Abtei lung IV D-4267/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juli 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A. _______, geboren (...), Algerien, zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4267/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 22. Mai 2008. Am 29. Mai 2008 kam er am Flughafen Zürich- Kloten an, wo er im Transitbereich am 30. Mai 2008 um Asyl nachsuchte. B. Mit Zwischenverfügung des BFM vom 30. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert; er wurde gemäss Art. 22 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dem Transit des Flughafens Zürich-Kloten zugewiesen. C. Am 3. Juni 2008 fand die summarische Befragung statt. Die Bundesanhörung gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG erfolgte am 5. Juni 2008. Im Wesentlichen machte der minderjährige Beschwerdeführer – ein Kabyle aus B._______ – geltend, er habe mit seiner Mutter, seinen Onkeln C._______ und D._______ sowie einer älteren Frau das Elternhaus seines verstorbenen Grossvaters bewohnt. Der Onkel C._______ habe seine Mutter oft geschlagen. Im Jahre 2002 habe der Onkel C._______ Waffen und Plastikbärte in einer Tasche nach Hause gebracht, weshalb er (der Beschwerdeführer) seinen Onkel im lokalen Armeebüro angezeigt habe. Militärangehörige hätten daraufhin das Haus durchsucht, der Onkel sei jedoch rechtzeitig mit den Waffen und den Plastikbärten verschwunden, weshalb das Militär nichts gefunden habe. Ein Monat später sei der Onkel zurückgekommen, weshalb er (der Beschwerdeführer) erneut das Militär informiert habe. Sein Onkel C._______ habe ihn als Verräter beschimpft, Drohungen ausgestossen und bis zur Bewusstlosigkeit brutal zusammengeschlagen, wovon er Gesichtsverletzungen, mehrere gebrochene Rippen, innere Blutungen und einen gebrochenen Arm davongetragen habe. Seine Mutter habe ihn ins Spital gebracht, wo er ungefähr drei Monate behandelt worden sei. Anschliessend sei er über längere Zeit noch zu Hause weiter gepflegt worden, weshalb er insgesamt ein Schuljahr verpasst habe. Der Onkel habe ihn für tot gehalten. In der Folge habe er den Onkel C._______ nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer vermutet, dass der Onkel Kontakte zu Militärkreisen habe, welche ihn rechtzeitig über das Eintreffen der Soldaten informiert hätten. Im Dorf sei erzählt D-4267/2008 worden, dass der Onkel einer kleinen terroristischen Gruppe angehöre. Ungefähr zwei Jahre später, im Jahr 2003/2004 habe seine Mutter mit ihm fluchtartig das Haus Richtung Marokko verlassen, weil sie Angst um ihn habe und in Marokko "jemand auf sie warten" würde. Er habe jedoch nicht nach Marokko gehen wollen, weshalb er seine Mutter noch in Algerien verlassen habe. Letztmals habe er im Jahre 2006 über einen Nachbarn von seiner Mutter erfahren. Dieser Nachbar wiederum habe vom Onkel D._______ gehört, dass seine Mutter in E._______ lebe. Er (der Beschwerdeführer) habe somit seit Anfang 2005 in F._______ gelebt und zeitweise an Tankstellen gearbeitet. Teilweise habe er in der Métro übernachtet. G._______, eigenen Angaben zufolge ein Freund des Bruders des Beschwerdeführers, ist zusammen mit ihm in die Schweiz geflogen. D. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 18. Juni 2008 – gleichentags eröffnet – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer sinngemäss gegen den angeordenten Vollzug der Wegweisung Beschwerde. Der Beschwerde lag eine Kopie seines Geburtsregisterauszugs vom September 2003 bei. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2008 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2008 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-4267/2008 H. Am 11. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht seine Replik ein. Auf diese wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Seinen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer am (...) geboren; bei Einreichung der Beschwerde am 25. Juni 2008 war er daher [...] noch minderjährig, was vom BFM lediglich mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keine Identitätspapiere abgegeben, in Zweifel gezogen worden ist. Nichtsdestotrotz ordnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG bei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1999 Nr. 2 und 1998 Nr. 13) und übernahm im Rubrum ihres Entscheids tel quel die Altersangaben des Beschwerdeführers. Aufgrund der gesamten Aktenlage hat das D-4267/2008 Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. 