Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.04.2018 D-4285/2016

16 aprile 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,238 parole·~26 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4285/2016

Urteil v o m 1 6 . April 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), und die Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 / N (…).

D-4285/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 25. August 2010 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. September 2010 wurde sie im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso befragt und brachte dabei vor, sie sei syrische Staatsangehörige und wie ihr verstorbener Vater kurdischer Ethnie; ihre Mutter sei hingegen arabischer Ethnie. Sie stamme aus dem Dorf D._______ in der Provinz al-Hasaka. Ihr ältester Bruder E._______ sei mit einer Cousine mütterlicherseits namens F._______ verheiratet und habe mit dieser (…) Kinder. Als E._______ sich in eine andere Cousine mütterlicherseits namens G._______ verliebt habe, habe er um ihre Hand angehalten, aber deren Familie sei mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen und habe ihn und seine Kinder bedroht. Vor etwa neun Monaten sei E._______ mit G._______ durchgebrannt. Seither hätten sie nichts mehr von dem Paar gehört. Ihr persönlich sei nichts passiert und ihr drohe wegen des Verhaltens von E._______ auch nichts, sie habe nur Angst um ihn und seine Kinder. Aus diesem Grund habe sie Syrien mit den Kindern von E._______, in Begleitung ihres Bruders H._______ und ihrer Schwester I._______ am 28. Juli 2010 verlassen. Via die Türkei und Italien seien sie in die Schweiz gelangt (vgl. vorinstanzliche Akten A1). Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergeben hatte, dass die Beschwerdeführerin am 20. August 2010 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, trat das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) mit Verfügung vom 31. Januar 2011 auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Auf die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-995/2011 vom 10. März 2011 nicht ein. Auf ein diesbezüglich von der Beschwerdeführerin eingereichtes Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1705/2011 vom 4. April 2011 nicht ein. Am (…) 2011 wurde die Beschwerdeführerin nach Italien überstellt. B. Am 19. April 2011 reichte die Beschwerdeführerin hierzulande ein weiteres Asylgesuch ein. Am 4. Mai 2011 wurde sie im EVZ Kreuzlingen befragt und gab dabei zu Protokoll, sie mache dieselben Asylgründe geltend wie im ersten Asylgesuch; Neues gebe es dazu nicht zu berichten (vgl. B5 S. 5). Mit Verfügung vom 5. August 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch vom 19. April 2011 nicht ein und ordnete erneut die Wegweisung nach Italien

D-4285/2016 an. Seit dem 26. August 2011 galt die Beschwerdeführerin als verschwunden. C. Am 5. September 2011 gelangte die Beschwerdeführerin ans EVZ Chiasso und stellte erneut ein Asylgesuch. Sie wurde am 15. September 2011 befragt und gab zu Protokoll, sie habe die Schweiz zwischenzeitlich nicht verlassen und mache dieselben Asylgründe geltend wie im ersten Asylgesuch; neue respektive andere Asylgründe gebe es nicht (vgl. C5 S. 5). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 stellte das BFM fest, dass das Gesuch vom 5. September 2011 als Wiedererwägungsgesuch zu bewerten sei. Gleichzeitig wies es dieses ab und erklärte die Verfügung vom 5. August 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar. Am (…) 2012 wurde die Beschwerdeführerin nach Italien überstellt. D. Mit als „Gesuch um Wiedererwägung“ betiteltem Schreiben vom 3. Juni 2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim BFM die Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz. Sie gab an, sie sei nach der Überstellung vom (…) 2012 eine Woche in Italien geblieben und danach in die Türkei gereist. Von dort sei sie am 5. November 2012 wieder in die Schweiz gelangt und habe sich seither hierzulande aufgehalten. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe vom 3. Juni 2014 sinngemäss als Mehrfachgesuch zu werten sei und dieses angesichts der abgelaufenen Frist zur Einleitung eines Dublin-Verfahrens entgegengenommen werde. Das am (…) in der Schweiz geborene Kind der Beschwerdeführerin wurde in das Verfahren einbezogen. F. Am 10. Mai 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an (vgl. D47). Sie brachte im Wesentlichen vor, sie habe hierzulande einen (…) Staatsangehörigen religiös geheiratet. Er sei der Vater ihres Kindes. Zurzeit seien sie aber getrennt. Nicht nur ihr Bruder E._______ und dessen Kinder wären aufgrund seiner Heirat und Flucht mit G._______ in Syrien gefährdet, sondern auch sie. Ein Cousin von G._______ respektive der ganze Stamm habe sich für das Verhalten von E._______ rächen wollen. Zwar hätten sie es in erster Linie auf E._______

