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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2009 D-4275/2009

14 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,665 parole·~18 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4275/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juli 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4275/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Qureshi mit letztem Wohnsitz in B._______ - suchte am 16. April 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Er brachte im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 22. April 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM am 14. Mai 2009 im Wesentlichen vor, Mitte Januar 2009 hätten ihn drei Personen, welche angegeben hätten, der Partei MQM (Muttahida Qaumi Movement) anzugehören, aufgefordert, sein Haus der Partei zur Verfügung zu stellen. Er habe dies abgelehnt. Nach zwei oder drei Tagen habe er anonyme Telefonanrufe erhalten. Einige junge Männer hätten ihn auch auf dem Heimweg beobachtet und verfolgt. Er sei deshalb zur Polizei gegangen, wobei er sich an das Datum nicht mehr erinnern könne. Diese habe ihn beruhigt und aufgefordert, am nächsten Tag wiederzukommen, da der zuständige Beamte erst dann wieder anwesend sei. Dieser Aufforderung sei er jedoch aus Angst vor der MQM nicht nachgekommen. Am nächsten Abend hätten zwei Personen vor seinem Haus auf ihn geschossen. Ihm sei die Flucht gelungen. Fortan habe er sich bei Freunden und bei einem (Verwandten) versteckt. Ende Februar 2009 sei er einmal abends zu seinem Haus zurückgekehrt. Die besagten Männer seien wieder dort gewesen und hätten erneut auf ihn geschossen. Er habe wiederum fliehen können. Aufgrund dieser Ereignisse sei er am 7. April 2009 aus Pakistan ausgereist. Er sei nach D._______ geflogen und von dort aus in einem Personenwagen am 16. April 2009 in die Schweiz gelangt. Was in der Zwischenzeit mit seinem Haus geschehen sei, wisse er nicht. Er habe sich nicht danach erkundigt. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A7). B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 - eröffnet am 2. Juni 2009 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 22. Juli 2009 setzte. D-4275/2009 Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. So habe er sich hinsichtlich des ersten Kontakts mit den Leuten der MQM widersprüchlich geäussert, indem er zunächst ausgeführt habe, diese hätten ihm die Gründe für die Beanspruchung seines Hauses nicht sagen wollen, danach jedoch angegeben habe, sie hätten ihm erklärt, sie benötigten das Haus für die Errichtung eines Parteibüros. Zudem habe er zu wichtigen Ereignissen nur unsubstanziierte Angaben gemacht. Er habe weder das Datum, an welchem er zur Polizei gegangen sei, noch dasjenige, an welchem auf ihn geschossen worden sei, nennen können. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal es sich um einschneidende Erlebnisse handle und er demgegenüber die Einreise in und die Ausreise aus E._______ und die Einreise in die Schweiz genau habe datieren und auch die Länge der Fahrt von E._______ in die Schweiz exakt habe angeben können. Schliesslich sei auch sein Verhalten nach der Ausreise - das mangelnde Interesse an seinem Haus - nicht nachvollziehbar, wenn er sich vor der Ausreise tatsächlich derart gegen die Beschlagnahmung gewehrt hätte, dass er sogar sein Leben riskiert hätte. Es bestünden deshalb ernsthafte Zweifel an den geltend gemachten Problemen. Abgesehen davon wären diese auch nicht asylbeachtlich, da Übergriffe durch Dritte nur asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Dafür bestünden keine Hinweise. Die Schilderung des Beschwerdeführers zeige, dass die Polizei in B._______ willens gewesen sei, ihm adäquaten Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, am nächsten Tag eine Anzeige zu erstatten, wenn der zuständige Beamte wieder anwesend gewesen wäre. Zudem hätte er seine Rechte auch mit Hilfe eines Rechtsanwalts durchsetzen können. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei ein (...) Mann, der die Schule abgeschlossen habe und (Beruf) gewesen sei. In B._______ wohne auch (Verwandte). Zudem lebten (Verwandte) in Pakistan. C. Mit Eingabe vom 2. Juli 2009 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in wel- D-4275/2009 cher um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. Im Weiteren wurde um allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatoder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, eventualiter um Informierung über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung ersucht. In formeller Hinsicht wurde zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die MQM beherrsche B._______. Es sei ihm bis heute nicht klar, wozu sein Haus benötigt worden wäre. Ihm sei gesagt worden, man wolle dort ein Parteibüro einrichten. Er sei unter Schock gestanden, deshalb könne er sich an die genauen Daten und Uhrzeiten der Ereignisse nicht mehr erinnern. Sein Haus sei ihm sehr wichtig, da es eine Erinnerung an (Verwandte) sei. Aus diesem Grund habe er es nicht zulassen wollen, dass es beschlagnahmt würde. Dafür habe er sein Leben riskiert. Hätte die Polizei seine Anzeige aufnehmen wollen, hätte sie dies bereits am Tag, an welchem er dort gewesen sei, getan. Sie habe ihn jedoch beruhigt und nach Hause geschickt. Am selben Tag hätten ihn die besagten Leute auf dem Heimweg erstmals attackiert. Deswegen sei er nicht wieder zur Polizei gegangen. Die Polizei nehme keine Anzeige gegen die MQM entgegen. Er werde in Pakistan weder von der Regierung noch von der Polizei Hilfe bekommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor- D-4275/2009 instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Asylsuchende können den Abschluss des Verfahrens in der Regel in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Vorliegend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf den Antrag in der Beschwerdeschrift betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete D-4275/2009 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. 6.1.1 Der Einschätzung des BFM, an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründen bestünden ernsthafte Zweifel, ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderung der angeblichen Verfolgung durch Angehörige der MQM in sich nicht stimmig ist. Das BFM hat aus zutreffenden Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert und auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften, die mangelnden Realkennzeichen zu substanziieren und die Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen. Hätte er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt, wäre insbesondere nicht verständlich, dass er hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Ereignisse - Vorsprache bei der Polizeiwache, Schussabgabe - nur sehr vage Angaben zu machen vermochte (vgl. A7 S. 6). Die diesbe- D-4275/2009 zügliche Erklärung in der Beschwerde, er sei unter Schock gestanden, vermag angesichts des ansonsten guten Erinnerungsvermögens hinsichtlich Daten und der Tatsache, dass die betreffenden Ereignisse im Zeitpunkt der Befragungen noch nicht lange zurücklagen, nicht zu überzeugen. Zudem äusserte er sich hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse wiederholt widersprüchlich. So gab er im Rahmen der Erstbefragung an, die erste Schussabgabe habe am Tag nach dem Besuch der Polizeidienststelle stattgefunden (vgl. A1 S. 5). Anlässlich der direkten Bundesanhörung machte er hingegen zunächst geltend, es sei noch am selben Abend auf ihn geschossen worden (vgl. A7 S. 5), wobei er diese Aussage auf Rückfrage hin wieder dahingehend korrigierte, dass sich der Vorfall erst am nächsten Tag ereignet habe (vgl. A7 S. 7). In der Beschwerdeeingabe brachte er hingegen wieder vor, die Attacke sei noch am selben Tag passiert. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei einer Schussattacke um ein einschneidendes Ereignis handelt, ist es unverständlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dieses wenn auch nicht vom Datum, aber zumindest vom zeitlichen Ablauf der Geschehnisse her eindeutig einzuordnen. Seine widersprüchlichen Angaben tragen nicht zu seiner Glaubwürdigkeit bei, zumal er sich - wie das BFM zutreffend festgestellt hat auch zum Motiv der MQM widersprüchlich äusserte (vgl. A1 S. 5, A7 S. 5). Insbesondere sprach er anfangs nicht von einer geplanten Wegnahme beziehungsweise Beschlagnahmung des Hauses, sondern lediglich von der Zurverfügungstellung tagsüber, während er arbeitshalber abwesend sei (vgl. A7 S. 5). 