Verfügung vom 19. August 2003 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen. A.f Am 25. August 2003 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. In Ergänzung zu seinen Äusserungen während der Erstbefragung führte er aus, sein Vater sei (...) M._______ in L._______ gewesen. Nachdem er vom (...) bis (...) bei einem seiner Onkel als (...) gearbeitet gehabt habe, habe er danach die Arbeit beim M._______ aufgenommen und dort (...) gearbeitet. Ausserdem habe er seinen Vater an Einsätzen begleitet, selber an Einsätzen teilgenommen, Nachrichten übermittelt oder dann auch in Vertretung des Sekretärs seines Vaters Arbeiten entgegengenommen. Er selber sei aber nicht Mitglied der I._______ gewesen. Am 10. Juli 2003 sei sein Onkel H._______ zusammen mit Kurden nach D._______ zurückgekehrt, wo sein Vater und der Bruder vor ihrem Haus gleichentags hingerichtet worden seien, was durch einen Freund seines Onkels, bei welchem er sich zum damaligen Zeitpunkt versteckt gehalten habe, mitgeteilt worden sei. Auch habe dieser Freund ausgerichtet, dass man nach seiner Person suche. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr entweder von den Kurden oder von seinem Onkel H._______ umgebracht werde. B. Mit Strafbescheid des N._______ vom U._______ wurde der Beschwerdeführer wegen (...) schuldig erklärt und zu (...) verurteilt. (...). C. Mit Verfügung vom 5. Juli 2005 - eröffnet am 12. Juli 2005 - lehnte das BFM das Asylbegehren ohne weitere Abklärungen ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im D-4304/2006 Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Insbesondere sei vorliegend die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG aufgrund des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers und dessen Verurteilung vom U._______ zu (...) als gerechtfertigt und überdies verhältnismässig zu erachten. D. Mit Eingabe vom 10. August 2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei von einem Wegweisungsvollzug abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. August 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde er aufgefordert, bis zum 31. August 2005 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 26. August 2005 einbezahlt. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2005 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2005 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser liess sich innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen. H. Mit Schreiben vom 22. September 2005 teilte das O._______ der ARK mit, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in P._______ wegen des D-4304/2006 Vorwurfs von (...) in Untersuchungshaft befinde. Das polizeiliche Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2007 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sein Mandant gemäss Urteil des Q._______ vom T._______ wegen (...) zu (...) verurteilt worden sei. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 12. Februar 2007 zu diesen Feststellungen schriftlich zu äussern. J. Mit Eingabe vom 8. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-4304/2006 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die wenigen Angaben des Beschwerdeführers zur Tätigkeit beim M._______ seien sehr pauschal, undifferenziert und vage gehalten gewesen. Der Beschwerdeführer, der die gleichen Arbeiten wie ein Angehöriger des M._______ gemacht haben wolle, habe, abgesehen von gewissen administrativen Tätigkeiten, keinerlei Details über die angeblichen Aufgaben seines Vaters, sowie über Abläufe innerhalb des M._______, andere Angehörige des M._______ sowie die Strukturen des M._______ zu Protokoll zu geben vermocht. Eine Person, die als (...) eines (...) die D-4304/2006 gleiche Arbeit wie ein Angehöriger des M._______ gemacht habe, vermöge üblicherweise unzählige dementsprechende Details anzugeben. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien jedoch unsubstanziiert und würden keinerlei Realkennzeichen aufweisen. Das Unwissen des Beschwerdeführers sei realitätsfremd und widerspreche der allgemeinen Erfahrung. Im Übrigen hätten sowohl die Mutter als auch die Schwester des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren andere Angaben zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters gemacht. Ferner habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur I._______ in einen Widerspruch und weitere Unstimmigkeiten verstrickt, die er auf Vorhalt nicht plausibel aufzulösen vermocht habe. Auch bestehe ein Widerspruch hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes, da der Beschwerdeführer nach den Erkenntnissen des BFM bereits am 8. Februar 2003 in der Schweiz erstmals daktyloskopisch erfasst worden sei. Die dargelegten Umstände der Ausreise müssten daher als unglaubhaft gewertet werden. Im Übrigen habe die Mutter des Beschwerdeführers sowohl zum angeblichen Zeitpunkt der Hinrichtung wie auch zum genauen Ort derselben andere Angaben als der Beschwerdeführer gemacht. Der Beschwerdeführer habe erklärt, H._______ habe seinen Vater getötet, weil dieser aufgrund der Tötung von G._______ Rache geschworen habe. Es sei jedoch unlogisch und widerspreche den Erkenntnissen des Amtes, dass ein Mann, der sich durch die Ehrentötung eines Sohnes einer anderen Familie der Blutrache aussetze, sämtliche Familienangehörigen des Getöteten umbringen solle. Aufgrund der widersprüchlichen, unsubstanziierten, realitätsfremden und unlogischen Angaben vermöge der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er und sein Vater für den M._______ gearbeitet hätten. Demnach könne der Beschwerdeführer nicht aufgrund der eigenen Aktivitäten für M._______ oder denjenigen seines Vater von den Kurden verfolgt worden sein. Weiter vermöge eine Mitgliedschaft bei I._______ für sich alleine grundsätzlich keine gesteigerte Gefährdung einer Person oder deren Familie zu bewirken. Zur Parteimitgliedschaft müssten allenfalls weitere Faktoren hinzukommen. Aus den Akten würden sich jedoch keine Hinweise dafür ergeben, dass sich der Vater des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer allfälligen Mitgliedschaft bei I._______ auf irgendeine Weise D-4304/2006 exponiert hätte. Aufgrund der widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben vermöge der Beschwerdeführer im Übrigen auch die Verfolgung durch H._______ nicht glaubhaft zu machen. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass im Irak mit Blutrache verbundene Konflikte häufig vorkommen würden. Viele dieser Konflikte würden jedoch mittels Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien und durch die Zahlung einer Geldsumme gelöst. Ausserdem könnten in bestimmten Fällen die örtlichen Behörden den Betroffenen ihren Schutz anbieten und zwecks friedlicher Beilegung des Streites Druck auf die Verfolger ausüben. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, eine Person im Range und in der Stellung seines Vaters habe seine Identität nicht einfach offenlegen dürfen. Gegen aussen habe sein Vater eine andere Identität geführt und es sei selbstverständlich, dass dieser auch gegenüber seiner Familie nicht die wahre Identität bekannt gegeben habe. Er selber habe um die wahre Identität seines Vaters gewusst, habe diese aber nicht preisgeben dürfen. Weiter habe er zwar während der Befragung ausgeführt, er habe die gleichen Arbeiten wie ein anderes Mitglied des M._______ gemacht. Bedauerlichweise sei jedoch nicht nachgefragt worden, ob er denn überhaupt wisse, was ein solches Mitglied des M._______ mache. Er habe in der Tat sehr wenig über die Arbeit seines Vaters gewusst, weshalb es verständlich sei, dass er keine Angaben über Abläufe, Inhalt der Aufgaben und Strukturen des M._______ habe geben können, zumal ihn sein Vater nicht habe einweihen wollen. Es könne daher angenommen werden, dass ihn sein Vater bewusst nicht als ordentliches Mitglied der M._______ haben einsetzen wollen. Überdies sei er nicht Mitglied der I._______. Das Missverständnis liege vermutlich darin begründet, dass er in der Erstbefragung gemeint habe, er werde nach der Parteizugehörigkeit seines Vaters gefragt. Wie bereits erwähnt, sei er nicht wirklich Angehöriger des M._______ gewesen, sondern in erster Linie (...) seines Vaters, wofür er auch nicht Mitglied der I._______ habe sein müssen. Es sei weiter nicht überprüfbar, ob er schon im Februar 2003 daktyloskopiert worden sei. Jedenfalls habe er sich zu diesem Zeitpunkt noch D-4304/2006 in seiner Heimat aufgehalten und auch nie den Namen B._______ verwendet, weshalb die Darstellung der Vorinstanz bestritten werde. Es sei Sache der Vorinstanz, den Nachweis für die entsprechende Behauptung zu erbringen, welcher jedoch fehle. Ferner sollen zum Zeitpunkt und zum Ort der Hinrichtung von seiner Mutter und seiner Schwester andere Angaben gemacht worden sein. Die Aussagen dieser Personen seien im Aktendossier nicht dokumentiert und die Behauptung der Vorinstanz könne daher nicht