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Bundesverwaltungsgericht 05.10.2018 D-4285/2018

5 ottobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,306 parole·~22 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4285/2018 lan

Urteil v o m 5 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 / N (…).

D-4285/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 6. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 7. Oktober 2015 wurde die Personalienaufnahme, am 22. Oktober 2015 das beratende Vorgespräch und am 24. August 2017 die Anhörung durchgeführt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und der damit verbundenen Benachteiligungen ausgereist. Sie sei beschuldigt worden, als Mitglied der C._______ Treffen organisiert zu haben, weshalb man sie festgenommen und während dreier Monate inhaftiert habe. Sodann sei sie nicht bereit, Militärdienst zu leisten. Im Jahr 2015 habe sie eine Vorladung erhalten, worauf sie ihr Heimatland verlassen habe. B. Am 8. August 2016 brachte die Beschwerdeführerin im Spital D._______ ihre Tochter Amen zur Welt. Diese ist von der Vorinstanz in das hängige Verfahren miteinbezogen worden. C. Am 29. November 2017 heiratete die Beschwerdeführerin einen in E._______ wohnhaften F._______ Staatsbürger. D. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 – eröffnet am 27. Juni 2017 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sodann sei das Beschwerdeverfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

D-4285/2018 F. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2018 hielt der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Übersetzung des von ihr eingereichten fremdsprachigen Dokuments angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass das Verfahren bei ungenutzter Frist gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgeführt werde. G. Am 27. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-4285/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der C._______ eine asylrelevante Gefährdung zu gewärtigen hätte beziehungsweise jemals einer derartigen ausgesetzt gewesen wäre. So seien ihre Aussagen zur behaupteten Inhaftierung sowie zur Entlassung rudimentär ausgefallen und liessen jegliche Substanz und Realkennzeichen vermissen. Sodann sei schwer nachvollziehbar, weshalb die Behörden die Beschwerdeführerin erst mehrere Monate nach der Haftentlassung sowie viele Jahre nach ihrem Schulabbruch für den Militärdienst vorgeladen hätten, obwohl sie dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten tun können. Auf die entsprechende Frage, weshalb sie nicht unmittelbar nach ihrer Entlassung im August 2014 in den Dienst eingezogen worden sei, habe sie erklärt, dass dies damals möglicherweise kein Thema gewesen sei und es zudem auch nicht immer so sei, dass nach einer Haft die Aufforderung für den Nationaldienst folgen würde. Selbst wenn zutreffen sollte, dass dies nicht dem Regelfall entspräche, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sie erst Monate später als Konsequenz ihres Gefängnisaufenthaltes eine Vorladung erhalten hätte. Auf die Frage, wie es ihr gelungen sei, sich während Jahren der Militärdienstpflicht zu entziehen, habe sie erklärt, dass sie sich an ihrem Arbeitsort gut habe verstecken können und dies ein

