Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.09.2014 D-4267/2014

11 settembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,353 parole·~27 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4267/2014 law/auj

Urteil v o m 11 . September 2014 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), alle Somalia, alle vertreten durch G._______, Asylbewerberzentrum, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014 / N (…).

D-4267/2014 Sachverhalt: A. A.a G._______, somalischer Staatsangehöriger aus Mogadishu und Vertreter der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren, suchte am 9. Juli 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, die Al Shabaab-Miliz habe ihn am 5. Februar 2008 aufgefordert, ihr beizutreten, nachdem einer seiner Brüder als Mitglied der Miliz am 14. Januar 2008 einen Selbstmordanschlag verübt habe. Er habe die Al Shabaab gebeten, ihm noch eine Woche Zeit zu geben, um seine Angelegenheiten zu regeln. Vier Tage später sei eine Granate in das Haus der Familie in Mogadishu eingeschlagen und habe seine Mutter sowie drei Schwestern getötet; er sei verletzt worden. Am 11. Februar 2008 habe seine Tante mütterlicherseits seine sechs überlebenden Geschwister nach H._______ gebracht. Er selbst habe seine Verletzung in einer Apotheke behandeln lassen, sich anschliessend während fünf Monaten in einem Nachbarhaus versteckt und sei dann ausgereist. A.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. April 2011 fest, G._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig schob es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2676/2011 vom 11. Mai 2012 ab. B. Mit als "Asylum Seeking Application" bezeichneter englischsprachiger Eingabe vom 18. August 2012 gelangte G._______ ans BFM. Darin führte er aus, nach dem Tod seiner Mutter habe sich seine "half-mother", in deren Obhut sich noch drei weitere Waisenkinder befänden, um seine sechs Geschwister gekümmert. Die drei ältesten Geschwister hätten seither Somalia verlassen und hielten sich an einem unbekannten Ort auf. Nachdem seine "half-mother" verstorben sei, bitte er die Schweiz darum, die sechs übrigen Waisenkinder zu retten. C. Das BFM forderte G._______ mit Schreiben vom 23. August 2012 auf, ein begründetes Asylgesuch mit den vollständigen Personalien seiner Familienangehörigen sowie eine Originalvollmacht einzureichen.

D-4267/2014 D. Mit Eingabe vom 24. November 2012 reichte G._______ Vollmachten von sechs Personen im Alter von 10 bis knapp 18 Jahren sowie eine Kopie seines F-Ausweises und einer DHL-Postsendung aus Äthiopien ein. Im Wesentlichen machte er geltend, seine drei Schwestern A._______, B._______ und C._______ sowie die drei Waisenkinder D._______, E._______ und F._______ lebten in einem äusserst gefährlichen Gebiet namens H._______, das von der Al Shabaab kontrolliert werde. Seine "half-mother" beziehungsweise eine Tante mütterlicherseits, I._______, habe die Kinder bis zu ihrem Tod vor vier Monaten betreut. Nun müssten sie sich alleine durchschlagen und hätten grosse Angst. Bis zum Tod der Tante seien die Kinder zu Hause unterrichtet worden; nun erhielten sie keinen Schulunterricht mehr. Der Junge, F._______, befürchte eine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab; seine Schwestern fürchteten sich vor Vergewaltigung oder Verschleppung durch Angehörige dieser Miliz, welchen sie schutzlos ausgeliefert wären. Im Falle einer Vergewaltigung hätten sie keine Möglichkeit mehr, zu heiraten und müssten mit einer Bestrafung rechnen; es komme immer wieder zu Steinigungen von Frauen und Mädchen. Nach dem Tod seiner Mutter und der Tante sei er, G._______, als grosser Bruder für die Kinder verantwortlich. Der Vater sei seit dem Tod seiner Ehefrau psychisch so schwer krank, dass er sich nicht um seine Kinder kümmern könne. Zu den eingereichten Vollmachten hielt G._______ fest, er habe diese per E-Mail nach Somalia gesandt, wo ein Bekannter sie den Kindern vorgelegt habe; danach habe jemand die Vollmachten nach Äthiopien mitgenommen, von wo aus sie dann mit DHL in die Schweiz geschickt worden seien. E. Am 18. September 2013 stellte G._______ beim BFM ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person mit der Begründung, er möchte im Februar 2014 für 30 Tage nach Äthiopien reisen, um seinen dort lebenden kranken Vater zu besuchen. Das BFM hiess das Gesuch am 27. November 2013 gut, nachdem G._______ ein ärztliches Zeugnis einer Klinik in Addis Abeba nachgereicht hatte. Im Zeugnis wird bestätigt, dass der (…)-jährige J._______ sich vom 15. Juli 2013 bis 10. August 2013 in der Klinik stationär aufgehalten habe und wegen "Severe Hypertension and Psychotic Depression" medikamentös und mit Vitaminen behandelt sowie psychologisch beraten worden sei.