überprüft werden. Nach Erkundigung bei seiner Mutter und seiner Schwester müsse aber festgestellt werden, dass alle Familienangehörigen übereinstimmende Angaben gemacht hätten. Die Darstellung der Vorinstanz zur Blutrache sei zudem unverständlich. Klar sei jedoch, dass die Tötung eines Angehörigen der einen Familie die Rache dieser Familie auslöse und dies wiederum Anlass der anderen Familie sei, ihrerseits Rache zu nehmen. Es sei durchaus denkbar, dass letztlich sämtliche Familienangehörigen umgebracht würden. Der Vater sei Mitglied der I._______ und (...) gewesen. Es möge wohl sein, dass die Parteimitgliedschaft als solche noch keine gesteigerte Gefährdung einer Person auslöse. Aber beide Elemente zusammen seien ein Grund für die Tötung des Vaters gewesen. Der Hinweis der Vorinstanz, in vielen Konflikten mit Blutrache könne der Streit auf andere Weise als durch Tötung gelöst werden, möge zutreffen, sei aber vorliegend irrelevant. 3.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2005 fest, dass es sich beim M._______ nicht um (...), sondern um (...) handle. Die Beamten des M._______, (...) und hätten über Fahrzeuge verfügt, deren Äusseres auf die Zugehörigkeit zum M._______ hingewiesen habe. Es sei demnach realitätsfremd, dass weder die Mutter noch die Schwester hätten wissen sollen, dass der Vater des Beschwerdeführers angeblich (...) des M._______ gewesen sei. Sodann verwies das BFM auf seine bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten und daher die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. 3.4 Nach Art. 7 AsylG ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr- D-4304/2006 scheinlichkeit für gegeben hält. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; d. h. sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). 3.4.1 Im vorliegenden Fall führt eine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftmachung zur Überzeugung, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers als überwiegend unwahr zu erachten sind, weshalb sie den gemäss Art. 7 AsylG reduzierten Beweisanforderungen nicht genügen. Dem Beschwerdeführer gelingt es weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in seinen auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben, seinen Schilderungen die nötige Substanz und Dichte zu verleihen, die auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt schliessen lassen könnten. In den Vorbringen jedes effektiv Verfolgten lassen sich hinsichtlich der angeführten Verfolgungssituation respektive der erlebten Geschehnisse erfahrungsgemäss zahlreiche Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) finden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers wirken jedoch in ihrer Gesamtheit aufgesetzt und konstruiert, lassen somit in der Tat überwiegend Realkennzeichen vermissen, weshalb davon auszugehen ist, dass er einen nicht selber erlebten Sachverhalt als Asylbegründung vortrug und somit seine Schilderungen nicht geglaubt werden können. 3.4.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene zum Vorhalt der Vorinstanz, wonach seine wenigen Angaben zur Tätigkeit beim M._______ sehr pauschal, undifferenziert und vage gehalten gewesen, vor, aufgrund des Ranges und der Stellung seines Vaters innerhalb des M._______ habe dieser seine tatsächliche Identität nicht D-4304/2006 einfach offenlegen dürfen. Gegen aussen habe sein Vater eine andere Identität geführt und es sei selbstverständlich, dass dieser auch gegenüber seiner Familie nicht die wahre Identität bekannt gegeben habe. Er selber habe um die wahre Identität seines Vaters gewusst, habe diese aber nicht preisgeben dürfen. Diese Entgegnungen sind als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Zunächst kann - bei Wahrunterstellung obiger Ausführungen - nicht geglaubt werden, dass H._______ nach seiner Rückkehr nach D._______ den Vater sowie den Bruder des Beschwerdeführers derart leicht hätte finden können, wenn deren wahre Identitäten sowie die Zugehörigkeit zum M._______ derart geheim gewesen wären, wie dies der Beschwerdeführer anführt (vgl. bspw. auch kant. Protokoll, S. 11, wo der Beschwerdeführer angab, selbst innerhalb (...) habe niemand etwas über den anderen gewusst). Zudem führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht aus, dass es sich beim M._______ nicht um (...), sondern um (...) handelt. Überdies lässt das Auftreten und die äussere Erscheinung dessen Beamten in der Tat nicht darauf schliessen, weder die