2.2 Ferner darf aufgrund der Aktenlage für das vorliegende Rekursverfahren die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit seine zivilrechtliche Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) wie auch seine verfahrensrechtliche Prozessfähigkeit bejaht werden (zur Prozessfähigkeit des beschränkt handlungsfähigen Unmündigen vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 180; PETER SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 88 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 94; die Anwendbarkeit des Schweizerischen Rechts ergibt sich aus Art. 35 in Verbindung mit Art. 20 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 ff. VwVG). 2.3 Der Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerde vom 25. Juni 2008, dass seine Vorbringen keine Asylgründe darstellen ("... je sais que la misère que j'ai passé s'est pas une raison pour avoir l'asile ici en Suisse"). Damit richtet sich die Beschwerde sinngemäss ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung und die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2008 ist – soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung als solche betrifft (Ziff. 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) – in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher lediglich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, die Militärbehörde sei beide Male den Anzeigen des Beschwerdeführers bezüglich den Anschuldigungen gegenüber seinem Onkel nachgegangen und habe eine Untersuchung eingeleitet. Es könne den Behörden somit weder mangelnder Schutzwille noch die Unfähigkeit, Schutz zu gewähren, vorgeworfen werden. Weiter habe der Beschwerdeführer seine Heimat aus Furcht vor seinem Onkel verlassen, obwohl er ihn seit dem Jahre 2002 nicht mehr gesehen habe, da dieser nach dem Spitalaufenthalt des Beschwerdefüh- D-4267/2008 rers nicht mehr ins Haus zurückgekehrt sei. Die Ausreise aus Algerien sei erst im Mai 2008 erfolgt, also sechs Jahre nach den Vorkommnissen, aufgrund derer sich der Beschwerdeführer vor seinem Onkel fürchte. Somit sei weder der zeitliche noch der kausale Zusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahre 2002 und der jetzigen Ausreise gegeben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, das Leben sei in Algier sehr hart gewesen, da er keinen festen Arbeitsplatz gehabt habe, würden sich auf die allgemeine wirtschaftliche und soziale Situation in Algerien beziehen, welche keine Asylrelevanz entfalte. 3.2 In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, die Armee habe nichts zu seinem Schutz und demjenigen seiner Mutter unternommen. Sie habe keine Untersuchung aufgrund seiner Anzeige einleiten wollen. Im Jahre 2003 sei er wieder in die Schule gegangen. Eines Tages habe seine Mutter mit ihm fluchtartig das Haus verlassen, da sein Onkel angeblich wieder nach Hause komme. Er habe sich jedoch auf dem Weg nach Marokko von seiner Mutter getrennt und sei nach F._______ gegangen, wo er fünf Jahre gelebt habe, währenddem er schwarz gearbeitet und immer wieder – aufgrund seiner Angst vor dem Onkel – umgezogen sei. Sein Onkel habe überall in Algerien Kontakte. Im Jahre 2006 habe er von einem Nachbarn in B._______ telefonisch erfahren, dass ihn sein Onkel nach wie vor suche und ihn töten wolle. Er wisse, dass seine Vorbringen keine Asylgründe für die Schweiz darstellten. Zum Nachweis seiner Identität habe er sein Möglichstes unternommen. Seine Mutter, bei welcher sich das Familienbüchlein befinde, sei in E._______ (Marokko); er habe seit dem Jahre 2006 nichts mehr über sie erfahren. Mit Hilfe eines Freundes namens H._______ sei er zur nun eingereichten Kopie seines Geburtsregisterauszugs gekommen, welcher in seiner alten Schule archiviert sei. 3.3 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer nachgereichte Faxkopie seines Geburtsregisterauszugs, welche keinerlei Bildnachweis enthalte, entspreche keinem rechtsgenüglichen Identitätsnachweis. Die Identität und damit auch die angebliche Minderjährigkeit seien somit weiterhin nicht belegt. 