D-4267/2014 F. Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 erkundigte sich G._______ beim BFM nach dem Verfahrensstand bezüglich der Auslandgesuche. G. Das BFM teilte G._______ am 17. April 2014 mit, die Asylgesuche aus dem Ausland seien schriftlich abzuwickeln, da in Somalia keine schweizerische Vertretung existiere und eine Anhörung nicht möglich sei. Das Bundesamt forderte ihn unter Hinweis auf BVGE 2011/39 auf, persönliche Willensäusserungen aller sechs Personen einzureichen, mittels derer diese zu erkennen geben sollten, dass sie die Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz ersuchten. Ferner unterbreitete das Bundesamt G._______ zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts einen Fragenkatalog zur Beantwortung durch die Asylgesuchstellenden und forderte diese auf, Passfotos sowie Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen. H. Mit Eingaben vom 26. Mai 2014 und von Ende Mai 2014 reichte G._______ sechs handgeschriebene Stellungnahmen zum Fragenkatalog, welche die Beschwerdeführenden seinen Angaben zufolge persönlich verfasst haben, sowie englische Übersetzungen ein. Zur beigelegten Kopie des ärztlichen Zeugnisses einer Klinik in Addis Abeba (vgl. Sachverhalt Bst. E) führte er aus, sein Vater sei in Äthiopien in medizinischer Behandlung gewesen und lebe aus gesundheitlichen Gründen nach wie vor dort, weshalb er sich nicht um die Kinder kümmern könne. I. Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 verweigerte das BFM allen sechs Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. J. Mit Eingabe ihres Vertreters vom 28. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, der Entscheid des BFM vom 2. Juli 2014 sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

D-4267/2014 K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. August 2014 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen zur Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Gemäss der Übergangsbestimmung in Ziffer III sind für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 aAsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar. Da im vorliegenden Fall die Asylgesuche aus dem Ausland am 18. August 2012 gestellt wurden, sind die bisherigen Bestimmungen über das Auslandverfahren anzuwenden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden haben mit Einreichung ihrer persönlichen Stellungnahmen vom 26. Mai 2014 und von Ende Mai 2014 am erstinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2 S. 826 f.), sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG;

D-4267/2014 Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In ihren schriftlichen Stellungnahmen vom Mai 2014 zum Fragenkatalog des BFM machten die sechs Beschwerdeführenden geltend, sie lebten in ständiger Angst vor der Al Shabaab und rechneten jederzeit damit, von der Miliz getötet, gesteinigt oder zwangsverheiratet (Mädchen) beziehungsweise zwangsrekrutiert (Junge) zu werden. Die Beschwerdeführerinnen A._______, B._______ und C._______ brachten überdies vor, sie seien am 28. Februar 2014 vergewaltigt worden, nachdem sie sich gegen eine Zwangsverheiratung gewehrt hätten. Bei allen sechs Beschwerdeführenden handle es sich um verletzliche, arme und schutzlose Personen. Als Angehörige des nicht über Waffen verfügenden Minderheitenclans Rer Hamar (A._______, B._______ und C._______) respektive weil sie gar keinem Clan angehörten (D._______, E._______ und F._______), seien sie überdies einem "tribalen Rassismus" ausgesetzt. Die drei Letzteren machten ferner geltend, sie würden als "Bastarde" beschimpft, weil sie keine Eltern hätten (vgl. act. B 9/3 und B8/32, jeweilige Antworten D 1-8). 5.2 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse nicht von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Fall des Verbleibs im Heimatstaat ausgegangen werden. Zwar seien noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konfliktes in diesen Gebieten herrsche, betreffe indessen die gesamte Bevölkerung in gleichem Masse. Den Akten könnten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass den Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt in Somalia Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen drohten. Insgesamt lägen weder realitätsnahe Ausfüh-