D-4285/2018 relativ sicherer Ort gewesen sei. Ausserdem habe sie versucht, sich während Razzien nicht von zuhause wegzubewegen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie für die Behörden – hätten diese tatsächlich Interesse an ihrer Person gehabt – an ihrem Arbeitsplatz wie auch an ihrer Wohnadresse einfach zu ergreifen gewesen wäre und es daher nicht glaubhaft erscheine, dass es den Behörden in all den Jahren nicht gelungen wäre, ihrer habhaft zu werden. Auch ihre Schilderungen zur Vorladung würden Anlass für Zweifel geben und aus den unsubstanziierten Schilderungen zum angeblichen Erhalt der Vorladung gehe nicht hervor, dass die eritreischen Behörden ein tatsächliches Interesse an ihr gehabt hätten. Insgesamt erwecke sie nicht den Eindruck, dass sich das Geschilderte wie von ihr dargelegt zugetragen habe. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen glaubhaft dazulegen, dass sie sich mit ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea dem Militärdienst oder einer anderen Pflicht gegenüber dem Staat entzogen habe. Somit vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Wahrheit der gemachten Angaben festgehalten. Die Beschwerdeführerin sei der Meinung, dass ihre Angaben zu den Geschehnissen im Heimatland sehr wohl als glaubhaft einzustufen seien. Ihre Schilderungen seien übereinstimmend ausgefallen und aus ihrer Sicht habe sie keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Sie sei davon ausgegangen, dass ihre Angaben zum Gefängnisalltag genügen würden, so hätte ihr anhand eines Beispiels aufgezeigt werden können, welcher Detailgrad erwartet werde. Ihre Antworten auf die Fragen zum Erhalt der Vorladung seien tatsächlich knapp ausgefallen, insgesamt ergebe sich aber doch ein Bild der Situation. Auch ihre Schilderung der Militärdienstverweigerung sei glaubhaft. Sodann wird in der Rechtsmitteleingabe unter Nennung zahlreicher Web-Links auf die allgemeine Situation in Eritrea sowie insbesondere auf die Situation von Angehörigen der C._______ verwiesen. Es sei zu erwarten, dass sie bei Ausübung ihres Glaubens wiederholt mit Benachteiligungen zu rechnen habe, wie sie dies bereits während ihrer dreimonatigen Inhaftierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in Eritrea erlitten habe. Sodann sei im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs unabdingbar zu berücksichtigen, dass sie vergewaltigt worden und Mutter eines kleinen Kindes sei. Seit ihrer Vergewaltigung leide sie unter (…) und mache sich grosse Sorgen um ihre Tochter. Der Beschwerde wurde ein ärztlicher Bericht der G._______ beigelegt.

D-4285/2018 5. 5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachten Asylgründe als nicht glaubhaft erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hält in pauschaler Art und Weise an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung fest und unterlässt es, sich mit den von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen und den diesbezüglichen Erwägungen substanziiert auseinanderzusetzen. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach ihre Schilderungen bezüglich ihrer Religionszugehörigkeit und der behaupteten Inhaftierung rudimentär ausgefallen seien, jegliche Substanz und Realkennzeichen vermissen liessen, hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass ihre Angaben in beiden Anhörungen übereinstimmend ausgefallen seien und sie aus ihrer Sicht keine widersprüchlichen Angaben gemacht habe. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz in casu nicht Abweichungen in ihren Aussagen festgestellt hat, sondern ihre Schilderungen als rudimentär, substanzlos und ohne Realkennzeichen qualifizierte, weshalb der Einwand auf Beschwerdeebene als unbeholfener Erklärungsversuch für die von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifizierten Schilderungen zu werten und nicht geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Ebenso stösst die

D-4285/2018 Rüge ins Leere, wonach ihr anhand eines Beispiels hätte aufgezeigt werden müssen, welcher Detailgrad ihrer Schilderungen erwartet werde. Im Rahmen der Anhörung ist die Beschwerdeführerin nämlich sowohl über ihre Mitwirkungspflicht als auch über ihre Wahrheitspflicht aufgeklärt und explizit auf ihre Verpflichtung hingewiesen worden, die Fragen wahrheitsgemäss und vollständig zu beantworten sowie alle für ihr Asylgesuch wichtigen Geschehnisse zu nennen (vgl. A 38/21 S. 2). Im Verlauf der Anhörung wurde die Beschwerdeführerin wiederholt auf die Wichtigkeit der ausführlichen Beantwortung der ihr gestellten Fragen hingewiesen (vgl. A 38/21 S. 8). Die Beschwerdeführerin hat sodann die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt, weshalb sie sich bei ihren Aussagen zu behaften lassen hat. Zum Beleg ihrer Asylvorbringen hat die Beschwerdeführerin sodann ein handschriftlich ausgefülltes Antragsformular der H._______ in I._______ ins Recht gelegt. Dem als Mitgliedschaftsformular beziehungsweise Anmeldeformular bezeichneten Dokument ist lediglich zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin zu einem unbekannten Zeitpunkt – das Dokument weist kein Datum auf – für die Mitgliedschaft bei H._______ in I._______ beworben hat. Unabhängig dessen Echtheit, ist das Dokument nicht geeignet, die gemäss ihren Angaben in Eritrea erlittenen Benachteiligungen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zu belegen, weshalb von einer Überprüfung der Echtheit des eingereichten Dokuments abzusehen ist. Sodann hat die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht, sie sei kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz vergewaltigt worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich dabei um keinen asylbegründenden Tatbestand handelt und damit in casu nicht Prüfungsgegenstand ist, allerdings im Rahmen der Erfordernis bei der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die asylbegründenden Vorbringen den Anforderungen an Art. 7 und 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer asylbegründenden Vorbringen bestehen somit auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerin angesehen wird. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenz-

D-4285/2018 urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre vorgebrachte Inhaftierung und den drohenden Einzug in den Militärdienst glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Das SEM hat somit zu Recht das Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

D-4285/2018 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist zunächst in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Auch dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]). Demnach ist bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (a.a.O. E. 13.2). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Im vorliegenden Fall ist, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine verheiratete Frau und Mutter eines Kleinkindes handelt, grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass sie bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat mit der Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen hat (vgl. a.a.O. E. 12.4).

D-4285/2018 7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). 7.2.5 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass

D-4285/2018 an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). 7.2.6 Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit – auch wenn die Beschwerdeführerin in den Nationaldienst eingezogen werden sollte – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Wie oben dargelegt, vermag eine allenfalls bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 7.3.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der

D-4285/2018 Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (dortige E. 6.2) prüfte das Bundesverwaltungsgericht zudem die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nach Eritrea für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen ist. Es gelangte ‒ wie bereits unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt (vgl. vorstehend E. 7.2.4 f.) ‒ zum Schluss, Nationaldienstleistende seien nicht generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine zehnjährige Schulbildung sowie über Berufserfahrung als Angestellte in einem J._______. Sodann bilden ihre Mutter, Geschwister, sowie Onkel und Tanten ein familiäres Beziehungsnetz, womit ihre Wohnsituation als gesichert erachtet werden dürfte und auch Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorhanden sein dürften. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bei einer Rückkehr konkret gefährdet ist. 7.3.5 Auch lassen die gesundheitlichen Probleme, unter denen die Beschwerdeführerin leidet, einen Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Dem eingereichten ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome würden für (…) sprechen. Ein regelmässiger Besuch der Sprechstunde zur therapeutischen Stabilisierung werde empfohlen. Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage wäre dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die

D-4285/2018 Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt eine allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Aus der vorliegenden Einschätzung des ärztlichen Dienstes der G._______ kann aber nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Zudem bestehen in Eritrea gewisse Möglichkeiten, um psychische Erkrankungen zu behandeln; namentlich gibt es in Asmara eine Psychiatrie. Es ist zwar auch anzumerken, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung mangels ausreichendem Fachpersonal erschwert ist (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Allerdings ist nicht massgebend, ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz vorhandenen Standards entspricht. Ausserdem sei darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann (vgl. Art. 93 AsylG). 7.3.6 Letztlich steht auch das bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu beachtende Kindeswohl (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2) einer Rückkehr nach Eritrea nicht entgegen. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist zwar in der Schweiz geboren, jedoch erst (…) Jahre alt. Angesichts dieser verhältnismässig kurzen Aufenthaltsdauer und ihres Alters kann nicht von einer Verwurzelung ausgegangen werden, die einer Rückkehr zusammen mit der Mutter in deren Heimatstaat entgegenstehen würde. 7.3.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrem Kind nach Eritrea erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-4285/2018 7.5 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 29. November 2017 mit einem in K._______ wohnhaften F._______ Staatsbürger verheiratet. Wie aus dem eingereichten ärztlichen Bericht hervorgeht, wünscht sich die Beschwerdeführerin baldmöglichst zu ihrem Ehemann nach K._______ reisen zu können. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung korrekt darauf hingewiesen, es stehe ihr frei, sich in K._______ um eine Aufenthaltsbewilligung, beispielsweise im Rahmen einer Familienzusammenführung, zu bemühen. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a AsylG) abzuweisen sind. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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D-4285/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Regula Frey

Versand:

D-4285/2018 — Bundesverwaltungsgericht 05.10.2018 D-4285/2018 — Swissrulings