D-4285/2016 und dessen Kinder abgesehen, aber sich auch an unverheirateten Jungfrauen, mithin ihr und ihrer Schwester I._______, vergreifen wollen. Ihre Mutter und verheirateten Schwestern seien hingegen nicht gefährdet gewesen. Zwar sei sie nie persönlich bedroht worden, aber ihre Brüder und auch ihre Schwägerin F._______ hätten sie davor gewarnt, das Haus zu verlassen. Gesehen habe sie nie Mitglieder der Familie von G._______, aber sie habe gehört, dass diese einmal durch D._______ gefahren seien. Aus Angst vor einer Entführung oder Vergewaltigung habe sie das Haus nicht mehr verlassen. Ihr Bruder H._______ und ihre beiden Halbbrüder J._______ und K._______ hätten das Haus bewacht. Als allerdings Waffen bei ihnen gefunden worden seien, seien H._______ und K._______ ein paar Monate inhaftiert worden. J._______ sei während dieser Zeit einmal von Unbekannten respektive Familienangehörigen von G._______ mit einem Messer angegriffen worden. Nachdem J._______ und K._______ der Familie von G._______ schliesslich mitgeteilt hätten, sie würden sich aus dem Familienstreit raushalten, habe sie keinen Schutz mehr gehabt, zumal H._______ damals noch jung gewesen sei. Sie habe sich deshalb etwa sieben oder acht Monate nachdem E._______ mit G._______ durchgebrannt sei nach L._______ begeben. Von dort aus sei sie schliesslich zusammen mit I._______, H._______ und den Kindern von E._______ in die Türkei gereist; dies sei ungefähr im Jahr 2010 gewesen. Warum E._______ damals nicht mitgekommen sei, wisse sie nicht. Über Italien sei sie in die Schweiz gelangt. E._______, der sich mittlerweile mit G._______ und F._______ ebenfalls in der Schweiz befinde, habe der Familie von G._______ vergeblich Versöhnungsangebote gemacht. Ob sich die Familie immer noch rächen wolle, wisse sie nicht. Mittlerweile hätten sich aber alle Araber in Syrien dem sogenannten Islamischen Staat (IS) angeschlossen, weshalb es für sie auf jeden Fall unmöglich sei, dorthin zurückzukehren. Ihre Mutter sei mittlerweile verstorben. H._______ sei nach Syrien zurückgekehrt und befinde sich bei den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel [YPG]). G. G.a Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 – eröffnet am 10. Juni 2016 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aufschob.

D-4285/2016 G.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Das Vorbringen, in Syrien von der Familie von G._______ aufgrund des Verhaltens ihres Bruders E._______ persönlich bedroht worden zu sein respektive immer noch bedroht zu werden, vermöge die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen. In der ersten Befragung vom 6. September 2010 habe sie angegeben, lediglich E._______ und dessen Kinder wären gefährdet. Die dann bei der Anhörung vom 10. Mai 2016 geltend gemachte persönliche Gefährdung habe sie kaum konkretisieren können. Vor allem falle auf, dass ihre Mutter, vier ihrer Schwestern und die beiden Halbbrüder offensichtlich gefahrlos in D._______ hätten weiterleben können. In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin dargelegten Logik, wonach sich die Familie von G._______ nur an unverheirateten, jungfräulichen Schwestern von E._______ habe vergreifen wollen, müsste diese ein Interesse an einem Racheakt an ihr inzwischen verloren haben, sei sie doch mittlerweile religiös verheiratet und Mutter eines Kindes. Ihre Antwort auf den betreffenden Vorhalt, wonach sie zurzeit vom Kindsvater getrennt lebe, ändere nichts daran, dass sie religiös verheiratet und aus der Beziehung ein Kind hervorgegangen sei. Es gelinge ihr nicht, nachvollziehbar darzulegen, dass sie durch das Verhalten von E._______ persönlich gefährdet sei. Mit dem Vorbringen, alle Araber in Syrien hätten sich dem IS angeschlossen, vermöge sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu begründen. Da sie bereits vor Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien ausgereist sei, könne ausgeschlossen werden, dass sie durch IS-Kämpfer oder andere Kriegsparteien gezielt verfolgt worden sei. Auch lägen keine Hinweise vor, wonach sie in dieser Hinsicht zwischenzeitlich gefährdet wäre. Die prekäre Sicherheitslage in Syrien entfalte keine Asylrelevanz. Sie führe aber dazu, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzumutbar sei. H. H.a Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren am 22. Juni 2016 mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Juni 2016 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen.

D-4285/2016 In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten D23, D28, D45, D48 und D49, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den betreffenden Akten, und danach um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Des Weiteren wurde – unter Hinweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 24. Juni 2016 – die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und ein Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. H.b Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt habe und der Aktenführungspflicht sowie der Abklärungspflicht nicht gehörig nachgekommen sei. In die Akten D23 („Aktennotiz Mehrfachgesuch“), D28 („Gesuch um Ert. Aufenthaltsbew. bei KT M._______“), D45 („Ausweisprüfung – keine Fälschungsmerkmale“), D48 („Überprüfung Passnummer“) und D49 („Polizeikontrolle KAPO M._______ [vom 29.4.11]“) sei Einsicht zu gewähren. Zudem habe die in der Akte D14 („Rechtliches Gehör“) erwähnte Befragung der Beschwerdeführerin beim kantonalen Migrationsamt vom 7. November 2012 keinen Eingang in das Aktenverzeichnis gefunden. Des Weiteren habe das SEM in der angefochtenen Verfügung nur die Befragung vom 6. September 2010 und die Anhörung vom 10. Mai 2016 erwähnt und gewürdigt. Die Beschwerdeführerin sei aber auch noch am 4. Mai 2011 und 15. September 2011 befragt worden. Überdies habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass auch I._______ und H._______ in die Schweiz eingereist seien und E._______ und dessen Familie hierzulande Asyl gewährt worden sei. Zwar habe das SEM bei der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2016 mehrmals Bezug auf die Asyldossiers ihrer Angehörigen genommen, aber dieser Beizug sei weder im Aktenverzeichnis vermerkt worden noch habe die Beschwerdeführerin Einsicht in die betreffenden Dossiers erhalten. Das SEM habe auch nicht erwähnt, dass es sich um eine Familienfehde zwischen Arabern und Kurden handle, die Beschwerdeführerin bei den syrischen Behörden keinen Schutz vor der arabischen, über Beziehungen zu Regierungskreisen verfügenden Familie von G._______ habe suchen können, E._______ gerne nach Syrien zurückkehren würde, ihm dies aber aufgrund der nach wie vor rachesuchenden Familie von G._______ nicht möglich sei, es E._______ gewesen sei, der beschlossen habe, die Beschwerdeführerin, I._______ und seine (…) Kinder ausser Landes in Sicherheit zu bringen, und ein Bruder von G._______ in Syrien Klage gegen E._______ wegen Entführung von G._______ eingereicht habe. Dies zeige, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt habe, weshalb die Sache zurückzuweisen sei, verbunden mit der

D-4285/2016 Anweisung an das SEM, das Asyldossier von E._______ (und dessen Ehefrauen) beizuziehen und der Beschwerdeführerin Einsicht in dieses zu gewähren. Sollte die Sache nicht zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden, seien die Vorbringen als glaubhaft und asylrelevant zu qualifizieren. Das dem Bruder E._______ gewährte Asyl zeige, dass das SEM von der Existenz der Familienfehde ausgehe und lediglich daran zweifle, dass diese einen Einfluss auf die Beschwerdeführerin habe. Hinsichtlich des Vorhalts, die Beschwerdeführerin habe ihre Verfolgungssituation nur sehr allgemein geschildert, könne ohne Einsicht in die Anhörungsprotokolle von E._______ nicht geprüft werden, ob dessen Ausführungen detaillierter seien. Auch wenn die Beschwerdeführerin bei der Befragung vom 6. September 2010 nur von einer Verfolgung von E._______ und dessen Kindern gesprochen habe, sei ihre persönliche Gefährdung genauso evident; dies unabhängig von ihren konkreten Aussagen. Die Tatsache, dass sie zusammen mit ihrer ebenfalls unverheirateten Schwester I._______ und ihrem Bruder H._______ ausgereist sei, während die verheirateten Schwestern, die Mutter und die Halbgeschwister in Syrien geblieben seien, zeige, dass es die Familie von G._______ – nebst E._______ und dessen Kernfamilie – lediglich auf Brüder oder unverheiratete Schwestern abgesehen habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht direkt bedroht worden sei und nur über ihre Brüder von der Gefährdung erfahren habe, ändere dies nichts an der Bedrohungssituation. Sie sei von ihrem Umfeld im Allgemeinen behütet worden, wie der Umstand, dass sie nicht zur Schule gegangen sei, zeige. In D._______ seien sie und I._______ vor der Familie von G._______ sicher gewesen, so lange sich ihre Halbbrüder K._______ und J._______ bereit erklärt hätten, sie zu beschützen. Nachdem diese aber beschlossen hätten, sich aus der Familienfehde rauszuhalten, hätten sie fliehen müssen. Bei einer Rückkehr wären die Beschwerdeführerin und ihr Kind die einzigen Familienangehörigen von E._______, an denen sich die Familie von G._______ rächen könnte. I._______ sei in der Schweiz, die Mutter verstorben und H._______ bei den YPG nicht greifbar. Die Familie von G._______ wisse mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht, dass die Beschwerdeführerin religiös verheiratet sei und der Kindsvater würde sie nicht nach Syrien begleiten. Von den syrischen Behörden könne sie keine Hilfe erwarten, zumal die Familie von G._______ mit der Regierung mitarbeiten würde und die Behörden aufgrund der Bürgerkriegssituation auch nicht mehr in der Lage seien, den Bürgern ausreichend Schutz zu bieten. Sollte die Flüchtlingseigenschaft im Ausreisezeitpunkt verneint werden, wäre diese zumindest heute zu bejahen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in

D-4285/2016 Syrien habe sich deutlich verschlechtert und die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr aufgrund ihrer kurdischen Ethnie Verfolgung durch Islamisten ausgeliefert. Auch sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Rückkehrer befragen würden. Für sie als Kurdin würde dabei eine erhöhte Gefahr willkürlicher Massnahmen bestehen. I. Am 14. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 29. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden drei Beweismittel ein (je ein Schreiben des Bruders E._______ und der Schwägerinnen F._______ und G._______ [inkl. Übersetzung]). K. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren stellte sie den Beschwerdeführenden Kopien der vorinstanzlichen Akten D1 („Pol. Einvernahme KaPo M._______“, bei der es sich um die in D14 erwähnte Befragung der Beschwerdeführerin nach ihrer erneuten Einreise in die Schweiz am 6. November 2012 handle) und D28 (Kopie des von der Beschwerdeführerin selbst beim kantonalen Migrationsamt eingereichten Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heiratsvorbereitung vom 30. September 2013 [d. h. ihr bereits bekannte Akte]) zu. Im Übrigen wies sie das Akteneinsichtsgesuch ab und lud die Vorinstanz zur Beschwerdevernehmlassung ein. L. In seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass das SEM die Dossiers der Verwandten im Vorfeld konsultiert habe. Vorliegend sei einzig zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin selbst eine gezielte, asylrelevante (Reflex-)Verfolgung zu befürchten habe. Das SEM und der Rechtsvertreter hätten in Übereinstimmung festgestellt, dass die Mutter, die verheirateten Schwestern und die Halbgeschwister der Beschwerdeführerin keiner Bedrohung durch die Familie von G._______ ausgesetzt gewesen seien. Es sei folglich nicht automatisch davon auszugehen, dass alle Mitglieder der Familie von E._______ von einer Reflexverfolgung betroffen seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie

D-4285/2016 Kurden und die Familie von G._______ Araber mit Beziehungen zu Regierungskreisen seien. Es sei ausführlich dargelegt worden, weshalb die persönliche Bedrohungslage der Beschwerdeführerin in Syrien nicht glaubhaft sei und ihre Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung unbegründet erscheine. M. In ihrer Replik vom 10. November 2016 entgegneten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, das SEM nehme zwar Bezug auf die Asyldossiers der Verwandten, aber der Beizug habe weder im Aktenverzeichnis noch in der angefochtenen Verfügung Niederschlag gefunden. Aus dem Umstand, dass die Mutter, verheirateten Schwestern und Halbgeschwister in Syrien hätten bleiben können, könne nicht automatisch geschlossen werden, der Beschwerdeführerin drohe keine Reflexverfolgung. Vielmehr zeige der besagte Umstand, dass es die Familie von G._______ auch auf die Brüder und unverheirateten Schwestern von E._______ abgesehen habe. Die Verfolgung der Beschwerdeführerin gehe auch aus den am 29. September 2016 eingereichten Beweismitteln hervor. Ihre Probleme seien direkt mit der Verfolgung ihres Bruders E._______ verknüpft, weshalb das ihm gewährte Asyl in der angefochtenen Verfügung hätte erwähnt werden müssen, und ihr sei aufgrund drohender Reflexverfolgung ebenfalls Asyl zu gewähren. N. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-4285/2016 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung geborene zweite Kind der Beschwerdeführerin ist in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-

D-4285/2016 sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 Bezüglich der Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe ihnen nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt und die in der Akte D14 erwähnte Befragung der Beschwerdeführerin beim kantonalen Migrationsamt vom 7. November 2012 habe keinen Eingang in das Aktenverzeichnis gefunden, ist auf die Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 zu verweisen. In dieser wurde bereits festgestellt, dass hinsichtlich der Akten D23, D45, D48 und D49 keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt, und die in der Akte D14 erwähnte Befragung der Beschwerdeführerin im Aktenverzeichnis als D1 aufgeführt ist. Die Akten D1 und D28 wurden den Beschwerdeführenden mit der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 zugestellt, verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit ergänzender Vorbringen im Rahmen des Schriftenwechsels sowie auf Art. 32 VwVG, so dass – wenn überhaupt – keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise keine Gehörsverletzung (mehr) vorliegt. 3.4 Mit dem Einwand, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die Befragungen vom 4. Mai 2011 und 15. September 2011 unerwähnt gelassen, vermögen die Beschwerdeführenden keine Gehörsverletzung darzulegen, verwies die Beschwerdeführerin in den besagten Befragungen doch vollumfänglich auf die bei der ersten Befragung vom 6. September 2010 vorgebrachten Asylgründe (vgl. B5 S. 5 und C5 S. 5). 3.5 Hinsichtlich der Rüge, das SEM hätte die Akten des Bruders E._______ beiziehen müssen, ist auf das Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2016 und die Stellungnahme des SEM in seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2016 zu verweisen. Diesen lässt sich entnehmen, dass das SEM die Dossiers der Verwandten beigezogen und einen Verfolgungszusammenhang geprüft hat. Im Übrigen bestätigt die Beschwerdeführerin in den Rechtsmitteleingaben selbst, dass sie bei der Anhörung vom 10. Mai 2016 auf Aussagen ihrer Verwandten angesprochen worden sei und sie sich dazu haben äussern können. Eine Verpflichtung, den positiven Asylentscheid von E._______ (und dessen Familie) in der die Beschwerdeführerin betreffenden Verfügung zu erwähnen, bestand nicht. Das SEM hat die Existenz des Streits von E._______ mit der Familie von G._______ nicht bezweifelt und die Frage einer diesbezüglichen Gefährdung der Beschwerdeführerin geprüft. Es hat in der angefochtenen

D-4285/2016 Verfügung dargelegt, weshalb es nicht davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Verwandtschaft mit E._______ eine Reflexverfolgung erlitten beziehungsweise eine solche drohe ihr. Ob dieser Einschätzung gefolgt werden kann, ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltselements. 3.6 Auch die Rüge, das SEM habe die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es einige Aussagen der Beschwerdeführerin nicht explizit erwähnt habe (vgl. Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2016 S. 7 ff.), geht fehl. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Asylgründe im Rahmen der Befragungen und Anhörung umfassend schildern. Zwar hat sich das SEM in der Verfügung vom 9. Juni 2016 nicht mit jeder Angabe der Beschwerdeführerin einzeln auseinandergesetzt, dies ist aber auch nicht notwendig. Die angefochtene Verfügung beinhaltet eine genügend ausführliche Darstellung des Sachverhalts. Aus dem Entscheid wird ersichtlich, von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum ablehnenden Ergebnis gelangte. Die Verfügung konnte sachgerecht angefochten werden. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das SEM erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.7 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Rückweisungsanträge sind daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit

D-4285/2016 beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatoder Herkunftsstaats ausgesetzt ist, sondern darüber hinaus als Individuum wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2008/12 E. 7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschätzung im Ergebnis beizupflichten ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen).