D-4267/2014 rungen noch irgendwelche Beweismittel vor, welche die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden. Im Einzelnen führte das Bundesamt aus, den Beschwerdeführenden gegenüber erfolgte Drohungen und Schikanen der Al Shabaab seien zwar nicht kategorisch auszuschliessen, doch fehlten nähere Angaben und Beweismittel hierzu. Es sei daher unglaubhaft, dass es sich dabei um eine gezielte Verfolgung gehandelt habe, respektive dass es jemals zu einer einreiserelevanten Verfolgung gekommen sei, und es sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft von einer solchen Verfolgung betroffen sein würden. So sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden sich bereits seit sechs Jahren in einem Gebiet aufhalten sollten, welches von Al Shabaab kontrolliert werde, obwohl sie die Möglichkeit gehabt hätten, nach der Vertreibung dieser Miliz aus der Hauptstadt und umliegenden Gebieten an ihren Herkunftsort Mogadishu zurückzukehren, wie dies Tausende von Flüchtlingen und intern Vertriebenen im vergangenen Jahr aufgrund der verbesserten Sicherheitslage auch getan hätten. Zur geltend gemachten Vergewaltigung der ältesten Schwester A._______ hielt die Vorinstanz fest, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittener Nachteile diene; vergangene Verfolgungsmassnahmen könnten jedoch asylbeachtlich sein, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine zukünftige Verfolgung schliessen liessen. Die geltend gemachte Vergewaltigung vermöge bei einer objektivierten Betrachtungsweise die Furcht vor zukünftiger Verfolgung allerdings nicht zu begründen, da es sich dabei um ein einmaliges, isoliertes Ereignis handle, was unter anderem dadurch belegt werde, dass A._______ seit diesem Vorfall offenbar nicht weiter behelligt worden sei. Dass die Beschwerdeführenden in Somalia überhaupt keine Familienangehörigen, auch keine entfernten Verwandten mehr hätten, oder sie gar keinem Clan zugehörten, bezeichnete das BFM als realitätsfremd. Zum einen sei dem Befragungsprotokoll von G._______ vom 16. Juli 2008 zu entnehmen, dass seine Geschwister K._______, L._______ und M._______ ebenfalls bei der Tante in H._______ gelebt hätten und alle drei im heutigen Zeitpunkt über 20 Jahre alt seien. Zum anderen gehörten in Somalia auch die Abkömmlinge der Geschwister der Grosseltern, also Verwandte dritten und höheren Grades oder Angehörige desselben Clans zur "engeren" Familie, so dass das familiäre Beziehungsnetz schnell eini-

D-4267/2014 ge Dutzend Personen umfassen könne. Den Beschwerdeführenden sei es zuzumuten, sich bei Bedarf von diesen Personen oder den im Ausland lebenden Familienangehörigen unterstützen zu lassen. 5.3 In der Beschwerde hielt G._______ daran fest, seine drei erst (…),(…) und (…) Jahre alten und unverheirateten Schwestern hätten keine Familienmitglieder mehr, die sie unterstützen könnten, und müssten sich seit dem Tod der Tante auch noch um deren Ziehkinder im Alter von (…),(…) und (…) Jahren kümmern. Der Junge F._______ lebe in ständiger Angst vor einer Rekrutierung durch die Al Shabaab; diese Gefahr bestehe nach wie vor, selbst wenn sich die Lage – zumindest in Mogadishu – in jüngster Zeit aus der Sicht Aussenstehender verbessert haben möge. Von einer dauerhaften Stabilität der politischen und sozialen Verhältnisse in Somalia könne indessen noch lange nicht gesprochen werden; dies treffe vorab auf alle anderen Regionen des Landes zu. Besonders schutzlos seien die Frauen und Mädchen. A._______ sei im Februar 2014 vergewaltigt worden; davor habe sie sich schon lange gefürchtet. Was eine Vergewaltigung in Somalia für eine Frau aus ihrem kulturellen Umfeld bedeute, dürfte dem Gericht bekannt sein. Da sie sich nicht selber schützen könne und auch nicht durch ein männliches Mitglied ihrer Familie oder ihres Clans geschützt werden könne, bestehe die Gefahr, dass ihr oder den jüngeren Schwestern oder den Cousinen auch in Zukunft etwas passieren könne. Die Schutzlosigkeit werde noch dadurch erhöht, dass sie einem Minderheitenclan angehörten. A._______ habe nicht bei der Polizei Schutz suchen können, und die Täter seien ungestraft geblieben. In Somalia seien alleinstehende, unverheiratete Frauen jederzeit dem Risiko ausgesetzt, Opfer einer Gewalttat, mitunter auch einer Vergewaltigung, zu werden, und sie hätten keine Möglichkeiten, sich rechtlich erfolgreich zur Wehr zu setzen, geschweige denn nach einer solchen Tat sozial rehabilitiert zu werden. Des Weiteren führte G._______ in der Beschwerde aus, die in den Asylgesuchen gemachten Angaben zum fehlenden sozialen und familiären Beziehungsnetz seien korrekt. Durch die in den vergangenen Jahrzehnten in Somalia verübten Gewaltakte seien viele und auch grosse Familien zerstört worden; dies sei auch vorliegend der Fall. So müssten seine drei noch sehr jungen Schwestern sich um die ebenfalls minderjährigen Cousinen und den Cousin kümmern. Selbst wenn es in der grosselterlichen Linie noch Verwandte geben sollte, hätten diese nie zu seinen Geschwistern geschaut und könnten es wohl auch nicht. Entgegen der Ansicht des BFM sei es sodann für junge und alleinstehende Frauen nicht möglich,

D-4267/2014 nach sechs Jahren Aufenthalt in H._______, woher die Cousinen und der Cousin stammten, einfach nach Mogadishu zurückzukehren. Schliesslich wird unter Hinweis auf Berichte diverser Organisationen und auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vorgebracht, die Sicherheitslage in Somalia einschliesslich Mogadishu sei nach wie vor als prekär, instabil und unvorhersehbar zu bezeichnen. Die Al Shabaab kontrolliere nicht nur weite Teile Süd- und Zentralsomalias; ihre Anschläge hätten auch in der Hauptstadt seit 2013 wieder zugenommen, die Miliz sei im Grossraum Mogadishu noch immer präsent und es komme dort zu Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung. 6. 6.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 E. 5.1; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

D-4267/2014 7. 7.1 Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden sich seit sechs Jahren in H._______, einem von der Al Shabaab kontrollierten Gebiet im Süden des Landes aufhalten sollen, obwohl mindestens drei von ihnen (die drei Schwestern von G._______) aus Mogadishu stammen und sie die Möglichkeit gehabt hätten, nach dem Abzug der Miliz aus der Hauptstadt, welcher im August 2011 begann und im Mai 2012 abgeschlossen war (vgl. EGMR, K.A.B. gegen Schweden, Urteil vom 5. September 2013, Beschwerde Nr. 886/11, §§ 86 ff.), an ihren Herkunftsort zurückzukehren, wo die Sicherheitslage besser ist als in Südsomalia (vgl. zur Sicherheitslage in Mogadishu und in Zentral- und Südsomalia sowie zur Rückkehr von Flüchtlingen und intern Vertriebenen [IDPs] auch BVGE 2013/27 E. 8.5.5). Zu stützen ist auch die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Behauptung der Beschwerdeführenden und ihres Vertreters, sie hätten in Somalia überhaupt keine Verwandten mehr, welche sich um sie kümmern könnten oder wollten – dies unter dem Vorbehalt, dass die Beschwerdeführenden sich überhaupt noch in Somalia aufhalten (vgl. dazu nachstehende E. 7.1.2) –, als realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu qualifizieren ist. 7.1.1 In der Eingabe vom 18. August 2012 gab G._______ an, dass seine zwei Brüder M._______ und L._______ sowie die älteste Schwester K._______ (mittlerweile (…),(…) und (…) Jahre alt, vgl. act. A1/10 S. 4) zunächst zusammen mit A._______, B._______ und C._______ (und den drei anderen Beschwerdeführenden) bei der Tante in H._______ gelebt hätten, dann aber noch vor dem Tod der Tante ohne die drei jüngeren Schwestern das Land verlassen hätten und sich seither an einem unbekannten Ort aufhielten ("three of my brothers and sisters fled from the country and hitch-hiked to unknown place"). Nach der Prüfung der Akten ist hierzu zunächst festzustellen, dass nicht plausibel ist, dass die drei beschwerdeführenden Schwestern und ihr Vertreter nicht wüssten, wo sich ihre Geschwister aufhalten. Überdies ist es gerade vor dem Hintergrund der vom Vertreter in den diversen Eingaben und insbesondere auch in der Beschwerde wiederholt erwähnten besonderen Verletzlichkeit von alleinstehenden Frauen und Mädchen in Somalia sehr unwahrscheinlich, dass sämtliche männlichen Mitglieder der Kernfamilie von A._______, B._______ und C._______ sowie die älteste Schwester sich im Ausland in Sicherheit gebracht haben – der Vater in Äthiopien, der Bruder G._______ in der Schweiz und die Brüder M._______ und L._______ sowie die Schwester K._______ an einem angeblich unbe-

