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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2010 D-4297/2010

17 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,103 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-4297/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Nepal, c/o Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4297/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ; damals Empfangszentrum) B._______ um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2006 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asyl gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 19. November 2008 abwies, dass für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2009 im EVZ B._______ erneut ein Asylgesuch einreichte, dass er am 18. Dezember 2009 im C._______ summarisch zu seiner Person und den Asylgründen befragt und ihm das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zur allfälligen Durchführung eines Dublin-Verfahrens gewährt wurde, dass er eigenen Angaben zufolge nach einem 15-tägigen Aufenthalt in D._______ im Juli/August 2009 erneut in die Schweiz eingereist sei und sich in der Folge illegal hier aufgehalten habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab, er mache grundsätzlich dieselben Asylgründe wie beim ersten Asylgesuch geltend, neu hinzugekommen sei einzig, dass sein (...) in Nepal entführt worden sei, weil er (der Beschwerdeführer) selber sich nicht in seinem Heimatland aufgehalten habe, dass er befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ebenfalls entführt zu werden, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, D-4297/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2010 – eröffnet am 3. Juni 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 7. Dezember 2005 eingeleitete Asylverfahren des Beschwerdeführers sei seit dem 19. November 2008 rechtskräftig abgeschlossen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des ersten Asylverfahrens vom BFM wie auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft beurteilt worden seien, woraus folge, dass auch die darauf basierende (behauptete) Entführung des (...) nicht geglaubt werden könne, dass der erst im zweiten Asylverfahren offengelegte frühere Aufenthalt des Beschwerdeführers in E._______ die fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unterstreiche, dass der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen zu seiner Identität zu den Akten gegeben und unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsund Wohnort in Nepal gemacht habe, was den Schluss nahelege, dass er keinerlei Interesse an der Offenlegung seiner Identität gegenüber den Schweizer Behörden habe, dass sich somit aus den Akten keine Hinweise dafür ergäben, nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens seien Ereignisse eingetreten, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass infolgedessen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen, D-4297/2010 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Einräumung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-4297/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer geltend macht, innerhalb der viel zu kurzen Beschwerdefrist sei es ihm nicht möglich gewesen, die angefochtene Verfügung übersetzen zu lassen und eine Rechtsberatung zu erhalten, weshalb er um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeeinreichung ersuche, dass hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist und deren Recht mässigkeit auf das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. Mai 2004 (publiziert in: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25) zu verweisen ist, dem sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass der Beschwerdeführer mittlere Deutschkenntnisse hat (act. B1/11 S. 2) und gebrochen Deutsch spricht (act. B17/6 S. 2), weshalb ohne weiteres anzunehmen ist, dass er die angefochtene Verfügung sogar ohne fremde Hilfe verstanden hat, dass der Beschwerdeführer zudem angesichts eines bereits durchlaufenen ersten Asylverfahrens mit den schweizerischen Verhältnissen vertraut ist, und weder ersichtlich ist noch dargetan wird, aus welchen konkreten Gründen dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung nicht möglich gewesen sein sollte, zumal dies nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht den Tatsachen entspricht, wurde doch die Beschwerdeschrift in deutscher Sprache und unter Verwendung juristischer Terminologie verfasst, dass angesichts der eingereichten Beschwerdeschrift kein Anlass für die Annahme besteht, mangels genügender Sprachkenntnisse verstehe der Beschwerdeführer den Inhalt der angefochtenen Verfügung nicht, dass folglich das Gesuch des Beschwerdeführers um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, da die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist, D-4297/2010 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sich aus der Beschwerde nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt, wiederholt sie doch lediglich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat gefährdet wäre, D-4297/2010 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig D-4297/2010 ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm in Nepal droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass – wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2008 (E. 4) festgehalten – weder die allgemeine Lage in Nepal noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere der Vorinstanz darin beizupflichten ist, aus medizinischer Sicht bestünden keine Hindernisse, welche gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt- D-4297/2010 lichen Rechtspflege und der amtlichen Verbeiständung nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4297/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das (...) des Kantons F._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10

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