Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4293/2014
Urteil v o m 2 3 . Februar 2015 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien
A._______, geboren (…), Staat unbekannt, alias A._______, geboren (…), Volksrepublik China, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2014 / N (…).
D-4293/2014 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 10. März 2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle und gelangte via Nepal und auf dem Luftweg zu einer unbekannten Destination in Europa. Von dort aus sei sie per Auto und Eisenbahn weitergereist. Am 29. Mai 2013 reiste sie unkontrolliert in die Schweiz ein und reichte am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung vom 7. Juni 2013 zur Person (BzP) sowie der einlässlichen Anhörung vom 26. Juni 2014 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei Staatsangehörige der Volksrepublik China, ethnische Tibeterin und stamme aus dem Dorf N._______ bzw. O._______ bzw. P._______ (Gemeinde Q._______ bzw. R._______, Bezirk S._______, Präfektur T._______), wo sie die Schule bis zur sechsten Klasse absolviert habe. A.b Anlässlich der BzP machte die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte im Jahre 2012 in ihrer Schule mit dem Chinesischunterricht beginnen sollen. Doch sei sie wie auch ihre Schulkollegen nicht damit einverstanden gewesen. Vermutlich am 3. März 2013 sei sie von den Lehrern bzw. Polizisten in einem bzw. in drei verschiedenen Schulzimmern eingesperrt und geschlagen worden. Zusammen mit circa 100 Mitschülern und drei Tibetischlehrern sei sie während drei Tagen eingeschlossen gewesen. Am vierten Tag sei sie wieder frei gekommen, und es habe geheissen, sie dürfe fortan die Schule nicht mehr besuchen. Am 7. März 2013 habe sie mit ihren Eltern und anderen Familien vor dem Schulhaus in P._______ demonstriert. Einige Personen seien geschlagen und festgenommen worden. Am Abend seien die chinesischen Polizisten ins Dorf gekommen und zu den Häusern der Schüler gegangen. Ihr Vater habe gehört, dass die Tochter ihres Nachbarn verhaftet worden sei. Daraufhin habe er sie weggeschickt. A.c Anlässlich der Anhörung vom 26. Juni 2014 schilderte die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe wie folgt: Am 1. März 2013 hätten die Chinesen verlangt, dass an ihrer Schule der Unterricht auf Chinesisch erteilt werde. Am 3. März 2013 seien einige chinesische Beamte zur Schule gekommen. Die Lehrer seien weiterhin nicht damit einverstanden gewesen, den Unterricht auf Chinesisch abzuhalten. Die Beschwerdeführerin und die andern Anwesenden hätten die Gelegenheit benutzt, sich lautstark gegen die Chinesen zu äussern, woraufhin sie selbst nebst 100 weiteren Schülern und
D-4293/2014 sechs Lehrern im Gebetsraum der Schule bzw. einem Schulzimmer eingesperrt worden sei. Dabei seien viele Kinder geschlagen, einige befragt, andere abgeführt worden. Während der drei Tage, die sie eingesperrt gewesen sei, habe ihre Familie unverdrossen vor der Schule demonstriert. Da sie krank geworden sei, hätten die Behörden sie freigelassen und nach Hause geschickt. Vom folgenden Tag an habe sie mit den Familien der noch eingesperrten Kinder während zwei Tagen vor ihrer Schule für die Freilassung der restlichen Schulkinder demonstriert. Schliesslich seien alle Kinder frei gekommen, doch seien einige festgenommen und abgeführt worden. Nachdem die Nachbarstochter verhaftet worden sei, habe ihre Familie dasselbe Schicksal für sie befürchtet. Daraufhin habe sie die folgende Nacht im Hause eines Nachbarn verbracht und anschliessend ihren Heimatstaat verlassen. B. B.a Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 – eröffnet am 2. Juli 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch vom 29. Mai 2013 ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, verbunden mit der Einschränkung, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen. B.b Zur Begründung dieser Verfügung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft werde bezweifelt, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, substanziierte Angaben über ihre Herkunftsregion zu machen. Zwar habe sie gewusst, dass der Bezirk S._______ in der Präfektur T._______ liege, jedoch kaum eine Ahnung gehabt, welche weiteren Bezirke es in T._______ gebe. Auf die Frage, welche weiteren Gemeinden sich im Bezirk S._______ befinden würden, habe sie gemeint, sie kenne lediglich die Gemeinde O._______. Ihre Angaben zur Gültigkeit ihrer Identitätskarte seien unzutreffend. Des Weiteren sei sie nicht in der Lage gewesen, die Autokennzeichen in Tibet genau zu beschreiben. Obwohl sie angegeben habe, sie habe während sechs Jahren die Dorfschule besucht, habe sie kaum etwas über das Schulsystem in Tibet berichten können. Überdies könne sie kein Chinesisch, was für eine chinesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie, in einem Land, in dem Schulpflicht herrsche, höchst ungewöhnlich sei. Des Weiteren habe sie keinerlei Angaben zu den gängigen Fernseh- und Radiosendern in ihrer Herkunftsregion machen können, obwohl andere Bewohner ihres Dorfes ein Fernsehgerät gehabt hätten und ihr Vater ein eigenes Radio besessen habe. In Anbetracht ihrer angeblichen Herkunft aus einer Ge-
D-4293/2014 gend, die eine starke Präsenz der chinesischen Siedler und eine entsprechende Sinisierung aufweise, sei es nicht nachvollziehbar, dass sie kaum substanziierte Informationen zur Gegend habe liefern können, in der sie das ganze Leben verbracht und als Teil der Gemeinschaft gelebt haben wolle, obwohl ihr deren chinesisch gefärbtes Grundvokabular fremd sei. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sie mit an höchster Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Vielmehr müsse diese ausserhalb Tibets stattgefunden haben. Durch diese Feststellung werde den von ihr geltend gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch durch ihre diesbezüglich realitätsfremden, substanzlosen und widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Befragungen bestätigt. Ferner sei auf ihre durchwegs unglaubhaften Aussagen bezüglich ihres Reisewegs hinzuweisen. Die Schilderung ihrer Reise von zu Hause bis nach Nepal zeichne sich durch fehlende Realkennzeichen aus und entbehre jeglicher Anzeichen persönlicher Erfahrung. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei. Die von ihr geltend gemachten Asyl- bzw. Ausreisegründe erwiesen sich damit als unglaubhaft. Mangels Aussagen, welche ihre offensichtliche Unkenntnis tibetischer Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Leben nie einen Fuss auf tibetisches beziehungsweise chinesisches Gebiet gesetzt und sei somit – weder illegal noch legal – auch nicht von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereiste Staatsangehörige bekannt. Somit lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Des Weiteren seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die angegebene Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass sie Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass sie chinesische Staatsangehörige sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsangehörigkeit im Exil beibehielten, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit beantragten und diese auch erhielten, zumal es auch in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehörten und in denen es eine einheimische tibetische Bevölkerung gebe. Nach dem Gesagten sei die tatsächliche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin unbekannt. Was schliesslich die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs angehe, sei diese zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden.