D-4285/2016 5.2 Hinsichtlich des Streits ihres Bruders E._______ mit der Familie von G._______ kann der von der Beschwerdeführerin geäusserten Auffassung, wonach sich ihre persönliche Gefährdung unabhängig von ihren konkreten Aussagen durch die gemeinsam mit ihrer Schwester I._______ und ihrem Bruder H._______ erfolgte Ausreise aus Syrien manifestiere, nicht gefolgt werden. Aus einem Familienstreit wie dem beschriebenen lässt sich nicht automatisch eine gezielte Bedrohungslage für eine (damals) unverheiratete Schwester folgern. Im Rahmen der Befragung vom 6. September 2010 sagte die Beschwerdeführerin nicht nur aus, ihr persönlich sei nichts passiert (vgl. A1 S. 6), sondern gab ausdrücklich zu Protokoll, dass sie wegen des Verhaltens von E._______ in Syrien nichts zu befürchten habe (vgl. A1 S. 7). Dies zeigt, dass sie sich im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien nicht persönlich bedroht fühlte und sich auch nicht vor einer künftigen Verfolgung fürchtete, sondern vielmehr in ihrer Funktion als Tante mit den Kindern von E._______ ausreiste. Bei den Befragungen vom 4. Mai 2011 und 15. September 2011 verwies sie vollumfänglich auf ihre Angaben vom 6. September 2010, unter ausdrücklicher Bestätigung, dass sie keine anderen Asylgründe habe (vgl. B5 S. 5 und C5 S. 5). Die bei der Anhörung vom 10. Mai 2016 nun geltend gemachte persönliche Gefährdung vermag die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzulegen. Das Vorbringen steht in Widerspruch zu den früheren Aussagen und muss als nachgeschoben qualifiziert werden, zumal die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin äusserst vage blieben, gab sie doch an, von der Bedrohungslage für unverheiratete Schwestern nur von dritter Seite gehört zu haben, zu Übergriffen auf sie sei es nicht gekommen (sie sei nie persönlich bedroht worden und habe nie Familienmitglieder von G._______ gesehen). Die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Juli 2016, wonach die Beschwerdeführerin von ihrem Umfeld allgemein sehr behütet worden sei, vermag die Widersprüche nicht aufzulösen. Auch mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vermag die Beschwerdeführerin die Gefährdung ihrer Person nicht zu substanziieren. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von E._______, F._______ und G._______ sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Beschwerdeführerin vermag in Würdigung der Aktenlage keine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung darzulegen. Im Übrigen dürfte dem Vorbringen – ohne dies abschliessend zu prüfen – selbst bei Bejahung einer begründeten Furcht vor einem Racheakt seitens der Familie von G._______ in Ermangelung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz wohl abzusprechen sein.

D-4285/2016 5.3 Aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen (Angst vor islamistischen Übergriffen, Furcht vor willkürlichen Massnahmen bei einer allfälligen behördlichen Befragung im Falle einer Rückkehr nach Syrien) kann nicht auf eine gezielte, asylrechtlich relevante, individuelle Verfolgung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werde. Der allgemeinen, vom Bürgerkrieg geprägten Lage in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 6.3). 5.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung der Beschwerdeführenden durch private Drittpersonen, die syrischen Behörden oder radikale Islamisten im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, verfügt sie in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien nach wie vor herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Die Vorinstanz hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf

D-4285/2016 Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Diese Anordnung erwächst mit vorliegendem Urteil in Rechtskraft. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); die nachträglich gewährte Einsicht in zwei Aktenstücke ist von derart untergeordneter Bedeutung (zumal eine Akte der Beschwerdeführerin bereits bekannt war), dass sich eine abweichende Kostenauflage nicht rechtfertigen würde. Da den Beschwerdeführenden jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4285/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

D-4285/2016 — Bundesverwaltungsgericht 16.04.2018 D-4285/2016 — Swissrulings