Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4265/2017
Urteil v o m 9 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), und E._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (…).
D-4265/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gemäss eigenen Angaben Syrien letztmals Ende 2013 beziehungsweise im Jahr 2013 in Richtung Libanon verliessen, von dort zusammen mit ihren Kindern C._______, D._______ und E._______ über die Türkei, Griechenland und die Balkanroute nach F._______ reisten und am 12. September 2015 illegal in die Schweiz gelangten, dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchten, die Eltern dort am 23. September 2015 zur Person befragt (BzP) sowie sie und die Tochter C._______ am 16. Februar 2017 in Bern-Wabern zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Wesentlichen geltend machten, sie seien syrische Staatsangehörige, ethnische Araber, stammten aus Aleppo und hätten mehrere Jahre im Libanon gelebt, dass der Beschwerdeführer Syrien im Jahr 2007 beziehungsweise 2004 verlassen habe, um im Libanon zu arbeiten, jedoch regelmässig für Besuche nach Syrien zurückgekehrt und nach Ausbruch des Krieges nur noch alle (…) Monate für die Durchführung einer (…)therapie nach H._______ gegangen sei, dass er bei seinem letzten Aufenthalt im Syrien im Jahr 2013 in I._______ gewesen sei, weil sich seine Frau und seine Kinder dort aufgehalten hätten, dass er dort einmal an einem Kontrollpunkt angehalten worden sei und man ihn habe töten wollen, weil seine Identitätskarte zerbrochen gewesen sei, dass er schliesslich nur habe passieren können, weil er erzählt habe, dass er auf der Botschaft arbeite, dass er in I._______ für einen syrischen Offizier gearbeitet, jedoch den vereinbarten Lohn nicht erhalten habe und von ihm, weil er die Auszahlung gefordert habe, mündlich bedroht worden sei, dass er in den Libanon ausgereist sei, weil er bei weiteren Forderungen mit schlimmsten Folgen hätte rechnen müssen,
D-4265/2017 dass sein Bruder L. einen Monat nach diesem Vorfall in J._______ festgenommen und inhaftiert worden sei, dass L. fünf Jahre vor dem Ausbruch der (Kriegs-)Vorfälle ein Problem mit einem Mann der K._______ gehabt habe, wobei dieses unter jungen Männern im Quartier wahrscheinlich wegen einer Frau entstanden und eigentlich längst gelöst gewesen sei, doch L. nun hätte hingerichtet werden sollen, aber nach zwei Monaten durch Vermittlung des Beschwerdeführers und Geldzahlung freigelassen worden sei, dass der (…) des Beschwerdeführers diesem im Libanon einen Ausweis der Baath-Partei organisiert habe, um ihm das Reisen zwischen den beiden Ländern zu erleichtern, dass dieser Ausweis jährlich erneuert worden sei, wofür man vom Beschwerdeführer verlangt habe, dass er bei der Baath-Sektion hin und wieder (…) Probleme behebe, dass er nicht Parteimitglied sei, sondern den Ausweis lediglich zwecks Reiseerleichterungen angenommen habe, dass er sich gefürchtet habe, weil er gehört habe, dass viele Syrer im Libanon entführt und zwecks Einzug in den Militärdienst nach Syrien zurückgebracht worden seien, dass zirka Mitte Juli 2015 Angehörige der L._______-Bewegung, welche sein Wohngebiet im Libanon kontrolliert habe, zum Beschwerdeführer nachhause gekommen seien, ihn in ihr Büro mitgenommen und dort zur Beschaffung von Informationen aufgefordert hätten, dass es ihm zwar wie zuvor unter Verweis auf seine gesundheitlichen Probleme und den (…) seines Sohnes gelungen sei, Zeit zu schinden, er aber aus Angst Beirut in Richtung Türkei verlassen habe, dass er seither aufgehört habe, mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zu sprechen, weil diese Angst um ihn hätten, dass sein gesamtes Quartier in Aleppo durch russische Bombardierungen zerstört worden sei und er zudem davon ausgehe, für den Militärdienst gesucht zu werden, dass sein Cousin M.M. der einzige in Aleppo verbliebene (…) gewesen und im Jahr 2016 bei einem russischen Angriff getötet worden sei,
