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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2009 D-4251/2009

7 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,227 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4251/2009 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juli 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4251/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, von Norwegen her durch Dänemark, Deutschland, Frankreich am 28. Juli 2008 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 5. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass am 19. August 2008 mit dem Beschwerdeführer im Auftrag des BFM eine Lingua-Sprachanalyse durchgeführt wurde, dass der Gutachter in seinem Bericht vom 6. September 2008 zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer stamme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Kirkuk, dass die Ausweisprüfung der Kantonspolizei Zürich am 24. September 2008 ergab, dass es sich bei der vom Beschwerdeführers abgegebenen Identitätskarte um eine Totalfälschung handelt, dass die schwedische Migrationsbehörde dem BFM am 27. September 2008 mitteilte, sie habe am 7. Februar 2009 das Gesuch um eine Aufenthaltsgenehmigung des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2008 abgelehnt, weil Norwegen gemäss Dublin-Übereinkommen zuständig gewesen sei, der Beschwerdeführer jedoch vor dem Transfer nach Norwegen untergetaucht sei, dass das BFM den Beschwerdeführer am 28. Oktober 2008 einlässlich zu den Asylgründen anhörte und dieser zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Ende 2005 Probleme mit der terroristischen Gruppierung Ansar Al-Islam gekriegt, weil diese die Autowerkstatt, die er nachts bewacht habe, für die Vorbereitung von Terroranschlägen benutzen wollten, was er aber nicht erlaubt habe, weshalb er mehrmals von ihnen bedroht worden sei, dass er im Frühling 2008 zwei Personen von Ansar Al-Islam erlaubt habe, ihre Autos in der Werkstatt mit Sprengstoff zu beladen, er aber gleichzeitig die Polizei und die Asaish darüber informiert habe, welche daraufhin einen der beiden Personen habe festnehmen können, wäh- D-4251/2009 rend die andere Person verletzt und später ihren Verletzungen erlegen sei, dass er danach noch intensiver bedroht worden sei, er der Polizei die Bedrohungen gemeldet, sich zwei Monate in Kirkuk versteckt habe und schliesslich am 1. Juli 2008 ausgereist sei, dass ihm das BFM anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen das rechtlichen Gehör zum Ergebnis der Ausweisprüfung, zu seinem Aufenthalt in Schweden und Norwegen sowie zu einer allfälligen Rückführung nach Norwegen gewährte, dass er darauf beharrte, die Identitätskarte sei echt; er habe damit im Irak Lebensmittel beziehen können, dass er erklärte, er habe in Schweden dasselbe erzählt wie dem BFM, er seine Aussage bezüglich des Ausreisedatums auf das Jahr 2006 korrigierte und eingestand, er habe gewisse Sachen erfunden, er wolle lieber in der Schweiz ins Gefängnis gehen, als nach Norwegen zurückzukehren, er habe dort ehrlich über seine Probleme berichtet, aber niemand habe ihm dort geglaubt, dass am 11. Juni 2009 die norwegischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2009 - eröffnet am 25. Juni - 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung ausführte, daktyloskopische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2006 in Norwegen ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgelehnt worden sei, der Beschwerdeführer dies anlässlich der Anhörung auch zugegeben habe, er sich somit offensichtlich in Norwegen aufgehalten habe, dass Norwegen einer Rückübernahme zugestimmt habe, dass der Bundesrat Norwegen als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AslyG bezeichnet habe, D-4251/2009 dass Norwegen das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe und diese in der Praxis anwende, weshalb die Einwendung des Beschwerdeführers, er habe in Norwegen unter schlechten Bedingungen gelebt und niemand habe ihm geglaubt, nicht geeignet sei, die Vermutung, asylsuchende Personen seien in Norwegen vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots sicher, umzustossen, dass ferner die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage trete, da der Beschwerdeführer, erst als er während der Anhörung mit den Resultaten des Fingerabdruckvergleichs konfrontiert worden sei, zugegeben habe, sich in Norwegen aufgehalten zu haben, die Fluchtgründe aber dieselben seien und er sie dementsprechend vordatiert habe, weshalb an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestünden, dass die vom BFM in Auftrag gegebene Dokumentenanalyse ergeben habe, dass die vom Beschwerdeführer abgegebene Identitätskarte gefälscht sei, er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, jedoch weiterhin auf der Echtheit seiner Identitätskarte beharrt habe, seine Erklärung aber nicht geeignet sei, das Resultat der Dokumentenanalyse zu widerlegen und dadurch die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers noch unterstrichen würden, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers an Substanz mangle, seine Beschreibung der Bedrohung durch die Terroristen wenig konkret und nicht detailliert sei, so bringe er im Wesentlichen lediglich vor, er sei immer bedroht worden, manchmal telefonisch, manchmal mit Drohbriefen und manchmal persönlich, dass in der Schweiz weder nahe Angehörige des Beschwerdeführers noch sonstige Personen, zu welchen dieser eine enge Beziehung führe, leben würden, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten und der Vollzug der Wegweisung nach Norwegen zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2009 gegen diesen Entscheib beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die D-4251/2009 Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, die norwegischen Behörden hätten sein Asylgesuch abgelehnt und im Gegensatz zur schweizerischen Praxis würden in Norwegen Asylsuchende auch in Regionen weggewiesen, wo eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche wie in Kirkuk, Mosul oder Khanaqin, dass er nicht in den Irak zurückkehren könne, da er aus Kirkuk stamme und die Vorinstanz keine Zweifel an seiner Herkunft habe, dass in Kirkuk schwerwiegende ethnische und religiöse Konflikte herrschten, ausserdem die Baathisten und terroristische Islamisten täglich mit Angriffen beschäftigt seien, abends Unruhe und Chaos herrsche, die staatlichen Strukturen überhaupt nicht funktionieren würden, Polizisten und amerikanische Soldaten ihre eigene Sicherheit nicht gewährleisten könnten und es unmöglich sei, der normalen Bevölkerung Schutz zu bieten, es keine Perspektive für ein besseres Leben in Kirkuk gebe, weshalb unter diesen Umständen ein Wegweisungsvollzug in den Irak unzumutbar sei, dass er sich diesen Verfolgungsmassnahmen der Terroristen in Kirkuk durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Iraks nicht entziehen könne, bei einer Rückkehr nach Norwegen in den Irak ausgeschafft werde und aus diesen Gründen auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-4251/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-4251/2009 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, da Norwegen am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet wurde und sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Norwegen aufgehalten hat, dass auch keine Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegen, welche der Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehen würden, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge über keine engen Bezugspersonen in der Schweiz verfügt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer, in Anbetracht seiner Vorbringen zur Begründung seines Asylgesuchs die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich erfüllt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass zudem davon auszugehen ist, dass in Norwegen effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die norwegischen Behörden würden abgewiesene Asylsuchende nach Kirkuk zurückschaffen, darauf hinzuweisen ist, dass eine andere Wegweisungspraxis als die der Schweiz kein Hindernis für eine Rückführung nach Norwegen darstellt, zumal Norwegen Signatarstaat der FK und der EMRK ist und sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, die norwegischen Behörden würden sich nicht an die ihnen aus diesen Abkommen resultierenden Verpflichtungen halten, D-4251/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Norwegen herrschende Situation noch sonstige, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in dieses Land sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Norwegen schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und die norwegische Behörde einer Rückübernahme zugestimmt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, da das Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, D-4251/2009 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4251/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 10

D-4251/2009 — Bundesverwaltungsgericht 07.07.2009 D-4251/2009 — Swissrulings