Abtei lung IV D-4283/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . September 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Irak, vertreten durch lic. iur. Muriel Trummer, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. November 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4283/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben zusammen mit ihrer Familie (Ehemann, Kinder und deren Familien) am 25. April 2003 und reiste in die Türkei, wo sie sich während einem Monat aufhielt und von ihrer Familie getrennt wurde. Über unbekannte Länder erreichte sie am 23. Juni 2003 allein die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 25. Juni 2003 fand in A._______ die summarische Erstbefragung statt und mit Verfügung vom 26. Juni 2003 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen Am 24. Juli 2003 führte die zuständige kantonale Behörde die Anhörung zu den Asylgründen durch. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme ursprünglich aus C._______, habe jedoch zuletzt mit ihrer Familie in D._______ gewohnt. Sie sei arabischer Volkszugehörigkeit und schiitischer Religion, Mitglied der Baath-Partei und Direktorin einer Mädchenschule in D._______ gewesen. Ihr Ehemann sei ebenfalls Schuldirektor, sunnitischer Religion und überdies ein hochrangiges Mitglied der Baath-Partei gewesen. Als für die Partei zuständiger Quartierverantwortlicher sei er direkt dem Quartierchef unterstellt gewesen und habe für die Jerusalem-Armee respektive für die Fedayins Saddams Jugendliche zur Rekrutierung empfehlen müssen. Nach dem Sturz von Saddam Hussein hätten sich viele Leute an ihrem Ehemann und an der Familie rächen wollen. Am 16. April 2003 seien nachts etwa sechs bewaffnete, unbekannte und maskierte Männer in ihr Haus eingedrungen und hätten Wertsachen geraubt. Da sich der Schwiegersohn gewehrt habe, sei er getötet worden. Sie sei vergewaltigt worden respektive man habe versucht, sie zu vergewaltigen. Da die Nachbarschaft davon erfahren habe, sei die Ehre der Familie zerstört worden. Nach diesem Vorfall sei die Familie zudem von Quartierbewohnern mit dem Tod bedroht worden und es sei zu Übergriffen seitens der Nachbarn gekommen. Als Folge der unsicheren Situation habe sich die Familie zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin gab im erstinstanzlichen Verfahren keine Identitätspapiere ab. Sämtliche Papiere der Familie – mit Ausnahme der Identitätskarte des Sohnes – hätten sich in einer Tasche im Haus D-4283/2006 befunden. Diese sei gestohlen worden. Am 17. September 2003 reichte sie indessen die Kopie ihres Abschlusszertifikats und der Identitätskarte ihres Ehemannes ein. Sie habe die Beweismittel von einer Verwandten aus der Türkei zugestellt erhalten. Zudem gab sie im Rahmen eines Gesuchs um Kantonswechsel einen Arztbericht ab. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. Mit Verfügung vom 28. September 2005 wurde die von der Beschwerdeführerin verlangte Akteneinsicht durch das BFM gewährt. Die mehrmals gestellten Gesuche um Kantonswechsel wurden abgewiesen. B. Am 30. Oktober 2003 reiste der Sohn der Beschwerdeführerin (N _______) in die Schweiz und stellte ebenfalls ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des BFM vom 10. November 2005 abgewiesen wurde. Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Sein Asylverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. November 2005 – eröffnet am 8. November 2005 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin teils den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Insbesondere könne die geltend gemachte Vergewaltigung infolge unterschiedlicher Darstellung nicht geglaubt werden. Überdies sei die Schilderung dieses Ereignisses auch substanzlos ausgefallen und es sei nicht nachvollziehbar, dass sie nicht wisse, ob der in der Wohnung ebenfalls anwesenden Tochter das Gleiche passiert sei. Die darüber hinaus geltend gemachten Übergriffe und Bedrohungen durch Personen aus der Nachbarschaft würden keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Gesetzes darstellen. Ausserdem hätte sich die Beschwerdeführerin durch einen Wechsel ihres Wohnortes den Behelligungen entziehen können. D. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2005 an die Schweizerische D-4283/2006 Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin, die Ziffern 1, 2, 3 und 6 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in die Protokolle des Sohnes ersucht, verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Überdies wurde die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Zur Begründung wurde – nebst einlässlichen allgemeinen Ausführungen über die traditionellen Vorstellungen der Ehre einer Familie und das Verhalten der Familienmitglieder bei Ehrverletzungen – vorgebracht, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unter dem Gesichtspunkt dieser Ausführungen glaubhaft. Insbesondere sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Familienangehörigen nicht über die erlittene Gewalterfahrung gesprochen habe. Andernfalls könnten die Familienangehörigen das schreckliche Ereignis nicht negieren, weshalb die Beschwerdeführerin mit dem Risiko einer Verstossung aus der Familie hätte rechnen müssen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung das erste Mal über die Vergewaltigung gesprochen, was ihr äusserst schwer gefallen sei. Die Feststellung der Unglaubwürdigkeit durch die Vorinstanz habe sie tief getroffen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verhaltensweisen im Zuge dieses Ereignisses müssten als Elemente für die Glaubhaftigkeit bewertet werden, zumal es beispielsweise allgemein bekannt sei, dass sich Vergewaltigungsopfer aus der Realität lösten, um die unerträgliche Situation mental entfernen zu können, was die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage, sie sei nicht ganz bei Bewusstsein gewesen, zum Ausdruck gebracht habe. Für die in traditionellen Verhältnissen lebende Beschwerdeführerin sei es aus Gründen des Schamgefühls und infolge der bestehenden Tabus ausgeschlossen, über die erlebte Vergewaltigung zu sprechen. Insbesondere erlaube die Verdrängung des Ereignisses der Familie, trotz verletzter Familienehre im Familienverband weiter zu leben. Da die Beschwerdeführerin dem sie behandelnden Psychiater in der Schweiz – einem irakischen Mann – von der Vergewaltigung nichts erzählt habe, tauche dieses Thema in seinem Bericht nicht auf. Gestützt auf die obigen Ausführungen würde sie ihm das Geschehene nie anvertrauen. Mangels Vorliegen der Protokolle könne ferner zu den D-4283/2006 behaupteten Divergenzen zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Sohnes nicht Stellung genommen werden. Dies werde jedoch nach gewährter Akteneinsicht nachgeholt. Ausserdem könne zurzeit im Irak nicht von einem schutzfähigen Staat gesprochen werden, wie der in Auftrag gegebene Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zeige. Höherrangigen Baath-Mitgliedern gegenüber bestehe kein Schutzwille, womit die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Irak ihrer Nachbarschaft schutzlos ausgeliefert wäre. Unter diesen Umständen sei die geltend gemachte Vergewaltigung dem Staat zuzurechnen. Aufgrund der im Irak herrschenden katastrophalen Sicherheitslage müsse überdies das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative verneint werden. Schliesslich würden die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann für die Partei ausgeübten Tätigkeiten nicht gegen Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verstossen. Der Beschwerde lagen neben der Vollmacht und einer Kopie der angefochtenen Verfügung ein Bericht der SFH vom 5. Dezember 2005 über die Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei und eine Honorarnote bei. E. Am 12. Dezember 2005 ging bei der Kommission die Unterstützungsanzeige der Beschwerdeführerin ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2005 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie wurde aufgefordert, der Kommission innert Frist eine Vollmachtserklärung ihres Sohnes, in welcher er der Einsichtnahme seiner Mutter in seine Protokolle zustimmt, einzureichen. Ausserdem wurde das Gesuch um Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. D-4283/2006 G. Am 20. Dezember 2005 ging bei der ARK die Vollmachtserklärung des Sohnes der Beschwerdeführerin ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die Protokolle ihres Sohnes (N _______) und eine Frist zur Stellungnahme bis am 23. Januar 2006 gewährt. I. Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 nahm die Beschwerdeführerin zu den Protokollen des Sohnes Stellung. Sie legte insbesondere dar, dass sich die Vorbringen des Sohnes mit den ihrigen im Grossen und Ganzen deckten. J. Am 24. Februar 2006 wurde das Verbindungsbüro in Bagdad um weitere Abklärungen ersucht. Mit Datum vom 9. August 2006 teilte dieses der ARK mit, dass Abklärungen im heutigen Zeitpunkt absolut unmöglich seien. K. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 23. Mai 2008 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2008 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. L. Mit Eingabe vom 9. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. A. S. vom 12. Juni 2008 ein. M. Mit Eingabe vom 21. Juli 2008 gab die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Reformierten Kirchgemeinde Z. vom 16. Juni 2008 zu den Akten. D-4283/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, D-4283/2006 Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorliegend erachtete die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie am 16. April 2003 in ihrem Haus von Männern vergewaltigt worden sei, infolge unterschiedlicher Darstellung der Vorfälle, mangels Substanz ihrer Aussagen und wegen fehlender Nachvollziehbarkeit der Vorbringen als unglaubhaft. Demgegenüber legte sie bezüglich der geltend gemachten Übergriffe und Bedrohungen durch die Nachbarschaft der Beschwerdeführerin dar, diese seien nicht asylrelevant, weil die aus C._______ stammende Beschwerdeführerin über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge und somit allfälligen weiteren Behelligungen durch Nachbarn mit einer Verlegung ihres Wohnsitzes zuvorkommen könne. Aus der Argumentation der Vorinstanz wird somit deutlich, dass sie zwar die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergewaltigung nicht glaubte, indessen die ebenfalls geltend gemachten Übergriffe und Bedrohungen durch Nachbarn implizit als glaubhaft erachtete, weil sie hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen keinen Vorbehalt anbrachte. Die Vernehmlassung vom 23. Mai 2008 bestätigt diese Einschätzung. 4.2 Von der Vorinstanz nicht bestritten wurde zudem die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe in D._______ als Lehrerin und Direktorin einer Mädchenschule gearbeitet und sei Mitglied der Baath- Partei gewesen. Ebensowenig kann der angefochtenen Verfügung entnommen werden, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin über die Tätigkeit und Stellung ihres Ehemannes innerhalb der Baath- Partei, seine Funktion als Quartierverantwortlicher für diese Partei sowie seine berufliche Tätigkeit als Schuldirektor zu bezweifeln wären. D-4283/2006 4.3 Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die geeignet wären, die geltend gemachte Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin und ihres Mannes bei der Baath-Partei zu bezweifeln. Die damaligen Verhältnisse haben für Personen, die in der Verwaltung eine höhere Position einnehmen wollten – der Posten des Schuldirektors stellt eine höhere Position dar – eine Mitgliedschaft erfordert. Es ist auch denkbar, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Direktor einer Knabenschule bei der Baath-Partei in einem höheren Rang tätig war, da ihm die Aufgabe übertragen wurde, als Quartierverantwortlicher geeignete Jugendliche zu melden, welche für die Rekrutierung der Feddayins von Saddam Hussein in Frage kommen könnten. Dass diese Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei den betroffenen Familien Hass- und Rachegefühle ausgelöst haben kann, versteht sich von selbst, da ausgewählte Jugendliche auch gegen ihren oder den Willen der Familie zwangsrekrutiert wurden und in den Dienst von Sadddam Hussein gestellt werden konnten, wobei manche von ihnen dabei das Leben oder ihre Gesundheit verloren. Aufgrund der vor dem Einmarsch der amerikanischen Streitkräfte (am 20. März 2003) herrschenden Verhältnisse im Zentralirak wurden Hass- und Rachegefühle der betroffenen Familien gegenüber Personen, die zum Machtapparat des Saddam-Regimes gehörten, in der Regel aus Angst unterdrückt. Unter dem Regime von Saddam Hussein genossen Mitglieder der Baath-Partei, welche zum Machtapparat des damaligen Regimes gehörten, den Schutz des Regimes, weshalb es betroffene Eltern kaum gewagt hätten, sich gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin zu stellen und diesem zu drohen. Nach dem Sturz des Saddam-Regimes änderte sich indessen die Situation für Mitglieder der Baath-Partei, da der hinter ihnen stehende Machtapparat zerfiel und die bisher aus Angst versteckten Gefühle ausbrachen. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass sich die Rachegefühle der betroffenen Familien erst nach dem Sturz von Saddam Hussein gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann respektive gegenüber der ganzen Familie manifestierten. Unter dem Blickwinkel dieser Ereignisse sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe und Drohungen durch Nachbarn sowie der Furcht vor weiteren Racheakten mit der damaligen Realität vereinbar. Sie musste davon ausgehen, dass ihre Familie Opfer von weiteren – allenfalls schlimmeren – Rachehandlungen werden könnte. Gestützt auf diese Überlegungen sieht denn auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, an denjenigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche auch die D-4283/2006 Vorinstanz nicht als unglaubhaft betrachtete, zu zweifeln, da ihre Angaben nachvollziehbar erscheinen und mit der damaligen Realität zu vereinbaren sind. Bezüglich der geltend gemachten Vergewaltigung wird auf Ziff. 4.5.5, 4.5.7 und 4.5.9 dieses Urteils verwiesen. 4.4 Somit ist bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von folgendem, glaubhaft erscheinenden, Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerderführerin wohnte mit ihrer Familie im Quartier E._______ von D._______, wo sie auch an einer Mädchenschule unterrichtete und deren Direktorin war. Ihr Ehemann war Schuldirektor einer Knabenschule im Quartier F._______ von D._______. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann waren Mitglieder der Baath- Partei, wobei der Ehemann in einer höheren Position innerhalb der Partei auch die Funktion des Quartierverantwortlichen übernahm und im Auftrag der Baath-Partei geeignete Jugendliche für die Fedayins von Saddam Hussein aussuchte. Nach dem Sturz von Saddam Hussein und dem Zusammenbruch seines Regimes begannen sich die Nachbarn an der Familie der Beschwerdeführerin zu rächen, drohten ihnen mit dem Tod und verübten ihnen gegenüber Übergriffe. 4.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe und Drohungen seitens ehemaliger Nachbarn sowie die von ihr dargelegte Furcht vor weiteren Nachteilen als asylrechtlich relevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gelten und sie auch im heutigen Zeitpunkt noch diesbezügliche Nachteile zu befürchten hat. Dabei sind die Erkenntnisse über die aktuelle Situation im Zentralirak zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12). 4.5.1 Die Beschwerdeführerin muss darlegen können, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise persönlich von einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war oder begründete Furcht hatte, Opfer einer solchen zu werden. Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuerkennen, wenn die Beschwerdeführerin nicht nur den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt war respektive ist und somit von den Ereignissen nicht lediglich „reflexartig“ im Sinne ungezielter „Nebenfolgen“ von Krieg oder kriegsähnlichen Situationen betroffen ist, sondern als Individuum wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder eines anderen relevanten Grundes in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. Entscheidungen D-4283/2006 und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 S. 153 E. 4c und bb). 4.5.2 Gemäss BVGE 2008/12 umfasst der Begriff "Zentralirak" die Provinzen Anbar, Bagdad, Diyala, Ninive (einschliesslich der Stadt Mosul), Salah al-Din und Tameem (einschliesslich der Stadt Kirkuk). Indessen gehören zum Zentralirak auch Gebietsteile im Irak, die nach Massgabe von Art. 53 (A) des Gesetzes über die Übergangsverwaltung (Transitional Administratin Law), welches gemäss Art. 143 der irakischen Verfassung weiterhin Gültigkeit hat, unter Verwaltung der kurdischen Reionalregierung stehen (United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR] 's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum Seekers, August 2007). D._______, wo die Beschwerdeführerin gelebt und gearbeitet hat, gehört ebenso wie C._______, woher sie ursprünglich stammt, gemäss er oben erwähnten Definition zum Zentralirak. Im erwähnten Urteil befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der aktuellen Situation im Zentralirak und gelangte zum Schluss, dass angesichts der aktuellen Lage im Zentralirak vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols auszugehen ist, weil die Sicherheitskräfte oft nicht in der Lage sind, effektiven Schutz zu gewähren. Vielmehr sind sie – insbesondere von schiitischen Milizen – infiltriert, weshalb sie in ihrer Funktions- und Einsatzfähigkeit erheblich eingeschränkt sind sowie für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden müssen. Zwischen staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung kann praktisch nicht unterschieden werden. Zwar hat sich die Sicherheitslage im Zentralirak seit dem Jahr 2006 verbessert; indessen ist sie nach wie vor durch allgegenwärtige Gewalt und Instabilität gekennzeichnet. Eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur ist trotz der Präsenz von internationalen Truppen nicht vorhanden (vgl. BVGE 2008/12). Das Bundesverwaltungsgericht stellte zudem fest, dass ehemalige Mitglieder der Baath-Partei keiner staatlichen oder nichtsstaatlichen Kollektivverfolgung ausgesetzt seien und die einfache Mitgliedschaft bei der Baath-Partei nicht automatisch zu Bedrohungen oder Belästigungen im Ausmass einer Verfolgung führe; indessen gehörten ehemalige Baathisten im Zentralirak zu einem Personenkreis mit erhöhtem Gefährdungspotential. Unter den möglichen, gegen sie gerichteten Akteuren erwähnte es auch die ehemals Unterdrückten oder Opfer des Baath-Regimes. Ferner stellte es fest, dass Übergriffe auf frühere Baathisten seit den Parlamentswahlen Ende 2005 D-4283/2006 zugenommen hätten, jedoch eine allgemeine Aussage über die konkrete Gefährdung der betroffenen Personen weder nach ihrem Rang noch nach der Funktion oder Zugehörigkeit und auch nicht nach der religiösen Zugehörigkeit vorgenommen werden könne. Kriterien zur Beurteilung einer konkreten Gefahr vor Verfolgung seien beispielsweise der Bekanntheitsgrad, der ehemalige Tatbeitrag und das aktuelle Wohnumfeld (a.a.O. E. 7.2.1 f.). 4.5.3 Die Beschwerdeführerin wurde im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Irak wegen ihrer Zugehörigkeit zur ehemaligen Baath-Partei – mithin zum inzwischen gestürzten Regime von Saddam Hussein – von Angehörigen aus der Nachbarschaft mit dem Tod bedroht und war wiederholt Übergriffen durch Nachbarn ausgesetzt. Damit macht sie eine Verfolgung durch Drittpersonen geltend. Nach der im Urteil der ARK übernommenen Schutztheorie kann auch eine Verfolgung, welche von nichtstaatlichen Akteuren – wie vorliegend – ausgeht, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, sofern die im AsylG enthaltenen Voraussetzungen für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind und staatlicher Schutz nicht erhältlich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Dieser Praxis hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Relevant ist insbesondere, ob die Beschwerdeführerin vor einer drohenden privaten Verfolgung beim Staat Schutz finden kann, wobei zu präzisieren ist, dass sie vom Staat – gestützt auf die erwähnte Praxis – keine absolute Sicherheit oder Garantie für individuellen Schutz erwarten darf, weil dies keinem Staat gelingen kann. Indessen muss ihr eine effiziente und funktionierende Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stehen. 4.5.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist zudem die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat Ausgangspunkt der Prüfung bildet. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. und dort zitierte Praxis). 4.5.5 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist deshalb zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihr D-4283/2006 Heimatland im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor allfälliger asylrelevanter Verfolgung hat (Art. 3 AsylG). Die gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Todesdrohungen und Übergriffe durch Nachbarn waren gezielt gegen sie und ihre Familie gerichtet und hatten ihren Grund insbesondere in der Tätigkeit ihres Ehemannes für die Baath-Partei. Damit war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise konkreten individuellen Nachteilen aufgrund asylrechtlich erheblicher Motive ausgesetzt. Die Nachteile waren auch als ernsthaft zu bezeichnen, zumal die Beschwerdeführerin angesichts der zahlreichen Ermordungen ehemaliger Baathisten und der allgemein instabilen Sicherheitslage gute Gründe hatte, davon auszugehen, die erbosten und rachsüchtigen Nachbarn würden ihre Drohungen