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Bundesverwaltungsgericht 09.08.2017 D-429/2017

9 agosto 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,134 parole·~36 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-429/2017 pjn

Urteil v o m 9 . August 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2016 / N (…).

D-429/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 30. September 2009 und gelangte auf dem Luftweg am 2. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er am 5. Oktober 2009 ein Asylgesuch stellte. Am 7. Oktober 2009 wurde er summarisch befragt und am 27. Oktober 2009 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es habe in seinem Dorf immer wieder Hausdurchsuchungen durch die sri-lankische Armee gegeben. Das Haus seiner Eltern sei zwischen (…) und (…) 2007 zweimal kontrolliert worden. Bei der Kontrolle vom (…) 2007 sei er von den Soldaten geschlagen worden. Im (…) 2007 sei vor seiner Schule eine Bombe explodiert, worauf die sri-lankische Armee eine Razzia durchgeführt und dabei ihn (zusammen mit anderen Jugendlichen) während mehrerer Stunden vor Ort festgehalten, fotografiert und geschlagen haben. Im (…) 2008 sei er bei einer Strassenkontrolle festgenommen und zu einem nahegelegenen Armee-Camp gebracht worden. Dort sei er geschlagen und tags darauf – nach Intervention eines Anwaltes – wieder frei gelassen worden. Zudem sei 1999 ein Onkel von ihm festgenommen worden. B. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Februar 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es dabei im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine konkrete Gefährdungssituation im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die Vorbringen zur Verhaftung im (…) 2008 und zur Bombenexplosion in der Schule seien ausserdem nicht glaubhaft. C. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 5. März 2013 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1170/2013 vom 17. April 2013 abgewiesen. D. Am 4. September 2013 beschloss das SEM in allen Verfahren, welche Staatsangehörige Sri Lankas betrafen, den Wegweisungsvollzug provisorisch auszusetzen. Mit Verfügung vom 30. September 2013 wurde daraufhin die Ausreisefrist des Beschwerdeführers aufgehoben.

D-429/2017 E. Nachdem das oben erwähnte Moratorium am 26. Mai 2014 wieder behoben worden war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2014 Gelegenheit gegeben, neue Elemente einer persönlichen Gefährdung aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka, welche gegen die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, geltend zu machen. F. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 führte der Beschwerdeführer aus, er werde seit seiner Ausreise in seinem Heimatland regelmässig von den sri-lankischen Behörden und von unbekannten Banden gesucht und seine Familie werde deshalb bedroht. Ihm werde die Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vorgeworfen. Seine Schwester sei kürzlich von den Behörden bedroht und mit dem Messer verletzt worden, damit sie seinen Aufenthaltsort bekannt gebe. Daraufhin habe sie Anzeige erstattet. Verschiedene seiner Bekannten seien verschwunden. Er sei in der Schweiz politisch aktiv und habe an diversen Demonstrationen teilgenommen. Er befürchte, dass er dabei fotografiert oder gefilmt worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem eine Bestätigung eines Parlamentsmitgliedes vom 28. Juni 2014, wonach er in Sri Lanka wegen Verbindungen zu den LTTE gesucht werde, Fotografien der Verletzungen seiner Schwester und Fotografien von einer Demonstrationsteilnahme in der Schweiz zu den Akten. G. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers am 31. Juli 2014 als zweites Asylgesuch entgegen und hörte ihn am 18. März 2015 erneut an. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er nehme jedes Jahr im März an einer Demonstration der Tamilen und im November an den Feierlichkeiten zum Heldentag teil. Dabei seien Fotografien von ihm mit einem LTTE-(…) auf einer Seite im Internet veröffentlicht worden, die von der Regierung überwacht werde. Im Jahr 2010 hätten die sri-lankischen Behörden bei allgemeinen Hausdurchsuchungen in seiner Heimatregion auch das Haus seiner Eltern durchsucht. Im (…) 2014 seien die sri-lankischen Behörden im Rahmen einer Volkszählung zu seiner Familie nach Hause gekommen. Aufgrund seines Fehlens hätten sie Fragen gestellt. Weil seine Schwester keine Auskunft über ihn gegeben habe, sei sie verletzt worden. Seine Eltern seien daraufhin zu seinem Onkel und seine Schwester zu ihrem Mann

D-429/2017 gezogen. Gleichzeitig habe sie bei einem Parlamentsmitglied eine Beschwerde eingereicht. Weiter gab der Beschwerdeführer an, anlässlich der Verhaftung seines Onkels, der bei den LTTE aktiv gewesen sei, sei im Jahr 1999 das Haus seiner Familie durchsucht worden. Im Jahr 2000 bis 2005 habe er (der Beschwerdeführer) mit Schulkameraden an Versammlungen der LTTE teilgenommen. In der Schule seien sie von LTTE-Mitgliedern trainiert worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem Fotografien zu den Akten, welche ihn an einer Demonstration in der Schweiz zeigten. H. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 – eröffnet am 20. Dezember 2016 – lehnte das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Darlegung, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden, wobei das Gericht gleichzeitig mit geeigneten Mitteln zu belegen habe, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Belege 1-28 zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, bis zum 10. Februar 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzubezahlen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Spruchgremium bekannt gegeben. Für die weitergehenden Fragen respektive Auskunftsersuchen betreffend die Geschäftszu-

D-429/2017 teilung und Spruchkörperbestimmung wurde auf die einschlägigen Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen. K. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 10. Februar 2017 fristgerecht bezahlt. L. In seiner Vernehmlassung vom 14. März 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Replik vom 3. April 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Als Beweismittel reichte er die Belege 39-57 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;

D-429/2017 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Unglei-

D-429/2017 ches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). 3.3 Einleitend ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen und dort abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen wird. 3.4 Der Beschwerdeführer monierte zunächst, das SEM habe gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 habe das Bundesverwaltungsgericht die Praxisänderung des SEM bezüglich Sri Lanka im Sommer 2014 bestätigt und klar definiert, welche Risikofaktoren zu einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung führten. Der vorliegende Fall basiere aber auf einer veralteten Rechtspraxis. Diese Erwägungen seien im Sinne der Rechtsgleichheit zwingend in Revision zu ziehen und die Sache in ihrer Gesamtheit neu zu beurteilen. Obwohl dem SEM vorliegend klar gewesen sei, dass die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 5. Februar 2013 Mängel enthielt (andernfalls wäre er nicht ausdrücklich aufgefordert worden, neue bisher nur ungenügend berücksichtigte Elemente seiner Fluchtgeschichte vorzubringen), habe es sich in seiner Verfügung vom 19. Dezember 2016 trotzdem in wesentlichen Teilen auf die besagte Verfügung gestützt. So habe es auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet und seine Vorbringen mit Verweis auf das erste Asylverfahren pauschal als unglaubhaft erachtet. Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers hat das SEM seine Vorbringen in seiner Verfügung vom 19. Dezember 2016 in ihrer Gesamtheit betrachtet. In Bezug auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Ereignisse in den Jahren 2007 und 2008, durfte es auf die Verfügung vom 5. Februar 2013 verweisen, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Neues vorbrachte. Entgegen der Aussagen in der Beschwerde verwies das SEM dabei nicht auf die in der Verfügung vom 5. Februar 2013 festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sondern vielmehr auf deren fehlende Asylrelevanz, weshalb auch eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung nicht geboten war. Somit ist es zwar in knapper Weise aber dennoch inhaltlich auf die Vorbringen zu den Jahren

D-429/2017 2007 und 2008 eingegangen und hat die Vorbringen in ihrer Gesamtheit betrachtet. Die rechtliche Würdigung dieser Vorbringen durch das SEM ist nicht an dieser Stelle zu prüfen. 3.5 Weiter habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt. Der Asylentscheid sei über eineinhalb Jahre nach der letzten Anhörung ergangen. Eine zeitliche Nähe zwischen Anhörung und Entscheid sei aber zwingend erforderlich, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass nicht mehr die aktuellste Entwicklung der Verfolgung berücksichtigt werde. Dadurch dass das SEM vor der Entscheidfällung nicht eine erneute Anhörung durchgeführt habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei er trotz seinem ungewöhnlichen Aussageverhalten nicht gemäss seinem soziokulturellen Hintergrund befragt worden. Das SEM habe seine Aussage für oberflächlich und unsubstantiiert gehalten. Sein Aussageverhalten und seine extrem knappen Antworten seien aber soziokulturell aufgrund der Zugehörigkeit zu einer der niedrigsten Kaste begründet. Sein Aussageverhalten, der Beruf seines Vaters und seine Herkunft aus Jaffna seien ein Hinweis auf seine Kastenzugehörigkeit. Das SEM hätte deshalb weitere Abklärungen tätigen und ihn auf besondere Weise befragen müssen. Der Leitfaden des SEM halte denn auch fest, die soziokulturelle Herkunft habe einen direkten Einfluss auf die Kommunikationsfähigkeit und es sei deshalb wichtig, den soziokulturellen Hintergrund der gesuchstellenden Person zu kennen. Das SEM hätte auf seine einseitigen Antworten Nachfragen stellen müssen. Das SEM erinnerte den Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung in diesem Zusammenhang an seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG. Dabei müsse er insbesondere seine Motive an der Anhörung darlegen und die geeigneten Beweismittel einreichen. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Replik, mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht ignoriere das SEM sein eigenes Handbuch. Gerade wegen seines soziokulturellen Hintergrundes, sei er nicht in der Lage, sich detailliert zu äussern. Der Verweis auf die Mitwirkungspflicht sei deshalb unzulässig. Er habe ja nicht gänzlich geschwiegen oder Sachverhalte absichtlich verschwiegen. Vielmehr habe er nur kurz geantwortet und man hätte mit entsprechenden Fragmethoden durchaus den rechtserheblichen Sachverhalt erstellen können. Hierzu gilt es festzuhalten, dass der soziokulturelle Hintergrund einer Person bei der Befragung zwar durchaus eine Rolle spielt. Vorliegend geht aus

D-429/2017 den Befragungsprotokollen aber nicht hervor, dass der Beschwerdeführer unangemessen befragt worden wäre. Vielmehr wurden Rückfragen gestellt und er wurde aufgefordert, seine Vorbringen detailliert darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des SEM hier weitergehend Einfluss zu nehmen und auf detailliertere Aussagen hinzuwirken. Das SEM erinnerte den Beschwerdeführer hier in seiner Vernehmlassung darum richtigerweise an seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG. Zum Zeitverstreich zwischen der Anhörung und dem Asylentscheid gilt es festzuhalten, dass der vorliegende Zeitraum von eineinhalb Jahren nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs zu führen vermag. Aktuelle Ergänzungen zum Sachverhalt im Nachgang zur Anhörung hätte der Beschwerdeführer wiederum im Sinne seiner Mitwirkungspflicht von sich aus einbringen müssen. Dem ist er nicht nachgekommen, weshalb für die Vorinstanz keine Veranlassung bestand, eine ergänzende Anhörung durchzuführen. 3.6 Weiter habe das SEM auch den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es seine Verbindungen zu den LTTE nicht richtig festgehalten habe. So habe es in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass er von 2000 bis 2005 an verschiedenen Treffen in der Schule über Ziele und Mittel des Separatismus und an Gedenkfeiern teilgenommen und in der Schule von den LTTE physisches Training erhalten habe. Auch sei sein Onkel Mitglied der LTTE gewesen und 1999 inhaftiert worden und gelte seither als verschwunden. Schliesslich habe das SEM seine Narben an den Füssen und Beinen in der angefochtenen Verfügung nicht einmal erwähnt. Weil das SEM die Verfügung nicht zeitnah zur Anhörung erlassen habe, habe es ein massgebliches Sachverhaltselement zu seinem exilpolitischen Engagement, nämlich seine Tätigkeit für die (…) weder abgeklärt noch berücksichtigt. Schliesslich habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es die neusten Länderinformationen nicht beachtet habe. Die mehrfachen Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts stellten überdies auch eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Zu den Narben hielt das SEM in seiner Vernehmlassung fest, diese seien nicht durch einen medizinischen Bericht belegt. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Replik, auf seine Narben habe er schon beim SEM mehrfach hingewiesen. Somit sei es Sache des SEM, diese notwendigen medizinischen Abklärungen anzuordnen. Das SEM anerkenne mit seiner Aussage, dass es keine ärztlichen Berichte zu

D-429/2017 den Narben gebe, immerhin dass die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht getätigt worden seien. Zwar hat das SEM tatsächlich nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer 2000 bis 2005 in der Schule an verschiedenen Treffen über Ziele und Mittel des Separatismus sowie an Gedenkfeiern teilgenommen und von den LTTE physisches Training erhalten hat. Dies ist jedoch offenbar im Rahmen des regulären Schulbesuchs erfolgt und trägt nicht massgeblich zum Beleg einer LTTE-Verbindung des Beschwerdeführers bei. Die Nichterwähnung dieses Details in der Verfügung führt deshalb nicht dazu, dass der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden wäre. Das Gleiche gilt für die Narben an den Füssen des Beschwerdeführers, zumal unklar bleibt, ob diese sichtbar sind und wie diese genau entstanden sind. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich weder in der Beschwerde noch in der Replik genauere Ausführungen. Wenn er in der Replik ausführt, das SEM hätte die notwendigen medizinischen Abklärungen anordnen müssen, verkennt er einmal mehr, dass ihn im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft und es keineswegs die Aufgabe des SEM sein kann, die nötigen Beweismittel zu beschaffen. Dass der Onkel des Beschwerdeführers 1999 verschwunden ist, wurde in der Verfügung erwähnt und berücksichtigt. In Bezug auf die im Nachgang zur Anhörung vom 18. März 2015 aufgenommene und in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigten Tätigkeit des Beschwerdeführers für die (…), ist dieser wiederum auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG aufmerksam zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM den Sachverhalt in Bezug auf die LTTE-Verbindung nicht unvollständig festgestellt. Die rechtliche Würdigung dieser Vorbringen durch das SEM ist wiederum nicht an dieser Stelle zu prüfen. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als rechtsgenüglich festgestellt. Der Antrag des Beschwerdeführers, er sei erneut durch eine Fachperson anzuhören, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka sowie über nachweisliche Kompetenzen für die Befragung einer Person mit dem entsprechenden soziokulturellen Hintergrund verfüge, ist deshalb abzuweisen.

D-429/2017 3.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Bei dieser Sachlage fällt die beantragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht. Das Gleiche gilt für den Antrag in der Replik, diese dem SEM noch einmal zur Vernehmlassung zuzustellen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung erinnerte das SEM zunächst daran, dass es in seiner Verfügung vom 5. Februar 2013 festgehalten habe, die Vorfälle im 2007 und 2008 würden keine konkrete Gefährdungssituation im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Weiter mache der Beschwerdeführer in der schriftlichen Eingabe vom 10. Juli 2014 geltend, er werde immer noch von den sri-lankischen Behörden gesucht und seine Schwester sei von diesen verletzt worden. Seine diesbezüglichen Aussagen an der Anhörung würden aber erheblich von diesen schriftlichen Angaben abweichen. So habe er dort angegeben, seine Schwester sei im (…) 2014 von den Behörden anlässlich einer Einwohnerkontrolle verletzt worden, weil er gefehlt habe. Seither sei nichts mehr geschehen. Sodann habe er an der Anhörung richtig gestellt, dass seine Schwester keine Anzeige gemacht habe, sondern sich lediglich bei einem Parlamentsmitglied beschwert habe. Die von den Angehörigen in Sri Lanka erlittenen Nachteile stünden somit klar im

D-429/2017 Zusammenhang mit allgemeinen Einwohnerkontrollen. Sie seien weder gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen noch hätten sie eine derartige Intensität aufgewiesen, wie in der schriftlichen Eingabe vom 10. Juli 2014 beschrieben. Überdies sei es unlogisch, dass die Behörden ihn im (…) 2014 einmal gesucht hätten, während er das Land im September 2009 verlassen habe. Weiter erwähne der Beschwerdeführer verschiedene verschwundene Kollegen, die verdächtig worden seien, für die LTTE aktiv zu sein. Dazu sei festzuhalten, dass dies bereits im Jahr 2007 passiert sei und somit heute keine Bedeutung mehr habe. Die eingereichten Fotografien der Narben der Schwester würden die geltend gemachten Ereignisse nicht belegen. Die Bestätigung des Parlamentariers vom 28. Juni 2014 gebe lediglich dessen persönliche Ansicht wieder und sei als Gefälligkeitsschreiben basierend auf den Aussagen der Verwandten des Beschwerdeführers zu werten. Nach dem Gesagten sei die aktive Suche der Behörden nach dem Beschwerdeführer, weil sie ihn verdächtigen würden mit den LTTE in Verbindung zu stehen, nicht glaubhaft. In Bezug auf seine exilpolitischen Tätigkeiten mache der Beschwerdeführer geltend, an zirka fünf Demonstrationen und am jährlichen Heldentag teilgenommen zu haben. Dabei sei eine Fotografie von ihm mit einem LTTE-(…) im Internet veröffentlicht worden. Hierzu gelte es festzuhalten, dass er an den Demonstrationen lediglich teilgenommen und keine aktive Rolle gespielt habe. Er habe keine spezielle politische oder öffentliche Funktion. Somit sei sein Engagement nicht intensiv genug, dass die srilankischen Behörden ihn als Gefahr wahrnehmen würden. Die Demonstrationsteilnahmen seien somit nicht geeignet, eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Seine tamilische Ethnie und seine Landesabwesenheit reichten nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Wie aus dem Gesagten hervorgehe, hegten die sri-lankischen Behörden keinen Verdacht gegen ihn. Aufgrund der simplen Tatsache, dass sein Onkel – ein LTTE-Mitglied – 1999 verhaftet worden und seither verschwunden sei, sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer eine enge Verbindung zu den LTTE unterstellen würden. Seine Verwandten in Sri Lanka hätten deshalb keine Schwierigkeiten. Sein Alter, sein Verlassen des Landes nach dem Ende des Bürgerkriegs im Jahre 2009 und sein politisches Engagement in der Schweiz seien ebenfalls nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei einer Wiedereinreise zu erhöhen.

D-429/2017 5.2 In der Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die mangelnde Substantiiertheit der Aussagen des Beschwerdeführers, auf die völlig unzureichende Befragung zurückzuführen sei (vgl. E. 3.5). Die bisherige Glaubhaftigkeitsprüfung sei deshalb unzulässig. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. So sei er zwischen 2000 und 2005 von LTTE-Mitgliedern instruiert und trainiert worden. Durch seinen Onkel, der ein bekanntes Mitglied bei den LTTE gewesen sei und für den Separatismus sein Leben geopfert habe, seinen Beruf und seine Kastenzugehörigkeit sei er im Frühjahr 2007 ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Bei der Hausdurchsuchung im Frühjahr 2007 hätten die Behörden gewusst, dass sein Onkel für die LTTE tätig gewesen sei. Es sei in der Ortschaft bekannt gewesen, dass dieser ehrenhaft für die LTTE gestorben sei. Anlässlich der zweiten Hausdurchsuchung im (…) 2007 sei er (der Beschwerdeführer) mitgenommen worden. Dabei sei er fotografiert worden und die Nummer seiner Identitätskarte sei notiert worden und er sei einem Kopfnicker zugeführt worden, weil sie ihn verdächtigt hätten, die LTTE zu unterstützen. Im (…) 2007 sei er überdies Zeuge einer Claymore-Minen-Attacke geworden und habe gesehen, wie das sri-lankische Militär Leute erschossen habe. Anlässlich dieser Ereignisse sei er erneut registriert und fotografiert worden. Im (…) 2008 sei er anlässlich einer Strassenkontrolle festgenommen und aufgrund der wiederholten Registrierung im Zusammenhang mit Schmuggel und einem LTTE-Anschlag über mehrere Tage inhaftiert, verhört und körperlich misshandelt worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, die LTTE zu unterstützen. Beim Dokument, das er habe unterschreiben müssen, sei davon auszugehen, dass es sich um eine Auflage gehandelt habe, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und nicht ohne Meldung den Heimatort zu verlassen. Gleichzeitig hätten die Behörden eine Todesdrohung ausgesprochen, wenn er sich weiterhin an seinem Heimatort aufhalte. Dieses widersprüchliche Verhalten sei ein gut dokumentiertes Phänomen. Hätten doch sri-lankische Behörden während des Bürgerkriegs oft Verdächtige zuerst mangels Beweisen freilassen müssen, dann aber durch eine paramilitärische Gruppe erschiessen oder entführen lassen. Indem er gegen die Auflage verstossen habe, habe er das Verdachtsmoment der Behörden bestätigt. In der Schweiz habe er sich zudem exilpolitisch betätigt, wobei ein Foto von ihm mit LTTE-(…) und neben einem Prabhakaranbild auf einer einschlägigen Internetseite veröffentlicht worden sei. Überdies habe er sich der (…) angeschlossen, welche in Sri-Lanka verboten sei und mit der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus in Verbindung gebracht werde. Dabei handle es sich um einen tamilischen (…), der durch das (…) koordiniert werde und auf der schwarzen Liste der sri-lankischen

D-429/2017 Regierung stehe. Die (…) stehe deshalb ebenfalls unter Terrorverdacht. Die Erwägungen des SEM, wonach sein exilpolitisches Engagement banal sei, seien als pauschal zu bezeichnen. Anders als etwa bei anderen Demonstrationsteilnehmern sei sein Engagement den sri-lankischen Behörden durch die Publikation seines Fotos auf einer einschlägigen Internetseite bekannt. Aufgrund der Fotografie, auf der er mit einem LTTE-(…) und einem Plakat von Prabhakaran zu sehen sei und der Tätigkeit für die (…), sei klar, dass er sich für die Wiederbelebung des tamilischen Separatismus einsetze. Nach dem Gesagten verfüge er über seinen Onkel und seine mehrfache Registrierung im Zusammenhang mit Aktionen gegen die LTTE über spezifische LTTE-Verbindungen, habe sich öffentlich für die Wiederbelebung des Separatismus eingesetzt und sich einer verbotenen Organisation angeschlossen, habe Narben, welche auf eine Teilnahme am Bürgerkrieg hindeuteten, habe sich über längere Zeit im Ausland aufgehalten und verfüge über keinen gültigen Reisepass. Zwei dieser Faktoren seien als stark risikobegründend einzustufen und zwei seien eher genereller Natur. Es sei davon auszugehen, dass er infolge seiner Flucht auf der „Stop-List“ aufgeführt sei und deshalb bei einer Einreise sofort inhaftiert würde. Der neuste vom SEM am 16. November 2016 getätigte Ausschaffungsflug von sri-lankischen Asylsuchenden, deren Namen anschliessend in den srilankischen Medien veröffentlicht worden seien, habe erneut dazu geführt, dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Eine Rückschaffung stelle somit an sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar. Dies sei vorliegend als neuer Asylgrund zu berücksichtigen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Lagebericht zur aktuellen Situation in Sri Lanka sowie diverse diesbezügliche Beweismittel, eine Fotografie des verstorbenen Onkels und eine Fotografie von ihm selber an einer Demonstrationsteilnahme mit LTTE-(…) und einem Schild von Prabhakaran zu den Akten. 5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, zahlreiche Beweismittel und Textpassagen würden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers systematisch kopiert und wiederverwendet, ohne dass sie etwas mit dem konkreten Fall zu tun hätten, weshalb es sich nicht dazu äussern werde. Im Zusammenhang mit den Narben hielt es fest, diese seien nicht durch einen medizinischen Bericht belegt und der Beschwerdeführer spreche einmal von Narben und einmal von einfachen Verletzungen. Ohne eine

D-429/2017 glaubhafte Verbindung zu den LTTE seien diese wieder aussagekräftig noch genügend. In den Augen der sri-lankischen Behörden ergebe sich daraus kein Verfolgungsinteresse. Der Rückschaffungsflug vom 16. November 2016 sei nicht problematisch gewesen. Es sei niemand verhaftet worden, weder bei der Ankunft noch zu einem späteren Zeitpunkt. Alle Betroffenen hätten den Flughafen ungehindert verlassen können. 5.4 Der Beschwerdeführer gab in seiner Replik ergänzend an, die Familie einer Tante sei aufgrund der Unterstützungsleistungen eines weiteren Onkels sowie einer Cousine für die LTTE noch im Jahre 2009 belangt worden. Der Onkel sei im (…) 2006 von Unbekannten ermordet worden. Zur Stützung seiner Replik reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Todesurkunde des Onkels, welcher im Juni 2006 von Unbekannten ermordet worden sei, einen Auszug aus dem Tagebuch des Dorfvorstehers, wo die diesbezüglichen Ereignisse und die darauffolgenden Ermittlungen festgehalten würden, diesbezügliche Zeitungsartikel, eine diesbezügliche Anzeige der Tante bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC), ein Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitgliedes vom 2. Januar 2015, in welchem die Probleme der Tante und ihrer Töchter beschrieben würden und darauf hingewiesen werde, dass eine Tochter 2002 den LTTE als Kader beigetreten sei, sowie ein Bestätigungsschreiben seiner Cousine zur LTTE-Tätigkeit ihrer Schwester zu den Akten. 6. Das SEM hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verhaftung im Jahre 2008 und die Ereignisse rund um die Explosion in der Schule in seiner Verfügung vom 5. Februar 2013 für nicht glaubhaft. Gleichzeitig stellte es fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden insgesamt keine konkrete Gefährdungssituation im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Letzteres wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1170/2013 vom 17. April 2013 bestätigt, während die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen explizit offen gelassen wurde. In der Verfügung vom 19. Dezember 2016 verwies das SEM insofern auf seine Erwägungen vom 5. Februar 2013, als es feststellte, die Vorfälle im 2007 und 2008 würden keine konkrete Gefährdungssituation im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Zur Frage der Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse wurde nichts gesagt, weshalb auf diese Frage auch vorliegend nicht weiter einzugehen ist.

D-429/2017 7. Die Vorinstanz hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 7.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 7.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Zudem stellt eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identi-

D-429/2017 tätspapiere keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Am fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers vermag auch nichts zu ändern, dass er 2000 bis 2005 in der Schule an verschiedenen Treffen über Ziele und Mittel des Separatismus sowie an Gedenkfeiern teilgenommen und von den LTTE physisches Training erhalten hat. Aufgrund dieser niederschwelligen Tätigkeiten im Rahmen des regulären Schulbesuchs ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte deswegen in den Fokus der srilankischen Behörden geraten. Sie sind nicht als Verbindungen zur LTTE in diesem Sinne zu qualifizieren. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde vermögen auch die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers mit den Sicherheitskräften im Jahre 2007 und 2008 sein Profil nicht massgeblich zu verschärfen. So wurde der Beschwerdeführer zwar Opfer von Kontrollen, diese haben sich jedoch nicht konkret gegen ihn wegen eines bestehenden Verdachts auf LTTE-Tätigkeit gerichtet. Vielmehr wurde er stets im Zusammenhang mit allgemeinen Überprüfungen kontrolliert und er wurde stets nach relativ kurzer Zeit wieder entlassen, ohne dass dies zu Konsequenzen geführt hätte. Der Beschwerdeführer machte denn in der ersten Anhörung auch gar nicht geltend, diese hätten im Zusammenhang mit einem konkret gegen ihn gerichteten Verdacht auf ein LTTE-Engagement gestanden, sondern gab explizit an, ihm sei nichts konkretes vorgeworfen worden (vgl. A15 F111). Dass damals gegen ihn ein ernsthafter Verdacht entstanden ist, vermag deshalb nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer nach der letzten Kontrolle noch über ein Jahr im Heimatland verblieb, ohne weitere Probleme gehabt zu haben. Unglaubhaft und nachgeschoben erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Papiere, die er nach der Verhaftung im Jahre 2008 habe unterschreiben müssen mit der Auflage verbunden gewesen seien, sich zur Verfügung zu halten (vgl. A15 F73 f.). Dies wird erst in der Beschwerde vom Rechtsvertreter so gemutmasst und steht im klaren Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Behörden ihm gedroht hätten, ihn zu erschiessen, wenn er sich weiterhin am gleichen Ort aufhalte. Die vermeintliche Erklärung in der Beschwerde, wonach die sri-lankische Behörden während des Bürgerkriegs oft Verdächtige zuerst mangels Beweisen hätten freilassen müssen, dann aber durch eine paramilitärische Gruppe erschiessen oder entführen lassen hätten, vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Diese vor der Ausreise geltend gemachten Ereignisse vermögen auch in Kombination mit der im zweiten Asylgesuch geltend gemachten angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer im Jahr 2014 und den diesbezüglichen Behelligungen seiner Familie keine Gefährdung plausibel

D-429/2017 zu machen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. 7.3 Aufgrund des Verschwindens eines Onkels im Jahre 1999, der Ermordung eines weiteren Onkels im Jahre 2006 und dem Verschwinden einer Cousine, welche sich im Jahre 2002 als Kader den LTTE angeschlossen habe, sowie der diesbezüglich eingereichten Beweismittel kann ebenso wenig darauf geschlossen werden, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer enge Verbindungen zu den LTTE unterstellen würden. Der Beschwerdeführer war im Jahre 1999 noch ein Kind und macht auch nicht geltend, mit diesen Verwandten in engem Kontakt gestanden zu haben. Auch allfällige Narben an den Füssen genügen im vorliegenden Kontext nicht, um die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden auf den Beschwerdeführer zu lenken, zumal sie kaum besonders auffällig sein können. Es bleibt anzumerken, dass deren Sichtbarkeit auch nicht belegt ist und der Beschwerdeführer zuweilen von Verletzungen an den Beinen spricht. 7.4 In Bezug auf das exilpolitische Engagement in der Schweiz gilt es festzuhalten, dass sich dieses im Zeitraum von acht Jahren auf die Teilnahme an fünf Demonstrationen und am jährlichen Heldentag beschränkt hat und somit bloss im extrem niederschwelligen Bereich anzusiedeln ist. Der Beschwerdeführer würde allenfalls als blosser Mitläufer von den sri-lankischen Behörden nicht als Gefahr wahrgenommen. Daran vermag auch das einmalige Erscheinen einer Fotografie des Beschwerdeführers auf einer angeblich einschlägigen Internetseite nichts zu ändern. Ebenso wenig vermag dies das in der Beschwerde nachgeschobene Engagement des Beschwerdeführers für die (…), zumal dieses weder in der Beschwerde noch in der Replik in irgendeiner Weise konkretisiert oder belegt wird. 7.5 Schliesslich sind auch die weiteren eingereichten Beweismittel in Form von Gefälligkeitsschreiben eines Parlamentariers und von allgemeinen Berichten, welche lediglich die allgemeine Situation in Sri Lanka und nicht die konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers betreffen, nicht geeignet, die soeben gezogenen Schlüsse umzustossen. Auch aus den in der Beschwerde geltend gemachten Ereignissen rund um den Ausschaffungsflug vom 16. November 2016 kann nichts zu Gunsten der konkreten Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden.

D-429/2017 7.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-429/2017 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-

D-429/2017 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 – 13.4). Betreffend die Nordprovinz hielt es zusammenfassend fest, es stütze die bisherige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) ebenfalls zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.3). 9.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna / Nordprovinz, wo er seit seiner Geburt und bis zur Ausreise gelebt hat. Seine Eltern sowie eine Schwester leben seinen Angaben zufolge nach wie vor am Herkunftsort. Es ist daher davon auszugehen, dass die Einkommens- und Wohnsituation des jungen Beschwerdeführers, der über eine gute Schulbildung und eine Ausbildung als (…) verfügt und sich in der Schweiz Berufserfahrung in der (…) aneignen konnte, an seinem Herkunftsort sichergestellt ist. Aufgrund dieser breit gefächerten Erfahrungen vermag auch der Hinweis in der Beschwerde, wonach sich das Kastenwesen in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges verhärtet habe und der Beschwerdeführer nicht mehr seinem früheren Beruf als (…) nachgehen könne, nichts an dieser Feststellung zu ändern. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz wird aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine ID und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-429/2017 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und infolge des erhöhten Aufwandes aufgrund der zahlreichen und umfangreichen eingereichten Beweismittel auf insgesamt Fr. 1‘200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, womit ein Betrag von Fr. 600.– zur Nachzahlung verbleibt. (Dispositiv nächste Seite)

D-429/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, womit ein Betrag von Fr. 600.– zur Nachzahlung verbleibt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-429/2017 — Bundesverwaltungsgericht 09.08.2017 D-429/2017 — Swissrulings