Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4260/2017
Urteil v o m 1 8 . Februar 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Juli 2017 / N (…).
D-4260/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 7. Oktober 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 25. November 2016 durch das SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger (…) Ethnie. Er sei seit dem Jahr 1992 religiös verheiratet und habe acht Kinder. Seine Familie lebe in C._______ (D._______). Er habe sich im Jahr 1985 freiwillig dem Widerstandskampf angeschlossen und sei auch nach der im Jahr 1993 erlangten Unabhängigkeit Eritreas im Militär verblieben. Er habe bis zur im Jahr 2014 erfolgten Ausreise Militärdienst geleistet. Zuletzt – seit anfangs 2013 respektive 2011 – sei er in E._______ stationiert gewesen. Im Juni 2014 habe er sich aufgrund der allgemein schlechten Lage in Eritrea und Perspektivenlosigkeit zur Ausreise entschlossen. Er habe seine Familie mit dem Sold kaum ernähren können und deshalb den Rest seines Lebens im Ausland verbringen wollen. Beziehungsweise er habe sich wegen einer ihm drohenden Verfolgung aufgrund kritischer Äusserungen im Militärdienst zur Ausreise entschlossen. Er habe den schlechten Umgang mit den Soldaten bemängelt. Als altgedienter Freiheitskämpfer hätte er befördert werden sollen, aber ihm sei dies wegen seiner Kritik verwehrt geblieben. Respektive er sei im Jahr 2010 zum (…) befördert worden und habe sich seither nicht mehr kritisch geäussert. Beziehungsweise er habe auch noch nach der Beförderung Kritik verlauten lassen und sich in Versammlungen für die ihm unterstellten Soldaten eingesetzt. Deswegen sei er von seinen Vorgesetzten wiederholt verwarnt worden; letztmals anfangs 2014. Er sei mit seiner Geduld am Ende gewesen respektive habe um sein Leben gefürchtet. Er habe mit der Inhaftierung oder dem Tod gerechnet, so wie dies Personen, welche an einem Putschversuch im Jahr 2013 beteiligt gewesen seien, ergangen sei. Er habe sich deshalb entschlossen, nach einem ihm im Januar 2014 respektive Mai 2014 gewährten Urlaub nicht in den Militärdienst zurückzukehren. Stattdessen habe er Eritrea anfangs Juni 2014 illegal in Richtung Sudan verlassen. Via Libyen und Italien sei er am 19. September 2014 in die Schweiz gelangt. Im Oktober 2015 sei er von Soldaten zuhause gesucht worden. Da er nicht zugegen gewesen sei, sei seine Ehefrau abgeführt und im Gefängnis (…) zwei Monate festgehalten worden. In dieser Zeit sei ihr Haus in C._______ niedergebrannt worden. Dabei seien alle
D-4260/2017 Dokumente verbrannt. Ein einziges Dokument sei unversehrt geblieben; es handle sich dabei um einen militärischen Identitätsausweis, der bestätige, dass er bis ins Jahr 1993 für sein Land gekämpft habe. Einen Pass habe er nie gehabt und die ihm im Jahr 1993 ausgestellte Identitätskarte sei ihm in Libyen weggenommen worden. Im September 2016 habe seine Ehefrau versucht, Eritrea mit den Kindern zu verlassen. Sie sei jedoch festgenommen worden und befinde sich zusammen mit dem jüngsten Kind in Asmara in Haft. Zwei Kinder hätten es in den Sudan geschafft. Die restlichen Kinder seien nun allein im (abgebrannten) Haus in C._______. Die Dorfbewohner hätten dieses restauriert. Sein Bruder schaue ab und zu nach den Kindern. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Wohnsitzbestätigung vom 1. Juni 2010, Ausweis aus dem Jahr 1993) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4 und A17). B. B.a Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung erachtete es indes als unzumutbar und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers auf (Dispositivziffern 4-7). B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Die geltend gemachte Desertion im Jahr 2014 könne nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer vermöge den Anlass, der ihn nach jahrzehntelangem Militärdienst im Juni 2014 zur Ausreise bewogen habe, nicht plausibel darzulegen. Widersprüchliche Angaben würden es unglaubhaft erscheinen lassen, dass er sich regimekritisch geäussert und sein Verhalten zu einer Bedrohungslage geführt habe. Der eingereichte Ausweis vermöge an der Unglaubhaftigkeit der Desertion im Jahr 2014 nichts zu ändern. Es handle sich dabei nicht wie angegeben um eine militärische Identitätskarte, sondern um einen Parteiausweis über eine Mitgliedschaft von 1985 bis 1993. Auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer am Befreiungskampf teilgenommen habe, sei dieses Dokument nicht geeignet, die behauptete Dienstzeit bis ins Jahr 2014 zu belegen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Desertion könnten auch die damit verbundenen Folgen (Festnahme