3.4 In seiner Replik erklärt der Beschwerdeführer, dass er nie einen Identitätsausweis oder einen Reisepass besessen habe, was er im Übrigen anlässlich der Anhörung dargelegt habe. Seine Mutter habe ihn D-4267/2008 im Jahre 2004 von zu Hause in B._______ nach Marokko bringen wollen, weil er sich in erheblicher Lebensgefahr befunden habe. Im ersten Interview habe ihn die Polizei angefragt, ob er damit einverstanden sei, dass man sein Alter medizinisch überprüfe. Er sei nach wie vor mit diesem Vorgehen einverstanden, damit sein Alter nachgewiesen werden könne. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ). 4.2 Die Asylbehörden haben bei unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen – zu welchen auch die Anhörungen respektive Angaben des Betreffenden gehören – abzuklären, welche Situation sich für einen unbegleiteten Minderjährigen im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob das Kind respektive der unbegleitete Minderjährige im Falle der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob er zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann, und ob diese in der Lage sind, seine (dem Alter, der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft etc.) entsprechenden Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5.e/bb; EMARK 1999 Nr. 2 E. 6b und c). 4.3 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung bezüglich des Wegweisungsvollzuges fest, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, habe er bis heute nicht nachgewiesen. Er habe über mehrere Jahre alleine in F._______ gelebt und D-4267/2008 gearbeitet. Sowohl in B._______ als auch in F._______ verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz, lebten doch ein Onkel und seine Schwester in der I._______ und ein weiterer Onkel in F._______. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, mit seinen Verwandten Kontakt aufzunehmen, auch wenn solcher über mehrere Jahre nicht mehr bestanden habe. Dasselbe gelte für die Kontaktaufnahme mit seiner Mutter in Marokko mit Hilfe seines Onkels. Ausserdem habe er laut seinen Angaben eine Verlobte in F._______, mit welcher er auch von der Schweiz aus in Kontakt stehe. 5. 5.1 Inwiefern der etwas mehr als (...)-jährige Minderjährige nach seiner Rückkehr effektiv unter die Obhut eines Familienmitgliedes oder einer besonderen Institution genommen werden kann, wurde vom BFM nicht geprüft. Dieses hat – wie bereits erwähnt – lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz, und es sei ihm zuzumuten, mit seinen Verwandten Kontakt aufzunehmen. 5.2 Nachfolgend ist somit näher auf die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers in seinem Heimatland und die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den Verwandten einzugehen. 5.2.1 Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben, als dieser zwei Jahre alt war (A9/2). Seine Mutter hat ihm "auf der Flucht" mitgeteilt, sie gehe nach E._______, Marokko (A9/6; A15/5). Im Jahre 2006 hat der Beschwerdeführer zudem über einen Nachbarn in B._______ erfahren, dass seine Mutter mit seinem Onkel D._______ telefoniert habe (A15/5). Seine Schwester wohnt zusammen mit ihrem Ehemann in der Nähe von B._______ (A9/5). Aufgrund des Brauches in Algerien und dem angeblich schwierigen Ehemann seiner Schwester hat der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2004 keinen Kontakt mehr mit ihr (A15/4). Weiter hat der Beschwerdeführer einen Bruder namens J._______, welchen er das letzte Mal im Jahre 2001 gesehen hat (A9/10). Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten erfolglos versucht, J._______ zu finden (A15/6). Damals habe der Bruder an einer Demonstration für die Rechte der Kabylen teilgenommen. Es habe viele Tote gegeben und viele würden immer noch vermisst. Es sei unklar, ob der Bruder noch am Leben sei oder nicht (A9/5; A9/10). K._______, ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers habe keinen festen Wohnsitz (A15/6). Da bereits sein Vater mit K._______ D-4267/2008 Probleme gehabt habe, habe er diesen Onkel nie kennengelernt (A9/6). Die vom BFM erwähnte „Verlobte“ beziehungsweise Freundin des Beschwerdeführers ist ihrerseits offenbar ebenfalls noch minderjährig und noch jünger als der Beschwerdeführer (A9/8). Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit den bis hier aufgeführten Verwandten seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr hatte. Ob es dem minderjährigen Beschwerdeführer möglich respektive zuzumuten ist, in Kontakt mit diesen Verwandten zu treten, erscheint zumindest höchst zweifelhaft. 