D-4267/2014 kannten Ort –, und ihre Töchter beziehungsweise jüngeren Schwestern schutzlos in einem von der Al Shabaab kontrollierten, "äusserst gefährlichen Gebiet" (vgl. Eingabe vom 23. November 2012) bei einer offenbar alleinstehenden Tante (vgl. act. A12/10 F31 S. 5) zurückgelassen haben sollen, die sich neben einer eigenen Tochter noch um drei Waisenkinder (die anderen drei Beschwerdeführenden) gekümmert habe. Wären die drei jüngsten Schwestern tatsächlich in H._______ geblieben, wären sie kaum erst seit dem Tod der Tante im Sommer 2012 nicht mehr zur Schule gegangen, sondern bereits viel früher, zumal Mitglieder der Al Shabaab Jungen und Mädchen häufig in der Schule oder auf dem Schulweg als Kindersoldaten oder als Haushälterinnen zwangsrekrutieren oder sie verschleppen, um sie zu Eheschliessungen mit Milizionären der Al Shabaab zu zwingen (vgl. Human Rights Watch [HRW], No Place for Children – Child Recruitment, Forced Marriage, and Attacks on Schools in Somalia, Februar 2012, S. 19 ff., 36 f. und 53 ff.). Schliesslich hätte G._______ kaum 14 Monate zugewartet, bis er sich beim BFM nach dem Verfahrensstand erkundigte und dieses um einen raschen Entscheid ersuchte, wenn sich seine Schwestern tatsächlich schutzlos in einer derart gefährlichen Situation wie behauptet befunden hätten. Dass die Mädchen ihren Herkunftsort Mogadishu überhaupt je verlassen haben, um bei einer alleinstehenden Tante in Südsomalia zu leben, ist höchstens plausibel, sofern und solange sich auch mindestens einer der Brüder dort aufgehalten hätte. Spätestens als die Brüder M._______ und L._______ sowie die älteste Schwester K._______ das Land verlassen haben, dürften die drei jüngeren Schwestern sich wieder in die Hauptstadt begeben haben, zumal sich die Sicherheitslage nach dem Abzug der Al Shabaab verbessert hat und davon auszugehen ist, dass sich in Mogadishu Verwandte respektive Mitglieder ihres ursprünglich aus der Hauptstadt stammenden Clans (vgl. act. A1/10 S. 2) aufhalten, welche sich um die Mädchen gekümmert hätten. Die in der Beschwerde erhobene Einwendung von G._______, für junge und alleinstehende Frauen sei es nicht möglich, nach sechs Jahren Aufenthalt an ihren Herkunftsort Mogadishu zurückzukehren, ist nicht stichhaltig, und auch die Aussage, die jahrzehntelange Gewalt in Somalia habe viele grosse Familien, so auch die seine zerstört, vermag nicht zu überzeugen. Dass A._______ ihre eigene Sicherheit und diejenige ihrer jüngeren Schwestern riskiert hätte, um sich nach dem Tod der Tante um die drei "Waisenkinder" in Südsomalia zu kümmern, mit denen sie offenbar nicht einmal verwandt ist, anstatt nach Mogadishu zurückzukehren, ist nicht plausibel.

D-4267/2014 7.1.2 Aufgrund der Lage in Somalia und der Aktenlage ist allerdings davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Schwestern entweder gemeinsam mit den älteren Geschwistern oder in einem späteren Zeitpunkt aus Somalia ausgereist sind und sich seither mit ihrer Kernfamilie im Nachbarstaat Äthiopien aufhalten. Dass viele somalische Familien ihre Heimat verlassen haben, insbesondere um ihre Töchter und Söhne vor Entführungen, Zwangsehen und Zwangsrekrutierungen zu schützen, ist bekannt (vgl. HRW, No Place for Children, a.a.O., S. 19, 53). Aufgrund mehrerer Indizien liegt der Schluss nahe, dass sich die drei beschwerdeführenden Schwestern mittlerweile in Äthiopien aufhalten. Ihr Vater lebt bereits seit einiger Zeit dort, und beim "unbekannten Ort", an den ihre Geschwister M._______, L._______ und K._______ per "hitch-hiking" geflohen seien, dürfte es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um Äthiopien handeln. G._______ beabsichtigte, im Jahr 2014 dorthin zu reisen und die Vollmachten für die Asylgesuche wurden von Addis Abeba aus in die Schweiz geschickt. Schliesslich gaben alle sechs Beschwerdeführenden in den Eingaben vom Mai 2014 mit einer fadenscheinigen Begründung an, in Somalia könnten sie sich keine Passfotos und Belege für ihre Identität beschaffen (vgl. E. 7.1.4; in Äthiopien hingegen, von wo aus sie am liebsten in die Schweiz reisen würden, sei dies möglich. 7.1.3 Hinsichtlich D._______, E._______ und F._______ ist festzuhalten, dass sich weder zu deren Herkunft noch zu einer allfälligen Verwandtschaft mit den übrigen Beschwerdeführenden und dem Vertreter in den Akten verlässliche und mit Beweismitteln gestützte Angaben finden. Die Kinder bezeichneten die Frau, die sie aufgezogen habe, als "mother", "have-mother" und "grown (up) mother"; über die Person von G._______ wussten sie, dass er der Neffe dieser Frau sei und in der Schweiz lebe (vgl.act. B8/32, Antworten B 1 und C). Schenkte man den Aussagen von G._______ Glauben, bestünde die einzige Verbindung zwischen seinen drei Schwestern und den anderen drei Beschwerdeführenden darin, dass sie während sechs Jahren von seiner Tante in H._______ betreut worden wären. Dass die drei Schwestern seit sechs Jahren in H._______ leben, ist unwahrscheinlich. Das BFM bezeichnete D._______, E._______ und F._______ in der angefochtenen Verfügung unzutreffend als Cousinen und Cousin der übrigen Beschwerdeführenden, und der Vertreter übernahm diese falsche Bezeichnung auf Beschwerdeebene umgehend. Dass D._______, E._______ und F._______ in Somalia überhaupt keine Verwandten haben und von einer fremden, offenbar mit ihnen nicht verwandten Frau aufgezogen worden sein sollen, mutet seltsam an, und die Verbindung dieser drei Minderjährigen zu G._______ und seinen be-

D-4267/2014 schwerdeführenden Schwestern wirkt konstruiert. Jedenfalls ist aus den Akten keine – für die Erteilung einer Einreisebewilligung erforderliche – Beziehungsnähe der drei "Waisenkinder" D._______, E._______ und F._______ zur Schweiz (vgl. E. 6.2) ersichtlich. 7.1.4 Alle sechs Beschwerdeführenden haben es trotz der ausdrücklichen Aufforderung durch das BFM unterlassen, Passfotos und Kopien von Identitätsausweisen einzureichen. In ihren Eingaben vom Mai 2014 gaben sie an, sie würden mit 99-prozentiger Wahrscheinlichkeit als Spione für den Westen angesehen und umgebracht, wenn man sie an ihrem ländlichen Aufenthaltsort in Somalia mit Fotos und Identitätsdokumenten antreffen würde; wenn sie jedoch erst einmal in Äthiopien wären (um von dort in die Schweiz zu reisen), würden sie hinsichtlich Fotos und Identitätsdokumenten fündig werden (vgl. act. B8/32 und B9/3, jeweilige Antworten unter E 1). Aufgrund dieser Sachlage steht weder die Identität der Beschwerdeführenden fest, noch ist – auch hinsichtlich der drei angeblichen Schwestern – eine Verwandtschaft mit G._______ belegt. Da keine Fotos der Beschwerdeführenden vorliegen, wäre nicht einmal gewährleistet, dass tatsächlich die in diesem Verfahren als Beschwerdeführende auftretenden Personen und nicht irgendwelche Dritte in die Schweiz einreisen würden, falls die Einreisebewilligung erteilt würde. 7.2 A._______, B._______ und C._______ brachten in ihren Eingaben vom Mai 2014 vor, sie seien am 28. Februar 2014 von Kämpfern der Al Shabaab vergewaltigt worden, nachdem sie nicht eingewilligt hätten, mit diesen Zwangsehen einzugehen. 7.2.1 Wie in E. 7.1.1 und 7.1.2 dargelegt, ist davon auszugehen, dass die drei beschwerdeführenden Schwestern sich im Zeitpunkt der geltend gemachten Vergewaltigung(en) im Februar 2014 nicht in Südsomalia aufgehalten haben, sondern in Mogadishu oder allenfalls bereits in Äthiopien. 7.2.2 Dass Mitglieder der Al Shabaab Mädchen und junge Frauen zu Eheschliessungen zwingen und es im Zusammenhang mit solchen Zwangsehen oder auch unabhängig davon zu Vergewaltigungen durch Milizangehörige kommt, ist dokumentiert (vgl. HRW, No Place for Children, a.a.O., S. 53 ff.). Die Al Shabaab ist zwar in der Hauptstadt immer noch präsent, doch richten sich ihre Angriffe in erster Linie gegen Regierung und Sicherheitskräfte und nicht direkt gegen die Zivilbevölkerung (vgl. EGMR, a.a.O., §§ 41 ff. und 88 f.). Was die Gewalt gegen Mäd-

D-4267/2014 chen und Frauen betrifft, ist festzuhalten, dass in Mogadishu und Umgebung nicht alle weiblichen Personen einem (gleich) hohen Vergewaltigungsrisiko ausgesetzt sind. Gefährdet sind insbesondere Mädchen und Frauen, welche aus ärmlichen und ländlichen Verhältnissen stammen und ohne den Schutz ihrer Gemeinschaft in Lagern für IDPs leben (vgl. HRW, "Here, Rape is Normal" – A Five-Point Plan to Curtail Sexual Violence in Somalia, Februar 2014, S. 3, 9 ff., 17). Bei den drei Schwestern von G._______ handelt es sich entgegen den Beteuerungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden vom Mai 2014 nicht um arme Personen, sondern im Gegenteil um Angehörige einer für somalische Verhältnisse relativ wohlhabenden Familie, welche aus Mogadishu stammt und dort ein Edelmetall-Geschäft geführt sowie diverse Häuser besessen hat (vgl. act. A1/10 S. 7). Inwiefern die angebliche Schutzlosigkeit der drei Schwestern durch ihre Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan noch erhöht werde, wird weder in den Eingaben vom Mai 2014 noch in der Beschwerde auf den vorliegenden Fall bezogen konkret und substanziiert dargelegt. Die Rer Hamar leben in den zentralen Stadtteilen Mogadishus, wo sie Grundeigentum besitzen. Im Gegensatz zur Situation in den frühen Bürgerkriegsjahren sind sie heute nicht mehr im gleichen Masse den gezielten und straflos verübten Gewalttaten durch die grossen, sich bekriegenden Clans ausgesetzt; vielmehr besetzen sie politische Positionen, sind in der Lage, sich am lokalen Machtspiel mit den grossen Clans zu beteiligen und werden nur noch selten Ziel von Angriffen durch andere Clans (vgl. ACCORD, Clans in Somalia, Dezember 2009, S. 19 f.). 7.2.3 Die Schwestern B._______ und C._______ haben mit (in der englischen Übersetzung) identischen Formulierungen wie A._______ angegeben, sie seien ebenfalls (und am gleichen Tag wie die ältere Schwester) vergewaltigt worden, nachdem sie sich geweigert hätten, eine Zwangsehe einzugehen (vgl. act. B8/32, jeweilige Antworten D 2 und D 5). Es erübrigt sich, auf dieses Vorbringen näher einzugehen, zumal die beiden offenbar den Text der Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM von der älteren Schwester übernommen haben und überdies auf Beschwerdeebene nicht mehr geltend machen, selbst Opfer einer Vergewaltigung geworden zu sein. Anzufügen bleibt diesbezüglich, dass ein derart leichtfertiger Umgang mit einem Vergewaltigungsvorbringen befremdet und der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerinnen abträglich ist. 7.2.4 Für die Beurteilung des Vergewaltigungsvorbringens von A._______ ist entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht massgebend, ob es sich dabei um ein "einmaliges, isoliertes Ereignis" (vgl. obige E. 5.2) ge-