wahrmachen (vgl. CORINNE TROXLER/MICHAEL KIRSCHNER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak: Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, 27. Januar 2006, S. 6). Wie in den vorausgehenden Erwägungen festgestellt wurde, ist im Zentralirak nicht von einer adäquaten Schutzinfrastruktur auszugehen, weshalb die Beschwerdeführerin in D._______ den Schutz des Heimatstaates nicht hätte beanspruchen können. Somit war sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die von ihr ebenfalls vorgebrachte Vergewaltigung als glaubhaft erachtet werden kann oder ob – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten von der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens auszugehen ist. Die Feststellung der Glaubhaftigkeit respektive der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens vermöchte an der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Bagdad aus den erwähnten Gründen einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt war, nichts zu ändern. 4.5.6 Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sich die Gefährdungssituation für die Beschwerdeführerin infolge des zeitlichen Ablaufs zwischen ihrer Flucht aus dem Irak und der Urteilsfällung verändert hat. Zwar sind in jüngster Zeit Gewaltdelikte gegen ehemalige Mitglieder der Baath-Partei etwas zurückgegangen und ehemalige Baathisten sind nicht mehr pauschal einer Gefährdungssituation ausgesetzt. Ausserdem sollen – gestützt auf das am 12. Januar 2008 vom irakischen Parlament verabschiedete Gesetz – ehemalige Mitglieder der Baath-Partei, sofern sie nicht in den obersten drei Rängen waren und ihnen gerichtlich keine Verbrechen D-4283/2006 nachgewiesen werden konnten, wieder in den Verwaltungsapparat eingebunden werden oder eine Rente erhalten (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Unklares Versöhnungsgesetz im Irak, 15. Januar 2008). Trotzdem kann gezielte Gewalt gegen Baathisten auch im heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR] Guidelines, 2007, S. 101 und Annex III, United Nations Assistance Mission for Iraq [UNAMI], Dezember 2007, S. 127). Vorliegend sprechen mehrere Gründe dafür, dass im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland asylrelevante Verfolgungsmassnahmen nicht ausgeschlossen werden können. Zwar machte sie nicht geltend, sie habe sich in den obersten Rängen der Baath-Partei engagiert, und aus der Aktenlage ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass ihr Verbrechen nachzuweisen sein werden. Indessen war sie als Schuldirektorin vielen Personen bekannt und ist somit schon deshalb als exponierte Persönlichkeit zu sehen. Hinsichtlich der Stellung ihres Ehemannes bei der Baath-Partei sind keine klaren und eindeutigen Angaben in den Akten, zumal die Beschwerdeführerin nur darlegte, er sei innerhalb der Baath-Partei höher als sie gestellt gewesen, woraus nicht ersichtlich ist, in welchem Rang er für die Baath-Partei tätig war. Aus ihrer Aussage, er habe als Quartierverantwortlicher Jugendliche für die Rekrutierung bei den Fedayins von Saddam Hussein vorschlagen müssen, ist jedoch zu schliessen, dass er im Quartier wohlbekannt und gefürchtet war. Als Schuldirektor befand er sich zudem zusätzlich in einer exponierten Situation. Die von der Rekrutierung Jugendlicher betroffenen Familien dürften auch im heutigen Zeitpunkt nicht vergessen haben, wer für diese als verantwortlich zu betrachten ist. Unter diesen Umständen kann – trotz des inzwischen erfolgten zeitlichen Ablaufs – im heutigen Zeitpunkt nicht angenommen werden, die der Familie der Beschwerdeführerin gegenüber entstandenen Rache- und Hassgefühle der ehemaligen Nachbarn seien inzwischen verblasst. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Bagdad auch im heutigen Zeitpunkt den Hass- und Rachegefühlen ihrer ehemaligen Nachbarn ausgesetzt wäre und mit Übergriffen respektive Drohungen seitens der Nachbarn zu rechnen hätte. An dieser Einschätzung vermag weder das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin noch die Tatsache, dass im heutigen Quartier E._______ die sunnitische Bevölkerung mehrheitlich von Schiiten vertrieben worden ist (Once Again, a Shattered Peace in Iraq, Time, D-4283/2006 17. Juni 2008), etwas zu ändern. Auch wenn viele der ehemaligen Nachbarn nicht mehr im ehemaligen Wohn- und Arbeitsquartier der Beschwerdeführerin leben, würde sich eine allfällige Rückkehr der Beschwerdeführerin herumsprechen. Dabei kann aufgrund des aktiven Beitrags des Ehemannes der Beschwerdeführerin für die den damaligen Machtapparat repräsentierende Baath-Partei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass allfällige Nachstellungen seitens der Nachbarn als blosse Belästigungen ohne asylrelevanten Charakter aufzufassen wären und die Beschwerdeführerin keine Nachteile im Sinne des Asylgesetzes befürchten müsste. Bei dieser Sachlage ist die Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Nachteilen im Fall einer Rückkehr nach Bagdad auch im heutigen Zeitpunkt noch begründet. 4.5.7 An dieser Einschätzung vermöchte die Feststellung der Glaubhaftigkeit respektive der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung nichts zu ändern. 4.5.8 Im Zusammenhang mit privater Verfolgung – wie sie vorliegend geltend gemacht wurde – ist indessen stets auch die Frage nach einer bestehenden landesweiten Gefährdung vertieft zu prüfen. Dabei ist nebst den Beweggründen der Verfolgung zu klären, inwiefern die Verfolger in der Lage sein werden, die Beschwerdeführerin in einem andern Gebiet zu finden und dort zu verfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einem neuen Entscheid in Bezug auf die Sicherheitslage im Nordirak zum Schluss, dass die staatlichen Behörden in diesem Teilgebiet des Staates grundsätzlich in der Lage sind, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4). Unter Bezugnahme auf die Schutztheorie wird festgehalten, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Das Rechts- und Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert; trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. In Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen kann entsprechend von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur gesprochen werden. Die kurdischen Behörden vermögen damit den Anforderungen an einen stabilen und dauerhaften Schutzgewährer zu entsprechen. Ehemalige Baathisten sind seitens D-4283/2006 der kurdischen Behörden offenbar nicht einer generellen Gefährdung ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 6.6.4. S. 49 f.), weshalb sich ehemalige Regimeangehörige den antibaathistischen Tendenzen anderswo im Irak durch einen Wegzug nach Kurdistan entzogen haben, auch wenn dieser Zustrom von Arabern bei den Kurden unterschiedliche Gefühle auslöste (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 S. 47 f.). Es sind viele Fälle bekannt, in denen arabischen ehemaligen Baath-Mitgliedern in den kurdischen Gebieten Zuflucht gewährt wurde. Wie die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 9. Juli 2008 und vom 21. Juli 2008 – respektive im Arztbericht vom 12. Juni 2008 und im beigelegten Schreiben der reformierten Kirchgemeinde von Z. vom 16. Juni 2008 – bestätigte, leben ihr Ehemann, ihre Tochter und ihr Enkel im Nordirak, was die eben erwähnten Erkenntnisse zusätzlich bestätigt. Aus Furcht vor terroristischen Aktivitäten wird der Zugang von Nicht-Kurden in die Nordprovinzen in Bezug auf Einreise und Niederlassung zwar streng kontrolliert. Indessen ist aufgrund des Profils der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihr die Einreise in den Norden des Iraks gewährt werden wird. Für die drei Provinzen bestehen hinsichtlich der Einreise unterschiedliche Regelungen: Während die Einreise in die Provinz Suleimaniya ohne Restriktionen möglich ist, bedarf es in Erbil einer Gewährsperson. Diese gibt ihre Identität und Adresse an und informiert die kurdischen Behörden im Rahmen einer Befragung über allfällige sicherheitsrelevante Umstände. Die Gewährsperson kann eine natürliche oder juristische Person sein, sollte ihrerseits in der entsprechenden Provinz registriert sein und über einen guten Leumund verfügen. In Dohuk schliesslich wird nur bei alleinstehenden Männern eine Gewährsperson im beschriebenen Sinne verlangt. In allen drei Provinzen – in Dohuk allerdings nur bei alleinstehenden Männern – braucht es für eine definitive Niederlassung ebenfalls grundsätzlich eine Gewährsperson. Die Behörden prüfen im Rahmen der Registrierung allfällige Sicherheitsrisiken, die von der intern vertriebenen Person ausgehen und den Grund der Vertreibung. Personen ohne Gewährsperson wird die Niederlassung in der Regel verweigert. Insbesondere in Suleimaniya sind gewisse Berufsgruppen