D-4293/2014 Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchstellenden, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Diesbezüglich sei auch auf den publizierten Leitentscheid BVGE 2014/12 zu verweisen. C. C.a Mit Eingabe vom 25. Juli 2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Ausserdem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, tibetische Kinder hätten vergleichsweise geringere Kenntnisse bezüglich ihrer Umgebung als schweizerische Jugendliche. Seit der Publikation eines Entscheids der Schweizerischen Asylrekurskommission (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/1) sei bekannt, dass die Asylbehörden bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche – ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben – in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, zumindest vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG (SR 142.31) auszugehen hätten. Weil sie selber im Hinblick auf ihre politischen Aktivitäten illegal aus Tibet ausgereist sei, müsse sie bei ihrer Rückkehr in den Heimatstaat mit einer drakonischen Strafe rechnen, dies umso mehr, als 5'000 Exiltibeter in der Schweiz von den chinesischen Behörden streng beobachtet würden. C.b Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 20. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. C.c Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 11. August 2014.
D-4293/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-4293/2014 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sich die Beschwerdeführerin bereits hinsichtlich des Reisewegs widersprüchlich und wirklichkeitsfremd geäussert hat (vgl. Akten BFM A6/12 Ziff. 5.02 und 5.03 S. 6/7, A15/21 F140 ff. S. 14). So ist beispielsweise nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wisse nicht Bescheid über die von ihr benutzten Flugrouten und –destinationen und habe die Hilfe eines Schleppers in Anspruch genommen, um nach Europa zu fliegen. Bezeichnenderweise war sie denn auch nicht in der Lage, den schweizerischen Asylbehörden das "dunkelgrüne Heft auf den Namen B._______" (A6/12 Ziff. 5.03 S. 7), das sie für die Reise nach Europa benutzt habe, zu übergeben. Angesichts ihrer Vorbringen hätte sie indessen dazu in der Lage sein müssen. Dementsprechend hinterlassen ihre Vorbringen zum Reiseweg einen wirklichkeitsfremden Eindruck. Sie sind praxisgemäss nicht lediglich als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen, sondern lassen darüber hinaus auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch im vorliegenden Fall, drängt sich doch aufgrund der Akten keinesfalls der Schluss auf, die Beschwerdeführerin habe sich lediglich bezüglich des Reisewegs unglaubhaft geäussert.
D-4293/2014 5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht und mit ausführlicher Begründung festgestellt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand und es lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen insbesondere aufgrund der fehlenden Vertrautheit der Beschwerdeführerin mit der tibetischen Umgebung, in welcher sie gelebt haben will, sowie der zahlreichen widersprüchlichen Schilderungen zu wesentlichen Begleitumständen der angeblichen Verfolgungssituation. Angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten drängt sich der Schluss auf, die Beschwerdeführerin habe eine Verfolgungssituation erfunden, die sich in einer ihr unbekannten Umgebung, noch dazu in einem Drittstaat (Volksrepublik China), ereignet haben soll. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine andere als die wahre Identität offengelegt hat. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein Asylsuchender tibetischer Ethnie durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-4293/2014 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist jedoch nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit vorliegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM- Verfügung vom 1. Juli 2014, Dispositivziffer 5). 7.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, die tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht und auch ihre behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der unglaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin ist ihre angebliche Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat, wodurch sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit ergeben. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. EMARK, a.a.O. E. 3.2.1).
7.4
D-4293/2014 7.4.1 Im obenerwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/12) hat selbiges in Erwägung 5 ausgeführt, dass seine Rechtsprechung in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil lebenden Personen tibetischer Ethnie (EMARK, a.a.O., E. 4.3) insoweit zu präzisieren sei, als dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 7.4.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, welche tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint ihre behauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund ihres Alltagswissens – wie den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen ist – nicht glaubhaft. Sodann sind ihre Ausführungen bezüglich ihrer Reise in die Schweiz widersprüchlich und wirklichkeitsfremd ausgefallen und somit ebenfalls unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangen können. Es kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, weil sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, deren Folgen sie insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten glaubhaften Hinweise geltend gemacht hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. 7.5 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.6 Nach dem Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34
D-4293/2014 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.─ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4293/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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