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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2008 D-4265/2008

4 luglio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,757 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4265/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juli 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, alias B._______, geboren Y._______, Algerien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 18. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4265/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2008 bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen C._______ ein Asylgesuch einreichte, dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Mai 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung vom 1. Juni 2008 sowie der Anhörung vom 5. Juni 2008 im Wesentlichen geltend machte, er sei algerischer Staatsangehöriger, gehöre dem Volk der Berber an und stamme aus D._______/Provinz E._______, wo er zusammen mit seinen Eltern gelebt habe, dass die Berber in seiner Heimat Benachteiligungen ausgesetzt seien, dass er Ende des Jahres 1997 in eine Musikschule eingetreten sei, von welcher man ihn im Juli 1998 verwiesen habe, weil er ein Album über den von der Regierung getöteten Sänger M.L. habe herausgeben wollen, dass er in der Folge - ausser dass man ihm verboten habe, sich einen Pass ausstellen zu lassen - keine behördlichen Probleme in seiner Heimat mehr gehabt habe, dass er im April 2006 zusammen mit einem Kollegen für drei Monate ein Grundstück gepachtet habe, auf welchem Weidegras angepflanzt gewesen sei, welches sie nach der Ernte als Futtermittel hätten verkaufen wollen, dass sie aus Angst vor Dieben eines Nachts in Begleitung eines Hundes ihre Ernte hätten bewachen wollen und dabei festgestellt hätten, dass ein Häufchen Gras auseinandergezogen worden sei und darin Waffen versteckt worden seien, dass sie den Fund der Gendarmerie gemeldet hätten und diese die Waffen konfisziert habe, D-4265/2008 dass am folgenden Tag Terroristen der "Groupe Islamique Armé" (GIA) nach den Grundstückpächtern respektive nach ihnen gefragt hätten und sich bei seinem Kollegen - da er an diesem Tag in E._______ gewesen sei - als Käufer vorgestellt und diesen getötet hätten, dass er sich nach seiner Rückkehr nach D._______ aus Angst, das gleiche Schicksal wie sein Kollege zu erleiden, umgehend nach F._______ begeben und sich dort während zweier Jahre versteckt gehalten habe, dass er in dieser Zeit in einem Café eines Cousins unbehelligt gearbeitet und auch gewohnt habe, dass er seine Heimat aus Angst, den Terroristen eines Tages in die Hände zu fallen, verlassen habe und über G._______ und H._______ in die Schweiz gereist sei, dass bezüglich der weiteren Angaben auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Asylangaben Kopien eines Bestätigungsschreibens vom 2. Juni 20008 sowie seiner Identitätskarte, eines Familienscheines und eines Geburtsregisterauszuges einreichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Juni 2008 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im Jahre 2006 sein Heimatdorf aus Angst vor Übergriffen durch Terroristen verlassen zu haben, dass der Beschwerdeführer selbst weder vor noch nach seiner Flucht nach F._______ von konkreten Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen sei und sich seine Befürchtungen ausserdem auf eine Verfolgung durch Terroristen und nicht auf eine solche durch staatliche Organe beziehen würden, worauf an dieser Stelle jedoch nicht weiter eingegangen werde, da es wie erwähnt zu keinen Übergriffen gekommen sei, D-4265/2008 dass sich der Beschwerdeführer den geltend gemachten, lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass der Beschwerdeführer von dieser Fluchtalternative Gebrauch gemacht und sich eventuellen Übergriffen durch eine Flucht nach F._______ entzogen habe, wo er unbehelligt während der zwei Jahre seines Aufenthaltes bis zu seiner Ausreise gelebt habe, dass der Beschwerdeführer geltend mache, als Kabyle benachteiligt zu werden, dass es zutreffe, wonach die Kabylen in Algerien Schwierigkeiten und Schikanen ausgesetzt sein könnten, wobei es sich indessen nicht um asylrelevante Benachteiligungen handle, die ein würdiges Leben in Algerien verhinderten, zumal die allgemein verbreiteten Nachteile aufgrund der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Situation einen grossen Teil der algerischen Bevölkerung betreffen würden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Angaben des Beschwerdeführers einzugehen, dass ein Wegweisungsvollzug nach Algerien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch Vermittlung der I._______ mit einer vom Beschwerdeführer in Arabisch verfassten handschriftlichen Formulareingabe vom 25. Juni 2008 (Datum und Telefaxeingang) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Verzicht auf eine Wegweisung beantragte und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, D-4265/2008 dass der Beschwerdeschrift unter anderem zwei Schreiben der J._______ vom 25. Juni 2008 beilagen, in welchen auf die fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers hingewiesen und das Bundesverwaltungsgericht ersucht wurde, eine amtliche Übersetzung der Rechtsschrift zu veranlassen, dass sich der Beschwerdeführer aktiv um die Beibringung von Originaldokumenten bemüht habe, die betreffende DHL-Sendung jedoch aufgrund ungenügender Angaben bis heute nicht habe zugeordnet werden können und diese gemäss beiliegender Sendungsverfolgung der DHL vom 17. Juni 2008 im Flughafen am 11. Juni 2008 einem gewissen K._______ ausgeliefert worden sei, dass von Seiten der Kantonspolizei am Flughafen wohl eine Person namens K._______ existiere, sich diese Person aber bis Z._______ noch in den Ferien befinde und die Beratungsstelle seit dem 13. Juni 2008 tägliche Nachforschungen nach dem Verbleib der fraglichen DHL-Sendung unternommen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht die I._______ beauftragte, die in Arabisch gehaltene Beschwerdeschrift in eine Schweizer Amtssprache übersetzen zu lassen, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juni 2008 in Kopie beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass mit Telefax vom 27. Juni 2008 die bei der I._______ in Auftrag