Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4256/2014/mel
Urteil v o m 1 5 . Dezember 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri LL.M., Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / (…).
D-4256/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat Syrien eigenen Angaben zufolge am (…) und reiste mit ihrem Pass gemeinsam mit ihrer Schwester B._______ und ihrem Vater zunächst in die Türkei, wo sie sich während ungefähr sieben oder acht Tagen aufhielt. Anschliessend gelangte sie auf dem Landweg nach Griechenland, wo sie während 49 Tagen inhaftiert gewesen sei und von dort via ein ihr unbekanntes Land am 21. Dezember 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) (vgl. A6) vom 28. Dezember 2011 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Mitglied der Musikgruppe C._______ gewesen, welche an verschiedenen Newroz-Festen (kurdisches Neujahrsfest, Anmerkung des Gerichts) teilgenommen und drei Mal wöchentlich in einem Haus in D._______ die Sprache Kurmanci gelernt habe. Anlässlich einer solchen Unterrichtslektion am (…) – bei welcher auch ihre Schwester B._______ zuwege gewesen sei (vgl. […]) – seien einige Schülerinnen verhaftet worden und hätten ihre Namen preisgegeben, worauf die heimatlichen Behörden selbentags ungefähr um Mitternacht erfolglos bei ihr zuhause nach ihr gesucht hätten, da sie sich im fraglichen Zeitpunkt bei ihrem Grossvater versteckt habe. Aufgrund des fraglichen Vorfalls habe sie sich auf Empfehlung ihres Vaters zur Ausreise entschieden. Weitere Ausreisegründe hätten nicht vorgelegen. Nach ihren Ausweispapieren befragt, gab sie an, ihren Pass und ihre ID in der Türkei zurückgelassen zu haben. Was mit dem Pass passiert sei, wisse sie nicht. C. Mit Schreiben vom 15. März 2012 informierte das SEM (damals BFM) die Beschwerdeführerin darüber, dass ein eingeleitetes Dublin-Verfahren beendet wurde. D. Am 22. Oktober 2013 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen (vgl. A27) statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Registerurkunde, diverse Fotografien und weitere Beweismittel zu den Akten. Zur Begründung des Asylgesuchs gab sie ergänzend zu Protokoll, in Syrien beheimatete Kurden dürften nicht frei Kurdisch sprechen, was sie dazu
D-4256/2014 bewogen habe, die Sprache heimlich zu lernen, worauf sie im (…) mit weiteren Gesinnungsgenossinnen einen Sprachkurs geplant habe, (…) sei Kursbeginn gewesen, das Haus ihrer Lehrerin sei zu Unterrichtszwecken genutzt worden. Kursinhalt sei zunächst das Erlernen der Buchstaben gewesen. Allerdings hätten sie lediglich während rund zehn Tagen den Unterricht besucht, da Behördenvertreter dem Unterricht ein jähes Ende gesetzt hätten, indem sie bei der Lehrerin zuhause aufgetaucht seien. Als den Kursteilnehmerinnen das Erscheinen der Behördenvertreter bewusst geworden sei, hätten sie sich zur Flucht durch den Hinterausgang entschlossen, wobei die Flucht nicht allen von ihnen gelungen und es zu Verhaftungen gekommen sei. Sie habe grosse Angst gehabt, da sie nicht gewusst habe, was hinter ihr passiere und sei nach Hause gelaufen, wo ihr Vater ihr beschieden habe, sich bis zu ihrer Ausreise aus Syrien bei ihrem Grossvater mütterlicherseits in E._______ zu verstecken. Bis zur Ausreise habe sie sich versteckt gehalten und ihr Vater habe alle nötigen Vorkehrungen für die Ausreise getroffen, namentlich habe er die Pässe besorgt, was dank einer Kontaktperson bei der Passbehörde möglich gewesen sei. Im Übrigen handle es sich bei C._______ um eine sehr starke, von angesehenen Kurden unterstützte Kulturgruppe, welche auch durch prokurdisches Polittheater in Erscheinung getreten sei. Dabei hätten sie meist die Araber im Allgemeinen, Misshandlungen, die Unterdrückung der kurdischen Sprache und weitere Ungerechtigkeiten gegenüber Kurden durch erstere thematisiert. Die fehlenden Frauenrechte in Syrien seien ebenfalls vom Themenspektrum erfasst gewesen. Es hätten regelmässig Sitzungen stattgefunden, wo besprochen worden sei, was zu tun sei und dabei seien ihr viele Aufgaben zugefallen, darunter auch das Ausdrucken von