Mutter noch die Schwester des Beschwerdeführers hätten gewusst, dass der Ehemann beziehungsweise Vater angeblich (...) des M._______ gewesen sei. 3.4.3 Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, er habe zwar während der Befragung ausgeführt, er habe die gleichen Arbeiten wie ein anderes Mitglied des M._______ gemacht. Bedauerlichweise sei jedoch nicht nachgefragt worden, ob er denn überhaupt wisse, was ein solches Mitglied des M._______ mache. Dieser Einwand ist jedoch als aktenwidrig zu bezeichnen. So wurde der Beschwerdeführer gemäss dem kantonalen Befragungsprotokoll im Anschluss an die obige Aussage gefragt, ob er denn seine Tätigkeit beschreiben könne. In der Folge führte der Beschwerdeführer einen knappen Abriss über die Tätigkeiten an, die er ausgeübt habe ("Ich habe das getan, was mein Vater mir gesagt hat. [...]"), ohne jedoch darauf hinzuweisen, er wisse nicht, was ein Mitglied des M._______ überhaupt zu tun habe (vgl. Protokoll kantonale Anhörung, S. 10). Dass der Beschwerdeführer - wie er in der Rechtsmitteleingabe vorgibt - sehr wenig über die Arbeit seines Vaters gewusst habe, weshalb es verständlich sei, dass er keine Angaben über Abläufe und Strukturen des M._______ habe geben können, zumal ihn sein Vater nicht habe einweihen wollen, erscheint als nicht stichhaltig. So soll der D-4304/2006 Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auch an Einsätzen teilgenommen oder seinen Vater an Einsätzen begleitet haben; auch habe er Arbeiten in Vertretung des Sekretärs seines Vaters entgegengenommen (vgl. Protokoll kantonale Anhörung, S. 10), was den Schluss zulässt, dass er im Rahmen seiner Arbeit zwangsläufig vertiefte Einsicht in die Funktionsweise und den Aufbau des M._______ gewonnen hätte. Ferner ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selber angibt, er sei einerseits vor allem administrativ tätig gewesen, wenn er nicht als (...) agiert habe, und andererseits sei er vor allem (...) seines Vaters gewesen (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 3 unten), was ebenfalls darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer verschiedene Bereiche des M._______ kennengelernt haben und darüber vertiefte Auskünfte geben können müsste. 3.4.4 Zudem lässt sich der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht Mitglied der I._______ gewesen, wobei das Missverständnis vermutlich darin begründet liege, dass er in der Erstbefragung gemeint habe, er werde nach der Parteizugehörigkeit seines Vaters gefragt, bei genauer Durchsicht der Befragungsprotokolle nicht aufrecht erhalten. So gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zunächst an, die Kurden hätten ihn gesucht, weil er zur I._______ gehört habe (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 4 Mitte). Im weiteren Verlauf der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer dann auf explizite Frage nach seiner Zugehörigkeit zur I._______ zu Protokoll, ja, er sei (...) seines Vaters gewesen und sein Bruder G._______ sei auch Mitglied der I._______ und (...) seines Vaters gewesen (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 5). Nach Ansicht des urteilenden Bundesverwaltungsgerichtes kann daraus keine missverständliche Aussage hergeleitet werden, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zu begründen versucht. Zudem bestätigte er nach Rückübersetzung des Protokolls der Erstbefragung die Korrektheit und Wahrheit seiner Angaben unterschriftlich, weshalb er sich bei diesen behaften lassen muss. 3.4.5 Soweit der Beschwerdeführer anführt, es sei nicht überprüfbar, ob er schon im Februar 2003 daktyloskopiert worden sei, jedenfalls habe er sich zu diesem Zeitpunkt noch in seiner Heimat aufgehalten und auch nie den Namen B._______ verwendet, weshalb die Darstellung der Vorinstanz bestritten werden müsse, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer dieser Umstand schon anlässlich der kantona- D-4304/2006 len Anhörung vorgehalten wurde und er sich diesbezüglich äussern konnte (vgl. Protokoll kantonale Anhörung, S. 15). Entgegen dem dortigen Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer bereits am 8. Februar 2003 in der Schweiz daktyloskopiert worden sei, was in der Folge von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung übernommen wurde, ist festzustellen, dass gemäss dem in den Vorakten befindlichen Resultat der daktyloskopischen Erfassung des Beschwerdeführers dieser nicht am 8. Februar 2003, sondern am 