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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2015 D-4274/2014

16 aprile 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,785 parole·~9 min·1

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4274/2014

Urteil v o m 1 6 . April 2015 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, alias B._______, geboren (…), Eritrea, alias C._______, geboren (…), Äthiopien, D._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung betreffend E._______, geboren (…), und G._______, geboren (…), beide Eritrea; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / N _______.

D-4274/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. April 2014 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde, nachdem das Gesuch um Familienzusammenführung seiner Ehefrau, welcher in der Schweiz Asyl gewährt worden war, gutgeheissen worden und er mittels Bewilligung zwecks Durchführung des ordentlichen Verfahrens am 11. April 2012 in die Schweiz eingereist war, dass er mit Schreiben vom 10. Juni 2014 um Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG (SR 142.31) für die Mutter der gemeinsamen Tochter, E._______, geboren (…), und die gemeinsamen Tochter, G._______, geboren (…), beide als eritreische Staatsangehörige im I._______ lebend, ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2014 in Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und die Asylgesuche ablehnte, dass es zur Begründung seines Entscheids ausführte, Art. 51 Abs. 4 AsylG setze für die Familienzusammenführung voraus, dass vor der Flucht eine Familienverbindung bestanden habe, die durch die Flucht getrennt worden sei, dass der Beschwerdeführer Frau E._______ nach seiner Flucht aus Eritrea in J._______ kennen gelernt habe, als er noch mit seiner zweiten Ehefrau verheiratet gewesen sei, dass sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und er nicht die Absicht gehabt habe, eine eheähnliche Gemeinschaft zu gründen, dass die Tochter erst nach seiner Ausreise aus dem I._______ zur Welt gekommen sei und er somit weder mit Frau E._______ noch mit seiner angeblichen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, dass er von den beiden Personen nicht durch Flucht, sondern durch seine Weiterreise aus dem Drittstaat getrennt worden sei, dass es dem Beschwerdeführer offen stehe, bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen, da er über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge,

D-4274/2014 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 19. August 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 18. August 2014 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-4274/2014 dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass nach Art. 51 Abs. 1 AsylG – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl in der Schweiz erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt, dass in diesem Sinne Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden,

D-4274/2014 dass diese Bestimmung auf Mitglieder der Kernfamilie abzielt, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden, das darunter namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben, fallen, dass diesen – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat, weshalb zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, womit Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung das Bestehen einer Familienverbindung verneinte, dass in der Zwischenverfügung vom 4. August 2014 dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe zu keiner von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen vermöchten und das Bestehen einer Familienverbindung zu verneinen sei, weshalb die Begehren als aussichtslos zu qualifizieren seien, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführte, er habe im I._______ während zehn Monaten mit seiner Partnerin zusammengelebt, dass seine Ehefrau in der Schweiz gelebt habe, weshalb er sein Heimatland verlassen und in die Schweiz gereist sei, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz erfahren habe, dass seine Ehefrau von einem anderen Mann schwanger sei, weshalb er nicht mehr mit ihr habe zusammenleben wollen, dass er sodann von seiner Partnerin im I._______ informiert worden sei, dass sie ein Kind von ihm erwarte,

D-4274/2014 dass ihre gemeinsame Tochter am (…) im I._______ zur Welt gekommen sei, dass seine Partnerin und die gemeinsame Tochter unter sehr schwierigen Bedingungen in L._______ leben würden und es bekanntlich im I._______ oft zu Entführungen komme, wobei eritreische Flüchtlinge an Menschenhändler verkauft würden, dass eritreische Flüchtlinge zur Erpressung von Lösegeldern verschleppt und Frauen missbraucht würden, dass – wie in der Zwischenverfügung vom 4. August 2014 bereits festgehalten wurde – die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu beanstanden und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sind, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach er im I._______ mit seiner Partnerin zehn Monate zusammen gelebt habe, zu seinen Aussagen in seinem Asylverfahren in Widerspruch steht, da er anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll gab, die Beziehung habe im vierten Monat 2011 begonnen und er habe diese beendet, als sich seine in der Schweiz lebende Frau bei ihm gemeldet habe, dies sei im 7. oder 8. Monat 2011 gewesen (vgl. BFM-act. C11/18 S. 16), dass somit das Bestehen einer Familienverbindung zu verneinen ist, dass die weiteren Vorbringen (schwierige Situation in J._______, Gefahr von Entführungen, Missbrauch von Frauen) an der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern vermögen, da diese Ausführungen nicht weiter substanziiert werden, dass das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben von Frau E._______ in beweisrechtlicher Hinsicht zu keiner anderen Einschätzung führen vermag, da diesem nicht zu entnehmen ist, es habe eine familienähnliche Gemeinschaft im Sinne der massgeblichen Bestimmungen bestanden, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass das BFM somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigerte und die Asylgesuche ablehnte,

D-4274/2014 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der vom Beschwerdeführer am 18. August 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4274/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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