Dokumenten und Motivationsarbeit, um möglichst viele Leute für ihre Sache zu begeistern, da es sich noch um eine kleine Gruppe gehandelt habe und sie der Auffassung gewesen sei, es brauche viele Menschen, um etwas zu bewegen. Sie habe sich dann jeweils an die Menschen gerichtet und ihnen erklärt, die Kurden müssten zusammenhalten, ihre Sprache pflegen, einander an den Händen halten, frei von Angst, schliesslich sei auch ihr bisher nichts widerfahren. Sie wolle noch anmerken, dass die Auftritte jeweils auf Kurmanci stattgefunden hätten und sie auch mit ihrer Familie Kurmanci gesprochen habe. Im Übrigen hätten sie und die übrigen Familienmitglieder die syrische Staatsbürgerschaft erst im Jahr 2011 erhalten, was nichts daran geändert habe, dass sie keine Rechte gehabt hätten. E. Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 – eröffnet am 27. Juni 2014 – lehnte die
D-4256/2014 Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. F. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung; eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und als Folge davon die Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Auf die entscheidwesentliche Beschwerdebegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Der Instruktionsrichter bestätigte der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2014 den Eingang ihrer Beschwerde und lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. August 2014 zur Vernehmlassung ein. H. In der Vernehmlassung vom 18. August 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 29. August 2014 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen, ohne von dieser Gebrauch zu machen. J. Mit Verfügung 22. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut. Mit Eingabe vom 5. November 2014 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 4. November 2014 zu den Akten.
D-4256/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten. Da das SEM (vormals BFM) zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
D-4256/2014 gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. 3.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinn einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BGVE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BGVE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BGVE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
D-4256/2014 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid vom 26. Juni 2014 mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Ihre Ausführungen zum fluchtauslösenden Vorfall vom (…) seien unsubstantiiert, detailarm, stereotyp und unlogisch ausgefallen. Beispielsweise habe sie im Zusammenhang mit der Befragung ihres Vaters durch Behördenvertreter lediglich sehr allgemein zu berichten gewusst, diese gingen nicht anständig vor, sondern stürmten jeweils einfach das Haus. Auch betreffend die Festnahme der anderen Kursteilnehmerinnen und daraus resultierenden Folgen habe sie keine genauen Angaben machen können, was insofern erstaune, als dass aufgrund ihrer Rolle als Mitorganisatorin des Sprachkurses ein gewisses Verantwortungsempfinden gegenüber denselben zu vermuten gewesen wäre, welches sich beispielsweise durch ein erhöhtes Interesse über deren Verbleib manifestiert hätte. In Anbetracht der Tatsache, dass am fraglichen Kurs lediglich 12 Personen teilgenommen hätten, erstaune es ohnehin, dass sie vor den syrischen Behördenvertretern hätte fliehen können, da anzunehmen sei, die Situation wäre für letztere überschaubar gewesen und sie sie kaum hätten entkommen lassen. Bezüglich ihrer Mitgliedschaft bei der Kulturgruppe C._______ sei festzuhalten, dass Veranstaltungen, welche der Pflege des kurdisch-kulturellen Erbe dienten, von den syrischen Behörden geduldet würden und staatliche Massnahmen erst dann ergriffen würden, wenn die Behörden kulturelle Aktivitäten als Handlungen gegen die Integrität des syrischen Staates betrachteten, was gemäss ihren Darlegungen nicht der Fall gewesen sei. Somit erscheine es unwahrscheinlich und unlogisch, dass die syrischen Behörden sie wegen der Teilnahme an einem Kurmancisprachkurs hätten verfolgen sollen. Aufgrund der aktuell schlechten Sicherheitslage in Syrien, erweise sich jedoch der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen würde. 