2. August 2003 (02.08.2003) erstmals in der Schweiz erfasst wurde. Die anderslautende Schlussfolgerung der Vorinstanz ist zweifelsohne auf eine falsche Leseart des fraglichen Datums zurückzuführen. Der vom BFM gezogene Schluss, der Beschwerdeführer habe sich somit bezüglich des Zeitpunktes seiner Ausreise widersprochen, kann daher nicht aufrecht erhalten werden. Dennoch gilt es an dieser Stelle mit Nachdruck festzuhalten, dass durch das in Frage stehende Resultat der daktyloskopischen Erfassung des Beschwerdeführers feststeht, dass dieser zwei Tage vor seiner in der Erstbefragung angeführten Einreise in die Schweiz unter anderer Identität bereits erfasst wurde, was seine persönliche Glaubwürdigkeit noch immer schwer beeinträchtigt. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer noch in seiner Rechtsmitteleingabe behauptet, er habe nie den Namen B._______ verwendet. 3.4.6 Weiter wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, die Darstellung der Vorinstanz zur Blutrache sei unverständlich. Klar sei jedoch, dass die Tötung eines Angehörigen der einen Familie die Rache dieser Familie auslöse und dies wiederum Anlass der anderen Familie sei, ihrerseits Rache zu nehmen. Es sei durchaus denkbar, dass schliesslich sämtliche Familienangehörigen umgebracht würden. Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen, da sie an den Erwägungen der Vorinstanz vorbeizielt. Die Vorinstanz erachtete es als zu Recht unlogisch, dass lediglich eine Person sämtliche Familienangehörigen einer anderen Familie umbringen wolle, ohne dass jedoch - wie dies der Beschwerdeführer fälschlicherweise in seinem Einwand offenbar voraussetzt - der Tod eines Angehörigen in der Familie des Verfolgers gesühnt worden wäre, was dann allenfalls Ursache für eine weitere Blutrachetat sein könnte. 3.4.7 Überdies wendet der Beschwerdeführer ein, es möge wohl sein, dass die Parteimitgliedschaft als solche noch keine gesteigerte Gefährdung einer Person auslöse. Aber beide Elemente zusammen (Mitgliedschaft zur I._______ und (...)) seien ein Grund für die Tötung des D-4304/2006 Vaters gewesen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Seite 2 seiner Beschwerdeschrift noch anführte, die Identität seines Vaters gegen aussen sei eine andere als die wahre Identität gewesen; wie weiter oben in den Erwägungen bereits angeführt, hätte bei dieser Sachlage H._______ die Zugehörigkeit des Vaters zum (...) nicht herausfinden können, was folglich selbst bei erstellter Mitgliedschaft zur I._______ für den Vater und dementsprechend auch für den Beschwerdeführer zu keiner (gesteigerten) Gefährdung geführt hätte. Ferner ist in casu nicht einsichtig, weshalb die von der Vorinstanz aufgezeigten und auf tatsächlichen Begebenheiten beruhenden Lösungsansätze zur Regelung einer Blutrache im Irak vorliegend (nach Meinung des Beschwerdeführers) nicht relevant sein sollen. Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht, die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinem Sachverhaltsvortrag plausibel aufzulösen, weshalb die angeführte Verfolgung seitens der Kurden und seitens H._______ aufgrund der Tätigkeit für den M._______ als nicht glaubhaft qualifiziert werden muss. 3.4.8 Abschliessend bleibt zu bemerken, dass die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides in einem einzelnen Punkt auf die Aussagen der Mutter und der Schwester in deren Asylverfahren hinwies, welche im Widerspruch zu denjenigen des Beschwerdeführers stehen sollen. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich in seiner Beschwerdeschrift an, die Aussagen seiner Mutter und seiner Schwester seien im Aktendossier nicht dokumentiert, weshalb die Behauptung der Vorinstanz daher nicht überprüft werden könne. Da der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers ohnehin in Würdigung der dargelegten Umstände als unglaubhaft gewertet werden muss, kann die Frage dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz durch ihr Vorgehen allenfalls das rechtliche Gehör verletzt haben könnte. Die beiden in Frage stehenden Asyldossiers brauchen zwecks Überprüfung der hier interessierenden Protokollstellen nicht beigezogen zu werden. 3.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, D-4304/2006 auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 5.3 5.3.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des D-4304/2006 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3.3 Wie den obigen Erwägungen entnommen werden kann, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine gemäss Art. 3 AsylG relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; mithin erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat würde daher das in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) verankerte Rückschiebungsverbot nicht verletzen, setzen diese Bestimmungen doch voraus, dass die in Art. 3 AsylG und Art. 1 A FK umschriebene Flüchtlingseigenschaft besteht (vgl. WALTER KÄLIN, Das Prinzip des Non-refoulement: das Verbot der Zurückweisung, Ausweisung und Auslieferung von Flüchtlingen in den Verfolgerstaat im Völkerrecht und im schweizerischen Landesrecht, Bern/Frankfurt a.M. 1982 S. 270 ff.). Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich auch keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 17 S. 130 f.). 5.3.4 Weiter lassen die Akten auch nicht den Schluss zu, der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stünde Art. 8 EMRK oder der aus Art. 44 AsylG fliessende Grundsatz der Einheit der Familie entgegen. Zwar leitete der Beschwerdeführer auf dem Zivilstandsamt R._______ im Jahre (...) ein Ehevorbereitungsverfahren ein und aus den Akten wird ersichtlich, dass er mit einer (...) verlobt ist. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichtes beim zuständigen Zivilstandsamt haben jedoch ergeben, dass das entsprechende Ehevorbereitungsverfahren am (...) annulliert wurde, da eine Trauung nicht stattfand. Zudem wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zugeteilt und hat demnach seinen offiziellen Wohnsitz noch immer in der Schweiz, auch wenn dessen Verlobte den Akten zufolge in (...) wohnhaft sei und sich der Beschwerdeführer des Öfteren dort aufgehalten habe. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verlobten in einer D-4304/2006 dauerhaften eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat, was mit Blick auf den Grundsatz der Einheit der Familie der rechtlichen Stellung und Behandlung eines Ehepartners gleichzustellen wäre (vgl. EMARK 1993 Nr. 24, 1995 Nr. 24). Auch unterliess es der Beschwerdeführer vorliegend, stichhaltige Beweise für das Bestehen einer intakten und tatsächlich gelebten eheähnlichen Gemeinschaft einzureichen. Jedenfalls erweist sich die in der Stellungnahme vom 8. Februar 2007 aufgeführte Behauptung, er sei mit (...) verheiratet, als unzutreffend respektive als aktenwidrig. Der Vollzug erweist sich somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Laut Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 5.4.2 Da der Beschwerdeführer straffällig wurde, ist zunächst zu prüfen, ob Vorbehalte im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, welche selbst bei Bejahung einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs - zur Nichtgewährung einer vorläufigen Aufnahme führen würden. Liegen solche Vorbehalte vor, ist die Zumutbarkeit beziehungsweise Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs demzufolge nicht mehr zu prüfen. 5.4.3 Die vorläufige Aufnahme nach den Abs. 2 und 4 des Art. 83 AuG wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember D-4304/2006 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde, sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr Verhalten verursacht hat. Bei der längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG muss es sich um eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als einem Jahr handeln und sie muss auf einem rechtskräftigen Urteil beruhen (vgl. MARC SPESCHA, in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/ PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N 6 zu Art. 62 AuG). Gemäss der am vormaligen Art. 14a Abs. 6 ANAG entwickelten und heute noch geltenden Praxis setzt die Anwendung dieser Ausschlussklausel eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränkt dabei das Interesse des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein, wobei die Ausschlussklausel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden ist. Es genügt nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3 S. 271 und 2006 Nr. 11 E. 7.2.1 S. 125 ff.). D-4304/2006 5.4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Strafbescheid des N._______ vom U._______ wegen (...) zu (...) verurteilt wurde. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Weiter wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Q._______ vom T._______ wegen (...) zu (...) verurteilt. So (Darlegung des deliktischen Verhaltens gemäss dem erwähnten Urteil). 