Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D426/2008 Urteil v om 1 9 . Augus t 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2008 / N_______.
D426/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______) im Nordirak, reichte am 10. Februar 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zu seinen Fluchtgründen führte er dabei im Wesentlichen an, er gehöre zum Stamm der D._______. Sein Vater sei (...) bei der E._______ und sei früher in Auseinandersetzungen mit kurdischen Anhängern des zentralirakischen Regimes verwickelt gewesen. So habe er im Auftrag der E._______ in den 80er Jahren einen Angehörigen der F._______ namens G._______, der die zentralirakischen Behörden unterstützt habe, verhaftet. Dabei sei G._______ verletzt und für mehrere Jahre von der E._______ inhaftiert worden. Im Jahr (...) sei G._______ im Rahmen eines Gefangenenaustausches freigelassen worden. In der Folge hätten sich G._______ und dessen Familie nach H._______ zurückgezogen. Da sich zudem die beiden Familien seit mehreren Jahrzehnten wegen Ländereien im Streit befunden hätten, drohe ihm nun erhebliche Gefahr seitens der Familie von G._______ Am Y._______ hätten ihn zwei Unbekannte aus dem Geschäft in B._______ zu entführen versucht. Wegen seiner Gegenwehr und seinen Geschäftsnachbarn hätten die Angreifer unverrichteter Dinge die Flucht ergreifen müssen. Am Z._______ sei auf sein Haus geschossen worden. Am W._______ hätten zwei Personen versucht, ihn auf dem Heimweg zu erschiessen. Da er die Angreifer jedoch rechtzeitig erkannt habe, habe er fliehen können. Nach diesen Vorfällen habe sich seine Familie entschlossen, ihn ausser Landes zu bringen. Nach der Ausreise habe seine Familie insgesamt drei anonyme Drohschreiben erhalten. B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, und bejahte die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. Februar 2005
D426/2008 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Er beantragte unter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die vorläufige Aufnahme. D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 hob das Bundesamt im Rahmen eines Schriftenwechsels die Verfügung vom 12. Januar 2005 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf. Da es den Vollzug der Wegweisung in den Irak als unzumutbar erachtete, verfügte es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2006 gab die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich darüber zu äussern, ob er angesichts der teilweisen Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung seine Beschwerde zurückziehen oder an dieser festhalten wolle. Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen. F. Mit Urteil der ARK vom 10. August 2006 wurde die Beschwerde betreffend den Wegweisungsvollzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Hinsichtlich der Asylgewährung, der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der angeordneten Wegweisung wurde die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen. G. Im Jahre (...) verheiratete sich der Beschwerdeführer mit der syrischen Staatsangehörigen I._______ in einer religiösen Zeremonie. Er liess sich dabei vertreten. I._______ suchte am V._______in der Schweiz um Asyl nach (N_______). H. Mit Schreiben des BFM vom 8. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt die Aufhebung der angeordneten vorläufigen Aufnahme erwäge. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits und Menschenrechtslage werde der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar erachtet. Gemäss seinen Angaben bei Einreichung des Asylgesuchs sei er im Iran geboren worden und im Jahre (...) zusammen mit seiner Familie nach B._______
D426/2008 in der Provinz C._______ zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise im Quartier J._______ gewohnt habe. Da seine Eltern und die Geschwister auch dort lebten, verfüge er zudem über ein gutes familiäres Beziehungsnetz. Das BFM forderte den Beschwerdeführer auf, diesbezüglich bis zum 24. November 2007 schriftlich Stellung zu nehmen und allfällige Gründe, die gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, darzulegen. Mit Eingabe vom 20. November 2007 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein, worin er im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme um Akteneinsicht noch vor Entscheideröffnung ersuchte. I. Mit Verfügung vom 9. Januar 2008 hob das BFM die mit Verfügung vom 12. Januar 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und ordnete an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz bis am 10. März 2008 zu verlassen. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, wie rechtskräftig festgestellt worden sei, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Einem Wegweisungsvollzug stünden daher weder das RefoulementVerbot noch völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen. Die in der Stellungnahme vom 20. November 2007 erwähnten Drohungen seien bereits im Asylentscheid vom 12. Januar 2005 berücksichtigt und auch von der damaligen ARK als nicht asylrelevant erachtet worden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher nicht als unzulässig im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu erachten. Zudem lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in der Provinz C._______ den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht als unzulässig erscheinen. Überdies sei im ehemals autonomen Nordirak die Schutzfähigkeit der staatlichen Machtträger heute grundsätzlich zu bejahen. Vorliegend ergebe sich aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers insgesamt kein über die schwierige Alltagslage der kurdischen Mehrheitsbevölkerung im Nordirak hinausgehendes individuelles Gefährdungsindiz. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug in Berücksichtigung sämtlicher Umstände und angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zumutbar.