D-4260/2017 der Ehefrau im Oktober 2015, Niederbrennen des Hauses) nicht geglaubt werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aus dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit worden sei. Allein die illegale Ausreise aus Eritrea vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Die Festnahme der Ehefrau im Jahr 2016 habe nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun und sei daher für die Beurteilung seines Asylgesuchs nicht relevant. C. C.a Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung der Wegweisungsfrage ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde, unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 27. Juli 2017, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2014 aus dem Militärdienst desertiert und dürfte aufgrund der illegalen Ausreise zusätzlich als Landesverräter betrachtet werden. Desertion werde in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft und die Bestrafung sei als politisch motiviert einzustufen, weshalb sie asylrechtlich relevant sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwischen der BzP und der Anhörung fast zwei Jahre vergangen seien, vermöchten seine Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG durchaus standzuhalten. Er habe bei beiden Befragungen im Kern den gleichen Sachverhalt geschildert (Militärdienstleistung bis 2014, Ausreise im Juni 2014). Hinsichtlich des Vorhalts, sich zur Frage der Beförderung widersprüchlich geäussert zu haben, halte er präzisierend fest, dass er im Jahr 2010 zwar zum (…) beziehungsweise (…) befördert worden sei, jedoch handle es sich dabei immer noch um eine tiefe Stellung. Seines Erachtens hätte er nach der langen Dienstdauer viel höher – mindestens bis zum Rang eines (…) – befördert werden sollen. Die Frage, ob es glaubhaft sei, dass er sich im Militärdienst kritisch geäussert habe, könne offengelassen werden, zumal von der Unglaubhaftigkeit der kritischen Äusserungen nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Desertion geschlossen werden könne. Die Desertion allein reiche aus, um ihm Asyl zu gewähren. Zur Untermauerung des geleisteten Militärdiensts reiche er zwei Dokumente ([…] und […]) in
D-4260/2017 Kopie ein, die belegen würden, dass er im Alter von 40 beziehungsweise 42 Jahren eine schulische Ausbildung im Militär absolviert habe. Zwei Freunde, die im selben Bataillon gedient hätten, hätten in den Niederlanden Asyl bekommen (vgl. beiliegende Ausweiskopien). Auch F._______, der in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, sei in derselben Division gewesen. Schliesslich sei er (der Beschwerdeführer) in der Schweiz politisch aktiv. Er habe im Juni 2015 und Juni 2016 an Demonstrationen gegen das eritreische Regime in G._______ teilgenommen (vgl. beiliegende Fotos). D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 3. August 2017 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 30. August 2017 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Die eingereichten Dokumente ([…], […]) würden nahelegen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2006 im Nationaldienst engagiert gewesen sei. Aus diesen könne indes nicht geschlossen werden, dass er bis zur Ausreise im Juni 2014 Nationaldienst geleistet habe. Zudem lägen Hinweise vor, dass der Nationaldienst bis zum 50. Altersjahr dauere und es tatsächlich zu Demobilisierungen gekommen sei. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr dienstpflichtig gewesen sei. Gegenbelege hierzu lägen nicht vor. Hinsichtlich des neu geltend gemachten exilpolitischen Engagements lägen keine Hinweise vor, wonach sich der Beschwerdeführer über die Teilnahme an zwei Demonstrationen hinaus politisch engagiert habe. Allein aufgrund von Demonstrationsteilnahmen sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er in den Fokus der heimatlichen Behörden gerate. Eine asylrelevante Gefährdung sei vor diesem Hintergrund nicht wahrscheinlich. G. Mit Eingabe vom 30. August 2017 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