4.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Beschwerdeschrift die bereits geltend gemachten Vorbringen, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die Anhörung und die BzP verwiesen werden kann (vgl. Sachverhalt Bst. B und C). Darüber hinausgehend stellt sie sich auf den Standpunkt, sie und ihre ältere Schwester B._______ (vgl. […]) hätten "ziemlich" dasselbe Fluchtmotiv, weshalb es nicht überzeuge, dass erstere im Gegensatz zu ihr in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Sodann sei die sprachliche Verständigung zwischen ihr und der Dolmetscherin anlässlich der Anhörung nicht "reibungslos" verlaufen, da diese zu leise und unverständlich gesprochen habe und sie ihre Fragen teilweise
D-4256/2014 nur auf Nachfrage verstanden habe. Bezüglich des Sprachkurses sei die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, dass ihr eine Verantwortung an der Durchführung desselben zukomme, sie sei jedoch lediglich Kursteilnehmerin gewesen, welche andere Menschen an der Teilnahme motiviert und bei der Organisation mitgeholfen habe. Ohnehin könne von einer Person auf der Flucht, welche Angst vor Verfolgung und Inhaftierung habe, nicht erwartet werden, dass sie sich um das Wohlbefinden anderer Inhaftierter kümmere. Im Übrigen werde die Vorinstanz höflich um Mitteilung ersucht, seit wann die syrische Regierung den Kurden das Erlernen ihrer Muttersprache in der Schule erlaube. Unter Berücksichtigung des reduzierten Beweismassstabes, welcher beim Glaubhaftmachen beizuziehen sei, fielen ihre Angaben genügend übereinstimmend, plausibel und schlüssig aus, um deren Glaubhaftigkeit zu bejahen. Da sie aufgrund ihres Engagements für die kurdische Kultur und ihrer Teilnahme an einem kurdischen Sprachkurs gezielt von den staatlichen Organen gesucht und verfolgt worden sei, habe sie begründete Furcht vor einer gezielten staatlichen Verfolgung und den damit verbundenen ernsthaften Nachteilen gehabt, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr politisches Asyl gemäss Art. 3 AsylG zu gewähren sei. 4.3 In der Vernehmlassung vom 18. August 2014 hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und bestreitet darüber hinausgehend übereinstimmende Fluchtmotive der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester B._______. Letzterer sei gerade wegen der dargelegten Probleme während ihres Studiums Asyl gewährt worden, da sie glaubhaft dargelegt habe, aufgrund verschiedener Demonstrationsteilnahmen im Juni 2011 Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Hingegen seien bei der Glaubhaftigkeit des gemeinsamen Vorbringens der Schwestern ausdrücklich Vorbehalte anzubringen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt auf Beschwerdeebene in verfahrensrechtlicher Hinsicht den nicht "reibungslosen" Ablauf der Anhörung aufgrund von Verständigungsproblemen zwischen ihr und der Dolmetscherin. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt hat, dass ihr dieses vollständig und verständlich rückübersetzt wurde und ihren freien Äusserungen entspricht (vgl. A27, S. 17). Zudem findet sich auf Seite zehn des Anhörungsprotokolls eine handschriftliche Ergänzung der Dolmetscherin, welche eine Anmerkung der Beschwerdeführerin anlässlich der Rückübersetzung zu Protokoll bringt, was ebenfalls dafür spricht, dass erstere ihren Berufspflichten mit der nötigen