allerdings von dieser Pflicht ausgenommen. In der Praxis wurde sodann auch auf eine Gewährsperson verzichtet, wenn Abklärungen ergaben, dass die intern vertriebene Person kein Sicherheitsrisiko darstellt und an ihrem Herkunftsort gefährdet war. In diesem Zusammenhang ist bei jeder Einzelfallprüfung beachtlich, dass eine abwehrende Haltung der kurdischen Behörden insbesondere gegenüber kritischen Medienschaffenden und oppositionellen D-4283/2006 Politikern besteht. Auch gegenüber Personen, die das ehemalige Regime aktiv unterstützt haben oder für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zu machen sind, ist der Schutzwille der kurdischen Behörden zu bezweifeln. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein einfaches, politisch nicht aktives Mitglied der Baath-Partei und um eine ältere Frau, welche im Schulwesen tätig war. Sie kann nicht mit begangenen Verletzungen der Menschenrechte in der Vergangenheit oder mit terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang gebracht werden. Auch im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin kein Profil, das sie in den Augen der kurdischen Behörden als potenziellen politischen Gegner erscheinen lassen könnte. Es kann deshalb offen gelassen werden, ob sie im Norden über eine Gewährsperson verfügt beziehungsweise allenfalls mit Hilfe ihrer Familienangehörigen, welche sich im Nordirak aufhalten, zu einer solchen kommen könnte. Nachdem sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise in Bagdad einer politischen Verfolgung ausgesetzt war, begründete Furcht vor weiteren asylerheblichen Nachteilen hat und keine Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Sicherheitsrisiko vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Einreise in den Norden und die dortige Niederlassung möglich sind. Aufgrund ihrer Angaben ist im Übrigen nicht von der Gefahr einer Diskriminierung aus anderen Gründen auszugehen. Die Beschwerdeführerin könnte demnach in einer der drei Nordprovinzen des Iraks, wo ein Teil ihrer Angehörigen leben soll, effektiven Schutz vor Verfolgung erlangen. 4.5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt, weil sie den befürchteten Bedrohungen in D._______ durch einen Wohnortswechsel in den kurdisch kontrollierten Teil des Iraks ausweichen und dort um effektiven Schutz nachsuchen kann. Ihr Asylgesuch ist somit abzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigen sich einerseits weitere Ausführungen über die geltend gemachte Vergewaltigung und andererseits über die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwähnte innerstaatliche Fluchtalternative nach C._______, das im Zentralirak liegt. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am Zufluchtsort im Nordirak, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit, sich dort eine Existenzgrundlage aufzubauen, ist unter Hinweis auf die in BVGE 2008/5 neu beurteilte allgemeine Lage festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinzen auch für Personen, die nicht ursprünglich aus dieser D-4283/2006 Region stammen oder eine längere Zeit im Nordirak gelebt haben, als zumutbar erachtet wird, sofern sie dort über ein soziales Netz verfügen. Der Beschwerdeführerin, deren Angehörige bereits im Nordirak leben, wäre es somit grundsätzlich zuzumuten, sich zu ihren Angehörigen zu begeben. Eine diesbezügliche detaillierte Prüfung kann indessen vorliegend infolge der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme offen bleiben. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Nachdem die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen ist und die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt, erfolgt die Anordnung der Wegweisung (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) zu Recht und ist zu bestätigen. 6. Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom 7. November 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls angefochtene Dispositivziffer 6 ist unter den gegebenen Umständen zu bestätigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Resultat Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE. SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die Beschwerde nicht aussichtslos erschien und die Beschwerdeführerin gemäss den Akten bedürftig ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). D-4283/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 19