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Bundesverwaltungsgericht 09.08.2016 D-4251/2016

9 agosto 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,159 parole·~11 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4251/2016 law/fes

Urteil v o m 9 . August 2016 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2016 / N (…).

D-4251/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass Dr. med. C._______ im Auftrag des SEM am 8. September 2015 beim Beschwerdeführer eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchführte und dem ärztlichen Schreiben vom 9. September 2015 zu entnehmen ist, dass das Knochenalter entsprechend der Methode nach Greulich und Pyle wahrscheinlich 14 Jahre betrage, dass das SEM am 23. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihm am 31. Mai 2016 im Beisein einer Vertrauensperson einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 8. Juni 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 5. September 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, deren Vollzug wegen Unzumutbarkeit aber zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 8. Juli 2016 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 26. Juli 2016 einzahlte,

D-4251/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 26. Juli 2016 fristgerecht einzahlte, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art.105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-4251/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG), dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, sein Vater sei während des Militärdienstes, weil er sich für die Kurden gewehrt habe, vier Jahre inhaftiert und gefoltert worden und nach seiner Freilassung psychisch krank geworden, dass er selbst seit 2011 immer wieder mit seinen Cousins mütterlicherseits, welche einer politisch aktiven Familie entstammen würden, an Demonstrationen in E._______ und F._______ teilgenommen habe, dass mehrere Verwandte im Kampf verletzt oder getötet worden seien, dass im August 2015 zwei Armeeangehörige bei seiner Mutter nach ihm gefragt hätten, woraufhin er sich bei einem Onkel mehrere Tage versteckt gehalten habe,

D-4251/2016 dass ein Onkel mütterlicherseits gewollt habe, dass er sich der YPG (kurdische Volksverteidigungseinheiten) anschliesse, ein anderer Onkel dagegen gewesen sei und ihn als Ältesten der Familie im Oktober 2015 ins Ausland geschickt habe, dass er in der Schweiz Mitglied der Gruppe G._______ sei und an Kundgebungen teilnehme, Flugblätter verteile und für Ordnung sorge, dass der Beschwerdeführer Fotos seiner Familienangehörigen, eine Kopie seines syrischen Familienbüchleins, ärztliche Akten seines Vaters, ein Bestätigungsschreiben der Gruppe G._______ sowie Flugblätter und Fotos von kurdischen Veranstaltungen und Kundgebungen in der Schweiz einreichte, dass das SEM in seiner Verfügung ausführlich dargelegt hat, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG und andererseits nicht asylrelevant sind, dass der Beschwerdeführer betreffend die Aufforderung zweier Armeeangehöriger im August 2015, er müsse sich bei ihnen melden, keine substantiierten Angaben machen konnte, dass selbst unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und des Umstandes, dass er die Informationen angeblich nur von Dritten erhalten hat, er zumindest hätte in der Lage sein müssen, zu schildern, wann und wo er sich hätte melden sollen, wenn er der Aufforderung hätte nachkommen wollen, dass er sich sodann noch ungefähr eine Woche in der Gegend aufhielt, er sich zwar bei einem Onkel zwei bis drei Tage versteckt hielt, wobei es ihm aber sehr langweilig gewesen sei und was er kaum ertragen habe, er sodann zur kurdischen Schule geschickt worden sei und er sich danach nochmals drei bis vier Tage zu Hause aufgehalte habe, was wiederum langweilig gewesen sei (vgl. Akte A19/22 F95), dass angesichts der drohenden Gefahr und dem grossen verwandtschaftlichen Netz in der Gegend das Zurückkehren nach Hause für mehrere Tage nicht nachvollziehbar ist und auch die geltend gemachte Langeweile, welche kaum ertragbar gewesen sei, nicht auf eine ernstzunehmende Furcht vor den syrischen Behörden hinweist,

D-4251/2016 dass deshalb Zweifel an der geltend gemachten Aufforderung Militärangehöriger, sich zu melden, bestehen, dass selbst bei Annahme, der Beschwerdeführer sei von Militärangehörigen aufgefordert worden, sich zu melden, nicht bereits von einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behörden auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer zwar seit 2011 an unzähligen Demonstrationen teilgenommen haben soll, ihm aber während Jahren nie etwas von Seiten der syrischen Behörden zugestossen ist, dass deshalb nicht ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Demonstrationsteilnahmen von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden sein sollte, er ansonsten schon viel früher von ihnen aufgesucht worden wäre, dass der Beschwerdeführer auch nicht wusste, aus welchem Grund die Militärangehörigen gekommen seien (vgl. Akte A19/22 F123, 126, 127), sondern die Eltern davon ausgegangen seien, diese Aufforderung stehe im Zusammenhang mit seinen Demonstrationsteilnahmen (vgl. Akte A19/22 F135), dass er selbst jedoch sagte, die syrischen Behörden hätten ihn vielleicht nicht getötet, sondern ihm nur ein paar Fragen stellen wollen (vgl. Akte A19/22 F127), dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in asylrelevanter Weise von den syrischen Behörden verfolgt worden, dass auch keine Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden wegen dem Vater aus den Akten ergehen, zumal die Inhaftierung und Folterung des Vaters auf die Zeit vor der Geburt des Beschwerdeführers zurückgeht (vgl. Akte A19/22 F73 ff.) und der Beschwerdeführer bis im August 2015 keine konkreten Probleme mit den Behörden geltend machte, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer wäre von der YPG zwangsrekrutiert worden beziehungsweise werde aufgrund seiner Flucht als Dienstverweigerer angesehen,

D-4251/2016 dass hinsichtlich dieser Befürchtung, in den Militärdienst eingezogen zu werden, festzustellen ist, dass in den autonomen kurdischen Gebieten in Syrien zwar die allgemeine Wehrpflicht eingeführt worden ist, dass Refraktäre in dem von der YPG kontrollierten Gebiet jedoch nicht in einer Weise verfolgt werden, welche die Schwelle der ernsthaften Nachteile erreicht, dass einer allfälligen Bestrafung ohnehin die asylrelevante Motivation abzusprechen wäre, zumal Refraktäre seitens der YPG nicht als Staatsfeinde angesehen und nicht politisch motivierten, drakonischen Strafen ausgesetzt werden (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]), dass vor diesem Hintergrund aus der geltend gemachten Furcht vor einer Rekrutierung beziehungsweise Dienstverweigerung keine asylrelevante Verfolgungsgefahr abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass Asylsuchenden, welche erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), kein Asyl gewährt wird (Art. 54 AsylG), dass Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, stattdessen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.), dass hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Organisation G._______ und den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz, wie die Teilnahme an Kundgebungen, das Flyer verteilen und für Ordnung sorgen, festzustellen ist, dass er damit noch kein exponiertes Profil aufweist, wodurch er ins Blickfeld der syrischen Behörden gelangt sein könnte (vgl. zu den Anforderungen an die subjektiven Nachfluchtgründe das Referenzurteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015),

D-4251/2016 dass er anlässlich der Anhörung selbst erklärte, er habe von dieser Kundgebung nichts verstanden (vgl. Akte A19/22 F176), was darauf hinweist, dass es sich bei ihm um einen Mitläufer handelt, dass somit der Beschwerdeführer auch nicht aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt werden kann, dass das SEM demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 26. Juli 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4251/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

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