D426/2008 Das BFM hielt zudem fest, es bestehe nach Abschluss der amtlichen Untersuchung grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsels. Mit dem Eingang der Stellungnahme vom 10. November 2007 sei die amtliche Untersuchung abgeschlossen worden. Das BFM verzichte daher auf die Erteilung einer vollständigen Akteneinsicht vor Entscheideröffnung, wie es der Beschwerdeführer beantragt habe. Verspätete Parteivorbringen könnten hingegen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden; in casu seien keine weiteren Vorbringen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Bestätigung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mangels Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, bis zum 12. Februar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten. Der Beschwerdeführer bezahlte den von ihm verlangten Kostenvorschuss am 1. Februar 2008 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwal tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32].; Art. 83
D426/2008 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerdeeinreichung erfolgte sowohl frist als auch formgerecht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). 1.4. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2008 wurde dem Antrag auf Koordination des Beschwerdeverfahrens der Ehefrau des Beschwerdeführers (Geschäftsnummer [...]) mit demjenigen des Beschwerdeführers entsprochen. Das vorliegende Urteil ergeht daher zeitgleich mit demjenigen der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1). 1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5 7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2006 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG – zu prüfen.
D426/2008 2.2. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufhob. Dabei ist anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 3. 3.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
D426/2008 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Sodann lässt nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya (vgl. hierzu die nachfolgende Erwägung 4.4) den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 3.3. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er im (...) seine sich mittlerweile ebenfalls in der Schweiz als Asylbewerberin aufhaltende Ehefrau in C._______ geheiratet habe, wobei er bei der Heirat vertreten worden sei, und damit sinngemäss Art. 8 EMRK anruft, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewillligung ableiten, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein
D426/2008 Anspruch besteht) verfügen. Die vorläufige Aufnahme eines Flüchtlings, dem das Asyl unter Wegweisung aus der Schweiz verweigert wurde und dessen Rechtsstellung sich deshalb ausschliesslich nach der FK richtet, hat zum Vornherein nur provisorischen Charakter. Sie begründet als solche kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.bb S. 341). Nichts anderes hat auch bei vorläufig aufgenommenen Ausländern – wie vorliegend – zu gelten, welche ohne Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz respektive ein solches provisorisches Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten haben, zumal die Rechtsnatur der verfügten vorläufigen Aufnahme in den beiden erwähnten Konstellationen stets die Gleiche bleibt. Vorliegend verfügen weder der Beschwerdeführer – selbst als vorläufig Aufgenommener – noch seine Ehefrau über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im oben erwähnten Sinne. Die Beschwerde gegen das abgelehnte Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers wird überdies mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen. 3.4. Zudem steht es vorliegend der Ehefrau des Beschwerdeführers offen, sich für die Aufnahme respektive Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft gegebenenfalls in die Heimat des Beschwerdeführers zu begeben, zumal sie bereits vor ihrer Reise in die Schweiz in der Provinz C._______ gelebt habe (vgl. Beschwerdeschrift Ziffer 2.8). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4. 4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591). 4.2. In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM fest, aufgrund der Sicherheits und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimanyia keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung sei daher grundsätzlich zumutbar. Vom
D426/2008 bewaffneten Konflikt, welcher im Irak in den letzten Jahren viele Menschenleben gefordert habe, seien die vorgenannten Provinzen weitgehend ausgenommen, auch wenn in letzter Zeit einzelne gewaltsame Zwischenfälle zu verzeichnen gewesen seien. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und Ende 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak), unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Die Einschätzung des BFM, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde von anderen europäischen Staaten geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Sodann stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich allein erziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung. Zudem lägen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden. Auch wenn die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks militärisch interveniere, bedeute dies keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es ergäben sich deshalb auch aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer lege denn auch nicht dar, dass ihn die Rückkehr in sein Heimatland einer ihn spezifisch betreffenden, konkreten Gefährdungssituation aussetzen würde. Er sei im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist. Er sei im Iran geboren worden und habe dort bis im Jahre (...) gelebt. Ab diesem Datum bis zu seiner Ausreise habe er sich in B._______ in der Provinz C._______ aufgehalten, wo heute noch seine nahen Verwandten leben würden. Damit könne davon ausgegangen werden, dass er mit Sprache, Kultur, Lebens und Arbeitsweise in dieser Region bestens vertraut sei. Gemäss eigenen Angaben habe er über ein Jahr bis im (...) bei seinem Onkel als (...) gearbeitet. Der junge und aktenkundig gesunde Ausländer sei alleinstehend und habe damit nach seiner Rückkehr in erster Linie für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Im Übrigen habe er durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt.