D-4256/2014 Sorgfalt nachgekommen ist und die Beschwerdeführerin sie gut verstanden hat (vgl. A27, S. 10). Hinzu kommt, dass auch die während der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin keine Bemerkung angebracht hat, welche das Behauptete bestätigen würde, sondern lediglich bemerkte, während der Rückübersetzung sei der Eindruck entstanden, die Dolmetscherin habe es "gemütlich" genommen. Anlass zu Bemerkungen gibt auch der Umstand, dass der Einwand der mangelhaften Anhörung erst nach knapp zehn Monaten und auf Beschwerdeebene erhoben wurde. Das Gericht kommt aufgrund des Ausgeführten folglich zum Schluss, dass die vorgebrachte Rüge nicht geeignet ist, die Qualität des Anhörungsprotokolls in Frage zu stellen. 5.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, soweit sie die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen Fluchtgründen als unglaubhaft einstuft. In Bezug auf den als oberflächlich und unsubstanziiert erachteten Bericht der Beschwerdeführerin betreffend den Vorfall vom (…) ist vorab auf die grösstenteils nachvollziehbaren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Aus den Antworten der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und der Anhörung ergeben sich zudem weitere Ungereimtheiten beziehungsweise Widersprüche, welche die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen noch verstärken. So hat die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP angegeben, sie sei früher eine Ajnabi gewesen, bis ihr vor einigen Monaten in F._______ ein Pass ausgestellt worden sei (vgl. A6, S. 6). Während der Anhörung und in der Beschwerdeeingabe legte sie hingegen dar, ihr Vater habe ihr den Pass dank eines Kontaktes bei der Passbehörde und mithilfe von Bestechungsgeldern besorgt, um ihr die Ausreise aus Syrien zu ermöglichen (vgl. Beschwerdeeingabe und A27, F125). Auch bezüglich der Kulturgruppe C._______ machte sie abweichende Ausführungen, indem sie zunächst behauptete, es handle sich um eine sehr starke, von angesehenen Kurden unterstützte Kulturgruppe, um an anderer Stelle geltend zu machen, die Gruppe sei noch klein gewesen, weshalb sie mithilfe von Motivationsarbeit versucht habe, auf ihre Anliegen aufmerksam zu machen (vgl. A27, F48 und F69). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie ihr über die Teilnahme an einem Sprachkurs (oder gar die Organisation eines solchen) hinausgehendes politisches Engagement anlässlich der BzP unerwähnt liess, obwohl sie ausdrücklich gefragt wurde, ob noch andere Gründe gegen eine allfällige Rückkehr in ihren Heimat- bzw. Herkunftsstaat sprächen (vgl. A6, S. 8). Anlässlich der Anhörung stellte sie den Vorfall vom (…) als das zeitnaheste von mehreren Problemen mit den syrischen Behörden dar, indem sie erklärte, sie sei von klein auf Mitglied der Kulturgruppe C._______ gewesen
D-4256/2014 und als Mitglied einer solchen komme man zu den "rot markierten Personen" und werde ungerecht behandelt; der Vorfall vom (…) sei "das letzte Problem" gewesen (vgl. A27, F40). Ebenfalls nicht in Übereinstimmung bringen lassen sich ihre beiden Aussagen, wonach Kurdisch-Kurmanci ihre Muttersprache sei und die Kulturgruppe sämtliche Auftritte in Kurdisch- Kurmanci bestritten habe (vgl. A6, S.4 und A27, F56 f.), wohingegen sie den Sprachkurs habe besuchen wollen, um ihre Sprache zu lernen, weil Kurden in Syrien bezüglich ihrer Identität nicht mehr wüssten, als dass sie Kurden seien (vgl. A27, F40). Davon unbenommen trifft es auch nicht zu, dass ihre älteren Schwester B._______ und sie "ziemlich" dasselbe Fluchtmotiv als Asylgrund geltend machten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde letzterer wegen der dargelegten Probleme während ihres Studiums Asyl gewährt (vgl. […] und Vernehmlassung vom 18. August 2014), während die Beschwerdeführerin die Teilnahme an einem Sprachkurs, welcher durch eine gewaltsame Hausdurchsuchung, der Verfolgung und teilweise Verhaftung von Kursteilnehmerinnen beendet wurde, als Asylgrund geltend macht. Ohnehin bestreitet ihre Schwester B._______, am fraglichen Sprachkurs teilgenommen zu haben, was vollständigkeitshalber zu erwähnen ist (vgl. […], A50, F81).
5.3 Nach dem Gesagten vermögen die Darstellungen der Beschwerdeführerin zur Verfolgungssituation den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen und es ist ihr nicht gelungen, ihre Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4256/2014 7. Da die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. vorstehend E. 1.3). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4256/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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