D-4260/2017 vom 25. August 2017) reichte der Beschwerdeführer die Originale der […] und des […] ein. Er habe diese von seiner Ehefrau erhalten, mit der er telefonischen Kontakt habe. Diese Dokumente würden belegen, dass er im Jahr 2006 im Militärdienst die achte Klasse abgeschlossen habe. Zudem weise er darauf hin, dass die Anhörung ohne Hilfswerksvertretung stattgefunden habe. Nebst der befragenden Person habe sich somit niemand ein persönliches Bild von ihm machen können. Bezüglich seines exilpolitischen Engagements reichte er weitere Fotos ein, die seine Teilnahme an den besagten Demonstrationen in G._______ im Juni 2015 und Juni 2016 sowie einer Kundgebung in H._______ im August 2017 belegen würden. H. Am 6. September 2017 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 30. August 2017 zu und räumte ihm Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 21. September 2017 zu äussern. I. In seiner Replik vom 18. September 2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die eingereichten Dokumente vermöchten zwar nicht zu beweisen, dass er im Jahr 2014 desertiert sei, sie würden aber seine langjährige Karriere im Militärdienst untermauern. Verschiedene Quellen würden davon ausgehen, dass eritreische Männer bis im Alter von 50 Jahren dienstpflichtig seien; einige Quellen sprächen sogar von 54 Jahren oder noch älter. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er eine beförderte Position innegehabt habe. Seine exilpolitischen Aktivitäten würden zu seinem Vorbringen, sich bereits in Eritrea für die Einhaltung der Menschenrechte ausgesprochen zu haben, passen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-4260/2017 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Vorab ist auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom 30. August 2017 – zumindest sinngemäss – erhobene verfahrensrechtliche Rüge, die Anhörung vom 25. November 2016 habe ohne Hilfswerksvertretung stattgefunden, einzugehen. 3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AsylG nimmt die Hilfswerkvertretung an der Anhörung über die Asylgründe nach Art. 29 AsylG teil, sofern die asylsuchende Person dies nicht ablehnt. Art. 30 Abs. 3 AsylG und Art. 26 Abs. 4 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sehen indes vor, dass die Anhörung auch bei einer nicht durch die asylsuchende Person bewirkten Abwesenheit der Hilfswerkvertretung volle Rechtswirkung entfalten kann. Dies insbesondere dann, wenn die Hilfswerksvertretung der Einladung zur Teilnahme an der Anhörung keine Folge leistet (Art. 30 Abs. 3 AsylG). 3.3 Vorliegend trifft es zu, dass bei der Anhörung des Beschwerdeführers vom 25. November 2016 keine Hilfswerksvertretung zur Beobachtung des Verfahrens anwesend war (vgl. A17 S. 1). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich jedoch, dass die Hilfswerksvertretung seitens des SEM frühzeitig über den Termin der Anhörung informiert wurde (vgl. A16), der Einladung aber keine Folge leistete (vgl. A18). Gemäss Art. 30 Abs. 3 AsylG entfaltet die Anhörung vom 25. November 2016 somit trotz des Fernbleibens der Hilfswerksvertretung volle Rechtswirkung und auf das Anhörungsprotokoll (vgl. A17) kann abgestellt werden. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Sachverhaltserstellung seitens des SEM ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Rechtsmitteleingabe vom
D-4260/2017 27. Juli 2017 selbst, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt ordentlich erstellt (vgl. Beschwerdeschrift S. 4). Es besteht damit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG ist nicht Flüchtling, wer wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
D-4260/2017 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion aus dem eritreischen Militärdienst im Jahr 2014 als nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt dieser Einschätzung nach Prüfung der Akten zu. Aufgrund seines Jahrgangs ist es zwar durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer Dienst geleistet hat. Auch ist es möglich, dass er sich im Rahmen des Dienstes in schulischer Hinsicht weitergebildet hat, auch wenn die diesbezüglich auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nicht frei von Widersprüchen sind (vgl. […] für […] von 2006 im Alter von 42 Jahren; […] für […] von 2006 [vgl. Angabe oben links] im Alter von 40 Jahren). Jedoch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft darzulegen, während 29 Jahren (seit 1985) durchgehend, bis über das fünfzigste Altersjahr hinaus, im Militärdienst gestanden und aus diesem im Juni 2014 desertiert zu sein. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Situation und Stellung im Militärdienst und zur Desertion im Juni 2014 vermögen nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Schilderungen vermitteln kein stimmiges Bild, sondern weisen erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf. Mit den Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vermag er die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen nicht auszuräumen beziehungsweise keine gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Der Beschwerdeführer machte zu den fluchtauslösenden Ereignissen widersprüchliche Angaben. So brachte er bei der BzP vom 7. Oktober 2014 keine persönliche Gefährdungssituation vor, sondern gab an, sein Heimatland wegen allgemeiner Unzufriedenheit (generell schlechte wirtschaftliche Lage in Eritrea, unzureichender Sold, Perspektivenlosigkeit) im Juni 2014 verlassen zu haben, wohingegen er bei der Anhörung vom 25. November 2016 aussagte, im Militärdienst nach Verwarnungen wegen kritischer Äusserungen um sein Leben gefürchtet
D-4260/2017 und deshalb die Flucht ergriffen zu haben. Der Verweis des Beschwerdeführers auf den Zeitablauf zwischen der BzP und der Anhörung vermag die erheblichen Widersprüche in seinen Schilderungen nicht zu erklären. Beim fluchtauslösenden Anlass handelt es sich um den zentralen Punkt der Asylvorbringen und es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diesen kohärent hätte vortragen können; hätte für ihn tatsächlich eine persönliche Gefährdungssituation bestanden, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese bei der BzP vom 7. Oktober 2014, welche zeitnah zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea im Juni 2014 respektive der Asylgesuchstellung in der Schweiz am 20. September 2014 erfolgte, vorgebracht hätte. Unverständlich und durch den Zeitablauf keineswegs erklärbar sind auch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Stellung (keine Beförderung respektive doch Beförderung erfolgt) und seinem Verhalten im Dienst (keine Exponierung beziehungsweise stetige Äusserung von Kritik respektive Kritikäusserung nur bis zur Beförderung im Jahr 2010 beziehungsweise weiterhin bis 2014). Der von ihm in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2017 geäusserten Auffassung, es sei für die Beurteilung des Asylgesuchs unerheblich, ob seine Angaben zur Kritikäusserung glaubhaft seien, kann nicht gefolgt werden. Angesichts erheblicher Widersprüche kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im Militärdienst mit bis ins Jahr 2014 geäusserter Kritik negativ aufgefallen ist, zumal ihm eigenen Angaben zufolge noch im Mai 2014 ein Urlaub gewährt worden sei. Damit kann auch die darauf beruhende persönliche Gefährdungssituation, welche laut den Angaben bei der Anhörung vom 25. November 2016 der Anlass für die Desertion im Juni 2014 gewesen sei (Angst vor Verhaftung wegen Kritikäusserung), nicht geglaubt werden. Auch mit den eingereichten Dokumenten und dem Verweis auf drei Personen, die in derselben Division gedient und in den Niederlanden Asyl respektive in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten, vermag der Beschwerdeführer den Nachweis für seine Desertion nicht zu erbringen. Im Übrigen wirft die Einreichung von Originaldokumenten ([…]und […]) am 30. August 2017 weitere Fragen auf, hatte der Beschwerdeführer doch bei der Anhörung vom 25. November 2016 angegeben, alle seine Dokumente – mit Ausnahme des im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen (Partei-)Ausweises aus dem Jahr 1993 – seien bei einem Hausbrand Ende 2015, der mit seiner Desertion in Zusammenhang stehe, verbrannt (vgl. A17 S. 3 F9 – F11). Der Beschwerdeführer schürt damit nicht nur die Vorbehalte an dem vorgetragenen Hausbrand (vgl. hierzu auch A17 S. 14 F139/140), sondern bestärkt damit die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion, die doch den (angeblichen) Hausbrand ausgelöst habe.