gegebene Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, dass bezüglich der Begründung der Beschwerde auf die Erwägungen verwiesen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, D-4265/2008 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde hingegen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der wesentliche Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung im Sachverhalt angeführt ist, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend machte, er habe sich nach zweimonatigem Aufenthalt in F._______ wegen einer Tuberkuloseerkrankung durch Vermittlung seines Onkels nach L._______ in ein Spital begeben und sei dort während eines halben Jahres behandelt worden, D-4265/2008 dass er anschliessend im Januar 2007 als genesener Mann nach F._______ zurückgekehrt sei, weil er keinen Weg gefunden habe, vor der terroristischen Gefahr aus dem Land zu flüchten, da er sich aufgrund behördlicher Anordnung keinen Reisepass habe ausstellen lassen dürfen, dass er bei einer Rückkehr entweder von den Terroristen getötet würde (ein offizielles Dokument, dass diese Bedrohung bestätige, habe er bereits zu den Akten gereicht) oder wegen der Sache mit dem Reisepass ins Gefängnis müsste, dass aus dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention hervorgeht, dass nur Flüchtling ist, wer den Schutz seines Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder in Folge bestimmter Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will, die Flüchtlingseigenschaft also voraussetzt, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist, dass, wer nur in einem bestimmten Landesteil oder in einer bestimmten Region Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ist, über eine so genannte inländische Fluchtalternative verfügt, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannte, dass der Beschwerdeführer weder vor noch nach seinem Wohnortwechsel nach F._______ irgendwelchen Behelligungen seitens terroristischer Dritter ausgesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer sich überdies in L._______ unbehelligt während eines halben Jahres medizinisch pflegen lassen konnte, dass der Beschwerdeführer demnach über eine inländische Fluchtalternative verfügt, die er offensichtlich erfolgreich in Anspruch nahm, dass keine faktische Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden kann, weil es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren, dass zudem in Algerien von einer grundsätzlich funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen ist, dass der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Berbern keine asylrechtliche Relevanz zukommt, da keine konkreten Anhaltspunkte D-4265/2008 dafür ersichtlich sind, inwiefern der Beschwerdeführer deswegen gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein soll und von den allgemeinen Beeinträchtigungen im Heimatland des Beschwerdeführers (so beispielsweise in der Verwendung der Sprache) eine Vielzahl von Personen betroffen sind, so dass aus der blossen Zugehörigkeit zu den Berbern keine individuelle Gefährdung hergeleitet werden kann, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen Ausstellung eines Reisepasses trotz behördlichen Verbots ins Gefängnis gehen zu müssen, angesichts des Umstandes, dass er angeblich auf illegalem Weg und mit gefälschtem Reisepass das Land verlassen habe, erheblich zu relativieren sind, zumal es unter diesen Umständen für die algerischen Behörden ein Leichtes wäre, zu kontrollieren, ob sich der Beschwerdeführer effektiv einen Reisepass ausstellen liess oder nicht, dass die vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Beweismittel an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen, wurde der darin enthaltene Sachverhalt (terroristische Bedrohung; Identitätsnachweis) im angefochtenen Entscheid nicht bestritten, dass diesbezüglich anzufügen ist, dass die zunächst vom Beschwerdeführer im Personalienblatt angeführte Alias-Identität im späteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens durch ihn selber berichtigt wurde, dass weiter angesichts der vom BFM nicht bestrittenen und letztlich im Asylverfahren korrigierten Identität (A._______, geboren X._______, Algerien) die Einreichung der in Aussicht gestellten Originaldokumente nicht abgewartet zu werden braucht, dass bei dieser Sachlage die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht zu prüfen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg- D-4265/2008 weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-4265/2008 dass in Algerien weder von Bürgerkrieg noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. dazu auch die im heutigen Zeitpunkt nach wie vor gültige Lageeinschätzung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 13) und der bewaffnete Konflikt, welcher in Algerien im letzten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts viele Menschenleben forderte, heute weitgehend beendet ist, dass sich der Beschwerdeführer eventuellen Übergriffen durch islamistische Gruppierungen durch geeignete Wohnsitzverlegung entziehen kann, dass ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden, zumal es sich beim Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - um einen jungen, gesunden Mann mit Berufserfahrungen in einem Restaurationsbetrieb, diversen Sprachkenntnissen und familiärem Beziehungsnetz handelt, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich eine (erneute) Existenzgrundlage aufzubauen und vorbestandene soziale Kontakte wieder aufzunehmen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 1994 Nr. 19 S. 149 E. 6b), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dem Vollzug nicht entgegenstehen, dass auch allfällige Benachteiligungen, denen die Bevölkerung der Kabylei ausgesetzt ist, ebenfalls keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bewirken, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist, D-4265/2008 dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4265/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der I._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, OPC, zu den Akten Ref.-Nr. N 508 871 (per Telefax) - die I._______, M._______ (per Telefax, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 12

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