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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2009 D-4274/2006

30 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,052 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4274/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . April 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Martin Maeder. Z._______, geboren (...), ihre Kinder P._______, geboren 27. Januar 1992, und Q._______, geboren 3. Dezember 2001, Aserbaidschan, alle vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4274/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Dezember 2004 in der Empfangsstelle (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Basel gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern P._______ und Q._______ um Asyl nach. Bei der Erhebung ihrer Personalien bezeichnete sie sich als ethnische Aserbaidschanerin und fügte präzisierend an, sie sei die Tochter eines Aserbaidschaners und einer Armenierin. Bezüglich ihrer Herkunft erklärte sie, sie sei in der Ortschaft X._______ (Rayon E._______) geboren worden, sei nach der Heirat im Jahre 1985 ins Dorf Y._______ (Rayon E._______) gezogen und habe in der letzten Phase ihres Aufenthalts im Heimatland zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern in Baku gelebt. Das damalige BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte sie am 8. Dezember 2004 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nachdem sie zusammen mit ihren Kindern für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen worden war, wurde sie dort am 4. Januar 2005 durch die zuständige Behörde zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es habe für sie keinen anderen Ausweg gegeben, als die Russische Föderation, wo sie seit September 2002 mit den Kindern ohne legalen Status gelebt habe, zu verlassen und ihrem Ehemann in die Schweiz nachzufolgen. Nachdem ihr Bruder im Oktober 2004 vom Aufenthalt ihres Ehemannes in der Schweiz erfahren gehabt habe, habe sie alles unternommen, um sich zusammen mit den beiden jüngeren Söhnen – den Ältesten habe sie in die Obhut ihres in V._______ lebenden Bruders gegeben – ebenfalls in der Schweiz in Sicherheit zu bringen. Nach dem Terroranschlag von Beslan hätten die russischen Behörden den Druck auf die Exil- Aserbaidschaner noch erhöht. Nach Aserbaidschan habe sie nicht zurückkehren können, weil ihr Mann diesem Staat aus politischen Gründen entflohen sei. Seinerzeit habe sie Aserbaidschan einerseits wegen der politischen Probleme ihres Mannes und andererseits wegen ihrer Abstammung von einer armenischen Mutter verlassen müssen, wenn auch das zweite Problem erst später zu einem solchen geworden sei. Ihr Ehemann sei als Mitglied der (...)-Partei politisch sehr aktiv gewesen und deswegen im Jahre 1998, zweimal im Jahre D-4274/2006 2000 und letztmals im Juni 2002 verhaftet worden. Sie selber sei seit dem Jahre 1999 ebenfalls Mitglied der (...)-Partei gewesen. Gleich wie ihr Ehemann habe sie es in ihrer Funktion als Wahlbeobachterin bei den Wahlen von 2000 abgelehnt, Hand für eine nachträgliche Korrektur der Resultate zu Gunsten der Regierung zu bieten. Nachdem bekannt geworden sei, dass es sich bei ihrer Mutter um eine Armenierin handle, hätten sie grosse Schwierigkeiten gekriegt. So habe sie ihre Stelle als Ärztin verloren. Zudem hätten sich die Leute in der Zeltstadt zum Selbstschutz plötzlich nicht mehr mit ihnen abgegeben, bis die Isolation unerträglich geworden sei und sie sich zum Umzug nach Baku entschlossen hätten. Als sich die Ereignisse von M._______ abgespielt hätten, sei es in Baku tagelang zu Demonstrationen gekommen. Ihr Ehemann sei am 6. Juni 2002 festgenommen, gefangen gehalten und unter Folter verhört worden. Erst nachdem sein Cousin einen Monat später sich für ihn verbürgt habe, sei er mit Schnittwunden an Kopf und Beinen freigelassen worden. Als Ärztin habe sie sich dieser Folterverletzungen angenommen und ihn im Rayon O._______, wohin sie sich begeben hätten, während rund zwanzig Tagen gepflegt. Nach etwa einem Monat, an einem Tag im September 2002, seien sie über die Grenze nach B._______ gelangt. Die ganze Familie habe in der Folge in C._______ zusammengelebt. Sie seien dort jedoch nicht angemeldet gewesen und hätten die Kinder nicht eine Schule schicken können. Im Mai 2003 habe sie sich zusammen mit ihrem ältesten Bruder und den Kindern zu ihrer Mutter nach W._______ begeben. Ihr Mann sei noch einige Tage in C._______ geblieben und dann ausgereist. Im November 2004 habe sie W._______ verlassen und sei mit Schlepperhilfe in Begleitung der beiden jüngeren Kinder via Moskau und Italien gereist. A.c A.c.