D-4260/2017 Insgesamt sind die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers erheblich und er vermag diese auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen, so dass ihm nicht geglaubt werden kann, dass er 29 Jahre (1985-2014) im Militärdienst gestanden und aus diesem im Juni 2014 desertiert ist. Vielmehr ist von einem Weggang unter anderen Umständen auszugehen. In Anbetracht seines Alters bei der Ausreise von 50 Jahren kann grundsätzlich von einer Entlassung aus dem Dienst ausgegangen werden (vgl. auch Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3). 5.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten ökonomischen Schwierigkeiten seiner Familie vermögen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.4 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.4.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 5.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
D-4260/2017 machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.4.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich. Aufgrund des zuvor Gesagten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst desertiert ist. Auch vermochte er nicht glaubhaft darzulegen, dass er wegen kritischer Äusserungen im Militärdienst negativ aufgefallen und entsprechend registriert ist (vgl. E. 5.1). Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Das auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers vermag keinen hinreichenden zusätzlichen Anknüpfungspunkt darzustellen. Der Beschwerdeführer machte geltend, über den Zeitraum von drei Jahren an drei Demonstrationen teilgenommen zu haben (im Juni 2015 und Juni 2016 in G._______ sowie im August 2017 in H._______). Die diesbezüglich eingereichten Fotos zeigen den Beschwerdeführer inmitten zahlreicher anderer Kundgebungsteilnehmer, wobei er auf den meisten Bildern gar nicht zu sehen ist. Dass und wie er im Zusammenhang mit diesen einmal pro Jahr erfolgten Kundgebungsteilnahmen durch die eritreischen Behörden identifiziert worden sei, legte er nicht dar. Jedenfalls ergeben sich weder aus dem Bildmaterial noch aus den Ausfüh-
D-4260/2017 rungen des Beschwerdeführers Anzeichen dafür, dass er sich in einer derartigen Art und Weise exilpolitisch exponiert hätte, dass er ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden – sollten sie überhaupt davon Kenntnis erlangen – geweckt haben könnte. Sein exilpolitisches Engagement ist als niederschwellig einzustufen. Es erscheint nicht geeignet, ihn als Person mit klar definierter oppositionspolitischer Einstellung sowie persönlichem Agitationspotenzial und damit als Bedrohung für das eritreische Regime erscheinen zu lassen. 5.4.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 5.5 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Eventualantrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung der Frage der Wegweisung ist abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 3. Juli 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.
D-4260/2017 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 17. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsvertretung wurde in der Verfügung vom 17. August 2017 über den Kostenrahmen informiert. Die Rechtsvertreterin reichte keine detaillierte Kostennote ein; sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 9.5 Stunden (vgl. Beschwerdeschrift 27. Juli 2017 S. 11 und Replik vom 18. September 2017 S. 5) und machte eine Spesenpauschale von Fr. 54.– geltend. Der zeitliche Aufwand scheint angemessen. Indes ist der in der Eingabe vom 27. Juli 2017 angeführte Stundenansatz von Fr. 194.40 entsprechend des in der Verfügung vom 17. August 2017 genannten Kostenrahmens auf Fr. 150.– zu kürzen. Ebenfalls zu kürzen ist die Spesenpauschale, ausgewiesen sind einzig die Portokosten von insgesamt Fr. 15.90. Somit ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1445.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-4260/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1445.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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