D-4265/2017 dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 beziehungsweise 2007 mit ihren Kindern zu ihrem Ehemann in den Libanon gegangen, jedoch regelmässig zwecks Besuchen nach Syrien zurückgekehrt sei beziehungsweise seit dem Ausbruch des Krieges in Syrien gelebt habe beziehungsweise letztmals im Jahr 2013 in Syrien gewesen sei, um sich in I._______ Pässe ausstellen zu lassen, dass ihre Familie bei diesem Aufenthalt an einem Kontrollpunkt angehalten worden sei, wobei man die Beschwerdeführerin nach Waffen durchsucht und ihren Ehemann gedemütigt habe, dass man sie nach gründlicher Überprüfung ihrer Identität passieren lassen habe, wobei der Beschwerdeführer noch ein Papier erhalten habe, welches er bei zukünftigen Kontrollen hätte vorweisen sollen, dass bei ihnen in J._______ einmal eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden sei und die Beschwerdeführerin aus Angst sofort in den Libanon zurückgekehrt sei, dass ihr Ehemann Beziehungen zu einer ihr unbekannten Partei gehabt habe und von ihm verlangt worden sei, Informationen über die Syrer im Libanon zu beschaffen, wodurch ihm Probleme entstanden seien, dass die Beschwerdeführenden ihre syrischen Reisepässe, die Identitätskarte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, ihr Familienbüchlein sowie das Militärbüchlein, einen libanesischen Ausweis der Baath-Partei, eine Gesundheitskarte und einen libanesischen Führerausweis des Beschwerdeführers zu den Akten reichten, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Juni 2017 – eröffnet am 4. Juli 2017 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner zwar ausführlichen, jedoch häufig ausweichenden beziehungsweise allgemeine Informationen erläuternden Ausführungen im Zusammenhang mit seinem Ausweis der
D-4265/2017 Baath-Partei nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien seitens dieser Partei mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte, dass er bei der BzP erklärt habe, sein (…), von dem er den Ausweis erhalten habe, sei Mitglied der Baath-Partei, er die Beschaffung von Informationen abgelehnt und sein (…) von ihm Informationen über andere Syrer verlangt habe, dass er hingegen anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, sein (…) sei nicht Partei-Mitglied, er die Lieferung von Informationen stets aufgeschoben habe und das Parteibüro und später die L._______-Miliz die Informationen von ihm verlangt hätten, dass gemäss seinen Angaben die Beschaffung des Ausweises durch seinen (…) nur durch dessen gute Beziehungen und gegen dessen Bezahlung eines hohen Geldbetrags möglich gewesen sei, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb sich der Beschwerdeführer ein Jahr nach Ablauf des Ausweises selbständig zwecks dessen Erneuerung zum Parteibüro begeben haben wolle, dass zudem nicht ersichtlich sei, weshalb die Baath-Partei auf die Beschaffung von Namen syrischer Personen im Libanon, welche den Militärdienst nicht geleistet hätten, durch den Beschwerdeführer angewiesen gewesen wäre, umso weniger, als mit dem syrischen Regime verbündete libanesische Gruppierungen, wie die L._______-Miliz oder die lokale Baath-Partei, diesbezüglich gut informiert seien, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht selbst entführt worden sei, nachdem er geltend gemacht habe, ebenfalls für den Militärdienst in Syrien gesucht worden zu sein, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie, als Ehefrau und Syrerin, habe bislang nicht mitbekommen, mit welcher Partei ihr Ehemann Probleme gehabt habe, obwohl ihre Familie auch deswegen den Libanon verlassen habe, ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass an der fehlenden Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, umso weniger, als der angeblich echte Parteiausweis nicht mit derselben Angabe der Blutgruppe versehen sei wie das angeblich ebenfalls echte Militärbüchlein,
D-4265/2017 dass sich aus der geltend gemachten Festnahme des Bruders des Beschwerdeführers in Aleppo keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dieser im Rahmen einer Reflexverfolgung Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, dass das Vorbringen, er habe nicht bezahlten Arbeitslohn bei einem syrischen Offizier in I._______ eingefordert, nicht asylbeachtlich sei und auch kein Zusammenhang mit der nachträglichen Verhaftung seines Bruders in Aleppo ersichtlich sei, zumal er bei der Vermittlung von dessen Freilassung nicht belangt worden sei, dass seine Vermutung, er könnte wegen eines Militärdienstes gesucht werden, als unbegründet und unwahrscheinlich zu erachten sei, zumal er nicht zu den für den Reservedienst vorgesehenen Geburtsjahrgängen gehöre, seine Militärdienstzeit bereits vor (…) Jahren geendet habe, es ihm bis zu seiner letzten Rückkehr nach Syrien im Jahr 2014 möglich gewesen sei, für (…)therapien in einem staatlichen Spital in H._______ unbehelligt in das Land einzureisen und seine Dienstuntauglichkeit wegen seiner (…)erkrankung dem syrischen Regime deswegen auch bekannt sein dürfte, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die Tötung seines Cousins M.M. in J._______ bei einem