D426/2008 Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz bei entsprechendem Bemühen in seinem Heimatland nicht gelingen sollte. Trotz der schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gehe das BFM insgesamt davon aus, dass er mit Hilfe von Verwandten, Hilfsorganisationen und seinem Beziehungsnetz vor Ort bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Ferner sei in diesem Zusammenhang auch auf das Rückkehrhilfeprogramm "Irak" zu verweisen, welches ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte. 4.3. In seiner Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen ein, auch wenn sich die Sicherheits und Menschenrechtslage in den drei von der Vorinstanz genannten Provinzen Suleimaniya, Dohuk und Erbil leicht verbessert habe, herrsche nach wie vor eine Lage allgemeiner Gewalt im gesamten Irak, so auch in den erwähnten Provinzen. Namhafte Organisationen wie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und Menschenrechtsorganisationen würden die Praxis des BFM verurteilen und sprächen sich für den Schutz von Asylsuchenden aus dem Nordirak aus. Ausserdem seien die weiteren Entwicklungen in den nächsten Monaten nicht vorhersehbar, hingen diese doch von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Lage könne sich innerhalb kurzer Zeit dramatisch verschlechtern. Zudem macht er geltend, dass seine eigenen Familienangehörigen selber finanziell nicht unabhängig, sondern auf die Unterstützung von Freunden angewiesen seien. Seit den türkischen Interventionen habe sich die Situation seiner Familie nochmals verschlechtert und diese könne aufgrund der Angriffe nicht an einem Ort bleiben, sondern müsse sich immer von Neuem eine sichere Bleibe suchen. Unter diesen Umständen sei eine Wegweisung nach C._______ nach wie vor nicht zumutbar. Die Gefahr, dass er Opfer eines Anschlags werde, sei gross. Zudem könne von einer unabhängigen wirtschaftlichen Existenz seinerseits nicht gesprochen werden. Auch aus familiären Gründen sei eine Rückkehr in den Nordirak nicht zumutbar, da seine Ehefrau I._______, die in Syrien politisch verfolgt worden und in den Nordirak geflüchtet sei, in C._______ nicht alleine habe leben können, weshalb sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Der Beschwerdeführer unterstreicht seine Vorbringen mit Zitaten aus verschiedenen Berichten aus dem Jahr 2007 über die Lage im Irak.
D426/2008 4.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert, im Gegenteil. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs und Nichtregierungsorganisationen sowie des UNSicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler: AMT DES HOHEN FLÜCHTLINGSKOMMISSARS DER VEREINTEN NATIONEN [UNHCR], Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi AsylumSeekers, Juli 2010, S. 2 ff.). Gegen die in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers dargestellte unsichere Lage im Nordirak spricht das Verhalten seiner Ehefrau, die – wie sich aus deren Akten ergibt – sich von (...) bis (...) in C._______ aufgehalten habe. Es ist nicht davon auszugehen, sie hätte über (...) dort gelebt, falls sie konkret gefährdet gewesen wäre. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darlegt, suchte sie in der Schweiz um Asyl nach, weil sie in C._______ nicht alleine habe
D426/2008 leben wollen. Von einer unsicheren, von Gewalt geprägten Lage ist in diesem Zusammenhang keine Rede. 4.5. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 9. Januar 2008 bereits in zutreffender Weise aus den Akten entnommen hat, wurde der Beschwerdeführer im Iran geboren und lebte dort bis im Jahre (...). Anschliessend übersiedelte er mit seiner Familie zusammen in den Nordirak und lebte bis zu seiner Ausreise in B._______ in der Provinz C._______, wo sich eigenen Angaben zufolge heute noch seine Kernfamilie aufhalte. Ferner arbeitete er über ein Jahr bis im (...) bei seinem Onkel als (...). Es kann daher von einem bestehenden sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden, das den Beschwerdeführer bei der Reintegration in seinem Heimatland Unterstützung geben kann. Soweit der Beschwerdeführer anführt, seine Familie könne ihn finanziell nicht unterstützen und müsse selber täglich ums Überleben kämpfen, ist entgegenzuhalten, dass angesichts der vorbestehenden Kontakte in der Provinz C._______, des familiären Rückhalts und seiner Berufserfahrungen davon ausgegangen werden kann, dass er sich aus eigenen Kräften eine (erneute) selbstständige Existenzgrundlage wird erarbeiten können, ohne die damit allenfalls verbundenen Schwierigkeiten verkennen zu wollen. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung anführte, seiner Familie gehe es wirtschaftlich gut, sie würden normal leben (vgl. A8/20, S. 6), was jedenfalls der Entgegnung in der Beschwerdeschrift widerspricht, wonach seine Familie schon vor der türkischen Intervention stets auf die Hilfe von Freunden angewiesen gewesen sei und ums Überleben gekämpft habe (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziffer 2.7). Zudem führte der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung auf die Frage, wie sein Vater den Lebensunterhalt der Familie bestreite aus, sein Vater werde von dessen Partei unterstützt und manchmal unterstütze auch er (der Beschwerdeführer) seinen Vater (vgl. A11/13, S. 3). Es entsteht aufgrund dieser früheren Aussagen des Beschwerdeführers der Eindruck, er versuche auf Beschwerdeebene die finanzielle Situation seiner Familie dramatischer darzustellen, als sie in Wirklichkeit ist. An dieser Stelle sei überdies festgehalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon ausging, dem Beschwerdeführer gelinge der (Wieder) Aufbau einer neuen Existenz grundsätzlich aus eigenen Kräften, wobei Hilfeleistungen von lokal tätigen Hilfsorganisationen und Verwandten die Wiedereingliederung in zusätzlicher Weise unterstützen könnten. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nicht möglich
D426/2008 und zumutbar sein sollte, für den Lebensaufwand seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes, deren Beschwerde mit Urteil heutigen Datums ebenfalls abgewiesen wird, aufzukommen. Demnach sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sprechen könnten. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Einstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Aus diesen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 4.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.). 5. Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D426/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: