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Bundesverwaltungsgericht 27.01.2016 D-4286/2015

27 gennaio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,992 parole·~15 min·1

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4286/2015

Urteil v o m 2 7 . Januar 2016 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N (…).

D-4286/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – am 10. April 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. April 2012 erklärte, er sei im Flüchtlingslager C._______ (Sudan) geboren und im Jahr 1999 (definitiv) nach Eritrea zurückgekehrt, dass er am 30. Dezember 2006 B._______ (nachfolgend: A.M.) geheiratet habe, dass er ein halbes Jahr später in den Militärdienst eingezogen worden sei, dass er die ersten sechs Monate in Sawa ausgebildet und danach in eine Kaserne bei D._______ verlegt worden sei, wo er zwei Jahre geblieben sei, dass er schliesslich bis zum 1. Februar 2011 in einer Kaserne bei E._______ gewesen sei, dass er zufolge der Erkrankung seines Vaters unerlaubt die Kaserne verlassen habe, in der Folge indessen am 5. Februar 2011 verhaftet und bis zu seiner Flucht aus Eritrea inhaftiert gewesen sei, wobei ihm die Flucht bei der Arbeit in einem Landwirtschaftsprojekt gelungen sei, dass er am 15. August 2011 in den Sudan geflohen sei und er sich drei Monate in Khartum aufgehalten habe, dass er am 18. November 2011 von Khartum nach Istanbul geflogen und dann über Griechenland sowie Italien in die Schweiz gelangt sei, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. April 2014 guthiess, ihn als Flüchtling anerkannte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner angeblichen Ehefrau A.M., die in Tesseney (Eritrea) wohne, einreichte,

D-4286/2015 dass dieser Eingabe – nach Angabe des Beschwerdeführers – zwei Passfotos von A.M. und eine Schwarzweisskopie einer (fremdsprachigen) Heiratsurkunde des Scharia-Gerichts in Tesseney beilagen, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Familienzusammenführung als Gesuch um Einreisebewilligung und Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) entgegennahm, dass es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2015 einen umfassenden Fragenkatalog zustellte und ihn aufforderte, innert Frist die aufgelisteten Fragen ausführlich, detailliert und umfassend zu beantworten, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, Identitäts- und Zivilstandsdokumente sowie weitere Papiere, die geeignet seien, die Identitäten und die geltend gemachten Familienbeziehungen nachzuweisen, und qualitativ gute Fotos und/oder andere Dokumente, welche die Beziehung/das Zusammenleben dokumentieren würden, einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2015 zu den vom SEM aufgeworfenen Fragen Stellung nahm, jedoch keine weiteren Beweismittel zu den Akten reichte, dass aus diesem Schreiben unter anderem hervorgeht, dass A.M. am 25. April 2015 von Eritrea in den Sudan gelangte, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Juni 2015 – eröffnet am 12. Juni 2015 – A.M. die Einreise in die Schweiz verweigerte und das Asylgesuch respektive Gesuch um Familienasyl ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Beziehung zu Frau A.M. würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, da sich in ihnen unterschiedliche Angaben zu wesentlichen Punkten finden lassen würden, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner BzP angegeben habe, er habe Frau A.M. in F._______ geheiratet, und er an seiner Anhörung vom 8. April 2014 präzisiert habe, dass diese Heirat in F._______ eine religiöse Heirat gewesen sei, dass er in seinem Schreiben vom 26. Mai 2015 zwar erklärt habe, dass ein Teil der Feier in F._______ und ein anderer Teil in Tesseney gewesen sei,

D-4286/2015 dass er indes mitgeteilt habe, dass seine Trauung in der grossen Moschee in Tesseney nahe dem Markt von Tesseney stattgefunden habe, und somit gemäss dieser Darstellung die religiöse Heirat in Tesseney gewesen sei, dass er des Weiteren während seiner Anhörung erklärt habe, dass er während seines Militärdienstes keinen Kontakt mit seiner Familie gehabt habe, dass er einzig als er sich in D._______ befunden habe einmal über einen Freund von seiner Cousine in Tesseney Neuigkeiten von seiner Familie erhalten habe, und als er sich in E._______ befunden habe, einen Brief von seiner Cousine bekommen habe, dass er in seinem Schreiben vom 26. Mai 2015 allerdings auf die Frage, ob und in welcher Form er während des Militärdienstes mit Frau A.M. Kontakt gehabt habe, geantwortet habe, dass er über Leute, die Dienstferien gehabt und in der Nähe seines Dorfes gewohnt hätten, Briefe geschickt habe, dass er zudem angegeben habe, Frau A.M. zweimal in den Dienstferien gesehen zu haben; diese hätten das erste Mal einen Monat und das zweite Mal zwanzig Tage gedauert, dass er indes sowohl anlässlich seiner BzP als auch während seiner Anhörung erklärt habe, er habe keinen Urlaub vom Militär erhalten, dass er schliesslich an seiner Anhörung ausgeführt habe, er habe seit seiner Ausreise aus Eritrea erst einmal Kontakt mit seinen Familienmitgliedern gehabt, und zwar habe er nach seiner Einreise in die Schweiz mit seiner Mutter und seiner Ehefrau am Telefon gesprochen, dass er gemäss seinem Schreiben vom 26. Mai 2015 hingegen bereits vom Sudan aus im Jahr 2011 zweimal mit Frau A.M. telefoniert habe, dass somit seine Angaben bezüglich der Kontakte, die er mit Frau A.M. während seinem Militärdienst sowie nach seiner Ausreise aus Eritrea gehabt haben soll, bezüglich allfälliger Beurlaubungen vom Militärdienst und bezüglich des Orts seiner Heirat widersprüchlich ausgefallen seien, dass es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass zwischen Frau A.M. und ihm eine Ehe- oder Familiengemeinschaft im Heimatstaat bestanden habe,

D-4286/2015 dass zudem festzustellen sei, dass die Identität und die Herkunft von Frau A.M. entgegen dem Instruktionsschreiben vom 28. April 2015 nicht mit einem offiziellen Nachweis im Original belegt worden seien, dass der Beschwerdeführer auch seine Eheschliessung mit Frau A.M. nicht ausreichend habe dokumentieren können, dass er zwar eine Heiratsurkunde eingereicht habe, jedoch nicht im Original sondern lediglich eine Schwarzweisskopie davon, anhand derer die Echtheitsmerkmale der Urkunde nicht überprüft werden könnten, dass der Beweiswert daher so gering sei, dass sie die obenstehenden Feststellungen nicht wettmachen könne, dass andere Dokumente, welche die Heirat und das Eheleben glaubhaft machen könnten, nicht vorliegen würden, dass die eingereichten Passfotos nicht dazu beitragen würden, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Heirat beziehungsweise Ehe nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl und die Erteilung einer Einreisebewilligung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG somit nicht gesamthaft erfüllt seien, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Familienzusammenführung beziehungsweise Familienasyl abgelehnt werden müsse, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, seiner Ehefrau A.M. die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Juli 2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

D-4286/2015 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2015 eine Fürsorgebestätigung vom 15. Juli 2015 nachreichte, dass er gleichzeitig die Nachreichung eines Beweismittels, das die Identität von A.M. belege, inklusive Übersetzung ankündigte, dass mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2015 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, dass dem Beschwerdeführer zudem die Gelegenheit eingeräumt wurde, bis zum 5. August 2015 das in Aussicht gestellte Beweismittel inklusive Übersetzung einzureichen, unter der Androhung, im Unterlassungsfall werde aufgrund der Aktenlage entschieden, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2015 eine Farbkopie der eritreischen Identitätskarte von A.M. inklusive Übersetzung einreichte, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 25. August 2015 festhielt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, dass auf den detaillierten Inhalt der Vernehmlassung – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2015 dem Beschwerdeführer das Replikrecht eingeräumt wurde, von welchem er (bis dato) keinen Gebrauch machte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen

D-4286/2015 (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG – unter dem Titel "Familienasyl" – Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung haben, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden, dass das Rechtsinstitut des "Familienasyls" die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. zum Ganzen: BVGE 2012/32 m.w.H.), dass das Gericht nach Prüfung der Akten – wie bereits die Vorinstanz – zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass zwischen ihm und A.M. eine Ehegemeinschaft in Eritrea bestanden hat,

D-4286/2015 dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, dass es zwar – wie in der Beschwerde vorgebracht – zutrifft, dass der Beschwerdeführer sowohl an der BzP als auch an der Anhörung erklärte, er habe A.M. am 30. Dezember 2006 geheiratet, und dieses Datum im Übrigen auch aus der in Kopie eingereichten Heiratsurkunde hervorgeht, dass es ihm mit seinen Beschwerdevorbringen allerdings nicht gelungen ist, den vom SEM in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widerspruch zum Ort der Trauung zu entkräften, dass mithin die kurze Schilderung der verschiedenen Etappen der Hochzeitsfeier am Wohnort der Braut (Tesseney) und demjenigen des Bräutigams (F._______) nicht zu erklären vermag, weshalb er sowohl an der BzP als auch an der Anhörung einzig F._______ als Ort der Heirat nannte (vgl. Akten SEM A 3/9 S. 3 und A 20/21 Q51 f.), Tesseney aber mit keinem Wort erwähnte, obwohl dort die Zeremonie vor Zeugen stattgefunden haben und die Heiratsurkunde ausgestellt worden sein soll (vgl. A 29/3 S. 3), dass die Heirat am 30. Dezember 2006 in F._______ respektive Tesseney daher nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer die vom SEM zu Recht aufgezeigten Widersprüche in seinen Aussagen zu den Kontakten mit A.M. während seines Militärdienstes damit zu erklären versucht, es habe ein Missverständnis zwischen ihm und der Person gegeben, welche für ihn die Stellungnahme vom 26. Mai 2015 verfasst habe, dass sich der Beschwerdeführer allerdings die Ausführungen im Schreiben vom 26. Mai 2015 grundsätzlich anrechnen lassen muss, da es – wie in der vorinstanzlichen Vernehmlassung ausgeführt – in seiner Verantwortung liegt, die Richtigkeit eines Schreibens zu überprüfen oder allenfalls durch eine oder mehrere Drittperson/en überprüfen zu lassen, bevor er es unterschreibt und dem SEM übermittelt, dass sodann der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz aufgezeigten Widerspruch in seinen

D-4286/2015 Aussagen zu den Kontakten zu A.M. nach seiner Ausreise aus Eritrea, er sei an der Anhörung gefragt worden, ob er mit seiner Familie in Kontakt stehe seit er in die Schweiz eingereist sei, protokollwidrig ist (vgl. A 20/21 Q59 f.), dass dazu festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut des Anhörungsprotokolls nach dessen Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte (vgl. A 20/21 S. 18) und er sich daher seine Aussagen – so wie sie protokolliert wurden – entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzende Person gut verstanden haben will (vgl. A 20/21 Q1), dass somit der Widerspruch in Bezug auf die Häufigkeit der Kontaktaufnahmen mit A.M. nach seiner Ausreise aus Eritrea respektive während seines dreimonatigen Aufenthalts im Sudan bestehen bleibt (kein Kontakt respektive zwei Mal Kontakt), was nicht nachvollziehbar ist, sollte im Zeitpunkt seiner Flucht eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft zwischen ihm und A.M. in Eritrea bestanden haben, dass der Beschwerdeführer zwar auf Beschwerdeebene eine Farbkopie der eritreischen Identitätskarte von A.M. zu den Akten reichte, dass das SEM diesbezüglich in der Vernehmlassung allerdings zutreffend ausführte, abgesehen vom geringen Beweiswert einer solchen Kopie sei ein Identitätsdokument alleine nicht dazu geeignet, die geltend gemachte Familienbeziehung nachzuweisen, dass die Erklärung des Beschwerdeführers (in seinem Schreiben vom 10. August 2015), er habe bis vor kurzem nicht gewusst, dass sich A.M. im Jahr 2010 eine Identitätskarte habe ausstellen lassen, vielmehr zusätzliche Fragen bezüglich der geltend gemachten Familienbeziehung hervorrufen würde, dass angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2014 um Einreisebewilligung und Familienasyl für seine angebliche Ehefrau ersucht habe, zu erwarten gewesen wäre, dass er A.M. bereits seit geraumer Zeit und spätestens nach Erhalt des Schreibens vom 28. April 2015 nach ihren Identitätsdokumenten gefragt hätte, zumal er in seinem Schreiben vom 26. Mai 2015 erklärt habe, ständig respektive täglich mit ihr in Kontakt zu stehen, seit sie im Sudan sei,

D-4286/2015 dass obwohl der Beschwerdeführer im Schreiben vom 28. April 2015 explizit dazu aufgefordert worden sei, entsprechende Dokumente einzureichen, er diesbezüglich in seiner Antwort vom 26. Mai 2015 nichts erwähnt und auch kein(e) Dokument(e) in Aussicht gestellt habe, dass vielmehr aus seiner Beschwerdeschrift vom 9. Juli 2015 hervorgehe, dass er selbst zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst habe, dass A.M. anscheinend über eine eritreische Identitätskarte verfüge, habe er doch geschrieben, A.M. habe nie eritreische Identitätsdokumente gehabt, dass der Beschwerdeführer diesen Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen des gewährten Replikrechts nichts entgegensetzte, dass in Bezug auf die eingereichte Kopie der Identitätskarte von A.M. ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen ist, dass als Geburtsort von A.M. C._______ eingetragen ist, dass demzufolge die – dem Beschwerdeführer rückübersetzte und mit seiner Unterschrift bestätigte (A 3/9 S. 7) – Angabe anlässlich der BzP, wonach A.M. in F._______ geboren sei (A 3/9 S. 3), tatsachenwidrig war, dass das Unwissen des Beschwerdeführers, der ebenfalls in C._______ (Sudan) geboren wurde (A 3/9 S. 3), bezüglich des Geburtsortes von A.M. respektive dessen diesbezügliche Falschangabe zusätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Zusammenhang mit der Beziehung zu A.M. aufkommen lassen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er A.M. vor seiner Ausreise aus Eritrea geheiratet hat, zwischen ihm und A.M. seither eine tatsächlich gelebte Beziehung bestanden hat und sie im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG durch seine Flucht aus Eritrea voneinander getrennt wurden, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung unterzog und – entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen – nicht einen strikten Beweis der in Eritrea geschlossenen Ehe, der dort gelebten Familiengemeinschaft und der Identität von A.M. verlangte, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das SEM zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Familienasyl ablehnte und A.M. die Einreise in die Schweiz verweigerte,

D-4286/2015 dass auch die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4286/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

Versand:

D-4286/2015 — Bundesverwaltungsgericht 27.01.2016 D-4286/2015 — Swissrulings