russischen Luftangriff im Jahr 2016 zu einer Gefährdung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnte, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des AsylG darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe gezielt zu treffen, dass der Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer im Jahr 2013 in der Region I._______ an einem Kontrollpunkt fast getötet worden sei, weil er aus J._______ stamme und seine Identitätskarte zerbrochen gewesen sei, als abgeschlossen zu erachten sei und aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau keine glaubhaften Hinweise dafür zu entnehmen seien, dass er wegen dieser Strassenkontrolle zukünftig mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte, dass das Vorbringen, er wäre getötet worden, wenn er sich nicht als Botschaftsmitarbeiter ausgegeben hätte, vor dem Hintergrund der gründlichen Überprüfung seiner Identitätsangaben, wie aus den Ausführungen seiner Ehefrau ersichtlich werde, nicht geglaubt werden könne,
D-4265/2017 dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass das syrische Regime an der Person des Beschwerdeführers interessiert wäre, zumal es ihm zum einen nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, jemals von der Baath-Partei bedrängt worden zu sein, und zum andern angesichts seiner übrigen, nicht asylbeachtlichen Vorbringen kein konkretes Interesse syrischer Behörden an seiner Person festzustellen sei, dass es sich bei der geltend gemachten Zerstörung des Wohnortes des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch russische Bombardierungen um ein zwar tragisches, aber nicht asylbeachtliches Kapitel des Bürgerkriegs handle, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, in Syrien eine Hausdurchsuchung erlebt zu haben und danach nach I._______ geflüchtet zu sein, aufgrund der diesbezüglichen Umstände keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe, dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund des dortigen Bürgerkriegs als nicht zumutbar erachte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Juli 2017 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, wobei sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragten, dass sie als Beilagen gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung, eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015 betreffend Mobilisierung in die syrische Armee und eine Kopie eines Einberufungsbefehls für den Reservedienst einreichten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 31. Juli 2017 bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. August 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 23. August 2017 ansetzte,
D-4265/2017 dass zur Begründung ausgeführt wurde, das SEM dürfte im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Libanon einen Ausweis der Baath-Partei erhalten und im Gegenzug habe die Partei von ihm irgendwann die Beschaffung von Informationen über Syrer im Libanon verlangt, in zutreffender Weise ausgeführt haben, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Prüfung dieses Vorbringens zwar ausführlich geantwortet, seine Ausführungen seien jedoch häufig ausweichend gewesen beziehungsweise er habe allgemeine Informationen erläutert, dass namentlich auffalle, dass seine Ausführungen zu den langwierigen Ein- und Ausreiseformalitäten, seiner medizinischen Leidensgeschichte und zu der schwierigen Situation syrischer Flüchtlinge im Libanon deutlich mehr Substanz aufwiesen als seine Ausführungen zu seinen Vorbringen betreffend die Baath-Partei, wobei er diesbezüglich zudem in wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass dazu in der Beschwerde eingewandt werde, dass kleine Abweichungen nicht Fakten und Tatsachen vernichten könnten, welche dazu geführt hätten, dass er seine Heimat habe verlassen müssen, weil er dort an Leib und Leben gefährdet gewesen sei, die BzP anders gestaltet werden müsste, damit keine Missverständnisse entstünden, und überdies die bisherigen Vorbringen sinngemäss wiederholt beziehungsweise erläutert würden, dass diese Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe kaum zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchten, umso weniger, als sich aus dem Protokoll der BzP keine Missverständnisse ergeben würden und der Beschwerdeführer am Schluss der Befragung unterschriftlich bestätigt habe, dass es seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche, dass in der Beschwerde sodann eingewandt werde, es seien genügend konkrete Anhaltspunkte vorhanden, dass die Beschwerdeführenden weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten, zumal in Syrien registriert werde und vieles zu befürchten habe, wer einmal aufgrund eines Problems ins Visier der Behörden geraten sei, wobei bei Flucht einer gesuchten Person oder eines Dienstverweigerers das nächste männliche Familienmitglied, und bei Fehlen eines solchen, die Frauen behelligt würden, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang an ihren Ausführungen als realistisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant festhielten,