5.2.2 Zu prüfen ist sodann, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich an die Brüder seiner Mutter, nämlich an die Onkel D._______ und C._______ zu wenden, welche im Haus der Familie mütterlicherseits in B._______ wohnhaft sind. Mit ihnen und seiner Mutter zusammen wohnte er bis zu seinem Weggang nach F._______ im Jahre 2004, also auch noch nach seinem Spitalaufenthalt. In Bezug auf den Onkel C._______ macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von diesem im Jahre 2002 brutal zusammengeschlagen worden und habe dabei Gesichtsverletzungen, mehrere gebrochene Rippen, innere Blutungen und einen gebrochenen Arm davongetragen. Vom Nachbarn in B._______ habe er erfahren, dass ihn der Onkel C._______ umbringen werde, falls sie sich wieder sehen würden (A15/11). Er sei nach F._______ gegangen, weil er Angst vor seinem Onkel habe (A9/8; A9/10; A15/12 u.a.). Damit ihn dieser nicht finde, sei er immer wieder umgezogen (A9/10). Er habe dem Onkel D._______ keine Adresse angegeben, weil er sich vor ihm auch fürchte. Die Vorinstanz hat diese Vorbringen – insbesondere die Behelligungen durch den Onkel (C._______) – weder als unglaubhaft bezeichnet noch sonst irgendwie in Zweifel gezogen. Sie hat diesbezüglich einzig ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sich an die heimatlichen Behörden wenden, denen weder mangelnder Schutzwille noch Unfähigkeit Schutz zu gewähren vorgeworfen werden könne. Aufgrund der Aktenlage fiele als erstes eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Obhut seines Onkels D._______ im Haus in B._______ in Betracht. Ob dieser indes in der Lage wäre, den Beschwerdeführer altersgerecht zu betreuen und ihn allenfalls vor allfälligen weiteren Bedrohungen oder Behelligungen des andern D-4267/2008 Onkels (C._______) zu schützen – welcher grundsätzlich im selben Haus wohnhaft sein soll –, ist aufgrund der speziellen familiären Situation respektive der bisher getätigten Sachverhaltsermittlungen höchst ungewiss. 5.3 Bei dieser Sachlage kann das BFM den (...)-jährigen Beschwerdeführer nicht ohne weiteres an sein familiäres Netz im Heimatstaat verweisen, ohne weiter abzuklären, ob dieses auch tatsächlich tragfähig im Sinne des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) und der oben erwähnten Rechtsprechung ist. Der diesbezügliche Sachverhalt ist mithin ungenügend respektive unvollständig erstellt. Somit wurde der von Amtes wegen anzuwendende Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG von der Vorinstanz verletzt. 6. 6.1 Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformatorisch ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der Vorinstanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf einen ungenügend erstellten Sachverhalt stützt (Art. 61 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl. ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz 694). Der Untersuchungsgrundsatz gehört dabei zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Er bedeutet, dass die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Somit kann sich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Gesuchsteller zu würdigen und die angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich aufdrängen, wenn auf Grund der Vorbringen berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). D-4267/2008 6.2 Aufgrund der voranstehenden Erwägungen ist ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht angesichts des mangelhaft festgestellten Sachverhalts nicht angezeigt. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2008 sind demnach aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind jedoch keine solche Kosten entstanden. Demzufolge wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Dispositiv nächste Seite D-4267/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 18. Juni 2008 werden aufgehoben. Die Sache wird in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zürich-Kloten (eingeschrieben) - das BFM, Dienststelle Flughafenverfahren [per Telefax; zu den Akten Ref.-Nr. N (...); unter Hinweis auf Ziffer 2 des Dispositivs] - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahme/Asyl (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 12