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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2012 D-4299/2012

28 agosto 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,501 parole·~18 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. August 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4299/2012 law/joc

Urteil v o m 2 8 . August 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. August 2012 / N (…).

D-4299/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 3. August 2012 – eröffnet am 10. August 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2012 nicht eintrat, die Wegweisung in die Tschechische Republik verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton B._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und anordnete, dem Beschwerdeführender seien die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. August 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, auf das Asylgesuch sei einzutreten und dieses sei gutzuheissen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung dahingehend abzuändern, als dass auf das Asylgesuch eingetreten werde und er nicht weggewiesen und stattdessen vorläufig aufgenommen werde, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – beantragen liess, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizugeben und es sei dem Rechtsvertreter Gelegenheit zu geben, nach Eingang der Akten die Beschwerde in materieller Hinsicht ergänzend zu begründen, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

D-4299/2012 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält, dass mit dem Begehren, das Asylgesuch sei gutzuheissen, konkludent die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden, mit diesen Anträgen jedoch der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten ist,

D-4299/2012 dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin II-Verordnung] i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1], SR 142.311) zu prüfen sind, dass folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass daher auch auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) anzuordnen, nicht einzutreten ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-

D-4299/2012 vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht beantragen lässt, es sei ihm Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren, dass die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch auf Akteneinsicht hat (Art. 26 VwVG), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, gemäss seinen Angaben seien die Akten dem Beschwerdeführer bisher noch gar nicht zugestellt worden, dass gemäss der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen waren und in den Beilagen sowohl die Asylakten als auch das Aktenverzeichnis vermerkt wurden, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer respektive sein damaliger Rechtsvertreter die vorinstanzlichen Aktenstücke nicht erhalten hat, zumal sich in den Akten des BFM keine entsprechende Korrespondenz – etwa in Form einer schriftlichen Reaktion des Beschwerdeführers oder seines früheren Rechtsanwalts – gegenüber dem BFM findet, dass auf Beschwerdeebene keine Beweismittel zur Stützung der Behauptung, die vorinstanzlichen Akten seien nicht zugestellt worden, eingereicht werden, dass daher davon auszugehen ist, dem früheren Rechtsvertreter respektive dem Beschwerdeführer seien die vorinstanzlichen Verfahrensakten, wie in der angefochtenen Verfügung aufgeführt, ediert worden, dass unter diesen Umständen auch nicht zu beanstanden ist, dass das BFM dem vom rubrizierten Rechtsvertreter am 15. August 2012 eingereichten Gesuch um Akteneinsicht mit Verfügung vom 20. August 2012 nicht stattgegeben und ihn darauf hingewiesen hat, dem Gesuch liege keine Vollmacht bei (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG) und der Beschwerdeführer verfüge im Übrigen bereits über einen Rechtsvertreter (vgl. act. A28/1), dass eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts mithin nicht festgestellt werden kann,

D-4299/2012 dass unter diesen Umständen auch kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer die Akten, verbunden mit der Möglichkeit, die Beschwerde ergänzend zu begründen, erneut zukommen zu lassen, und das diesbezügliche Gesuch deshalb abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin II-Verordnung zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin II-Verordnung), dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin II-Verordnung),

D-4299/2012 dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem

D-4299/2012 Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin II-Verordnung), dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin II-Verordnung genannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel oder Visa zur Anwendung gelangt, dass gemäss dem ersten Abschnitt von Art. 9 Abs. 4 Dublin II-Verordnung ein Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder der über ein oder mehrere Visa verfügt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 Dublin II-Verordnung anwendbar sind, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, dass gemäss dem Eintrag im türkischen Reisepass (Nr. […]) des Beschwerdeführers feststeht, dass dieser über ein Schengenvisum gültig vom 30. November 2011 bis am 6. Juli 2012 verfügte, welches ihm durch die Tschechische Botschaft in Ankara ausgestellt wurde, dass er gemäss dem Vermerk im Reisepass am 5. Dezember 2011 nach Wien reiste, dass er sich gemäss seinen Angaben nach seiner Ankunft in Österreich zu seinen Verwandten nach Deutschland begeben und sich dort bei Verwandten aufgehalten hat und danach zwecks Heirat seiner Verlobten C._______ am 2. Januar 2012 in die Schweiz gereist ist (vgl. act. A14/12. S. 7), dass der Beschwerdeführer somit über ein von der Tschechischen Republik ausgestelltes Visum für den Schengenraum verfügte, das weniger als sechs Monate abgelaufen ist und mit dem er nach Österreich, einem Mitgliedstaat, einreisen konnte, dass daher das BFM am 26. Juni 2012 zu Recht in Anwendung von Art. 9 Abs. 4 Dublin II-Verordnung die tschechischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A20/6 S. 1 ff.) und diese Anfrage fristgerecht erfolgte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin II-Verordnung), dass sich die tschechischen Behörden am 2. August 2012 – und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin II-Verordnung vorgesehenen Frist –

D-4299/2012 vernehmen liessen und einer Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin II-Verordnung zustimmten (vgl. act. A22/1), dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Tschechische Republik als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass es im Weiteren zutreffend aufgezeigt hat, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände, wonach der Schlepper das Visum besorgt habe, er in der Schweiz bleiben wolle und hier mit einer Tschechin verlobt sei, hingegen in der Tschechischen Republik niemanden kenne (vgl. act. A14/12 S. 6 und 9 f.), an der Zuständigkeit dieses Staates nichts zu ändern vermögen, dass auch der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer erstmals in der Schweiz und nicht in der Tschechischen Republik um Asyl ersucht habe, die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht zu begründen vermag, dass ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Tschechischen Republik kein Asylgesuch eingereicht hat – wie zuvor aufgezeigt – aufgrund des durch die Tschechische Republik ausgestellten und weniger als sechs Monate abgelaufenen Visums dieser Staat zur materiellen Prüfung seines in der Schweiz gestellten Asylgesuches zuständig ist, dass in der Beschwerde im Weiteren geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer drohe in der Tschechischen Republik kein faires Asylverfahren, da die Behörden überlastet seien, er zur Sache kaum gehört und in die Heimat abgeschoben werde, wo ihm Gefahr an Leib und Leben drohe, dass diese nicht weiter substanziierten Einwände in Bezug auf die Frage der Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zu keiner von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen, dass die Tschechische Republik unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist, die FoK ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Tschechische Republik würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass bei der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat von der Prämisse ausgegangen werden kann, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft

D-4299/2012 den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie auch jener aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Überstellung in die Tschechische Republik kein faires Asylverfahren durchlaufen respektive ohne Anhörung seiner Asylgründe in die Türkei abgeschoben oder aber etwa in eine existenzielle Notlage geraten, dass in der Beschwerde unter Anrufung von Art. 8 EMRK zudem argumentiert wird, der Beschwerdeführer wolle seine in der Schweiz wohnhafte Verlobte, D._______, welche über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge, heiraten und eine Heirat in der Türkei wäre seiner Verlobten nicht zumutbar, da diese ihre Heimat nicht kenne, dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmung der Dublin II-Verordnung die Einheit der Familie gewahrt werden muss, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates angestrebt werden, dass nach Art. 2 Bst. i (i) der Dublin II-Verordnung grundsätzlich auch nicht verheiratete Partner als Familienangehörige verstanden werden, dass der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK auch Beziehungen zwischen unverheirateten Personen umfasst, die eine "de facto-Familie" bilden, die zusammenleben und bei denen eine enge persönliche Beziehung besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 21 ff. mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg), dass diese Bestimmungen indes vorliegend nicht zur Anwendung gelangen können, da nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer und D._______ bildeten eine "de facto-Familie" im umschriebenen Sinne, da

D-4299/2012 keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er eine konstante Beziehung zu D._______ unterhält und mit dieser zusammenlebt, dass die von ihm erwähnte Verlobung und die geplante Heirat mit D._______ mit keinerlei Beweismitteln gestützt wird, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren als Verlobte und zukünftige Braut nicht D._______, sondern die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte tschechische Staatsangehörige C._______ nannte (vgl. act. A14/12 S. 6), mit der er seit Februar 2012 liiert gewesen sei und nicht zusammengelebt habe (vgl. act. A14/12 S. 7) dass demzufolge – nebst einem fehlenden Familienleben mit D._______ – erhebliche Zweifel an den Heiratsabsichten des Beschwerdeführers bestehen, mithin der Verdacht für eine beabsichtigte Scheinehe zwecks Erwirkung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz aufkommt, dass ungeachtet dessen mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung ergänzend festzuhalten ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass demnach auch diesbezüglich einer Übernahme des Beschwerdeführers durch die Tschechische Republik nichts entgegensteht und in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist, dass letztlich auch die der Beschwerde beigelegte Arbeitszusicherung in Form einer Anstellung als Service/Officebursche durch den in der Schweiz wohnhaften Cousin und Inhaber eines Restaurants an der Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asylverfahrens und Wegweisungsverfahrens nichts ändert, dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung des Beschwerdeführers entgegenstehen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-Verordnung) gibt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist

D-4299/2012 und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist und auch keinen Anspruch darauf geltend machen kann, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen – wie bereits erwähnt – allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-4299/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

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