5.4.5 Im vorliegenden Fall ist - unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Interessenabwägung - eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu bejahen. Gemäss geltendem Recht (...) wird unter anderem (Darlegung der in Frage stehenden Straftatbestände). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Darlegung der relevanten Rechtsprechung). Das von ihm gestandene strafrechtlich relevante Verhalten ist mithin als schwerwiegend zu bezeichnen und resultierte denn auch in einer (..). Aus dem Gesagten ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer (...) zu einer (...) Strafe verurteilt wurde und erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG verstiess. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer von einer ersten Verurteilung wegen (...) nicht davon abhalten liess, während der Probezeit weiter seiner illegalen Tätigkeit nachzugehen. Die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG erscheint sodann auch als verhältnismässig, verbrachte der Beschwerdeführer doch rund zwanzig Jahre in seinem Heimatland, weshalb die Zeit seines Aufenthaltes in der Schweiz seit seiner Einreise im August 2003 nicht als wesentlich erscheint, zumal er sich seit (...) in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug befindet. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung somit klarerweise das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Der Einwand in der Stellungnahme vom 8. Februar 2007, wonach die Straftat, auch wenn sie nicht als leicht bezeichnet werden könne, nicht dazu führen dürfe, dass der Beschwerdeführer in ein Land zurückkehren müsste, wo er an Leib und Leben gefährdet wäre, ist bei dieser Sachlage unbehelflich. Die Berufung auf Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG ist demnach nicht gerechtfertigt. 5.4.6 Selbst wenn gestützt auf Art. 126 Abs. 1 AuG, wonach auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden, das bisherige Recht - mithin Art. 14a Abs. 6 ANAG - anwendbar bleibt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss der genannten Be- D-4304/2006 stimmung findet Art. 14a Abs. 4 ANAG betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet. Im Gegensatz zur Bestimmung von Art. 83 Abs. 7 AuG wird bei Art. 14a Abs. 6 ANAG nur das Verhalten in der Schweiz berücksichtigt und sind Verurteilungen im Ausland nicht massgebend. Wie in E. 5.4.4 bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer am U._______ in R._______ zu (...) verurteilt. Dies allein würde allenfalls die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer liess sich jedoch durch diese Verurteilung nicht von seiner weiteren deliktischen Tätigkeit abhalten. Indem er (Deliktisches Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz), verletzte er hier die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, dass er dafür von (...) verurteilt wurde. Art. 14a Abs. 4 ANAG - diese Bestimmung entspricht inhaltlich der Regelung von Art. 83 Abs. 4 AuG - ist mithin nicht anwendbar. 5.5 Schliesslich ist festzustellen, dass - sofern die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG massgebend ist, welche den Ausschluss der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, nicht jedoch dessen Möglichkeit vorsieht - dem Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt der Möglichkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG nichts Grundsätzliches entgegensteht. So obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der heimatlichen Vertretung um allenfalls fehlende, für die Ausreise notwendige Reisepapiere zu bemühen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG). 5.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig erachtet und die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG bzw. von Art. 14a Abs. 6 ANAG im Ergebnis korrekt angewendet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die D-4304/2006 Verfügung des Bundesamts ist demzufolge zu bestätigen und die betreffende Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (vgl. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG) und mit dem am 26. August 2005 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-4304/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Vorinstanzliche Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - S._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 22

D-4304/2006 — Bundesverwaltungsgericht 09.04.2009 D-4304/2006 — Swissrulings