D-4265/2017 dass indessen diese pauschale Ausführungen der Beschwerdeführenden als blosse Mutmassungen und Spekulationen zu qualifizieren sein dürften, dass nämlich das SEM die angebliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Festnahme seines Bruders zu Recht als nicht asylbeachtlich eingeschätzt haben dürfte, dass dies auch auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden zutreffen dürfte (Einforderung des nicht bezahlten Arbeitslohns bei einem syrischen (…) in I._______, Tötung eines Cousins bei einem russischen Angriff in J._______, Vorfall bei einem Kontrollpunkt in der Region I._______ im Jahr 2013, Interesse des syrischen Regimes an der Person des Beschwerdeführers, Zerstörung des Quartiers beziehungsweise von J._______ durch Bombardierungen, Hausdurchsuchung bei der Ehefrau des Beschwerdeführers in Syrien mit anschliessender Flucht nach I._______), dass in der Rechtsmitteleingabe schliesslich die Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst vorgebracht werde, wobei diesbezüglich auf die Auskunft „Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee“ der SFH vom 28. März 2015 sowie auf einen Einberufungsbefehl verwiesen werde, wofür die entsprechenden Unterlagen gleichzeitig eingereicht worden seien, dass gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe der Einberufungsbefehl der Mutter des Beschwerdeführers in Syrien übergeben worden sei, dieser aber keinen Kontakt zu ihr habe, weil ein solcher die Mutter und nahe Angehörige gefährden könnte, weshalb der Beschwerdeführer nur mit seinem Cousin N._______ in Deutschland Kontakt habe, der seinerseits mit den Angehörigen in Kontakt stehe, dass indessen das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde in Syrien auch für den Militärdienst gesucht, zu Recht als nicht asylbeachtlich eingeschätzt haben dürfte, dass es diesbezüglich zutreffend ausgeführt haben dürfte, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu den Geburtsjahrgängen, die für den Reservedienst vorgesehen seien, sein obligatorischer Militärdienst bereits vor (…) Jahren geendet habe, es ihm bis zu seiner letzten Rückkehr nach Syrien im Jahr 2014 möglich gewesen sei, unbehelligt in das Land zwecks (…)therapie in einem staatlichen Spital in H._______ einzureisen und seine
D-4265/2017 Dienstuntauglichkeit wegen seiner (…)erkrankung dem syrischen Regime somit bekannt sein dürfte, dass er bei dieser Sachlage aus der SFH-Auskunft nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen dürfte, dass überdies der Einberufungsbefehl nur in Kopie eingereicht worden sei und die Mutter des Beschwerdeführers gemäss dessen Aussagen bei der BzP nicht in Syrien, sondern seit zwei Jahren im Libanon wohnhaft sei, dass dem Einberufungsbefehl mithin kaum Beweiswert zukommen dürfte, dass der Kostenvorschuss am 21. August 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
D-4265/2017 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen, dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 8. August 2017 dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine andere Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermögen dürften, dass die Sachlage hinsichtlich des damaligen Begehrens zwischenzeitlich unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, an welchen bei eingehender Prüfung der Akten vollumfänglich festzuhalten ist, dass sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wie in der erwähnten Zwischenverfügung festgestellt, nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung des SEM herbeizuführen, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat diese zu Recht verneint hat,
D-4265/2017 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG, vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie zu überprüfen ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 21. August 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4265/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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