D-4267/2014 handelt hat. Die wohl als Reaktion auf diese Aussage des BFM in der Beschwerde nicht unberechtigt aufgeworfene Frage, wie viele Male denn eine Frau erst vergewaltigt werden müsse, bis dies relevant im Sinne der Gesetze sei (vgl. Beschwerde S. 4), ist vorliegend rhetorischer Natur. Ausschlaggebend ist, ob im konkreten Fall die Beschwerdeführerin substanziiert darzulegen vermag, dass sie Opfer einer asylrechtlich relevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung geworden sei und weiterhin solche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Dies ist vorliegend nicht der Fall. A._______ Schilderungen der angeblich angedrohten Zwangsverheiratung sowie der geltend gemachten Vergewaltigung durch Mitglieder der Al Shabaab fielen sehr allgemein und vage aus: "(…) personally me A._______ i had the most pain ful situation on 28th.4.2014 i have been unmindly rapped in a day light by gunmen member of Al Shabab group who played of my virginhood and this happened after i have refused to marry me in force, and shall not forget this in my life" (vgl. act. B9/3 Antwort D 1). "They wanted force marriga and i refused and then i was rapped" (a.a.O., D 2), und weiter: "The latest and most difficult hardship happened on me 28.2.2014" (a.a.O., D 5). Die Beschwerdeführerin äusserte sich weder zur Anzahl der Männer, welche sich am Übergriff beteiligt haben sollen, noch zu den weiteren Umständen der geltend gemachten Vergewaltigung, zu allfälligen physischen Verletzungen, die sie dabei erlitten haben könnte und schliesslich auch nicht dazu, ob die Milizionäre der Al Shabaab sie anschliessend freigelassen hätten oder wie sie ihnen habe entkommen können. Eine solche oberflächliche Schilderung vermag den Anforderungen an die Substanziierung einer asylrechtlich relevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung nicht zu genügen. 7.3 7.3.1 D._______, E._______ und F._______ machten zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend, sie lebten in ständiger Angst vor der Al Shabaab und rechneten jederzeit damit, von Milizionären getötet, gesteinigt oder zwangsverheiratet respektive zwangsrekrutiert zu werden. Überdies seien sie einem "tribalen Rassismus" ausgesetzt, weil sie gar keinem Clan angehörten, und sie würden als "Bastarde" beschimpft, weil sie keine Eltern hätten. 7.3.2 Da die drei Beschwerdeführenden über keine konkret erfolgten Übergriffe berichten und ihre sehr pauschalen Befürchtungen vor einer Tötung, Zwangsverheiratung oder -rekrutierung in keiner Weise konkretisieren und substanziieren, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

D-4267/2014 von einer akuten Gefährdung im Heimatstaat auszugehen. Sollten sie unter "tribalem Rassismus" Schikanen, Diskriminierungen oder Benachteiligungen aufgrund ihrer Herkunft verstehen – zu der sie sich abgesehen von der Aussage, keinem Clan anzugehören, nicht näher äussern – ist festzustellen, dass diese, wie im Übrigen auch Beschimpfungen, die für die Annahme einer ernsthaften und unmittelbaren Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht erreichen. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihnen daher im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4267/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Vertreter der Beschwerdeführenden und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

D-4267/2014 — Bundesverwaltungsgericht 11.09.2014 D-4267/2014 — Swissrulings