6.1.2 Unabhängig von der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich zudem die Frage, ob diese überhaupt dazu geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Dem BFM ist hinsichtlich der Verneinung der Asylrelevanz beizupflichten, da die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Der Beschwerdeführer machte Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Verfolgung durch Private ist nur dann asylrelevant, wenn die verfolgte Person nicht auf den Schutz der Behörden des Heimatstaates zählen kann. Mit dem Grundsatzentscheid der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission vom 8. Juni 2006 wurde im schweizerischen Asylrecht die sogenannte Schutztheorie anerkannt (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Demnach hängt Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht mehr von der Frage ihres Urhebers, son- D-4275/2009 dern vom Vorhandensein adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab. Nach dieser heute massgeblichen Theorie kann eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure flüchtlingsrechtlich relevant sein. Diese setzt aber - auf Grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - voraus, dass es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland davor Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Vorliegend ist von einem wirksamen staatlichen Schutz für den Beschwerdeführer auszugehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Heimatstaat nicht in der Lage oder nicht willens wäre, ihm adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu bieten. Der Beschwerdeführer hatte Zugang zur bestehenden örtlichen Schutz-Infrastruktur. Gemäss seinen Ausführungen habe er auf der örtlichen Polizeidienststelle die Ereignisse darlegen können und er sei aufgefordert worden, am nächsten Tag nochmals zu erscheinen, damit der dann wieder anwesende zuständige Beamte die Anzeige aufnehmen könne. Dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung aufgrund mangelnden Vertrauens beziehungsweise aus Angst vor der MQM nicht nachgekommen ist, kann nicht zur Annahme führen, ihm stünde kein Schutz zu. Die Schilderung zeigt, dass sich die örtliche Polizei den Sachverhalt angehört und den Beschwerdeführer über das weitere Verfahren hinsichtlich der Anzeigeerstattung informiert hat. Der Umstand, dass er aufgrund der momentanen Abwesenheit des zuständigen Beamten aufgefordert wurde, am nächsten Tag nochmals zu erscheinen, heisst nicht, dass die Behörden nicht willens gewesen wären, eine Anzeige gegen Angehörige der MQM entgegenzunehmen und keine entsprechenden Untersuchungen eingeleitet hätten. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem mangelnden Schutzwillen des pakistanischen Staates gesprochen werden. Im Übrigen entspricht das Vorbringen, die Polizei nehme keine Anzeigen gegen die MQM entgegen, nicht der Realität. 6.2 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht damit zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. D-4275/2009 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des D-4275/2009 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Straf oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 8.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2.1 Die allgemeine Lage in Pakistan spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es liegt keine Situation vor, welche den Beschwerdeführer als „Gewalt- oder de-facto-Flüchtling“ qualifizieren würde. 8.2.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge- D-4275/2009 sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der (...) und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer die (...) Muskelzerrung, welche in der Schweiz therapiert wurde (vgl. Bericht des [Spitals] vom [Datum]), lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, welche im Heimatland bei allfälligen weiteren Beschwerden nicht behandelbar wäre - hat bis zu seiner Ausreise in die Schweiz in B._______ gelebt. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt über ein soziales Beziehungsnetz. (Verwandte) wohnt ebenfalls in B._______. Zudem leben weitere Verwandte (Aufzählung) in Pakistan. Gemäss eigenen Angaben hat er während (...) Jahren die Schule besucht und spricht neben seiner Muttersprache (...) auch etwas (...). In B._______ war er (Beruf) (vgl. A1 S. 1 ff., A7 S. 3 f.). Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass er sich in seinem Heimatland wieder wird integrieren können. 8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. Da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen wird, erweist sich das Gesuch, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Beschwerdeentscheid zu unterlassen, als D-4275/2009 gegenstandslos. Hinsichtlich des Gesuchs um Einsicht in eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat kann sich der Beschwerdeführer an das BFM als zuständige Behörde wenden. 11. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist daher ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4275/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Original der angefochtenen Verfügung) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Susanne Burgherr Versand: Seite 13

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