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Januar 2005 konfrontierte das BFM die Beschwerdeführerin mit – als solche bezeichneten – Widersprüchen zwischen ihren eigenen Aussagen und Erklärungen ihres Ehemannes und ihrer Schwester, die diese zur Begründung ihrer jeweiligen Asylgesuche zu Protokoll gegeben hätten. A.c.b Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2005 vernehmen. B. Mit Verfügung vom 4. März 2005 stellte das BFM fest, die Beschwer- D-4274/2006 deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. April 2005 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 4. März 2005. Als hauptsächliches Begehren brachten sie ein, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt stellten sie den Antrag, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnehme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im formellen Teil der Begründung führten sie unter anderem aus, sie würden sich einer Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters nicht widersetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2005 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführenden zum Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Erlass des Beschwerdeentscheides. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses und verlegte den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. E. E.a Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Mai 2005 stellte der Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeschrift mit den Vorakten dem BFM zu und lud dieses zur Vernehmlassung ein. E.b In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2005, welche den Beschwerdeführenden am 13. Mai 2005 ohne Einräumung eines Replikrechts zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Be- D-4274/2006 schwerdeverfahren von der ARK. Ebenso übernahm es das Beschwerdeverfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden, welches dieser am 14. November 2003 gegen eine Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Teil des BFM) vom 10. Oktober 2003 bei der ARK angehoben hatte (D-6843/2006). In jener Verfügung vom 10. Oktober 2003 war das am 26. Mai 2003 eingereichte Asylgesuch des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden mit der Begründung abgelehnt worden, die Gesuchsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 6. April 2005 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen einen Entscheid des BFM übernommen (vgl. Bst. F hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestim- D-4274/2006 mungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, sind durch die am 4. März 2005 ergangene Verfügung berührt und können sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit sind sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Über die Beschwerde des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden befindet das Bundesverwaltungsgericht in einem separaten Urteil vom heutigen Tage. 4. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-4274/2006 5. 5.1 Das BFM verweigerte den Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2005 die Anerkennung als Flüchtlinge mit dem hauptsächlichen Argument, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Aufgrund ihrer widersprüchlichen und erfahrungswidrigen Angaben könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Mutter beziehungsweise aufgrund ihrer eigenen politischen Tätigkeit oder derjenigen ihres Ehemannes Probleme gehabt habe und aus diesem Grund Aserbaidschan habe verlassen müssen. 5.2 Mit Urteil vom heutigen Tage heisst das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden (vgl. Bst. F hiervor) die Beschwerde teilweise gut, hebt die angefochtene Verfügung vollumfänglich auf und weist die Sache verbunden mit der Weisung an das BFM zurück, zusätzliche Abklärungen zu tätigen und in Berücksichtigung der daraus gewonnenen Erkenntnisse das Asylgesuch nochmals zu prüfen. Im Konkreten stellt das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung fest, der Sachverhalt sei nicht bis zur Entscheidungsreife erhoben, weil nicht darüber befunden werden könne, ob der zu den Akten gegebene Parteiausweis echt oder gefälscht sei, womit wiederum in Frage stehe, ob es sich beim Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden wie geltend gemacht um ein langjähriges Mitglied der (...)-Partei handle. Eine Klärung dieser Frage sei jedoch unentbehrlich, um über die Glaubhaftigkeit der vier Inhaftierungen und der dabei erlittenen Folterungen befinden zu können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6843/2006 vom 30. April 2009 E. 6.1 und 6.2). 5.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch in den beiden Befragungen zu einem wesentlichen Teil mit den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und den ihr daraus erwachsenen Problemen. So wies sie in der Empfangsstellenbefragung nach der Frage, ob sie persönlich in Aserbaidschan konkrete Probleme mit den Behörden gehabt habe, zuerst auf die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes hin und kam erst in einem zweiten Schritt auf ihre eigene Mitgliedschaft bei der (...)-Partei und ihre Tätigkeit als Wahlbeobachterin im Jahre 2000 zu sprechen. Die Ausreise im September 2002 stellte sie als Folge der Inhaftierung ihres Ehemannes nach den Ereignissen von M._______ im Juni 2002 und dessen von Misshandlungen herrührenden D-4274/2006 Verletzungen dar, die sie als ausgebildete Ärztin persönlich während 20 Tagen behandelt habe. Auf entsprechende Rückfrage hin verneinte sie das Vorliegen anderer Ausreisegründe und ergänzte, sie habe mit ihrem Ehemann gehen müssen. Um die Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Aserbaidschan zu begründen, brachte sie wiederum ihren Mann ins Spiel, indem sie erklärte, dieser sei seinerzeit aus dem Land geflüchtet (vgl. zum Ganzen act. B1/9, S. 5). Auch in der Anhörung zu den Asylgründen stellte die Beschwerdeführerin die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes in den Vordergrund. Dabei stellte sie klar, dass sie im Gegensatz zu ihrem Mann, welcher politisch sehr aktiv gewesen sei, keine aktive Politikerin gewesen sei. Als ihr „eigenes Problem“ stellte sie bezeichnenderweise nicht eine politisch bedingte Gefährdung dar, sondern die Gefahr von Übergriffen wegen der armenischen Herkunft ihrer Mutter (vgl. act. B8/22, S. 12). 5.4 Aus diesen Aussagen der Beschwerdeführerin erhellt, dass die Glaubhaftigkeit ihrer Asylbegründung weitgehend davon abhängt, ob die von ihrem Ehemann vorgetragenen Fluchtgründe geglaubt werden können. In der angefochtenen Verfügung (vgl. act. B18/7, Ziff. I c, S. 5) begründet das BFM die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen denn auch unter anderem damit, dass sich die Angaben des Ehemannes als unglaubhaft erwiesen hätten, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits deswegen Probleme mit den Behörden gehabt habe. Den Erkenntnissen aus den vom BFM vorzunehmenden Zusatzabklärungen zum Parteiausweis und zur Mitgliedschaft des Ehemannes (vgl. E. 5.2 oben) wird somit eine entscheidende Bedeutung (auch) für die Glaubhaftigkeit der Gesuchsbegründung der Beschwerdeführerin zufallen. Dabei dürfte diese Bedeutung nicht nur unter dem Aspekt einer allfälligen Reflexverfolgung greifen, sondern gerade auch bezüglich der geltend gemachten Verfolgung wegen der eigenen politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zum Tragen kommen (vgl. hierzu act. B18/7, Ziff. I c, S. 4; Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). So ist denkbar, dass die Neueinschätzung betreffend die Glaubhaftigkeit der Mitgliedschaft des Ehemannes bei der (...)-Partei auch ihre Wirkung auf die Frage entfalten wird, ob die Beschwerdeführerin ihrerseits eine Vergangenheit als Mitglied dieser Partei hat. 5.5 Damit lässt sich als Fazit festhalten, dass die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Asylgründe nicht losgelöst D-4274/2006 von der vom BFM vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Verfahren des Ehemannes geprüft werden kann. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache mit der Weisung an das BFM zurückzuweisen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG), in Abstimmung mit der Faktenerhebung und rechtlichen Würdigung im Verfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nochmals zu prüfen. Der in der Beschwerde gestellte Verfahrensantrag auf Gewährung ergänzender Akteneinsicht und Einräumung der Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung ist unter diesen Umständen als gegenstandslos geworden zu betrachten. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2005 beantragt wurde. Entsprechend dem Wortlaut des in der Beschwerde formulierten Hauptbegehrens (Rechtsbegehren 1, vgl. Bst. C. hiervor) ist der Verfahrensausgang als Obsiegen der Beschwerdeführenden zur Hälfte zu werten. Bei dieser Sachlage wären die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Indes reichten diese zusammen mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ein, dessen Beurteilung aussteht. 6.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den hiervor aufgezeigten Gründen kann den Beschwerdeführenden nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Beschwerdebegehren erschienen mit anderen Worten bei retrospektiver Betrachtung nicht aussichtslos. Bei den Akten befindet sich eine Unterstützungsbedürftigkeitsbestätigung der zuständigen kantonalen Behörde vom 25. April 2005, gemäss welcher die Beschwerdeführerin Sozialhilfeempfängerin ist und nach den diesbezüglich anwendbaren Richtlinien unterstützt wird. Damit können die Beschwerdeführenden auch heute noch als prozessual bedürftig gelten, zumal keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche wesentliche Veränderung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse erkennbar D-4274/2006 sind. Beide kumulativ erforderlichen Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind somit erfüllt. Das darauf abzielende Gesuch ist somit gutzuheissen, und die Beschwerdeführenden sind von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. 6.3 Den Beschwerdeführenden ist – als teilweise obsiegender Partei – für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine – hälftig gekürzte (vgl. E. 6.1 hiervor) – Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden haben ihre Rechtsbegehren unter Entschädigungsfolge gestellt, im bisherigen Verlauf des Verfahrens jedoch darauf verzichtet, eine Kostennote ihres Rechtsvertreters vorzulegen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich der notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung ist deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 300.-- zu bemessen (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der Vertretung machen die Beschwerdeführenden keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihnen vom BFM geschuldete Parteientschädigung ist alsdann auf insgesamt Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-4274/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 4. März 2005 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 11

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