Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4273/2021
Urteil v o m 1 8 . November 2021 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], Sierra Leone, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 24. August 2021
D-4273/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sierra-leonischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der B._______ mit muslimischer Religionszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 1. April 2019 in Richtung Guinea, von wo er in den Iran weiterreiste. Am 22. Dezember 2020 gelangte er aus Griechenland, wo er sich zwischenzeitlich aufgehalten hatte, im Rahmen einer europäisch koordinierten humanitären Aufnahmeaktion auf legalem Weg in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) nahm am 29. Dezember 2020 die Personalien des Beschwerdeführers auf und hörte ihn am 4. Februar 2021 zu seinen Asylgründen an. Am 11. Februar 2021 verfügte das SEM die Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31), und am 16. Februar 2021 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Tessin zugewiesen. C. Zwischen dem 8. Februar 2021 und dem 25. Mai 2021 wurden wegen gesundheitlicher Probleme verschiedene ärztliche Untersuchungen des Beschwerdeführers durchgeführt. D. Mit Verfügung vom 24. August 2021 (Datum der Eröffnung: 25. August 2021) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. E. Mit Eingabe vom 24. September 2021 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei auf die Erhebung eines Vorschusses für die Verfahrenskosten zu verzichten.
D-4273/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
D-4273/2021 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Diese Beurteilung ist als offensichtlich zutreffend zu erachten. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtwürdigung aller Ele-
D-4273/2021 mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 6.3 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Anhörung zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe mit seiner Mutter, zwei Geschwistern und einem Freund namens C._______ in der sierra-leonischen Hauptstadt Freetown gewohnt. Sein Vater habe währenddessen in einem Dorf namens D._______ gelebt. Am 31. März 2019 habe er erfahren, dass sein Vater gestorben sei, und er sei deshalb unverzüglich mit seinem Freund C._______ nach D._______ gefahren. Sie seien dort spät in der Nacht angekommen, und es hätten viele Leute gesungen und getanzt, was er nicht verstanden habe. Auf seine Frage hin sei ihm erzählt worden, dass sein Vater "Chief" einer "Secret Society" gewesen sei und er, der Beschwerdeführer, nach dem Tod des Vaters dessen Platz einnehmen müsse. Dies habe er jedoch abgelehnt, weil diese "Secret Society" mit Hexerei zu tun habe. Wegen seiner Ablehnung sei er durch Angehörige der "Secret Society" sofort in den Busch gezerrt worden, wo er an einen Baum gebunden, geschlagen und gefoltert worden sei. Auch hätten diese Personen im Busch "komische Sachen" angestellt; so habe sich einer der Männer mit einem Messer in den Bauch gestochen, bis es auf der anderen Seite wieder herausgetreten sei. Er sei dann von C._______ befreit worden, und dieser habe ihn mit einem Auto nach Conakry in Guinea – von wo dieser gestammt habe – gefahren. Aufgrund von Verletzungen, die er durch die Schläge und Folterungen im Busch an seinem Arm erlitten habe, sei er in Conakry während dreier Monate im Spital gewesen. Danach habe er sich bei C._______s Vater aufgehalten. Jener habe aber wegen der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in Sierra Leone ebenfalls Probleme befürchtet und ihn deshalb dazu veranlasst, auf dem Luftweg in den Iran weiterzureisen. In Sierra Leone sei er wegen seiner Weigerung, den Platz seines verstorbenen Vaters in jener "Secret Society" einzunehmen, an Leib und Leben bedroht. Zu dieser Gruppierung würden wichtige Leute wie Polizisten und Politiker gehören,
D-4273/2021 und er selbst sei aufgrund seines Vaters in Sierra Leone eine bekannte Person. 6.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung des Asylgesuchs erfüllt die genannten Kriterien der Glaubhaftmachung (vgl. E. 6.2) offensichtlich nicht. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, sind die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen des Todes seines Vaters und der anschliessenden angeblichen Bedrohung wegen seiner Ablehnung, dessen Platz in einer traditionellen Gemeinschaft ("Secret Society") einzunehmen, als überwiegend inhaltsarm, stereotyp und insgesamt in keiner Weise kohärent zu bezeichnen. Auch weitere Elemente der Vorbringen, so die sofortige, noch am 1. April 2019, dem Tag nach der Nachricht vom Tod des Vaters, erfolgende Flucht des Beschwerdeführers aus Sierra Leone nach Guinea – ohne überhaupt noch mit seiner Mutter oder sonstigen Bezugspersonen Kontakt aufgenommen zu haben –, die behauptete weitere Gefährdung in Guinea und die Umstände der von dort erfolgten Weiterreise in den Iran, erscheinen derart unplausibel, dass sie als offensichtlich unglaubhaft einzustufen sind. Es kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.5 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich inhaltlich im Wesentlichen auf die Behauptung, die mangelhafte Detaillierung und Präzision der Vorbringen, welche der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren gemacht habe, sei mit seiner Traumatisierung aufgrund des Erlebten zu erklären. Dieses Argument vermag den offenkundigen Mangel an Plausibilität der Vorbringen in keiner Weise zu begründen. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist auch sonst nichts zu entnehmen, was die zu treffenden Einschätzungen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen beeinflussen könnte. 6.6 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf das weitere Argument in der angefochtenen Verfügung einzugehen, die Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren würden erhebliche Widersprüche zu Angaben aufweisen, welche er gegenüber den zuständigen Behörden in Griechenland im Rahmen einer dortigen Befragung zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat gemacht habe. Jene Widersprüche werden in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen mit dem Vorbringen bestritten, in Griechenland sei dem Beschwerdeführer das betreffende Protokoll nicht rückübersetzt worden. Angesichts der bereits offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Asylgründe, welche der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM
D-4273/2021 vorgebracht hat, kommt allfälligen Widersprüchen im Verhältnis zu den vor den griechischen Behörden gemachten Angaben keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. 6.7 Schliesslich erübrigt es sich nach den bisherigen Ausführungen auch, auf die Frage einzugehen, ob der behaupteten Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat überhaupt asylrechtliche Relevanz zukäme. 6.8 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig bezüglich der Ziffern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag, es sei auf die Erhebung eines Vorschusses für die Verfahrenskosten zu verzichten, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-4273/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli